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Entscheid

SB.2007.00056

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00056

19. Dezember 2007Deutsch16 min

(URT.2008.10453)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, verheiratet mit B, führte als diplomierte Apothekerin

bis Ende 1998 in X eine Apotheke als Einzelfirma. Zu dieser Zeit gehörte sie

keiner Personalvorsorgeeinrichtung an. A löste die Säule 3a zum Zweck der

Wohneigentumsförderung auf und das angesparte Kapital sowie der Überschussanteil

samt Zins von insgesamt Fr. 209'131.05 wurde am 17. Juni 1998 ausbezahlt.

Per 1. Januar 1999 wurde die Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft (D AG)

mit Sitz in X umgewandelt. Ab 1. Juli 1999 ist A Geschäftsführerin, Alleinaktionärin

und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft. Bis 1999 war A

in der 2. Säule lediglich im Umfang des Obligatoriums bei der Versicherung

E versichert. Ab 1. Januar 2000 schloss sie sich der Kaderversicherung bei

der Versicherung F zur Förderung der Personalfürsorge an. In diese Versicherung

sind alle Kadermitglieder aufzunehmen. Versichert ist der anrechenbare (Jahres-)Lohn,

vermindert um den Koordinationsabzug zwecks Berücksichtigung der Leistungen aus

der BVG-Basisversicherung. Freizügigkeitsleistungen konnte sie keine einbringen.

In der Folge kaufte sich A gemäss Bescheinigung der Versicherung G vom 5.

Februar 2001 bzw. 17. Januar 2001 mit Fr. 900'000.- für das Jahr 2000 und

mit Fr. 200'000.- für das Jahr 2001 in die Versicherung ein. In den Steuererklärungen

2000 und 2001 zog das pflichtige Ehepaar die genannten Einkaufsbeiträge von den

steuerbaren Einkünften ab und deklarierten dementsprechend ein steuerbares Einkommen

für das Steuerjahr 2000 von Fr. … und für das Steuerjahr 2001 von Fr. …

Nach durchgeführter Untersuchung liess der Steuerkommissär

im Jahr 2000 lediglich Fr. 803'214.- und für das Jahr 2001 nur Fr. 136'413.-

als Einkauf steuermindernd zum Abzug zu und schätzte das Ehepaar, nachdem er

noch weitere Abzüge aufgerechnet hatte, im Einschätzungs- und

Einspracheentscheid vom 3. August 2005 bzw. 26. Oktober 2005 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2000) bzw. Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern 2001) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

bzw. Fr. … ein.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Steuerrekurskommission II am 23. April 2007 ab und schätzte A und B im Sinne

einer Höhereinschätzung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … für die

Steuerperiode 2000 und Fr. … für die Steuerperiode 2001 ein. Das

steuerbare Vermögen blieb unverändert. Die Steuerrekurskommission II erwog im

Wesentlichen, die streitbetroffene Versicherung habe sich als reines

Kapitalanlagevehikel entpuppt, weshalb sowohl die Einkaufsbeiträge als auch die

laufenden Jahresprämien nicht abzugsfähig seien. Soweit die Arbeitgeberin

jeweils zur Hälfte die laufenden Jahresprämien an die Kaderversicherung bestritten

habe, so seien diese Leistungen als weiteres Arbeitsentgelt zu würdigen und

entsprechend als Einkommen aufzurechnen.

III.

Am 11. Juni 2007 liessen A und B dem Verwaltungsgericht

beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdeführenden

seien für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … einzuschätzen. Eventualiter sei

die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Zudem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf Abweisung

schloss, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut

§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

2.

Der Rekurs an die Rekurskommission ist ein ordentliches,

devolutives, vollkommenes und reformatorisches Rechtsmittel. Er ermöglicht

daher die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenkontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der

Steuerverwaltungsbehörden, des kantonalen Steueramts und der kommunalen Einschätzungsbehörden

(§§ 147 Abs. 3 und 212 StG). Dabei stehen der Rekurskommission dieselben

Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im Einschätzungsverfahren (§ 148 Abs. 3

StG). Die Entscheidkompetenz über die Steuerveranlagung geht von diesen

Behörden auf die Rekurskommission über (vgl. Ulrich Cavelti in: Martin

Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischem Steuerrecht I/1,

2.

A., Basel etc. 2002, Art. 50 StHG N. 4). Der Entscheid der

Steuerrekurskommission als erstinstanzliches, verwaltungsunabhängiges

"Spezialverwaltungsgericht" (vgl. § 116 StG) ersetzt somit die

angefochtene steuerbehördliche Verfügung. Die Rekurskommission ist daher ihrer

gesetzlichen Funktion nach eine Gerichtsbehörde. In dieser Funktion stehen ihr

im Rahmen des Streitgegenstandes die gleichen Befugnisse zu wie der

Steuerbehörde im Einschätzungsverfahren, was sie auch befugt, eine Verböserung

vorzunehmen.

3.

3.1

Von den

Einkünften werden laut § 31 Abs. 1 lit. d StG die gemäss Gesetz,

Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von

Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen. Diese Bestimmung vollzieht

die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni

1982.

(BVG), wonach die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an

Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen

geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der

Gemeinden abziehbar sind. Abzugsfähig sind nicht nur die ordentlichen Beiträge

an die Vorsorgeeinrichtung, sondern auch die Beiträge für den Einkauf von

Lohnerhöhungen und verbesserten Leistungen sowie von Beitragsjahren. Dabei

spielt es keine Rolle, ob die Vorsorge auf dem Leistungs- oder dem

Beitragsprimat beruht oder den obligatorischen oder überobligatorischen Bereich

betrifft (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar

zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 31

N. 79; Rainer Zigerlig/Guido Jud in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.),

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000, Art. 33

DBG N. 23 und 25; RB 1996 Nr. 48; VGr, 23. Januar 2002, StE

2002.

B 27.1 Nr. 26). Allerdings sind Beiträge für den Einkauf von

Beitragsjahren nicht abziehbar, wenn das Vorsorgeverhältnis am 31. Dezember

1985.

bereits bestand und das ordentliche Rücktrittsalter vor dem 1. Januar 2002

erreicht wird (§ 272 StG). Eine weitere Einschränkung wurde durch das

Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 eingeführt

(Art. 79a BVG). Mit der ersten BVG-Revision am 3. Oktober 2003 wurden die

diesbezüglichen Bestimmungen erneut geändert (Art. 79b BVG). Im vorliegenden

Fall kommen diese Einkaufsbeschränkungen jedoch nicht zum Tragen, da die 1945

geborene A das Rücktrittsalter erst im Jahr 2007 erreichen wird. Ferner trat

das Stabilisierungsprogramm 1998 erst auf den 1. Januar 2001 in Kraft, weshalb

diese Bestimmungen auf die heute noch im Streit liegenden im Jahr 2000

geleisteten Einkaufsbeiträge keine Anwendung finden. Dies gilt auch für die

Bestimmungen der 1. BVG-Revision, welche erst ab dem 1. Januar 2006 Geltung

haben. Damit wären die von der Pflichtigen 2000 bezahlten Beiträge grundsätzlich

abziehbar.

3.2

Im Streit

liegt vorliegend indessen die Frage, ob die Versicherung F als Einrichtung der

beruflichen Vorsorge zu qualifizieren ist und damit die Einzahlungen an diese

Einrichtung steuerlich unbeschränkt abziehbar sind oder es sich hierbei um eine

individuelle gebundene oder freie Spar- bzw. Versicherungseinrichtung im Sinne

der Säule 3a oder b handelt.

3.3

Die

berufliche Vorsorge, namentlich diejenige im überobligatorischen Bereich, ist

im BVG als Rahmengesetz nur lückenhaft geregelt. Dies gilt insbesondere für die

nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen

Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 80 BVG. Das Bundesgericht hat daher,

wegen der besonderen steuerrechtlichen Behandlung, den Begriff der Vorsorgeeinrichtung

definiert. Es hat im Entscheid vom 13. Februar 2004 (StE 2004 B 96.12. Nr. 14) –

unter Einbezug der an der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgten Kritik

durch die Lehre – Folgendes erwogen:

Als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinn von

Art. 33 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.

Dezember 1990 (DBG) sind ausschliesslich Rechtsträger anzusehen, die der

kollektiven beruflichen Vorsorge dienen. Die berufliche Vorsorge soll den

Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen

Sozialversicherungen die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener

Weise ermöglichen (Art. 34quater Abs. 3 aBV bzw. Art. 113 Abs. 2 lit. a

BV). Sie umfasst demnach die wirtschaftliche Sicherung von Arbeitnehmern und allenfalls

auch von Selbständigerwerbenden bei Alter, Invalidität und Tod. Durch diese

Ziele wird die berufliche Vorsorge charakterisiert. Die Grundsätze der

Kollektivität, Solidarität, Planmässigkeit, Angemessenheit und Gleichbehandlung

sind im ganzen Bereich der zweiten Säule sowohl für die obligatorische

berufliche Vorsorge (Säule 2a) als auch für die so genannt weitergehende

Vorsorge, die sich in einem über-, unter-, oder vorobligatorischen Bereich

bewegt (Säule 2b) zu beachten (BGr, 13. Februar 2004,2A.408/2002, E. 2.2, mit

Hinweisen). Zusätzlich verlangt das Bundesgericht – bereits vor der 1. BVG

Revision vom 3. Oktober 2003 – die Absicherung sämtlicher drei Risiken Alter,

Invalidität und Tod (Versicherungsprinzip) (BGr, 13. Februar 2004, E. 2.4.1 und BGr, 7. März

2007,2A.554/2006, E. 5.6). Keine berufliche Vorsorge in diesem Sinn stellt

demnach das blosse Ansammeln eines von den Vorsorgenehmern individuell

zugeteilten Sparkapitals dar, das im Vorsorgefall ausbezahlt wird und geniessen

solche Sparpläne auch keine Steuerbefreiung.

3.4

Die

Beschwerdeführenden wehren sich hauptsächlich und primär gegen diese bundesgerichtliche

Rechtsprechung. Soweit sie sich auf Vorsorgeformen vor Einführung des BVG per

1.

Januar 1985 bzw. 1987 berufen, so kann daraus nichts für die heutige Beurteilung

abgeleitet werden, da mit Art. 81 Abs. 2 BVG eine neue bundesrechtliche Rechtsgrundlage

geschaffen wurde. Auch wenn aufgrund der Verfassung gemäss Art. 34quater aBV

das System der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf der bestehenden

beruflichen Vorsorge aufbaut und die bestehenden Vorsorgeeinrichtungen im

ausser- und überobligatorischen Bereich unverändert weitergeführt werden

können, so ist es dennoch gerechtfertigt, im Rahmen der steuerrechtlichen

Vorschriften, insbesondere von Art. 81 Abs. 2 BVG, welche Bestimmung sowohl im

obligatorischen als auch im nicht obligatorischen Bereich und damit auch für

nicht registrierte Vorsorgeinrichtungen Geltung hat, andere Massstäbe

anzusetzen, als für die arbeitsvertragsrechtlichen und stiftungsrechtlichen

Vorschriften (Art. 331a-f und Art. 80 und 81 ZGB). Dies gilt insbesondere auch

für das geltend gemachte Günstigkeitsprinzip. Im Weiteren lässt sich aus Art.

15.

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG) nichts

entnehmen. Die Art. 15 – 17 FZG regeln die Berechnung der Austrittsleistung aus

einer Versicherungseinrichtung, wobei zwischen denjenigen, welche dem

Beitragsprimat folgen (Art. 15 FZG) und denen, die das Leistungsprimat anwenden

(Art. 16 FZG), unterschieden wird. Wenn im Zusammenhang mit den Ansprüchen im

Beitragsprimat von Spareinrichtungen die Rede ist, so kann daraus nicht

abgeleitet werden, es handle sich hierbei um reine Sparpläne, welche die nach

versicherungstechnischen Grundsätzen berechneten Risiken, wie Tod und

Invalidität, nicht absichern. Denn im reinen Beitragsprimat hängen die Alters-,

Invaliditäts- und Todesfallleistungen generell vom effektiven Sparprozess ab.

Ferner ist die im Steuerbefreiungs­ver­fahren festgestellte subjektive

Steuerbefreiung der Einrichtung der beruflichen Vorsorge weder notwendige noch

hinreichende Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Vorsor­ge­beiträgen (RB

1994.

Nr. 40). Streitgegenstand ist denn auch nicht die steuerliche

Privilegierung oder Nichtprivilegierung der Einrichtung als solche, sondern die

steuerliche Abzugsfähigkeit der von den Pflichtigen geleisteten Einlagen.

Ebenso wenig kann für den vorliegenden Fall die

verrechnungssteuerrechtliche Behandlung der Einkünfte aus Spareinrichtungen

herangezogen werden. Auch wenn das Versicherungsprinzip erst mit der 1.

BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 gesetzlich umschrieben und verankert wurde,

liegt keine unzulässige Vorwirkung vor, wenn das Bundesgericht die vorsorgerechtlichen

Grundsätze für die Abzugsfähigkeit nach Art. 81 Abs. 2 BVG definierte. Es

besteht daher kein Grund, von der bereits gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

abzuweichen und auch im überobligatorischen Bereich Beiträge an Stiftungen ohne

Versicherungsschutz, bzw. Beiträge, denen der planmässige Risikoschutz bei Alter,

Invalidität und Tod fehlt, steuermindernd zum Abzug zuzulassen.

3.5

So bleibt

noch zu prüfen, ob mit Bezug auf die Versicherung F die Grundsätze der Kollektivität

(Solidarität), Planmässigkeit, Angemessenheit und Gleichbehandlung sowie das

Versicherungsprinzip beachtet wurden.

3.5.1

Das Vorsorgereglement der D AG sieht vor, dass für die versicherten

Personen durch Führung eines individuellen Alterskontos ein Alterskapital

geäufnet wird (Art. 11.1 Reglement). Dieses setzt sich zusammen aus den

Sparprämien, den eingekauften Freizügigkeitsleistungen, den Einkaufsummen sowie

Einmaleinlagen aus freien Mitteln des Vorsorgewerks und den Zinsen. Die

jährliche Sparprämie beträgt 30% des anrechenbaren Lohnes (Art. 11.2

Reglement). Bei Erreichen der Altersgrenze wird das Alterskapital, im Todesfall

das im Zeitpunkt des Todes vorhandene Alterskapital ausbezahlt. Die versicherte

Person kann die Auszahlung des Alterskapitals in Rentenform beantragen.

Anspruch auf das Todesfallkapital haben die Hinterlassenen unabhängig vom

Erbrecht (Art. 13.2 Reglement). Der Ehegatte und die Kinder sowie die von der

versicherten verstorbenen Person zur Hauptsache unterstützten Personen haben Anspruch

auf den vollen Betrag, die übrigen gesetzlichen Erben (unter Ausschluss des

Gemeinwesens) auf 50% des Todesfallkapitals. Nicht zur Auszahlung gelangende

Teile des Todesfallkapitals verbleiben der Stiftung und dürfen nur im Rahmen

des Stiftungszweckes für die Destinatäre dieses Vorsorgewerks verwendet werden.

Bei Invalidität tritt bei einer Wartefrist von drei Monaten die Befreiung von

der Pflicht zur Prämienzahlung ein (Art. 14.4 Reglement).

3.5.2

Der Grundsatz der Kollektivität verlangt, dass in den Vorsorgeplan

sämtliche Mitarbeiter einer Unternehmung einbezogen werden, wobei es

grundsätzlich zulässig ist, nach objektiven Kriterien verschiedene

Versichertenkategorien vorzusehen. Im vorliegend zu beurteilenden Reglement

sind alle Kadermitglieder in die Personalvorsorge aufzunehmen, weshalb die Anforderungen

an die Kollektivität grundsätzlich erfüllt sind. Im Weiteren ist auch das

Erfordernis der Gleichbehandlung eingehalten, da das Reglement keine Besserstellungen

vorsieht. Nach dem Erfordernis der Solidarität müssen das verbleibende Kapital

der Vorsorgeeinrichtung verfallen und für die Leistungserbringung an die

übrigen Vorsorgenehmer verwendet werden, wenn der Vorsorgenehmer stirbt und

keine anspruchsberechtigten Personen nach Reglement hinterlässt. Vorliegend ist

der Kreis der Berechtigten relativ weit gefasst, indem er über den Kreis der

Ehegatten und Kinder hinausgeht. Jedoch ist das Todesfallkapital bei den

übrigen Erben auf 50% beschränkt. Ebenfalls erfolgt die Finanzierung und

Leistungserbringung in grundsätzlich zum voraus festgelegten Kriterien. Allerdings

ist es gemäss Art. 13.5 des Reglements der Verwaltungskommission bei nicht

weiter definierten "triftigen Gründen" vorbehalten, das Alterskapital

in Rentenform auszuzahlen, was gegen die Planmässigkeit spricht. Schliesslich

ist noch zu prüfen, ob das Versicherungsprinzip, das heisst eine angemessene

Absicherung der Risiken bei Tod und Invalidität eingehalten ist.

Versicherungsleistungen für den Invaliditätsfall sind im Reglement überhaupt

nicht vorgesehen. Allerdings tritt nach dreimonatiger Wartefrist eine Beitragsbefreiung

ein. Diese Leistungsbefreiung genügt indessen für die Einhaltung des Versicherungsprinzips

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. BGr. 7. März 2007,

2A.554/2006). Der Einwand der Beschwerdeführenden, bei Befreiung der Beitragspflicht

übernehme der Versicherer die Beitragszahlungen, findet im Reglement keine Stütze.

So ist nicht vorgesehen, dass die Sparbeiträge ungekürzt jährlich dem

Sparkapital gutgeschrieben würden. Abgesehen davon ist beim Eintritt des

Risikos Invalidität weder die Auszahlung einer Rente noch eines entsprechenden

Kapitals vorgesehen. Zudem wird beim Tod den Hinterbliebenen lediglich das bis

zu diesem Zeitpunkt angesparte Kapital in Form einer Kapitalauszahlung oder ausnahmsweise

in Rentenform ausgerichtet. Damit ist auch das Risiko Tod nicht in angemessenem

Umfang abgedeckt.

Die Kriterien, die an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss Art.

81.

Abs. 2 BVG und § 31 Abs. 1 lit. d StG gestellt werden, sind nach dem

Gesagten mangels genügendem Vorsorgeschutz vorliegend nicht erfüllt, weshalb

die streitigen Einkaufsbeiträge nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen

werden können. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich – selbst wenn die Kritik am

höchstrichterlichen Entscheid nicht ganz unbegründet ist – auch aus Gründen der

Rechtsgleichheit, da im steuerlichen Bereich für die obligatorischen und

überobligatorischen Versicherungen die gleichen Massstäbe anzusetzen sind.

3.5.3

Da die Kriterien, die an eine Vorsorgeeinrichtung gestellt werden,

vorliegend nicht erfüllt sind, hat die Rekurskommission folgerichtig die

jährlichen Prämienzahlungen der Pflichtigen ebenfalls nicht zum Abzug

zugelassen und die hälftigen Beiträge, welche von der Arbeitgeberin bezahlt

wurden, als Einkommen aufgerechnet.

3.5.4

Gemäss § 38 Abs. 1 StG untersteht das gesamte Reinvermögen der

Vermögenssteuer. Grundsätzlich werden Lebens- und Rentenversicherungen mit der

Vermögenssteuer erfasst (§ 45 StG). Bei der streitbetroffenen Vermögensanlage

handelt es sich zwar um die Anhäufung von Sparkapital, dieses wird indessen

erst bei Erreichen einer Altersgrenze oder im Todesfall fällig. Bei den

genannten Ansprüchen handelt es sich vor der Fälligkeit um blosse

Anwartschaften, die bis zu diesem Zeitpunkt weder verlangt, noch durchgesetzt

werden können und somit bis zur Fälligkeit nicht der Vermögenssteuer

unterliegen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 154 Abs. 3

StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und

153.

Abs. 4 StG).

5.

Da im vorliegenden Entscheid im Wesentlichen die Auslegung

der bundesrechtlichen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge gemäss BVG zu

beurteilen war, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes

über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 95 lit. a BGG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 12'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …