SB.2007.00058
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00058
26. September 2007Deutsch9 min
(URT.2007.10223)
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Geschäftsnummer:
SB.2007.00058
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.09.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.07.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2004
Anforderungen an die Einsprachebegründung
Mit Blick auf die Eintretensfrage muss der Begründung der Einsprache entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche sachbezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich stützt. Das Nachbringen der Steuererklärung ist bei der Anfechtung einer Ermessenseinschätzung jedoch keine Gültigkeitsvoraussetzung; diese muss auch dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Eine nicht unterzeichnete Steuererklärung und Jahresrechnung vermögen eine genügende Einsprachebegründung abzugeben. Die damit einhergehende Nichterfüllung der Verfahrenspflichten ist im Rahmen der materiellen Beurteilung der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung zu beurteilen. Rückweisung.
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
EINSPRACHE
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
FORMALISMUS
JAHRESRECHNUNG
NACHFRIST
OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT
PROZESSVORAUSSETZUNG
UNTERSCHRIFT
VERFAHRENSPFLICHTEN
Rechtsnormen:
§ 139 Abs. II StG
§ 140 Abs. II StG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 81 S. 165
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00058
Entscheid
des Einzelrichters
vom 26. September 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Beryl
Niedermann.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2004,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A GmbH
reichte trotz Mahnung keine Steuererklärung 2004 ein. Sie wurde deshalb vom
kantonalen Steueramt am 13. Juli 2006 für die Steuerperiode vom 1. Januar
bis 31. Dezember 2004 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. … (zum Satz von 10,0 %) und einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. … (zum Satz von 1,5 0/00) eingeschätzt.
B. Am 19.
September 2006 liess die Pflichtige durch die C AG Einsprache erheben und
beantragen, es sei der steuerbare Reingewinn auf Fr. 0 herabzusetzen. Sie legte
eine Steuererklärung 2004 und die Jahresrechnung 2004 bei; die Beilagen waren
"i.V." (in Vertretung) von der C AG (bzw. deren Organ D)
unterzeichnet. Die ebenfalls beigelegte Vollmacht war vom zuständigen Organ der
Pflichtigen, E, unterschrieben. Die Einspracheschrift enthielt neben dem
Hinweis, auf Verlangen werde Einsicht in die Buchhaltung für das Geschäftsjahr
2004 gewährt, den Vermerk, "in den nächsten Tagen" werde das Steueramt
"die Originalunterschrift der Steuerpflichtigen für die vorliegende
Deklaration" erhalten. Am 4. Oktober 2006 reichte die Vertreterin
eine Steuererklärung 2004 und die Jahresrechnung 2004 ein, die vom erwähnten
zuständigen Organ der Pflichtigen unterschrieben waren.
Das kantonale Steueramt trat auf die Einsprache am 19.
Januar 2007 nicht ein mit der Begründung, die Pflichtige habe innerhalb der
Rechtsmittelfrist mit der Einsprache die versäumten Mitwirkungshandlungen nicht
nachgeholt, da Steuererklärung und Jahresrechnung nicht gehörig unterzeichnet
gewesen seien.
Erwägungen
II.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies den
hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 11. Mai 2007 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2007 liess die Pflichtige dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Sache an das kantonale Steueramt
"ins Einspracheverfahren" zurückzuweisen; eventualiter sei der
steuerbare Reingewinn auf Fr. 0 festzusetzen. Ausserdem verlangte sie die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II
auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde – wie
hier – gegen einen Rekursentscheid, mit welchem die Rekurskommission einen
Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so bildet
dieser Gegenstand des Verfahrens und darf das Verwaltungsgericht lediglich
prüfen, ob die Kommission zu Recht den Nichteintretensentscheid geschützt hat;
ein weitergehender materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht diesfalls
verwehrt (vgl. RB 1999 Nr. 152).
Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten,
als die Pflichtige den Eventualantrag auf Einschätzung mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. 0 gestellt hat.
1.2
Mit der
Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
2.
2.1
Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG
die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Die Pflichtige hat im Steuererklärungs- und
Einschätzungsverfahren unstreitig trotz Mahnung keine Steuererklärung für die
Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 abgegeben. Sie ist
deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen
eingeschätzt worden.
2.2
Eine
Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die
Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
2.2.1
Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung
bildet eine Gültigkeitsvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht
eingetreten wird (vgl. BGr 29.3.2005, E. 5.2, StE (2005) B 95.1 Nr. 9 = ASA 75
(2006/07) 329 = StR 60 (2005) 520; 19.6.2002,2A.442/2001, E. 2.2; BGE 123 II
552.
E. 4c–e).
Mit Blick auf die Eintretensfrage
dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt
werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der
angefochtenen Verfügung bemängelt (z.B. Zulässigkeit der Ermessensveranlagung,
Höhe der getroffenen Schätzung) und auf welche sachbezogenen tatsächlichen oder
rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit
anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr
19.12
, StE 1985 B 96.11 Nr.1). Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen
nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist auch sonst
nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache
nicht einzutreten (BGr 19.5.1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2).
Die Begründung muss aus der Einsprache selber hervorgehen.
Verweisungen etwa auf beigelegte oder frühere Eingaben sind somit nur insoweit
zu beachten, als sie klar und unmissverständlich sind. Bloss pauschale
Verweisungen sind nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht Sache der
Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die Einsprache zu forschen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Einsprache eines
Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise
nach Ermessen eingeschätzt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die
Ermessenseinschätzung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht einzutreten (BGer, 23.5.2005,2A.302/2005, ZStP 14 [2005] 253; 442/2001, E. 2.2; 9.9.2004,2P.234/2003 und
2A.407/2003). Das gilt indessen nur dann, wenn es wegen der nicht
nachgereichten Deklaration an der notwendigen Begründung der Einsprache fehlt.
Das Nachbringen der Steuererklärung oder allgemein das Nachholen der versäumten
Mitwirkungshandlung ist nach der differenzierten höchstrichterlichen Praxis keine
Gültigkeitsvoraussetzung. Die Anfechtung einer Ermessenseinschätzung muss laut
Bundesgericht auch dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige aus besonderen
Gründen nicht in der Lage ist, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung
einzureichen. Ob die Einschätzung offensichtlich unrichtig und zu korrigieren
ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen Beurteilung (BGr 4.7.2005, StR 60 (2005) 973 E. 6).
2.2.2
Die Pflichtige hat mit ihrer Einsprache die Steuererklärung sowie die Jahresrechnung
nachgebracht. Sie hat somit für ihren Antrag, mit einem steuerbaren Reingewinn
von Fr. 0 eingeschätzt zu werden, durch klaren Verweis auf die beigelegte
Steuererklärung und die Jahresrechnung eine hinreichende Begründung gegeben. Zudem
hat sie zur Stützung des dergestalt begründeten Einschätzungsantrags ihre
Buchhaltung als Beweismittel angeboten. Dass Steuererklärung und Jahresrechnung
nicht vom zuständigen Organ der Pflichtigen unterzeichnet worden waren, vermag
daran nichts zu ändern, dass sie geeignet waren, eine genügende
Einsprachebegründung abzugeben.
Die mangelhafte Unterzeichnung der Unterlagen führt
freilich dazu, dass die Pflichtige die versäumten Verfahrenspflichten nicht
binnen der Einsprachefrist erfüllt hat. Dieser Mangel bewirkt jedoch nicht das
Fehlen einer Prozessvoraussetzung, sondern ist im Rahmen der materiellen
Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob die Ermessenseinschätzung offensichtlich
unrichtig sei (s. vorn E. 2.2.1 am Ende). Dies wird das kantonale Steueramt, an
welches die Sache zurückzuweisen ist, im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.
2.2.3
Der vorliegende Entscheid gibt immerhin Anlass zu folgender Anmerkung: Wäre
das allseits korrekte Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung als
Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache zu würdigen, so müsste angesichts des
sonst drohenden vollständigen Rechtsverlusts des Steuerpflichtigen jedenfalls
verlangt werden, dass eine Nachfrist zur gehörigen Unterzeichnung der
mangelhaft unterschriebenen Unterlagen angesetzt wird. Dies geht nicht nur aus
der ausdrücklichen kantonalen Vorschrift von § 2 der Verordnung zum
Steuergesetz vom 1. April 1998 hervor, sondern ist auch Ausdruck eines aus dem
Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen Verfahrensgrundsatzes
(vgl. BGE 120 V 413 E.
6a). Leidet eine Eingabe an einem Formmangel, hat die Behörde eine kurze, gegebenenfalls
auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist (vgl. BGr,
17.4
,2P.278/1999, E. 4c) zur Behebung des Mangels anzusetzen. Ausgenommen
von der Nachfristansetzung sind jedoch Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs
(vgl. BGE 121 II 252 E. 4a).
3.
Der unentschiedene Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es,
die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht der Beschwerdeführerin
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache
wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinn der Erwägungen an das
kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die
Rekurskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …