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Entscheid

SB.2007.00047

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00047

5. September 2007Deutsch9 min

(URT.2007.10176)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der in S wohnhafte, mit B verheiratete A ist unselbständig

für die von ihm beherrschte C AG (nachfolgend: TQM) mit Sitz an der L-Strasse

01 in R tätig. Anlässlich einer vom kantonalen Steueramt durchgeführten

Revision der C AG ergab sich unter anderem, dass dem Kontokorrent von A in den

Geschäftsjahren 2002 und 2003 für einen Arbeitsplatz und einen Garagenabstellplatz

an seinem Wohnsitz Fr. … bzw. Fr. … gutgeschrieben worden waren. In

den Einschätzungsentscheiden vom 15. Juni 2006 für die Staats- und Gemeindesteuern

2002 und 2003 rechnete der Steuerkommissär diese Beiträge als verdeckte Gewinnausschüttungen

beim steuerbaren Einkommen des Ehepaars auf und schätzte sie mit einem

steuerbaren Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen

von Fr. … sowie für das Jahr 2003 mit Fr. … steuerbarem Einkommen und

Fr. … steuerbarem Vermögen ein. Das kantonale Steueramt wies die hiergegen

erhobenen Einsprachen in Bezug auf den Arbeitsplatz und die Garage am privaten

Wohnsitz am 26. Januar 2007 ab und schätzte das Ehepaar A-B mit einem steuerbaren

Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. ... und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … sowie für das Jahr 2003 mit Fr. … steuerbarem Einkommen und

Fr. … steuerbarem Vermögen ein.

Erwägungen

II.

Am 3. März 2007 gelangten A und B an die Steuerrekurskommission

mit dem Antrag, auf die beiden Aufrechnungen zu verzichten. Der Einzelrichter

der Steuerrekurskommission II wies den Rekurs am 20. April 2007 ab, weil die

erbrachten Zuwendungen einem Drittvergleich nicht standhalten würden.

III.

Am 23. Mai 2007 erhob das Ehepaar A-B Beschwerde gegen

diesen Entscheid und beantragte dem Verwaltungsgericht, auf die Aufrechnungen

für das private Arbeitszimmer und den Garagenplatz zu verzichten. Zur

Begründung führte es im Wesentlichen an, dass A an einem Wochentag wegen der

Betreuung seiner Tochter sowie an den Abenden und an den Wochenenden zuhause

arbeite und deshalb auf ein privates Arbeitszimmer angewiesen sei. Da es im

Interesse der Firma stehe, dass das Geschäftsfahrzeug geschützt in einer Garage

parkiert werde, sei die Entschädigung für die Garage zuhause ebenfalls eine

geschäftsmässig begründete Aufwendung.

Sowohl die Steuerrekurskommission II als auch das

kantonale Steueramt beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Der steuerbare Ertrag einer Aktiengesellschaft berechnet sich gemäss

§ 64 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) aufgrund des

Saldos der Erfolgsrechnung, erhöht (unter anderem) um die der Rechnung

belasteten, geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen, wie beispielsweise

verdeckte Gewinnausschüttungen oder geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen

sowie Rückstellungen (§ 64 Abs. 2 StG).

Notwendig bzw. ge­schäftsmässig begründet sind

Aufwendungen, die im In­ter­esse des Unter­nehmensziels getätigt werden (vgl.

Francis Cagianut/Ernst Höhn, Unternehmungssteu­er­recht, 3. A.,

Bern 1993, § 11 Ziff. 42 ff.). Das ist regelmässig der

Fall, wenn sich die Un­ter­neh­menslei­tung von der getätigten Aufwendung in

guten Treuen einen dem Un­ter­neh­men zukommenden Erfolg verspricht (August

Reimann/Ferdinand Zup­pinger/Erwin Schär­rer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

3.

Band, Bern 1969, § 45 N. 116).

Verdeckte Gewinn­aus­schüttungen sind in Erfolgsrechnung

und Bilanz nicht als Ge­winn ausgewiesene Lei­stun­gen einer Gesellschaft, mit

denen sie ihren Aktionären oder die­sen nahestehenden Per­so­nen bewusst

geldwerte Vorteile zuwendet, die sie unbeteilig­ten Drit­ten nicht einräumen

wür­de (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar

zum harmonisierten Züricher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 64

N. 133). Der Grund solcher Vor­teils­zuwendungen liegt nicht in der

Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Be­tei­li­gungsverhältnis. Mit

der Aus­richtung von geldwerten Vorteilen kommt die Gesell­schaft nicht

geschäftlichen Ver­pflich­tungen nach, sondern verwendet Gewinn im Inter­esse

ihrer Aktionäre. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft

Privataufwand (Lebenshaltungskosten) des Anteilsinhabers aus eigenen Mitteln

deckt und diesen als geschäftsmässigen Aufwand verbucht, oder wenn sie Geschäftsvermögen

für private Zwecke zur Verfügung stellt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 64 N.

156).

1.2

Die begünstigte Person generiert durch die verdeckte Gewinnausschüttung

Einkünfte, welche als Beteiligungsertrag nach § 20 Abs. 1 lit. c StG

steuerbar sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 17 N. 47 und § 20 N. 154 ff.).

2.

2.1

Unstreitig hat der Pflichtige von der C AG in den Jahren 2002 und 2003 für

seine Aufwendungen für einen Arbeitsplatz in seiner Privatwohnung je eine

Entschädigung von Fr. … sowie für den Garagenplatz für das

Geschäftsfahrzeug an seinem Wohnsitz je eine Entschädigung von Fr. …

erhalten. Der Pflichtige stellt sich auf den Standpunkt, dass die

entsprechenden Aufwendungen der C AG geschäftsmässig begründet seien und es

sich deshalb um keine verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. keinen

Beteiligungsertrag handle. Sein Arbeitgeber setze voraus, dass auch ausserhalb

der regulären Arbeitszeiten eine notwendige Infrastruktur bestehe, damit er

auch abends und an den Wochenenden an Mandaten arbeiten könne. Er habe deshalb

in seiner Privatwohnung einen Büroraum ausgeschieden. Auch ein Drittvergleich

zeige, dass es üblich sei, dem Geschäftsführer zuhause eine Büroinfrastruktur

zur Verfügung zu stellen. Betreffend dem Garagenplatz führt der Pflichtige aus,

dass es im Interesse des Arbeitgebers stehe, wenn das repräsentative Geschäftsfahrzeug

geschützt parkiert werde. Dies habe zudem eine reduzierte Versicherungsprämie

zur Folge. Erfahrungsgemäss würden grössere Firmen für ihren Fahrzeugpark

ebenfalls effektive Parkaufwendungen beim Mitarbeiter zuhause entschädigen.

2.2

Nach der Praxis der zürcherischen Rechtsprechung zu den Berufskosten nach §

26.

Abs. 1 lit. c StG steht einem unselbständig Erwerbenden dann ein

Abzug für ein privates Arbeitszimmer zu, wenn dessen Benützung berufsmässig

notwendig ist, d.h., wenn dem Steuerpflichtigen einerseits vom Arbeitgeber kein

geeignetes und zumutbares Arbeitszimmer zur Benützung während der für die

Berufsausübung erforderlichen Zeit zur Verfügung gestellt wird und er

andererseits zuhause einen be­sonderen Arbeitsplatz auch tatsächlich

ausgeschieden hat, dessen Belegung zu beruflichen Zwecken die Benutzung für

nichtberufliche Zwecke erheblich behindert. Das Bundes­gericht fordert für die

direkte Bundessteuer präzisierend, dass regelmässig ein wesentlicher Teil der

Arbeit zuhause erledigt wird. Somit müssen äussere Umstände den Arbeitnehmer

zur beruflichen Nutzung seiner privaten Räume zwingen, während blosse Bequemlichkeit

oder die gewünschte Nähe zu Familienangehörigen keinen Anspruch auf Abzug be­gründen.

Daneben muss tatsächlich ein separater privater Raum für Berufsarbeiten vor­handen

sein, welcher nicht mehr in wesentlichem Umfang privaten Zwecken dienen darf

(RB 1980 Nr. 40; RB 1981 Nr. 54; VGr, 5. September 1989 = StE

1991.

B 22.3 Nr. 39; BGr, 23. August 1990, ASA 60, 341 ff.; Bruno

Knüsel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel

etc. 2002, Art. 26 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

direkte Bundessteuer [DBG] N. 13; Ferdinand Zuppinger/Erwin

Schärrer/Ferdinand Fessler/Markus Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

Ergänzungsband, 2. A., Bern 1983, § 26 StG N. 36a). Diese für die

Berufskosten gemäss § 26 Abs. 1 lit. c StG aufgestellten Grundsätze können

vorliegend für den Drittvergleich analog angewendet werden.

Es ist unbestritten, dass die Arbeitgeberin dem

Pflichtigen einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, an welchem er

einen wesentlichen Teil seiner Arbeit erledigt. Zwar wird von Arbeitnehmern in

hoher, verantwortungsvoller Stellung in der Regel ein überdurchschnittliches

Engagement verlangt, welches in den üblichen 8 ½ Arbeitsstunden nicht mehr zu

bewältigen ist. Dies dürfte auch vorliegend der Fall sein, erfordert doch die

berufliche Tätigkeit des Pflichtigen eigenen Angaben zufolge auch

Arbeitseinsätze abends und an Wochenenden. Indessen sprechen die vom Pflichtigen

vorgebrachten Gründe nicht für eine berufliche Notwendigkeit der Arbeit

zuhause. Es zwingen ihn nicht äussere Umstände zur Arbeit zuhause, sondern der

Pflichtige zieht es aus familiären Gründen vor, abends und am Wochenende nicht

an seinem Arbeitsplatz in R zu arbeiten. Insgesamt kann deshalb nicht davon

ausgegangen werden, der Pflichtige sei berufsnotwendig darauf angewiesen, einen

wesentlichen Teil seiner Arbeit in seinem privaten Arbeitszimmer zu verrichten.

Es betrifft vielmehr seine privaten Lebenshaltungskosten (vgl. § 33 lit. a

StG). Durch die Übernahme dieser Kosten hat die Gesellschaft dem Pflichtigen

als Aktionär geldwerte Leistungen erbracht, die sie einem Dritten nicht

ausgerichtet hätte. Diese sind somit als verdeckte Vorteilszuwendungen gestützt

auf § 20 Abs. 1 lit. c StG zu besteuern. Die Aufrechnung der Beträge für

sein privates Büro erweist sich damit als rechtmässig.

2.3

Ebenso wenig hält die Garagenentschädigung einem Drittvergleich stand. Die

Bezahlung einer Entschädigung für das Unterstellen eines auch privat nutzbaren

Geschäftsfahrzeugs erscheint als unüblich. Nimmt ein Angestellter das ihm zur

Verfügung gestellte Geschäftsauto mit zu sich nach Hause, hat er wie für ein

privates Fahrzeug für dessen Unterbringung zu sorgen. Es entstehen ihm dadurch

auch keine Mehrkosten, da er auch für ein privates Fahrzeug einen

(Garagen-)Parkplatz brauchen würde. Zwar bringt der Pflichtige vor, dass der

Familie das Auto seiner Frau genügen würde, und er kein privates Fahrzeug

besitzen würde, hätte er nicht ohnehin ein Geschäftsfahrzeug. Da die C AG einen

Privatanteil am Geschäftsfahrzeug des Pflichtigen verbucht hat, stösst dieses

Argument des Pflichtigen zum Vorneherein ins Leere. Damit ist auch die

ausgerichtete Garagenentschädigung als verdeckte Gewinnausschüttung zu

würdigen, was dazu führt, dass die entsprechenden Aufrechnungen beim

Pflichtigen zu Recht erfolgt sind.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs.

4.

StG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 760.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …