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Entscheid

SB.2007.00041

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00041

12. Dezember 2007Deutsch14 min

(URT.2007.10384)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B, beide nicht erwerbstätig, wurden am 17. Mai 2005

für die Staats- und Gemeindesteuern 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

bzw. Fr. … (satzbestimmend) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … bzw.

Fr. … (satzbestimmend) eingeschätzt. Die Steuerkommissärin rechnete dabei

– entgegen der Deklaration von A und B – den mit der Bezeichnung "obligatorische

Nichtberufsunfallversicherung" gemachten Abzug von Fr. 484.- sowie

den Kinderabzug von Fr. 5'400.- und die geltend gemachte Pauschale für den

Versicherungsprämienabzug für ein Kind auf.

Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung und Auflage

wies das kantonale Steueramt am 25. August 2006 die dagegen erhobene Einsprache

ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob das Ehepaar A und B am 27.

September 2006 Rekurs. Die Steuerrekurskommission I hiess das Rechtsmittel mit

Entscheid vom 23. April 2007 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und

schätzte das Ehepaar A und B für die Staats- und Gemeindesteuer 2003 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … bzw. Fr. … (satzbestimmend) ein. Das

Vermögen blieb unverändert. Die Steuerrekurskommission I erwog, hinsichtlich

des geltend gemachten Kinderabzugs von Fr. 5'400.- seien die Voraussetzungen

für einen Abzug nicht mehr erfüllt, da der Sohn am massgeblichen Stichtag nicht

mehr in Ausbildung gewesen sei. Mangels Unterstützungsbedürftigkeit könne

sowohl der Unterstützungsabzug als auch Versicherungsabzug für

unterstützungsbedürftige Personen nicht gewährt werden. Hingegen liess die

Rekurskommission I die steuermindernd geltend gemachten Fr. 484.- für die

obligatorische Unfallversicherung zum Abzug zu, da es keine Gründe für eine

ungleiche Behandlung von Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen in Bezug auf

die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die obligatorische Unfallversicherung

gäbe.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Mai 2007 gelangte das kantonale

Steueramt an das Verwaltungsgericht, dem es beantragte, der Entscheid der

Steuerrekurskommission I vom 23. April 2007 sei im Umfang als der Rekurs

gutgeheissen wurde aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdegegnerschaft, und es sei die Einschätzung gemäss dem Einspracheentscheid

vom 24. August 2006 zu bestätigen.

Sowohl die Beschwerdegegner als auch die

Steuerrekurskommission I beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Am 7. November 2007 überwies die Einzelrichterin den Fall

der Kammer zur Entscheidung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut

§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

2.

2.1

Von den

Einkünften werden laut § 31 Abs. 1 lit. f StG sowie Art. 9 Abs. 2 lit. f des

Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) die Prämien und Beiträge für die

Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische

Unfallversicherung abgezogen. Im Weiteren sind gemäss § 31 Abs. 1 lit. g StG

bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-,

die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie

die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm

unterhaltenen Personen, für die hier massgebende Steuerperiode 2003 bis zum Gesamtbetrag

von Fr. 4'600.- für in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtige und von Fr. 2'300.-

für die übrigen Steuerpflichtigen, abziehbar. Für Steuerpflichtige ohne

Beiträge an die gemäss lit. d und e dieser Bestimmungen erhöhen sich diese

Abzüge um die Hälfte. Darunter fallen die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement

geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge (§ 31 Abs. 1 lit. d StG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG)

sowie Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen

aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von

Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge (BVG; § 31 Abs. 1 lit. e StG; Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG).

2.2

Im

vorliegenden Verfahren steht einzig noch im Raum, ob der von den Pflichtigen,

welche weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig sind, steuermindernd

geltend gemachte Betrag von Fr. 484.-, den sie an die Krankenkasse für die

Deckung von Nichtberufsunfälle geleistet haben, unter § 31 Abs. 1 lit. f oder

lit. g StG zu subsumieren ist.

2.2.1

Ziel der Auslegung ist es, den Sinngehalt einer Norm zu ergründen.

Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der auszulegenden Bestimmung, doch kann

dieser nicht allein massgebend sein, namentlich wenn der Text unklar ist oder

verschiedene Deutungen zulässt. Vielmehr muss nach der wahren Tragweite des

Wortlauts gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente,

wie namentlich Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm. Wichtig ist auch die

Bedeutung, welche der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist stets von einem Methodenpluralismus

auszugehen, wobei vom klaren Wortlaut nur dann abgewichen werden darf, wenn

triftige Gründe dafür sprechen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Be­stimmung

wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, dem Sinn

und Zweck der Vorschrift sowie aus dem Zusammenhang mit anderen Normen erge­ben

(vgl. etwa BGE 125 II 177 E. 3; Ulrich Häfelin/Walter Haller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A. Zürich 2005, Rz. 91 f.). Soweit

verschiedene Entscheidungen aufgrund der Auslegung möglich sind, ist der

verfassungskonformen Auslegung der Vorrang einzuräumen (Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

2.

A., Zürich 2006, VB zu §§ 119-131 N. 29 mit Hinweisen; BGE 117 Ib 367 E. 2e).

2.2.2

Weder der Wortlaut von § 31 Abs. 1 lit. f und g StG noch von Art. 9 Abs. 2

lit. f und g StHG geben einen klaren Hinweis dafür, unter welche Norm die

Beiträge an die Krankenversicherung für die obligatorische Unfalldeckung zu

subsumieren sind. Während in lit. f zwar die obligatorische Unfallversicherung

erwähnt wird, ist demgegenüber in lit. g von Beiträgen für die Kranken- und die

nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung die Rede. Da die

streitbetroffenen Beiträge einerseits obligatorisch sind, jedoch als Prämien für

die Krankenversicherung zu leisten sind, welche die Kosten bei Unfall abdeckt,

ist nach dem Wortlaut der Bestimmungen sowohl ein Abzug nach lit. f wie auch

lit. g denkbar. Auch führt die historische Auslegung von § 31 Abs. 1 lit. f und

g StG und Art. 9 Abs. 2 lit. f und g StHG zu keinem klaren Ergebnis, da die Erweiterung

des Obligatoriums für nicht UVG-Versicherte erst mit dem

Krankenversicherungsgesetz im Jahr 1994 eingeführt wurde und damit erst nach

Erlass des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. Das kantonale Steuergesetz wurde

zwar erst im Juli 1997 an die steuerharmonisierungsrechtlichen Bestimmungen angepasst.

Da indessen das kantonale Recht den Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 lit. f und g

StHG – mit Ausnahme der Höhe der Pauschalen – unverändert übernehmen musste,

weil die Abzüge in Art. 9 Abs. 2 StHG abschliessend geregelt sind (Markus Reich

in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 9 StHG N. 24 ff., mit Hinweisen), ergeben

sich aus dem kantonalen Recht auch keine weiteren Erkenntnisse.

2.2.3

Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische

Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung (Art. 1a

Abs. 1 KVG). Die obligatorische Krankenversicherung gewährt Leistungen sowohl

bei Krankheit und Mutterschaft als auch bei Unfall, soweit dafür keine

Unfallversicherung aufkommt (Art. 1a Abs. 2 lit. a-c KVG). Bei Unfall übernimmt

die Krankenpflegeversicherung die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei

Krankheit (Art. 28 KVG). Personen, die im Rahmen des Bundesgesetzes vom 20.

März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch gegen Berufs- und

Nichtberufsunfälle versichert sind, haben die Möglichkeit, die Unfalldeckung

gegen eine entsprechende Prämienreduktion zu sistieren (Art. 8 KVG). Nach Art.

1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch

gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und

Berufskrankheiten versichert. Freiwillig versichern können sich die in der

Schweiz wohnhaften Selbständigerwerbenden und ihre nicht obligatorisch

versicherten Familienmitglieder (Art. 4 Abs. 1 UVG). Neben der Übernahme von

Heilungskosten (Art. 10 UVG) richtet die obligatorische Unfallversicherung bei

Unfall im Weiteren auch Geldleistungen aus, wie Taggelder und Renten, welche

nach dem Versicherten Verdienst bemessen werden (Art. 15 Abs. 1 UVG). Dazu

gehören Invalidenrenten (Art. 18-23 UVG), Integritätsentschädigungen (Art. 24

und 25 UVG), Hilflosenentschädigungen (Art. 26 und 27 UVG) sowie Hinterlassenenrenten

(Art. 28-33 UVG). Während die sozialen Krankenkassen von den Versicherten

grundsätzlich die gleichen einheitlichen Prämien verlangen müssen, werden die

Prämien von den Versicherern gemäss Unfallversicherungsgesetz in Promillen des

versicherten Verdienstes erhoben (Art. 92 UVG). Prämien für die obligatorische

Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zwar zu Lasten des Arbeitnehmers,

werden jedoch vom Arbeitgeber geschuldet (Art. 91 Abs. 2 und 3 UVG). Prämien

für die obligatorische Unfalldeckung nach dem Krankenversicherungsgesetz werden

demgegenüber direkt vom Versicherten an die jeweilige Krankenkasse geleistet.

Aufgrund obiger Ausführungen erhellt, dass sich die an die Unfallversicherung

nach UVG geleisteten obligatorischen Beiträge sowohl von der Prämienerhebung

und der Prämienberechnung als auch von den Leistungen beim Eintritt des

Schadensfalls von denjenigen, welche an die Krankenkasse geleistet werden,

wesentlich unterscheiden.

Nach Buchstabe f von § 31 Abs. 1 StG und Art. 9 Abs. 2

StHG sind die Prämien und die Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die

Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung zum Abzug

zugelassen. Sowohl das Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den

Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, das Bundesgesetz vom

25.

Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung sowie das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung gehören dem Bereich der 1. Säule an. Die von der

Unfallversicherung ausgerichteten Leistungen beim Schadensfall decken denn auch

den infolge des Berufs- bzw. Nichtberufsunfalls entstehenden Lohnausfall aus,

indem sie primär – neben der Übernahme von Heilungskosten – Geldleistungen wie

Taggelder, Renten, Entschädigungen ausrichtet, welche nach dem versicherten

Verdienst bemessen werden. Demgegenüber beschränken sich die Leistungen der

Krankenkasse beim Schadensfall auf die Übernahme der Kosten der Krankenpflegeleistungen,

im gleichen Umfang wie sie auch bei Krankheit gewährt werden. Weitere Geldleistungen,

welche dem Versicherten die wirtschaftliche Existenz sichern sollen, sind

obligatorisch nicht vorgesehen. Im Weiteren sind weder die Prämien noch die

Leistungen bei Eintritt des Schadensfalls lohnabhängig. Daraus erhellt, dass

die Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung nach KVG,

welche vom Versicherten direkt an die Krankenkasse geleistet werden, den

gleichen Charakter wie die übrigen Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung haben. Es rechtfertigt sich daher, solche Prämien –

auch wenn sie obligatorisch für Leistungen bei Nichtberufsunfällen geschuldet

sind – unter lit. g zu subsumieren und lediglich im Umfang der Pauschalen steuermindernd

zuzulassen.

2.2.4

Wie dargelegt unterscheiden sich die obligatorischen Beiträge für Deckung

von Nichtberufsunfällen nach KVG und UVG in rechtlich wesentlicher Weise,

weshalb der verfassungsmässige Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung, BV) nicht verletzt ist. Die ungleiche Behandlung von

erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Pflichtigen kann auch deshalb

hingenommen werden, da nach § 31 Abs. 1 lit. g StG für Steuerpflichtige, welche

keine AHV-, IV- und berufliche Vorsorgebeiträge sowie Beiträge an die gebundene

Selbstvorsorge leisten, die Abzüge um die Hälfte erhöht sind. Damit soll primär

den höheren Versicherungskosten der Rentner Rechnung getragen werden. Berücksichtigt

wird in der Praxis aber auch der Vorsorgebedarf der Nichterwerbstätigen, da entgegen

dem Gesetzeswortlaut der höhere Abzug ebenfalls zugestanden wird, wenn ein

Steuerpflichtiger zwar keine Beiträge an die 2. oder 3. Säule a leistet, wohl

aber solche an die AHV und IV (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 31 StG N. 129; Markus Reich in:

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Art. 9 StHG N. 47; Peter Agner/Beat Jung/Gotthard

Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art.

33.

N. 22). Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob mit der Subsumption der

obligatorischen Beiträge an die Krankenversicherung zur Deckung von Kosten bei

Unfällen unter die Pauschalen von lit. g dem verfassungsmässigen Gebot der

Förderung der Selbstvorsorge ausserhalb des Versicherungsbereichs genügend

Rechnung getragen wird (Art. 111 Abs. 4 BV; Botschaft vom 25. Mai 1983 zu den

Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983 III 1 ff., 95). Im Umfang

der Leistungen an die Krankenkassen für die obligatorische Unfallversicherung

schmälert sich nämlich die Pauschale für den Abzug der Sparkapitalzinsen. Da

indessen die Beiträge an die freiwillige Unfallversicherung bereits vor der

Einführung des Obligatoriums von der Pauschalen mitumfasst wurden und die

Pauschalbeträge ohnehin in der Regel durch die übrigen Krankenkassenprämien

bereits ausgeschöpft sind, so dass auch aus diesem Grund kaum mehr Zinsen von

Sparkapitalien effektiv zum Abzug gebracht werden können, wird die Förderung

der Selbstvorsorge nicht weiter verletzt. Eine diesbezügliche Anpassung der

Pauschalbeträge ist indessen nicht Aufgabe des Gerichts, sondern der Gesetzgebung.

Aufgrund obiger Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den

Beschwerdegegnern aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und §

153.

Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die Steuerperiode

2003.

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (Fr. … satzbestimmend)

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Fr. … satzbestimmend) eingeschätzt.

2.

Die

Rekurskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten

werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

dreissig Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an …