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Entscheid

SB.2007.00030

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00030

22. August 2007Deutsch9 min

(URT.2007.10160)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B, 1943 geboren und mit A verheiratet, arbeitete bis Ende

März 2001 bei der D AG. Hernach ging sie keiner beruflichen Tätigkeit mehr

nach. B war während ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Stiftung E für die

berufliche Vorsorge versichert. Gemäss den Anschlussverträgen bestand nebeneinander

ein Vorsorgeplan für die obligatorische als auch für die überobligatorische

Kadervorsorge. Beide Pläne enthielten unter dem Titel "Weiterführung der

Vorsorge" eine Bestimmung, wonach eine versicherte Person nach Austritt

aus der Gesellschaft der Vorsorgeeinrichtung weiterhin angehören kann, sofern

sie nicht bei einem anderen Arbeitgeber für die obligatorischen Leistungen

gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(BVG) versichert ist. Sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge

sind dabei vollständig von der versicherten Person an die Arbeitgeberin zu

leisten und von dieser an die Stiftung zu überweisen. B entrichtete

dementsprechend nach ihrem Ausscheiden aus der D AG in den Jahren 2001 bis 2004

entsprechende Beiträge.

Während das kantonale Steueramt für die Jahre 2001 bis

2003 die Abzüge für die Arbeitgeber- als auch für die Arbeitnehmerbeiträge an

die Vorsorgeeinrichtung steuermindernd zuliess, verweigerte es für das

Steuerjahr 2004 den geltend gemachten Abzug von Fr. … sowohl im

Einschätzungsentscheid vom 4. Mai 2006 als auch im Einspracheentscheid vom 29.

September 2006 und schätzte die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … (satzbestimmend Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

(satzbestimmend …) ein.

Erwägungen

II.

Den dagegen gerichteten Rekurs hiess die

Steuerrekurskommission II mit Entscheid vom 6. März 2007 teilweise gut und

schätzte das Ehepaar für die Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren bzw.

satzbestimmenden Einkommen von Fr. … bzw. Fr. …. und mit einem steuerbaren bzw.

satzbestimmenden Vermögen von Fr. …bzw. Fr. … ein. Sie erwog im Wesentlichen,

dass nur die von der Pflichtigen für ihre obligatorische Vorsorge im Rahmen des

BVG entrichteten Beiträge steuerlich abzugsfähig seien, während die im Rahmen

der Kadervorsorge geleisteten Beiträge kein Abzug zu gewähren sei.

III.

Mit Eingabe vom 30. März 2007 liessen B und A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Entscheid der

Rekurskommission sei aufzuheben und sie seien für die Staats- und

Gemeindesteuern mit einem Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und mit

einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) einzuschätzen.

Ferner verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei.

Die Einzelrichterin überwies den Fall am 2. August 2007

der Kammer zur Entscheidung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut

§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

2.

2.1

Von

den Einkünften werden laut § 31 Abs. 1 lit. d StG die gemäss

Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum

Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen.

Diese Bestimmung vollzieht die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 81

Abs. 2 BVG, wonach die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an

Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten

Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden abziehbar

sind. Abzugsfähig sind nicht nur die ordentlichen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung,

sondern auch die Beiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen und verbesserten

Leistungen sowie von Beitragsjahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vorsorge

auf dem Leistungs- oder dem Beitragsprimat beruht oder den obligatorischen oder

überobligatorischen Bereich betrifft (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans

Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich

2006, § 31 N. 79; Rainer Zigerlig/Guido Jud in: Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000, Art. 33 DBG N. 23

und 25; RB 1996 Nr. 48; VGr, 23. Januar 2002, StE 2002 B 27.1

Nr. 26).

2.2

Grundsätzlich

setzt der Abzug von Beiträgen an die zweite Säule eine Erwerbstätigkeit voraus.

Von diesem Grundsatz sieht indessen Art. 47 Abs. 1 BVG eine Ausnahme vor,

wonach ein Versicherter, der aus der obligatorischen Vorsorge ausscheidet, die

Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben

Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der

Auffangeinrichtung weiterführen kann. Die Rekurskommission hat eingehend

ausgeführt, dass auch die weiterhin geleisteten Beiträge eines Versicherten,

der aus der obligatorischen Vorsorge ausgeschieden ist, im Rahmen der

obligatorischen Vorsicherung abzugsfähig sind. Es kann diesbezüglich auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. § 161 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]).

3.

3.1

Streitig

ist im vorliegenden Fall einzig noch, ob die von der Pflichtigen an die Vorsorgeeinrichtung

für die im Rahmen der Kadervorsorge im Jahr 2004 geleisteten Beiträge

abzugsfähig sind. Während die Rekurskommission und das kantonale Steueramt die

Ansicht vertreten, dass Art 47 BVG lediglich den Bereich der obligatorischen

Versicherung beschlägt, machen die Beschwerdeführenden auch die Beiträge für

die Kaderversicherung steuermindernd geltend.

3.2

Grundsätzlich

beschlägt der Geltungsbereich von Art. 47 BVG nur den obligatorischen Bereich.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat indessen in

seinem Entscheid vom 4. September 1992 festgestellt, dass, solange die Reglemente

oder Statuten keine einschränkenden Bestimmungen enthalten, sich die

Weiterversicherungsmöglichkeit auf der Basis von Art. 47 BVG auf die gesamte

Vorsorgeversicherung auswirke und nicht nur auf deren obligatorischen Kern (Schweizerische

Zeitschrift für Sozialversicherungsrecht und berufliche Vorsorge 1995, S. 300

und 1997 S. 334; Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der

beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. A., Bern 2006, S. 21 N. 51). Die

vom Eidgenössischen Versicherungsgericht gemachten Erwägungen beziehen sich

allerdings auf eine sogenannte umhüllende Pensionskasse, bei der die

Vorsorgeeinrichtung sowohl die Minimalleistungen als auch die Mehrleistungen erbringt.

Im vorliegenden Fall besteht neben dem "Reglement für die Personalvorsorge

der Firma" eine in einem separaten "Reglement" geregelte

zusätzliche Kadervorsorge. Sowohl die Basisversicherung als auch die

Kaderversicherung wird gemäss Reglement bei derselben Vorsorgestiftung

durchgeführt, die registriert ist. Auf die registrierten Stiftungen ist – im Gegensatz

zu den nicht registrierten Personalvorsorgestiftungen – der Katalog von Art. 49

Abs. 2 BVG anwendbar. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, solche Kaderversicherungen

einer "umhüllenden Kasse" gleichzusetzen und Art. 47 BVG auch auf den

überobligatorischen Bereich anzuwenden. Diese Betrachtungsweise gebietet auch

der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18.

April 1999). Es besteht kein triftiger Grund, weshalb ein Kadermitglied, das

aufgrund einer separaten Kadervorsorge die gleichen überobligatorischen

Leistungen erhält wie eine im Rahmen einer umhüllenden Vorsorge versicherte

Person, schlechter als letztere gestellt werden soll. Damit ist, entgegen der

Ansicht der Vorinstanz, auch der von der Pflichtigen im Rahmen der

Kadervorsorge entrichtete Beitrag von Fr. … steuermindernd zu berücksichtigen.

Die übrigen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der

Beiträge, wie insbesondere die Einhaltung der massgebenden Grundsätze, die der

beruflichen Vorsorge zugrunde liegen, namentlich Kollektivität (Solidarität),

Planmässigkeit und Angemessenheit der Vorsorge sowie Gleichbehandlung der

Vorsorgenehmer, sind unbestritten.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden

eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 152 StG und § 153

Abs. 4 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden werden für die Staats-

und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2004, mit einem steuerbaren bzw. satzbestimmenden

Einkommen von Fr. … bzw. Fr. … und einem steuerbaren bzw. satzbestimmenden

Vermögen von Fr. … bzw. Fr. … veranlagt.

2.

Die

Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 800.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

7.

Mitteilung an …