SB.2007.00034
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00034
22. August 2007Deutsch11 min
(URT.2007.10144)
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Geschäftsnummer:
SB.2007.00034
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.08.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.04.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2004
Ausbildungs-/Weiterbildungskosten
Die Kosten für ein Betriebsökonomie-Studium (BBA) an der Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung Zürich stellen für einen Revisor des kantonalen Steueramts keine abzugsfähigen Weiterbildungskosten dar, da er sich damit nicht Spezialwissen im Bereich des Rechnungswesens und des Unternehmenssteuerrechts, sondern Allgemeinwissen als betriebswirtschaftlicher Generalist angeeignet hat und es sich somit nicht um eine Weiterbildung, sondern um eine nicht abzugsfähige Ausbildung handelt.
Stichworte:
AUSBILDUNG
BBA
BETRIEBSÖKONOMIE
FACHHOCHSCHULE
STEUERREVISOR
WEITERBILDUNG
WEITERBILDUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 26 Abs. I lit. d DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00034
Entscheid
des Einzelrichters
vom 22. August 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Beryl
Niedermann.
In Sachen
A, vertreten durch
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2004,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
besuchte die Kantonsschule X, welche er im Jahr 1998 mit der Maturität Typus E
abschloss. Danach arbeitete er bei der C im Börsengeschäft, anschliessend bei
der D sowie der E als Treuhandsachbearbeiter bzw. Buchhalter. Seit 1. Oktober
2002 ist er als Revisor tätig. Im April 2003 nahm er unter Reduktion seines
Arbeitspensums auf 80 % an der Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ)
berufsbegleitend das Studium der Betriebsökonomie mit dem Ziel eines Bachelor
of Science in Business Administration (BBA) auf.
B. Das
kantonale Steueramt veranlagte A mit Veranlagungs- und Einspracheentscheid vom
21. August 2006 bzw. 28. September 2006 für die Direkte Bundessteuer 2004 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. 46'000.-. Dabei liess es die als
Weiterbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen für das Hochschulstudium
von Fr. … lediglich im Umfang der Ausbildungspauschale von Fr. 400.-
zum Abzug zu.
Erwägungen
II.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission III wies
die Beschwerde des Pflichtigen am 28. Februar 2007 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. April 2007 liess der Pflichtige
dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die Kosten für den Besuch der
Fachhochschule in Höhe von Fr. … als Gewinnungskosten zum Abzug
zuzulassen. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung.
Während der Einzelrichter der Steuerrekurskommission
III auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf
Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis
144.
DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss".
Weil die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin
(Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen soll, muss sich die Aufgabe der
zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines
Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise
auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).
Demnach können mit der (zweitinstanzlichen)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle
zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den
rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist
es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem
Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die
Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147; BGE 131 II 548
E. 2.5).
2.
2.1
Bei
unselbständiger Erwerbstätigkeit werden als Berufskosten laut Art. 26
Abs. 1 lit. d DBG die mit dem Beruf zusammenhängenden
Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen. Nicht abzugsfähig sind
demgegenüber gemäss Art. 34 lit. b DBG die Ausbildungskosten.
2.2
Unter den
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines
bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden
mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden
so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des
Gesetzes (vgl. RB 1995 Nr. 36, auszugsweise veröffentlicht in StE
1995.
B 22.3 Nr. 57), sondern nicht abzugsfähige private
Lebenshaltungskosten (vgl. Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach
schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 95).
Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit welchen die Erhaltung
und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung
oder der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im angestammten Beruf bezweckt
wird, als Weiterbildungskosten und sind damit abzugsfähige Berufskosten (vgl.
VGr, 3. Juli 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12 E. 1b mit weiteren
Hinweisen). Solche Kosten sind also Auslagen, die getätigt werden, um im angestammten
Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder dessen steigenden oder neuen Anforderungen
zu genügen (Ziff. 3.2 Abs. 1 des Kreisschreibens Nr. 26 der Eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 22. September 1995 betreffend Abzug von Berufskosten
der unselbständigen Erwerbstätigkeit, ASA 64 [1995/96] S. 692 ff., 693
f.), aber auch solche Aufwendungen, die den Erwerb besonderer Fachkenntnisse
mit Blick auf eine Spezialisierung oder den Aufstieg im angestammten Beruf
bezwecken (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 26 N.
62.
f.).
Zielen die Aufwendungen aber auf einen Aufstieg in eine von
der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende höhere Stellung oder gar in
einen anderen Beruf, so sind die betreffenden Aufwendungen als solche für die
Ausbildung zu einem neuen Beruf zu würdigen und demzufolge zu den
grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten zu rechnen (BGE
113.
Ib 114 E. 3 = StE 1988 B 27.6 Nr. 5; Locher, Art. 26 N. 64;
Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A.
Basel etc. 2002, Art. 9 StHG N. 11 f.).
Im 4. Kapitel "Berufsorientierte Weiterbildung"
vermittelt die Vorschrift von Art. 30 lit. a des Berufsbildungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 (BBG) jedenfalls insofern ein taugliches
Kriterium für den Weiterbildungsbegriff von Art. 26 Abs. 1
lit. d DBG, als die berufsorientierte Weiterbildung
dazu dient, "durch organisiertes Lernen bestehende berufliche Qualifikationen
zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern […]". Die in Art. 30
lit. a und lit. b BBG erwähnten weiteren Zwecksetzungen, "neue
berufliche Qualifikationen zu erwerben" bzw. "die berufliche
Flexibilität zu unterstützen", erweisen sich indessen als Elemente der
Umschulung oder Ausbildung.
Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das Lernen darauf
ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit
erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Das
in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis erlernt worden sein.
Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung – die es im Übrigen für verschiedene
berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt – bedarf es nicht (vgl. Michael Beusch,
Bildungskosten – Eine Analyse der Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung anhand
neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, zsis) Zeitschrift für Schweizerisches
und Internationales Steuerrecht, Aufsätze, www.zsis.ch, Ziff. 24 und 47).
Soweit die Allgemeinbildung verbessert werden soll, handelt
es sich in der Regel steuerrechtlich um zusätzliche Ausbildung. Werden
derartige Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Weiterbildung vermittelt, so
vermögen sie an der Qualifikation der hierfür getätigten Aufwendung als
Weiterbildungskosten nichts zu ändern, sofern ihnen nur untergeordneter Charakter
zukommt.
2.3
Das
vom Pflichtigen besuchte, acht Semester dauernde berufsbegleitende Studium der
Betriebsökonomie an der Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung Zürich wird
mit dem akademischen Grad eines Bachelor of Science in Business Administration
(BBA) abgeschlossen. Fachhochschulen sind nach Art. 2 des Fachhochschulgesetzes
vom 6. Oktober 1995 (FHSG) "Ausbildungsstätten der Hochschulstufe,
die grundsätzlich auf einer beruflichen Grundausbildung aufbauen". Sie bereiten
laut Art. 3 FHSG "durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche
Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
Methoden … erfordern". Sie vermitteln nach Art. 4 Abs. 2 FHSG auf der
Bachelorstufe den Studierenden Allgemeinbildung und Grundlagenwissen und befähigen
sie insbesondere, in ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder innerhalb
einer Gruppe Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden
(lit. a), die berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen von
Wissenschaft und Praxis auszuüben (lit. b), Führungsaufgaben
und soziale Verantwortung wahrzunehmen sowie sich erfolgreich zu verständigen
(lit. c) und ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln (lit.
d).
Das Fachhochschulstudium vermittelt somit, wie das
Universitätsstudium, besonders hoch stehende Berufskenntnisse und unterscheidet
sich von diesem im Grunde genommen einzig dadurch, dass es nicht vorrangig
wissenschaftlich, sondern vorwiegend praxisorientiert ist.
Das Studium an der Hochschule für Wirtschaft und
Verwaltung erfordert zwar eine praktische Berufsausübung – zur Hauptsache
entweder eine Grundausbildung in einem der Studienrichtung
verwandten Beruf bei einer Berufsmaturität (Art. 5 Abs. 1 lit. a FHSG)
oder eine mindestens einjährige Berufserfahrung in einem der gewählten
Studienrichtung verwandten Beruf bei einer eidgenössischen oder eidgenössisch
anerkannten Maturität (Art. 5 Abs. 1 lit. b FHSG) – und kann daher
auch teilzeitlich berufsbegleitend absolviert werden (Art. 6 Abs. 1 FHSG). Doch
stellen die Kosten eines solchen Studiums allein aus diesem letztgenannten
Grund keine Weiterbildungskosten dar. Denn Weiterbildung setzt den Erwerb
zusätzlicher oder die Erhaltung bisheriger Kenntnisse und Fähigkeiten für die
angestammte Berufsausübung voraus.
2.4
Der
Pflichtige war während des Besuchs der Hochschule als Revisor tätig. Diese Tätigkeit
besteht – was auch gerichtsnotorisch ist – zur Hauptsache in der Prüfung der Geschäftsbücher
und Jahresrechnungen von selbständigen natürlichen und juristischen Personen,
der Ermittlung des steuerrechtlich massgebenden Gewinns sowie gegebenenfalls in
der Veranlagung solcher Personen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der
Pflichtige im Studium der Betriebsökonomie erwarb bzw. erwerben konnte, gingen
indessen weit über seinen beruflichen Aufgabenbereich hinaus. Das breite
betriebswirtschaftliche Wissen eines "Generalisten", auf welches das
Studium angelegt war, hätte ihn befähigt, in verantwortlichen Linien- und
Stabsstellen in Wirtschaft und Verwaltung anspruchsvolle Aufgaben und
Positionen in zahlreichen Bereichen, wie Finanz- und Rechnungswesen, Controlling,
Wirtschaftsprüfung, Marketing und Verkauf, Organisation, Logistik,
Wirtschaftsinformatik, Personalwesen, Unternehmungsberatung und
Unternehmungsführung, zu übernehmen (vgl. RB 2002 Nr. 99 [Leitsatz] = StE
2003.
B 22.3 Nr. 75, auch zum Folgenden; bestätigt durch VGr, 28. April
2004, SB.2003.00069, sowie 3. November 2004, SB.2004.00069; www.vgrzh.ch).
Der Besuch der Hochschule für
Wirtschaft und Verwaltung ist für sich betrachtet als persönlicher
Leistungsausweis des Pflichtigen für die Erhaltung und Sicherung seiner
Stellung im Beruf zweifellos hilfreich. Auch kann dieser – wie er selber eingehend
aufgezeigt hat – zahlreiche der im Betriebsökonomiestudium vermittelten
allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten, namentlich auch das Verständnis für
betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, in seinem angestammten Beruf auf dem
Gebiet des Rechnungswesens und des Unternehmenssteuerrechts verwenden. Dennoch
hat der Pflichtige nicht vertiefte Kenntnisse und grössere Fähigkeiten in
diesem Tätigkeitsbereich, sondern ganz allgemein in der Betriebsökonomie
erworben. Mit anderen Worten hat er sich statt Spezialwissen auf dem Gebiet des
Rechnungswesens und des Unternehmenssteuerrechts Allgemeinwissen als betriebswirtschaftlicher
Generalist angeeignet. Das aber ist Ausbildung zum Betriebsökonomen und nicht
Weiterbildung im bisherigen Beruf als Steuerrevisor. Dass das Studium an einer
Fachhochschule schon vom gesetzgeberischen Konzept her praxisorientiert
ausgestaltet ist, ändert nichts daran.
Anders verhielte es sich, wenn
der Pflichtige umgekehrt zuerst die betriebsökonomische Grundausbildung
erworben und dann während seiner Tätigkeit als Steuerrevisor berufsbegleitend
ein Nachdiplomstudium im Bereich des Rechnungswesens und/oder des Steuerrechts
absolviert hätte. Diesfalls wäre letzteres offenkundig als Weiterbildung zu
würdigen gewesen.
Wenn sein Arbeitgeber letztlich
einen ökonomischen Hochschulabschluss für ein längeres Verbleiben (oder einen
Aufstieg in höhere Lohnklassen) in der Bücherrevision als notwendig erachtet
und dies für den Pflichtigen im Rahmen einer Zielvereinbarung anlässlich einer
Mitarbeiterbeurteilung bekräftigt hat, so vermag dies an der Würdigung der
Kosten des Ökonomiestudiums als Ausbildungskosten nichts zu ändern, denn
Ausbildungskosten sind gerade auch Aufwendungen, welche die Ausübung eines
bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. So wird auch für
den Rechtsdienst von öffentlichen Verwaltungen und privatwirtschaftlichen
Unternehmen regelmässig ein Rechtsanwaltspatent verlangt, ohne dass die Kosten
für dessen Erwerb ohne weiteres als Weiterbildungskosten betrachtet werden
könnten. Es ist unbestreitbar, dass die erwähnten Bildungskosten einen
Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; allein, dies genügt nach der
Rechtsprechung für sich betrachtet noch nicht, um sie – bezogen auf den
ausgeübten ("angestammten") Beruf – als Ausgaben zu würdigen, die
getätigt werden, damit der Arbeitnehmer im angestammten Beruf auf dem Laufenden
bleibt oder dessen steigenden oder neuen Anforderungen genügen kann.
Nach alldem sind die
Studienkosten gesamthaft als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten zu würdigen.
Das führt zur Abweisung der
Beschwerde.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem
Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 64
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf ….
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …