SB.2007.00056
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00056
19. Dezember 2007Deutsch16 min
(URT.2008.10453)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2007.00056
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.12.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2000
Berufliche Vorsorge
Abzugsfähigkeit geleisteter Einlagen
Auch im überobligatorischen Bereich verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die Grundsätze der Kollektivität, Solidarität, Planmässigkeit, Angemessenheit und Gleichbehandlung erfüllt sind. Zusätzlich müssen die Risiken Alter, Invalidität und Tod abgesichert sein. Da letzteres im Falle der von den Pflichtigen gewählten Vorsorgeeinrichtung nicht genügend gegeben ist, sind die von ihnen geleisteten Einlagen steuerlich nicht abzugsfähig. Abweisung.
Stichworte:
BERUFLICHE VORSORGE
EINKAUF IN VORSORGEEINRICHTUNG
FREIZÜGIGKEITSLEISTUNG
INVALIDITÄT
PRÄMIE
RISIKO
SÄULE 2B
SPARANLAGE
ÜBEROBLIGATORISCHE VORSORGEEINRICHTUNG
VERSICHERUNGSPRINZIP
VORSORGEEINRICHTUNG
Rechtsnormen:
Art. 81 Abs. II BVG
Art. 33 Abs. I lit. d DBG
Art. 15 Abs. I FZG
§ 31 Abs. I lit. d StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00056
Entscheid
der 2. Kammer
vom 19. Dezember 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Beryl Niedermann.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2000,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, verheiratet mit B, führte als diplomierte Apothekerin
bis Ende 1998 in X eine Apotheke als Einzelfirma. Zu dieser Zeit gehörte sie
keiner Personalvorsorgeeinrichtung an. A löste die Säule 3a zum Zweck der
Wohneigentumsförderung auf und das angesparte Kapital sowie der Überschussanteil
samt Zins von insgesamt Fr. 209'131.05 wurde am 17. Juni 1998 ausbezahlt.
Per 1. Januar 1999 wurde die Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft (D AG)
mit Sitz in X umgewandelt. Ab 1. Juli 1999 ist A Geschäftsführerin, Alleinaktionärin
und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft. Bis 1999 war A
in der 2. Säule lediglich im Umfang des Obligatoriums bei der Versicherung
E versichert. Ab 1. Januar 2000 schloss sie sich der Kaderversicherung bei
der Versicherung F zur Förderung der Personalfürsorge an. In diese Versicherung
sind alle Kadermitglieder aufzunehmen. Versichert ist der anrechenbare (Jahres-)Lohn,
vermindert um den Koordinationsabzug zwecks Berücksichtigung der Leistungen aus
der BVG-Basisversicherung. Freizügigkeitsleistungen konnte sie keine einbringen.
In der Folge kaufte sich A gemäss Bescheinigung der Versicherung G vom 5.
Februar 2001 bzw. 17. Januar 2001 mit Fr. 900'000.- für das Jahr 2000 und
mit Fr. 200'000.- für das Jahr 2001 in die Versicherung ein. In den Steuererklärungen
2000 und 2001 zog das pflichtige Ehepaar die genannten Einkaufsbeiträge von den
steuerbaren Einkünften ab und deklarierten dementsprechend ein steuerbares Einkommen
für das Steuerjahr 2000 von Fr. … und für das Steuerjahr 2001 von Fr. …
Nach durchgeführter Untersuchung liess der Steuerkommissär
im Jahr 2000 lediglich Fr. 803'214.- und für das Jahr 2001 nur Fr. 136'413.-
als Einkauf steuermindernd zum Abzug zu und schätzte das Ehepaar, nachdem er
noch weitere Abzüge aufgerechnet hatte, im Einschätzungs- und
Einspracheentscheid vom 3. August 2005 bzw. 26. Oktober 2005 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2000) bzw. Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern 2001) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
bzw. Fr. … ein.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Steuerrekurskommission II am 23. April 2007 ab und schätzte A und B im Sinne
einer Höhereinschätzung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … für die
Steuerperiode 2000 und Fr. … für die Steuerperiode 2001 ein. Das
steuerbare Vermögen blieb unverändert. Die Steuerrekurskommission II erwog im
Wesentlichen, die streitbetroffene Versicherung habe sich als reines
Kapitalanlagevehikel entpuppt, weshalb sowohl die Einkaufsbeiträge als auch die
laufenden Jahresprämien nicht abzugsfähig seien. Soweit die Arbeitgeberin
jeweils zur Hälfte die laufenden Jahresprämien an die Kaderversicherung bestritten
habe, so seien diese Leistungen als weiteres Arbeitsentgelt zu würdigen und
entsprechend als Einkommen aufzurechnen.
III.
Am 11. Juni 2007 liessen A und B dem Verwaltungsgericht
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdeführenden
seien für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … einzuschätzen. Eventualiter sei
die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf Abweisung
schloss, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut
§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
2.
Der Rekurs an die Rekurskommission ist ein ordentliches,
devolutives, vollkommenes und reformatorisches Rechtsmittel. Er ermöglicht
daher die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenkontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der
Steuerverwaltungsbehörden, des kantonalen Steueramts und der kommunalen Einschätzungsbehörden
(§§ 147 Abs. 3 und 212 StG). Dabei stehen der Rekurskommission dieselben
Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im Einschätzungsverfahren (§ 148 Abs. 3
StG). Die Entscheidkompetenz über die Steuerveranlagung geht von diesen
Behörden auf die Rekurskommission über (vgl. Ulrich Cavelti in: Martin
Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischem Steuerrecht I/1,
2.
A., Basel etc. 2002, Art. 50 StHG N. 4). Der Entscheid der
Steuerrekurskommission als erstinstanzliches, verwaltungsunabhängiges
"Spezialverwaltungsgericht" (vgl. § 116 StG) ersetzt somit die
angefochtene steuerbehördliche Verfügung. Die Rekurskommission ist daher ihrer
gesetzlichen Funktion nach eine Gerichtsbehörde. In dieser Funktion stehen ihr
im Rahmen des Streitgegenstandes die gleichen Befugnisse zu wie der
Steuerbehörde im Einschätzungsverfahren, was sie auch befugt, eine Verböserung
vorzunehmen.
3.
3.1
Von den
Einkünften werden laut § 31 Abs. 1 lit. d StG die gemäss Gesetz,
Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von
Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen. Diese Bestimmung vollzieht
die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni
1982.
(BVG), wonach die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an
Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen
geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der
Gemeinden abziehbar sind. Abzugsfähig sind nicht nur die ordentlichen Beiträge
an die Vorsorgeeinrichtung, sondern auch die Beiträge für den Einkauf von
Lohnerhöhungen und verbesserten Leistungen sowie von Beitragsjahren. Dabei
spielt es keine Rolle, ob die Vorsorge auf dem Leistungs- oder dem
Beitragsprimat beruht oder den obligatorischen oder überobligatorischen Bereich
betrifft (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar
zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 31
N. 79; Rainer Zigerlig/Guido Jud in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.),
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000, Art. 33
DBG N. 23 und 25; RB 1996 Nr. 48; VGr, 23. Januar 2002, StE
2002.
B 27.1 Nr. 26). Allerdings sind Beiträge für den Einkauf von
Beitragsjahren nicht abziehbar, wenn das Vorsorgeverhältnis am 31. Dezember
1985.
bereits bestand und das ordentliche Rücktrittsalter vor dem 1. Januar 2002
erreicht wird (§ 272 StG). Eine weitere Einschränkung wurde durch das
Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 eingeführt
(Art. 79a BVG). Mit der ersten BVG-Revision am 3. Oktober 2003 wurden die
diesbezüglichen Bestimmungen erneut geändert (Art. 79b BVG). Im vorliegenden
Fall kommen diese Einkaufsbeschränkungen jedoch nicht zum Tragen, da die 1945
geborene A das Rücktrittsalter erst im Jahr 2007 erreichen wird. Ferner trat
das Stabilisierungsprogramm 1998 erst auf den 1. Januar 2001 in Kraft, weshalb
diese Bestimmungen auf die heute noch im Streit liegenden im Jahr 2000
geleisteten Einkaufsbeiträge keine Anwendung finden. Dies gilt auch für die
Bestimmungen der 1. BVG-Revision, welche erst ab dem 1. Januar 2006 Geltung
haben. Damit wären die von der Pflichtigen 2000 bezahlten Beiträge grundsätzlich
abziehbar.
3.2
Im Streit
liegt vorliegend indessen die Frage, ob die Versicherung F als Einrichtung der
beruflichen Vorsorge zu qualifizieren ist und damit die Einzahlungen an diese
Einrichtung steuerlich unbeschränkt abziehbar sind oder es sich hierbei um eine
individuelle gebundene oder freie Spar- bzw. Versicherungseinrichtung im Sinne
der Säule 3a oder b handelt.
3.3
Die
berufliche Vorsorge, namentlich diejenige im überobligatorischen Bereich, ist
im BVG als Rahmengesetz nur lückenhaft geregelt. Dies gilt insbesondere für die
nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen
Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 80 BVG. Das Bundesgericht hat daher,
wegen der besonderen steuerrechtlichen Behandlung, den Begriff der Vorsorgeeinrichtung
definiert. Es hat im Entscheid vom 13. Februar 2004 (StE 2004 B 96.12. Nr. 14) –
unter Einbezug der an der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgten Kritik
durch die Lehre – Folgendes erwogen:
Als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinn von
Art. 33 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.
Dezember 1990 (DBG) sind ausschliesslich Rechtsträger anzusehen, die der
kollektiven beruflichen Vorsorge dienen. Die berufliche Vorsorge soll den
Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen
Sozialversicherungen die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener
Weise ermöglichen (Art. 34quater Abs. 3 aBV bzw. Art. 113 Abs. 2 lit. a
BV). Sie umfasst demnach die wirtschaftliche Sicherung von Arbeitnehmern und allenfalls
auch von Selbständigerwerbenden bei Alter, Invalidität und Tod. Durch diese
Ziele wird die berufliche Vorsorge charakterisiert. Die Grundsätze der
Kollektivität, Solidarität, Planmässigkeit, Angemessenheit und Gleichbehandlung
sind im ganzen Bereich der zweiten Säule sowohl für die obligatorische
berufliche Vorsorge (Säule 2a) als auch für die so genannt weitergehende
Vorsorge, die sich in einem über-, unter-, oder vorobligatorischen Bereich
bewegt (Säule 2b) zu beachten (BGr, 13. Februar 2004,2A.408/2002, E. 2.2, mit
Hinweisen). Zusätzlich verlangt das Bundesgericht – bereits vor der 1. BVG
Revision vom 3. Oktober 2003 – die Absicherung sämtlicher drei Risiken Alter,
Invalidität und Tod (Versicherungsprinzip) (BGr, 13. Februar 2004, E. 2.4.1 und BGr, 7. März
2007,2A.554/2006, E. 5.6). Keine berufliche Vorsorge in diesem Sinn stellt
demnach das blosse Ansammeln eines von den Vorsorgenehmern individuell
zugeteilten Sparkapitals dar, das im Vorsorgefall ausbezahlt wird und geniessen
solche Sparpläne auch keine Steuerbefreiung.
3.4
Die
Beschwerdeführenden wehren sich hauptsächlich und primär gegen diese bundesgerichtliche
Rechtsprechung. Soweit sie sich auf Vorsorgeformen vor Einführung des BVG per
1.
Januar 1985 bzw. 1987 berufen, so kann daraus nichts für die heutige Beurteilung
abgeleitet werden, da mit Art. 81 Abs. 2 BVG eine neue bundesrechtliche Rechtsgrundlage
geschaffen wurde. Auch wenn aufgrund der Verfassung gemäss Art. 34quater aBV
das System der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf der bestehenden
beruflichen Vorsorge aufbaut und die bestehenden Vorsorgeeinrichtungen im
ausser- und überobligatorischen Bereich unverändert weitergeführt werden
können, so ist es dennoch gerechtfertigt, im Rahmen der steuerrechtlichen
Vorschriften, insbesondere von Art. 81 Abs. 2 BVG, welche Bestimmung sowohl im
obligatorischen als auch im nicht obligatorischen Bereich und damit auch für
nicht registrierte Vorsorgeinrichtungen Geltung hat, andere Massstäbe
anzusetzen, als für die arbeitsvertragsrechtlichen und stiftungsrechtlichen
Vorschriften (Art. 331a-f und Art. 80 und 81 ZGB). Dies gilt insbesondere auch
für das geltend gemachte Günstigkeitsprinzip. Im Weiteren lässt sich aus Art.
15.
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG) nichts
entnehmen. Die Art. 15 – 17 FZG regeln die Berechnung der Austrittsleistung aus
einer Versicherungseinrichtung, wobei zwischen denjenigen, welche dem
Beitragsprimat folgen (Art. 15 FZG) und denen, die das Leistungsprimat anwenden
(Art. 16 FZG), unterschieden wird. Wenn im Zusammenhang mit den Ansprüchen im
Beitragsprimat von Spareinrichtungen die Rede ist, so kann daraus nicht
abgeleitet werden, es handle sich hierbei um reine Sparpläne, welche die nach
versicherungstechnischen Grundsätzen berechneten Risiken, wie Tod und
Invalidität, nicht absichern. Denn im reinen Beitragsprimat hängen die Alters-,
Invaliditäts- und Todesfallleistungen generell vom effektiven Sparprozess ab.
Ferner ist die im Steuerbefreiungsverfahren festgestellte subjektive
Steuerbefreiung der Einrichtung der beruflichen Vorsorge weder notwendige noch
hinreichende Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Vorsorgebeiträgen (RB
1994.
Nr. 40). Streitgegenstand ist denn auch nicht die steuerliche
Privilegierung oder Nichtprivilegierung der Einrichtung als solche, sondern die
steuerliche Abzugsfähigkeit der von den Pflichtigen geleisteten Einlagen.
Ebenso wenig kann für den vorliegenden Fall die
verrechnungssteuerrechtliche Behandlung der Einkünfte aus Spareinrichtungen
herangezogen werden. Auch wenn das Versicherungsprinzip erst mit der 1.
BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 gesetzlich umschrieben und verankert wurde,
liegt keine unzulässige Vorwirkung vor, wenn das Bundesgericht die vorsorgerechtlichen
Grundsätze für die Abzugsfähigkeit nach Art. 81 Abs. 2 BVG definierte. Es
besteht daher kein Grund, von der bereits gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
abzuweichen und auch im überobligatorischen Bereich Beiträge an Stiftungen ohne
Versicherungsschutz, bzw. Beiträge, denen der planmässige Risikoschutz bei Alter,
Invalidität und Tod fehlt, steuermindernd zum Abzug zuzulassen.
3.5
So bleibt
noch zu prüfen, ob mit Bezug auf die Versicherung F die Grundsätze der Kollektivität
(Solidarität), Planmässigkeit, Angemessenheit und Gleichbehandlung sowie das
Versicherungsprinzip beachtet wurden.
3.5.1
Das Vorsorgereglement der D AG sieht vor, dass für die versicherten
Personen durch Führung eines individuellen Alterskontos ein Alterskapital
geäufnet wird (Art. 11.1 Reglement). Dieses setzt sich zusammen aus den
Sparprämien, den eingekauften Freizügigkeitsleistungen, den Einkaufsummen sowie
Einmaleinlagen aus freien Mitteln des Vorsorgewerks und den Zinsen. Die
jährliche Sparprämie beträgt 30% des anrechenbaren Lohnes (Art. 11.2
Reglement). Bei Erreichen der Altersgrenze wird das Alterskapital, im Todesfall
das im Zeitpunkt des Todes vorhandene Alterskapital ausbezahlt. Die versicherte
Person kann die Auszahlung des Alterskapitals in Rentenform beantragen.
Anspruch auf das Todesfallkapital haben die Hinterlassenen unabhängig vom
Erbrecht (Art. 13.2 Reglement). Der Ehegatte und die Kinder sowie die von der
versicherten verstorbenen Person zur Hauptsache unterstützten Personen haben Anspruch
auf den vollen Betrag, die übrigen gesetzlichen Erben (unter Ausschluss des
Gemeinwesens) auf 50% des Todesfallkapitals. Nicht zur Auszahlung gelangende
Teile des Todesfallkapitals verbleiben der Stiftung und dürfen nur im Rahmen
des Stiftungszweckes für die Destinatäre dieses Vorsorgewerks verwendet werden.
Bei Invalidität tritt bei einer Wartefrist von drei Monaten die Befreiung von
der Pflicht zur Prämienzahlung ein (Art. 14.4 Reglement).
3.5.2
Der Grundsatz der Kollektivität verlangt, dass in den Vorsorgeplan
sämtliche Mitarbeiter einer Unternehmung einbezogen werden, wobei es
grundsätzlich zulässig ist, nach objektiven Kriterien verschiedene
Versichertenkategorien vorzusehen. Im vorliegend zu beurteilenden Reglement
sind alle Kadermitglieder in die Personalvorsorge aufzunehmen, weshalb die Anforderungen
an die Kollektivität grundsätzlich erfüllt sind. Im Weiteren ist auch das
Erfordernis der Gleichbehandlung eingehalten, da das Reglement keine Besserstellungen
vorsieht. Nach dem Erfordernis der Solidarität müssen das verbleibende Kapital
der Vorsorgeeinrichtung verfallen und für die Leistungserbringung an die
übrigen Vorsorgenehmer verwendet werden, wenn der Vorsorgenehmer stirbt und
keine anspruchsberechtigten Personen nach Reglement hinterlässt. Vorliegend ist
der Kreis der Berechtigten relativ weit gefasst, indem er über den Kreis der
Ehegatten und Kinder hinausgeht. Jedoch ist das Todesfallkapital bei den
übrigen Erben auf 50% beschränkt. Ebenfalls erfolgt die Finanzierung und
Leistungserbringung in grundsätzlich zum voraus festgelegten Kriterien. Allerdings
ist es gemäss Art. 13.5 des Reglements der Verwaltungskommission bei nicht
weiter definierten "triftigen Gründen" vorbehalten, das Alterskapital
in Rentenform auszuzahlen, was gegen die Planmässigkeit spricht. Schliesslich
ist noch zu prüfen, ob das Versicherungsprinzip, das heisst eine angemessene
Absicherung der Risiken bei Tod und Invalidität eingehalten ist.
Versicherungsleistungen für den Invaliditätsfall sind im Reglement überhaupt
nicht vorgesehen. Allerdings tritt nach dreimonatiger Wartefrist eine Beitragsbefreiung
ein. Diese Leistungsbefreiung genügt indessen für die Einhaltung des Versicherungsprinzips
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. BGr. 7. März 2007,
2A.554/2006). Der Einwand der Beschwerdeführenden, bei Befreiung der Beitragspflicht
übernehme der Versicherer die Beitragszahlungen, findet im Reglement keine Stütze.
So ist nicht vorgesehen, dass die Sparbeiträge ungekürzt jährlich dem
Sparkapital gutgeschrieben würden. Abgesehen davon ist beim Eintritt des
Risikos Invalidität weder die Auszahlung einer Rente noch eines entsprechenden
Kapitals vorgesehen. Zudem wird beim Tod den Hinterbliebenen lediglich das bis
zu diesem Zeitpunkt angesparte Kapital in Form einer Kapitalauszahlung oder ausnahmsweise
in Rentenform ausgerichtet. Damit ist auch das Risiko Tod nicht in angemessenem
Umfang abgedeckt.
Die Kriterien, die an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss Art.
81.
Abs. 2 BVG und § 31 Abs. 1 lit. d StG gestellt werden, sind nach dem
Gesagten mangels genügendem Vorsorgeschutz vorliegend nicht erfüllt, weshalb
die streitigen Einkaufsbeiträge nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen
werden können. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich – selbst wenn die Kritik am
höchstrichterlichen Entscheid nicht ganz unbegründet ist – auch aus Gründen der
Rechtsgleichheit, da im steuerlichen Bereich für die obligatorischen und
überobligatorischen Versicherungen die gleichen Massstäbe anzusetzen sind.
3.5.3
Da die Kriterien, die an eine Vorsorgeeinrichtung gestellt werden,
vorliegend nicht erfüllt sind, hat die Rekurskommission folgerichtig die
jährlichen Prämienzahlungen der Pflichtigen ebenfalls nicht zum Abzug
zugelassen und die hälftigen Beiträge, welche von der Arbeitgeberin bezahlt
wurden, als Einkommen aufgerechnet.
3.5.4
Gemäss § 38 Abs. 1 StG untersteht das gesamte Reinvermögen der
Vermögenssteuer. Grundsätzlich werden Lebens- und Rentenversicherungen mit der
Vermögenssteuer erfasst (§ 45 StG). Bei der streitbetroffenen Vermögensanlage
handelt es sich zwar um die Anhäufung von Sparkapital, dieses wird indessen
erst bei Erreichen einer Altersgrenze oder im Todesfall fällig. Bei den
genannten Ansprüchen handelt es sich vor der Fälligkeit um blosse
Anwartschaften, die bis zu diesem Zeitpunkt weder verlangt, noch durchgesetzt
werden können und somit bis zur Fälligkeit nicht der Vermögenssteuer
unterliegen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 154 Abs. 3
StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und
153.
Abs. 4 StG).
5.
Da im vorliegenden Entscheid im Wesentlichen die Auslegung
der bundesrechtlichen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge gemäss BVG zu
beurteilen war, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 95 lit. a BGG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 12'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …