SB.2007.00047
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00047
5. September 2007Deutsch9 min
(URT.2007.10176)
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Geschäftsnummer:
SB.2007.00047
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.09.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2002 - 2003
Bei den Entschädigungen für ein privates Arbeitszimmer und einen Garagenplatz für das Geschäftsfahrzeug am Wohnsitz des Pflichtigen handelt es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen (Lebenshaltungskosten), die als Beteiligungsertrag zu besteuern sind. Abweisung.
Stichworte:
ARBEITSPLATZ
DRITTVERGLEICH
EINKOMMENSSTEUER
FAMILIENLEBEN
GARAGE
GARAGENPLATZENTSCHÄDIGUNG
GESCHÄFTSMÄSSIG BEGRÜNDET
LEBENSHALTUNGSKOSTEN
NOTWENDIGKEIT
PRIVATES ARBEITSZIMMER
VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG
VORTEILSZUWENDUNG
Rechtsnormen:
§ 20 Abs. I lit. c StG
§ 26 Abs. I lit. c StG
§ 64 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00047
Entscheid
des Einzelrichters
vom 5. September 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Tamara
Nüssle.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2002 - 2003
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der in S wohnhafte, mit B verheiratete A ist unselbständig
für die von ihm beherrschte C AG (nachfolgend: TQM) mit Sitz an der L-Strasse
01 in R tätig. Anlässlich einer vom kantonalen Steueramt durchgeführten
Revision der C AG ergab sich unter anderem, dass dem Kontokorrent von A in den
Geschäftsjahren 2002 und 2003 für einen Arbeitsplatz und einen Garagenabstellplatz
an seinem Wohnsitz Fr. … bzw. Fr. … gutgeschrieben worden waren. In
den Einschätzungsentscheiden vom 15. Juni 2006 für die Staats- und Gemeindesteuern
2002 und 2003 rechnete der Steuerkommissär diese Beiträge als verdeckte Gewinnausschüttungen
beim steuerbaren Einkommen des Ehepaars auf und schätzte sie mit einem
steuerbaren Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen
von Fr. … sowie für das Jahr 2003 mit Fr. … steuerbarem Einkommen und
Fr. … steuerbarem Vermögen ein. Das kantonale Steueramt wies die hiergegen
erhobenen Einsprachen in Bezug auf den Arbeitsplatz und die Garage am privaten
Wohnsitz am 26. Januar 2007 ab und schätzte das Ehepaar A-B mit einem steuerbaren
Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. ... und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … sowie für das Jahr 2003 mit Fr. … steuerbarem Einkommen und
Fr. … steuerbarem Vermögen ein.
Erwägungen
II.
Am 3. März 2007 gelangten A und B an die Steuerrekurskommission
mit dem Antrag, auf die beiden Aufrechnungen zu verzichten. Der Einzelrichter
der Steuerrekurskommission II wies den Rekurs am 20. April 2007 ab, weil die
erbrachten Zuwendungen einem Drittvergleich nicht standhalten würden.
III.
Am 23. Mai 2007 erhob das Ehepaar A-B Beschwerde gegen
diesen Entscheid und beantragte dem Verwaltungsgericht, auf die Aufrechnungen
für das private Arbeitszimmer und den Garagenplatz zu verzichten. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen an, dass A an einem Wochentag wegen der
Betreuung seiner Tochter sowie an den Abenden und an den Wochenenden zuhause
arbeite und deshalb auf ein privates Arbeitszimmer angewiesen sei. Da es im
Interesse der Firma stehe, dass das Geschäftsfahrzeug geschützt in einer Garage
parkiert werde, sei die Entschädigung für die Garage zuhause ebenfalls eine
geschäftsmässig begründete Aufwendung.
Sowohl die Steuerrekurskommission II als auch das
kantonale Steueramt beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Der steuerbare Ertrag einer Aktiengesellschaft berechnet sich gemäss
§ 64 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) aufgrund des
Saldos der Erfolgsrechnung, erhöht (unter anderem) um die der Rechnung
belasteten, geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen, wie beispielsweise
verdeckte Gewinnausschüttungen oder geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen
sowie Rückstellungen (§ 64 Abs. 2 StG).
Notwendig bzw. geschäftsmässig begründet sind
Aufwendungen, die im Interesse des Unternehmensziels getätigt werden (vgl.
Francis Cagianut/Ernst Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. A.,
Bern 1993, § 11 Ziff. 42 ff.). Das ist regelmässig der
Fall, wenn sich die Unternehmensleitung von der getätigten Aufwendung in
guten Treuen einen dem Unternehmen zukommenden Erfolg verspricht (August
Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
3.
Band, Bern 1969, § 45 N. 116).
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind in Erfolgsrechnung
und Bilanz nicht als Gewinn ausgewiesene Leistungen einer Gesellschaft, mit
denen sie ihren Aktionären oder diesen nahestehenden Personen bewusst
geldwerte Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen
würde (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar
zum harmonisierten Züricher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 64
N. 133). Der Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit
der Ausrichtung von geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht
geschäftlichen Verpflichtungen nach, sondern verwendet Gewinn im Interesse
ihrer Aktionäre. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft
Privataufwand (Lebenshaltungskosten) des Anteilsinhabers aus eigenen Mitteln
deckt und diesen als geschäftsmässigen Aufwand verbucht, oder wenn sie Geschäftsvermögen
für private Zwecke zur Verfügung stellt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 64 N.
156).
1.2
Die begünstigte Person generiert durch die verdeckte Gewinnausschüttung
Einkünfte, welche als Beteiligungsertrag nach § 20 Abs. 1 lit. c StG
steuerbar sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 17 N. 47 und § 20 N. 154 ff.).
2.
2.1
Unstreitig hat der Pflichtige von der C AG in den Jahren 2002 und 2003 für
seine Aufwendungen für einen Arbeitsplatz in seiner Privatwohnung je eine
Entschädigung von Fr. … sowie für den Garagenplatz für das
Geschäftsfahrzeug an seinem Wohnsitz je eine Entschädigung von Fr. …
erhalten. Der Pflichtige stellt sich auf den Standpunkt, dass die
entsprechenden Aufwendungen der C AG geschäftsmässig begründet seien und es
sich deshalb um keine verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. keinen
Beteiligungsertrag handle. Sein Arbeitgeber setze voraus, dass auch ausserhalb
der regulären Arbeitszeiten eine notwendige Infrastruktur bestehe, damit er
auch abends und an den Wochenenden an Mandaten arbeiten könne. Er habe deshalb
in seiner Privatwohnung einen Büroraum ausgeschieden. Auch ein Drittvergleich
zeige, dass es üblich sei, dem Geschäftsführer zuhause eine Büroinfrastruktur
zur Verfügung zu stellen. Betreffend dem Garagenplatz führt der Pflichtige aus,
dass es im Interesse des Arbeitgebers stehe, wenn das repräsentative Geschäftsfahrzeug
geschützt parkiert werde. Dies habe zudem eine reduzierte Versicherungsprämie
zur Folge. Erfahrungsgemäss würden grössere Firmen für ihren Fahrzeugpark
ebenfalls effektive Parkaufwendungen beim Mitarbeiter zuhause entschädigen.
2.2
Nach der Praxis der zürcherischen Rechtsprechung zu den Berufskosten nach §
26.
Abs. 1 lit. c StG steht einem unselbständig Erwerbenden dann ein
Abzug für ein privates Arbeitszimmer zu, wenn dessen Benützung berufsmässig
notwendig ist, d.h., wenn dem Steuerpflichtigen einerseits vom Arbeitgeber kein
geeignetes und zumutbares Arbeitszimmer zur Benützung während der für die
Berufsausübung erforderlichen Zeit zur Verfügung gestellt wird und er
andererseits zuhause einen besonderen Arbeitsplatz auch tatsächlich
ausgeschieden hat, dessen Belegung zu beruflichen Zwecken die Benutzung für
nichtberufliche Zwecke erheblich behindert. Das Bundesgericht fordert für die
direkte Bundessteuer präzisierend, dass regelmässig ein wesentlicher Teil der
Arbeit zuhause erledigt wird. Somit müssen äussere Umstände den Arbeitnehmer
zur beruflichen Nutzung seiner privaten Räume zwingen, während blosse Bequemlichkeit
oder die gewünschte Nähe zu Familienangehörigen keinen Anspruch auf Abzug begründen.
Daneben muss tatsächlich ein separater privater Raum für Berufsarbeiten vorhanden
sein, welcher nicht mehr in wesentlichem Umfang privaten Zwecken dienen darf
(RB 1980 Nr. 40; RB 1981 Nr. 54; VGr, 5. September 1989 = StE
1991.
B 22.3 Nr. 39; BGr, 23. August 1990, ASA 60, 341 ff.; Bruno
Knüsel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel
etc. 2002, Art. 26 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer [DBG] N. 13; Ferdinand Zuppinger/Erwin
Schärrer/Ferdinand Fessler/Markus Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
Ergänzungsband, 2. A., Bern 1983, § 26 StG N. 36a). Diese für die
Berufskosten gemäss § 26 Abs. 1 lit. c StG aufgestellten Grundsätze können
vorliegend für den Drittvergleich analog angewendet werden.
Es ist unbestritten, dass die Arbeitgeberin dem
Pflichtigen einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, an welchem er
einen wesentlichen Teil seiner Arbeit erledigt. Zwar wird von Arbeitnehmern in
hoher, verantwortungsvoller Stellung in der Regel ein überdurchschnittliches
Engagement verlangt, welches in den üblichen 8 ½ Arbeitsstunden nicht mehr zu
bewältigen ist. Dies dürfte auch vorliegend der Fall sein, erfordert doch die
berufliche Tätigkeit des Pflichtigen eigenen Angaben zufolge auch
Arbeitseinsätze abends und an Wochenenden. Indessen sprechen die vom Pflichtigen
vorgebrachten Gründe nicht für eine berufliche Notwendigkeit der Arbeit
zuhause. Es zwingen ihn nicht äussere Umstände zur Arbeit zuhause, sondern der
Pflichtige zieht es aus familiären Gründen vor, abends und am Wochenende nicht
an seinem Arbeitsplatz in R zu arbeiten. Insgesamt kann deshalb nicht davon
ausgegangen werden, der Pflichtige sei berufsnotwendig darauf angewiesen, einen
wesentlichen Teil seiner Arbeit in seinem privaten Arbeitszimmer zu verrichten.
Es betrifft vielmehr seine privaten Lebenshaltungskosten (vgl. § 33 lit. a
StG). Durch die Übernahme dieser Kosten hat die Gesellschaft dem Pflichtigen
als Aktionär geldwerte Leistungen erbracht, die sie einem Dritten nicht
ausgerichtet hätte. Diese sind somit als verdeckte Vorteilszuwendungen gestützt
auf § 20 Abs. 1 lit. c StG zu besteuern. Die Aufrechnung der Beträge für
sein privates Büro erweist sich damit als rechtmässig.
2.3
Ebenso wenig hält die Garagenentschädigung einem Drittvergleich stand. Die
Bezahlung einer Entschädigung für das Unterstellen eines auch privat nutzbaren
Geschäftsfahrzeugs erscheint als unüblich. Nimmt ein Angestellter das ihm zur
Verfügung gestellte Geschäftsauto mit zu sich nach Hause, hat er wie für ein
privates Fahrzeug für dessen Unterbringung zu sorgen. Es entstehen ihm dadurch
auch keine Mehrkosten, da er auch für ein privates Fahrzeug einen
(Garagen-)Parkplatz brauchen würde. Zwar bringt der Pflichtige vor, dass der
Familie das Auto seiner Frau genügen würde, und er kein privates Fahrzeug
besitzen würde, hätte er nicht ohnehin ein Geschäftsfahrzeug. Da die C AG einen
Privatanteil am Geschäftsfahrzeug des Pflichtigen verbucht hat, stösst dieses
Argument des Pflichtigen zum Vorneherein ins Leere. Damit ist auch die
ausgerichtete Garagenentschädigung als verdeckte Gewinnausschüttung zu
würdigen, was dazu führt, dass die entsprechenden Aufrechnungen beim
Pflichtigen zu Recht erfolgt sind.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs.
4.
StG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 760.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …