SB.2007.00030
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00030
22. August 2007Deutsch9 min
(URT.2007.10160)
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Geschäftsnummer:
SB.2007.00030
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.08.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2004
Berufliche Vorsorge
Nach dem Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit von der Arbeitnehmerin an die Vorsorgeeinrichtung der bisherigen Arbeitgeberin geleistete Beiträge können im Bereich der nicht obligatorischen Kaderversicherung auch dann von den Einkünften abgezogen werden, wenn es sich bei der Vorsorgeeinrichtung nicht um eine sogenannte umhüllende Pensionskasse, bei der von der Vorsorgeeinrichtung sowohl die Minimalleistungen als auch die Mehrleistungen erbracht werden, handelt, sondern um eine Pensionskasse, bei der die Kadervorsorge in einem separaten Reglement geregelt ist, sofern es sich um eine registrierte Einrichtung handelt. Gutheissung.
Stichworte:
BERUFLICHE VORSORGE
KADERVORSORGE
PENSIONSKASSE
PENSIONSKASSENBEITRÄGE
REGLEMENT
UMHÜLLENDE PENSIONSKASSE
VORSORGEEINRICHTUNG
Rechtsnormen:
Art. 47 Abs. I BVG
Art. 49 Abs. II BVG
§ 31I lit. d StG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 77 S. 160
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00030
Entscheid
der 2. Kammer
vom 22. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Beryl Niedermann.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2004,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, 1943 geboren und mit A verheiratet, arbeitete bis Ende
März 2001 bei der D AG. Hernach ging sie keiner beruflichen Tätigkeit mehr
nach. B war während ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Stiftung E für die
berufliche Vorsorge versichert. Gemäss den Anschlussverträgen bestand nebeneinander
ein Vorsorgeplan für die obligatorische als auch für die überobligatorische
Kadervorsorge. Beide Pläne enthielten unter dem Titel "Weiterführung der
Vorsorge" eine Bestimmung, wonach eine versicherte Person nach Austritt
aus der Gesellschaft der Vorsorgeeinrichtung weiterhin angehören kann, sofern
sie nicht bei einem anderen Arbeitgeber für die obligatorischen Leistungen
gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG) versichert ist. Sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge
sind dabei vollständig von der versicherten Person an die Arbeitgeberin zu
leisten und von dieser an die Stiftung zu überweisen. B entrichtete
dementsprechend nach ihrem Ausscheiden aus der D AG in den Jahren 2001 bis 2004
entsprechende Beiträge.
Während das kantonale Steueramt für die Jahre 2001 bis
2003 die Abzüge für die Arbeitgeber- als auch für die Arbeitnehmerbeiträge an
die Vorsorgeeinrichtung steuermindernd zuliess, verweigerte es für das
Steuerjahr 2004 den geltend gemachten Abzug von Fr. … sowohl im
Einschätzungsentscheid vom 4. Mai 2006 als auch im Einspracheentscheid vom 29.
September 2006 und schätzte die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … (satzbestimmend Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend …) ein.
Erwägungen
II.
Den dagegen gerichteten Rekurs hiess die
Steuerrekurskommission II mit Entscheid vom 6. März 2007 teilweise gut und
schätzte das Ehepaar für die Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren bzw.
satzbestimmenden Einkommen von Fr. … bzw. Fr. …. und mit einem steuerbaren bzw.
satzbestimmenden Vermögen von Fr. …bzw. Fr. … ein. Sie erwog im Wesentlichen,
dass nur die von der Pflichtigen für ihre obligatorische Vorsorge im Rahmen des
BVG entrichteten Beiträge steuerlich abzugsfähig seien, während die im Rahmen
der Kadervorsorge geleisteten Beiträge kein Abzug zu gewähren sei.
III.
Mit Eingabe vom 30. März 2007 liessen B und A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Entscheid der
Rekurskommission sei aufzuheben und sie seien für die Staats- und
Gemeindesteuern mit einem Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und mit
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) einzuschätzen.
Ferner verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
Die Einzelrichterin überwies den Fall am 2. August 2007
der Kammer zur Entscheidung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut
§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
2.
2.1
Von
den Einkünften werden laut § 31 Abs. 1 lit. d StG die gemäss
Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum
Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen.
Diese Bestimmung vollzieht die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 81
Abs. 2 BVG, wonach die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an
Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten
Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden abziehbar
sind. Abzugsfähig sind nicht nur die ordentlichen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung,
sondern auch die Beiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen und verbesserten
Leistungen sowie von Beitragsjahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vorsorge
auf dem Leistungs- oder dem Beitragsprimat beruht oder den obligatorischen oder
überobligatorischen Bereich betrifft (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans
Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich
2006, § 31 N. 79; Rainer Zigerlig/Guido Jud in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000, Art. 33 DBG N. 23
und 25; RB 1996 Nr. 48; VGr, 23. Januar 2002, StE 2002 B 27.1
Nr. 26).
2.2
Grundsätzlich
setzt der Abzug von Beiträgen an die zweite Säule eine Erwerbstätigkeit voraus.
Von diesem Grundsatz sieht indessen Art. 47 Abs. 1 BVG eine Ausnahme vor,
wonach ein Versicherter, der aus der obligatorischen Vorsorge ausscheidet, die
Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben
Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der
Auffangeinrichtung weiterführen kann. Die Rekurskommission hat eingehend
ausgeführt, dass auch die weiterhin geleisteten Beiträge eines Versicherten,
der aus der obligatorischen Vorsorge ausgeschieden ist, im Rahmen der
obligatorischen Vorsicherung abzugsfähig sind. Es kann diesbezüglich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. § 161 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]).
3.
3.1
Streitig
ist im vorliegenden Fall einzig noch, ob die von der Pflichtigen an die Vorsorgeeinrichtung
für die im Rahmen der Kadervorsorge im Jahr 2004 geleisteten Beiträge
abzugsfähig sind. Während die Rekurskommission und das kantonale Steueramt die
Ansicht vertreten, dass Art 47 BVG lediglich den Bereich der obligatorischen
Versicherung beschlägt, machen die Beschwerdeführenden auch die Beiträge für
die Kaderversicherung steuermindernd geltend.
3.2
Grundsätzlich
beschlägt der Geltungsbereich von Art. 47 BVG nur den obligatorischen Bereich.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat indessen in
seinem Entscheid vom 4. September 1992 festgestellt, dass, solange die Reglemente
oder Statuten keine einschränkenden Bestimmungen enthalten, sich die
Weiterversicherungsmöglichkeit auf der Basis von Art. 47 BVG auf die gesamte
Vorsorgeversicherung auswirke und nicht nur auf deren obligatorischen Kern (Schweizerische
Zeitschrift für Sozialversicherungsrecht und berufliche Vorsorge 1995, S. 300
und 1997 S. 334; Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der
beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. A., Bern 2006, S. 21 N. 51). Die
vom Eidgenössischen Versicherungsgericht gemachten Erwägungen beziehen sich
allerdings auf eine sogenannte umhüllende Pensionskasse, bei der die
Vorsorgeeinrichtung sowohl die Minimalleistungen als auch die Mehrleistungen erbringt.
Im vorliegenden Fall besteht neben dem "Reglement für die Personalvorsorge
der Firma" eine in einem separaten "Reglement" geregelte
zusätzliche Kadervorsorge. Sowohl die Basisversicherung als auch die
Kaderversicherung wird gemäss Reglement bei derselben Vorsorgestiftung
durchgeführt, die registriert ist. Auf die registrierten Stiftungen ist – im Gegensatz
zu den nicht registrierten Personalvorsorgestiftungen – der Katalog von Art. 49
Abs. 2 BVG anwendbar. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, solche Kaderversicherungen
einer "umhüllenden Kasse" gleichzusetzen und Art. 47 BVG auch auf den
überobligatorischen Bereich anzuwenden. Diese Betrachtungsweise gebietet auch
der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999). Es besteht kein triftiger Grund, weshalb ein Kadermitglied, das
aufgrund einer separaten Kadervorsorge die gleichen überobligatorischen
Leistungen erhält wie eine im Rahmen einer umhüllenden Vorsorge versicherte
Person, schlechter als letztere gestellt werden soll. Damit ist, entgegen der
Ansicht der Vorinstanz, auch der von der Pflichtigen im Rahmen der
Kadervorsorge entrichtete Beitrag von Fr. … steuermindernd zu berücksichtigen.
Die übrigen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der
Beiträge, wie insbesondere die Einhaltung der massgebenden Grundsätze, die der
beruflichen Vorsorge zugrunde liegen, namentlich Kollektivität (Solidarität),
Planmässigkeit und Angemessenheit der Vorsorge sowie Gleichbehandlung der
Vorsorgenehmer, sind unbestritten.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 152 StG und § 153
Abs. 4 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden werden für die Staats-
und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2004, mit einem steuerbaren bzw. satzbestimmenden
Einkommen von Fr. … bzw. Fr. … und einem steuerbaren bzw. satzbestimmenden
Vermögen von Fr. … bzw. Fr. … veranlagt.
2.
Die
Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 800.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
7.
Mitteilung an …