SB.2007.00077
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00077
23. Januar 2008Deutsch15 min
(URT.2008.10456)
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Geschäftsnummer:
SB.2007.00077
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.01.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2000
(2. Rechtsgang)
Zeitpunkt des Zuflusses simulierter Darlehen
Der Verzicht auf die Rückerstattung eines Darlehens stellt eine geldwerte Leistung dar, die in dem Zeitpunkt realisiert wird, in dem der Wille des Aktionärs, der Gesellschaft die Mittel zu entziehen, erkennbar wird. In erster Linie ist die finanzielle Situation des Aktionärs im Zeitpunkt der Kreditgewährung massgebend: Hätte ein unabhängiger Dritter dem Aktionär in diesem Zeitpunkt kein Darlehen gewährt oder Sicherheiten dafür verlangt, ist in der Darlehensgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen. Dies schliesst jedoch einen späteren Wegfall des Rückzahlungswillens nicht aus. Die Pflichtigen tragen die Beweislast für ihre Behauptung, die Darlehen seien von Anfang an simuliert gewesen (vgl. SB 2006.80). Sie konnten den Nachweis eines erkennbar fehlenden Rückzahlungswillens bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht nachweisen. Abweisung.
Stichworte:
BEWEISLAST
DARLEHEN
DARLEHENSRÜCKZAHLUNG
GEWINNAUSSCHÜTTUNG
RÜCKFORDERUNG
RÜCKZAHLUNGSWILLE
SIMULATION
VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG
ZUFLIESSEN
ZUFLUSS
ZUFLUSSZEITPUNKT
Rechtsnormen:
Art. 660 OR
Art. 678 OR
§ 20 Abs. I lit. c StG
§ 64 Abs. I lit. e Ziff. 2 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00077
Entscheid
der 2. Kammer
vom 23. Januar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2000
(2. Rechtsgang),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B wurden vom kantonalen Steueramt mit Einschätzungs-
und Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005 bzw. 8. Juni 2006 für die
Steuerperiode 2000 abweichend von ihrer Steuererklärung mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
veranlagt. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, der Ehemann, der zusammen
mit C zur Hälfte an der D AG und der E GmbH beteiligt gewesen sei, habe von
diesen Gesellschaften geldwerte Leistungen von insgesamt Fr. 275'466.- erhalten,
weil in diesem Umfang die ihm von den Gesellschaften in den Jahren 1998 bzw.
1999 gewährten Darlehen wegen fehlenden Rückzahlungswillens und fehlender Verzinsung
simuliert gewesen seien. Diese Umstände habe das Steueramt erst im Kalenderjahr
2000 entdeckt, weshalb die geldwerten Leistungen in diesem Jahr zu besteuern
seien.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission I hiess den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 9. Oktober
2006.
gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im
Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt ins Einschätzungsverfahren
zurück. Sie erwog, es stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, ob
die fraglichen Darlehen der D AG und der E GmbH an den pflichtigen
Ehemann schon bei deren Hingabe in den Jahren 1998 bzw. 1999 oder erst später
simuliert gewesen seien. Das kantonale Steueramt habe es unterlassen, sich
hierüber Gewissheit zu verschaffen. Darauf, dass erst mit der Konkurseröffnung
über die E GmbH am 14. März 2000 bzw. der Auflösung der D AG am 21. Mai 2001
erkennbar geworden sei, dass die Darlehen nicht mehr zurückbezahlt würden,
komme es nicht an, sondern allein darauf, ab wann objektiv betrachtet der
Rückzahlungswille nicht mehr vorhanden gewesen sei. Eine Untersuchung hierzu
sei zu Unrecht unterblieben; angesichts der Umstände erscheine schon als
zweifelhaft, ob der Rückzahlungswille im Zeitpunkt der Darlehensgewährung im
Jahr 1998 vorhanden gewesen sei. Das Steueramt habe die Bonität des pflichtigen
Ehemannes im Zeitpunkt der Darlehensgewährung im Jahr 1998 sowie die weiteren
Umstände (Verzinsung, Darlehensvertrag etc.) in diesem Zeitraum nicht abgeklärt
und die damit verbundene Frage nicht zutreffend beantwortet, ob die Darlehen
schon bei deren Hingabe simuliert gewesen seien.
III.
Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde des kantonalen
Steueramts mit Entscheid vom 4. April 2007 (SB.2006.00080) teilweise
gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und
zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission I zurück.
Das Gericht erwog im Wesentlichen, die Rekurskommission sei
mit den Parteien davon ausgegangen, es habe seitens des pflichtigen Ehemannes –
aus welchen Gründen auch immer – der Wille zur Rückzahlung der in Frage
stehenden Darlehen der D AG und der E GmbH nicht bestanden und es seien diesem
im Umfang der Darlehen verdeckt geldwerte Leistungen ausgerichtet worden.
Während sich das kantonale Steueramt auf den Standpunkt gestellt habe, diese
Leistungen seien in der streitbetroffenen Steuerperiode zugeflossen, weil die
Darlehenssimulation erst bei Konkurs bzw. Auflösung dieser Gesellschaften
erkennbar geworden sei, hätten die Pflichtigen die Auffassung vertreten, schon
die Darlehenshingabe sei erkennbar simuliert gewesen. Die Rekurskommission habe
zu Unrecht angenommen, das kantonale Steueramt sei bei dieser Sachverhaltskonstellation
beweisbelastet; vielmehr habe die Pflichtigen für ihre zur Steuerminderung führende
Behauptung die Beweislast getroffen, das Darlehen sei von Anfang an simuliert
gewesen. Unter diesen Umständen hätte die Rekurskommission darlegen müssen,
inwiefern das Steueramt es versäumt habe, substanziiert geltend gemachte
tatsächliche Behauptungen nicht abgeklärt zu haben. Angesichts dieser Sach- und
Rechtslage erscheine die rechtliche Würdigung der
Rekurskommission als offensichtlich unrichtig und treffe die gestützt darauf
getroffene Annahme, der Einspracheentscheid leide an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel,
nicht zu.
IV.
Nach Durchführung einer Untersuchung im zweiten Rechtsgang
wies die Steuerrekurskommission I den Rekurs der Pflichtigen am 11. Juli 2007
ab. Sie erwog, es sei nicht nachgewiesen, dass die Darlehen schon bei deren
Gewährung im Jahr 1998 simuliert gewesen seien. Demnach bleibe für die
Besteuerung einer entsprechenden geldwerten Leistung bei den Pflichtigen in
diesem Jahr kein Raum. Gleiches gelte für das Jahr 1999. Erst im Jahr 2000 sei
der Rückzahlungswille des pflichtigen Ehemannes erloschen, weshalb der Darlehenssaldo
von Fr. 105'298.- zu Recht als geldwerte Leistung der Gesellschaft
besteuert worden sei. Entsprechendes sei für das Darlehen der D AG
festzustellen, womit der Saldo dieses Darlehens von Fr. 170'168.- rechtens
als geldwerte Leistung aufgerechnet worden sei.
V.
Mit Beschwerde vom 25. Juli 2007 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss, sie seien für die Steuerperiode
2000.
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … einzuschätzen.
Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung
mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so
sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die
Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den
Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach
Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das
Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die
Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen
infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999
Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Nach § 20 Abs. 1 lit. c StG sind unter anderem Erträge aus beweglichem
Vermögen steuerbar, wie Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse,
Kapitalrückzahlungen für Gratisaktien und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen
aller Art. Zu den letztgenannten Leistungen gehören insbesondere die
verdeckten Gewinnausschüttungen im Sinn von § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e
StG. Darunter sind von der Gesellschaft an ihre Aktionäre oder diesen
nahestehende Personen bewusst zugewendete geldwerte Vorteile zu verstehen,
die unbeteiligten Dritten nicht eingeräumt würden bzw. worden wären (vgl.
statt vieler RB 1982 Nr. 72, mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Der Grund solcher Vorteilszuwendungen
liegt nicht in der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis.
Mit der Ausrichtung von geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht
geschäftlichen Verpflichtungen nach, sondern verwendet Gewinn im Interesse
ihrer Aktionäre (Art. 660 des Obligationenrechts vom 30. März 1911
[OR]; Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen,
ASA 54 [1985/86], 621 f.). Die Einräumung geldwerter Leistungen kann
nicht nur in Form gegenständlicher Vermögenszuwendungen erfolgen; vielmehr
bildet jede Leistung der Gesellschaft ohne entsprechende Gegenleistung, die
nicht im geschäftlichen Interesse, sondern in jenem der Aktionäre gewährt
wird, eine Gewinnausschüttung (Reich, 635 und 639, auch zum Folgenden).
2.2.2
Die als Gewinnausschüttungen oder ‑vorwegnahmen
zugewendeten geldwerten Vorteile bilden bei den Aktionären, jedenfalls wenn
sie die Beteiligungsrechte – wie vorliegend – in ihrem Privatvermögen
halten, steuerbaren Vermögensertrag. Trotz des in Art. 678 OR
statuierten Rückforderungsanspruchs gelten geldwerte Leistungen als im umschriebenen
Zeitpunkt zugeflossen, wenn mangels Durchsetzungswille der Gesellschaft mit
der Rückforderung nicht ernstlich zu rechnen ist und die Gesellschaft den
Rückforderungsanspruch auch nicht bilanziert (Markus Reich in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel etc. 2000, Art. 20
DBG N. 48; Markus Weidmann, Einkommensbegriff und Realisation,
Zürich 1996, S. 178 f.). Allerdings kann sich auf die Rückzahlungspflicht
nicht berufen, wer mit einer Erfüllung dieser Pflicht ernstlich gar nicht zu
rechnen braucht. Den Einkommenszufluss hindern kann einzig eine Rückforderung,
deren Durchsetzung unmittelbar bevorsteht (vgl. RB 1998 Nr. 148 mit Hinweisen;
Markus Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. A., Basel
etc. 2002, Art. 7 StHG N. 33).
Bei der Beurteilung, ob es an einem Rückzahlungswillen
fehlt, ist zwar in erster Linie die finanzielle Situation des Aktionärs im
Zeitpunkt der Kreditgewährung massgebend: Hätte ein unabhängiger Dritter dem
Aktionär zu diesem Zeitpunkt kein Darlehen gewährt oder zumindest dafür
Sicherheiten verlangt, ist in der Darlehensgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung
zu sehen (RB 1982 Nr. 72). Doch schliesst der Umstand, dass die Darlehenshingabe
an den Aktionär einem Drittvergleich standhält, nicht aus, dass dessen Rückzahlungswille
aus verschiedenen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt dahinfallen kann, z.B.
weil sich die Bonität des Aktionärs nachträglich verschlechtert. Weil der
Rückzahlungswille ein innerer, subjektiver Vorgang ist, kann auch auf dessen
Fehlen nur indirekt aufgrund äusserlich erkennbarer, objektiver Umstände
geschlossen werden. Dieser Sachlage trägt die bundesgerichtliche Rechtsprechung
Rechnung. Danach stellt der Verzicht auf die Rückerstattung eines Darlehens
eine geldwerte Leistung dar, welche in dem Zeitpunkt realisiert wird, in dem
der Wille des Aktionärs, der Gesellschaft die Mittel zu entziehen, erkennbar
wird (BGr, 10. November 2000, StE 2001 B 24.4 Nr. 58; BGr, 13. Dezember 1996,
StE 1997 B 24.4 Nr. 43 = ASA 66, 554 E. 5d).
2.3
Das Zufliessen von Vermögensertrag im Sinn von § 20
Abs. 1 lit. c StG ist eine steuerbegründende Tatsache, welche die
Steuerbehörden nachzuweisen haben (RB 1990 Nr. 36 = StE 1990
B 92.51 Nr. 3). Demgegenüber trägt der Steuerpflichtige die
Beweislast für die steuermindernden bzw. ‑aufhebenden Tatsachen (RB 1987
Nr. 35). Die Steuerbehörden sind bei der Ermittlung der steuerbegründenden
Tatsachen aus allgemein bekannten Gründen in hohem Mass auf die Mitwirkung des
Steuerpflichtigen angewiesen. Diese Feststellung gilt insbesondere für die im
Massenverwaltungsverfahren durchgeführte Festsetzung der direkten Steuern von
Einkommen bzw. Ertrag und Vermögen bzw. Kapital. Es ist daher folgerichtig, an
die rechtsgenügende Darlegung derartiger Tatsachen durch die Behörden keine
hohen Anforderungen zu stellen (RB 1990 Nr. 36 = StE 1990 B 92.51
Nr. 3).
Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt aufgrund
bestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich, dem
Steuerpflichtigen für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu
überbinden (RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2; BGr, 8. Februar
1991, ASA 60 [1991/92], 408 mit Hinweisen). Dieser setzt eine spätestens
in der Rekursschrift zu liefernde substanziierte Sachdarstellung voraus (RB 1987
Nr. 35). Diese Rechtslage trifft – wie das Verwaltungsgericht im ersten
Rechtsgang festgehalten hat – auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation zu,
bei welcher die Pflichtigen behaupten, die ihnen eingeräumten Darlehen seien
von Beginn an simuliert gewesen.
Im Übrigen haben sich die Behörden bei der
Sachverhaltsfeststellung vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten zu
lassen. Sie dürfen und müssen aufgrund ihrer frei gebildeten Überzeugung ohne
Bindung an formale Beweisregeln darüber befinden, ob eine Tatsache als
verwirklicht oder nicht verwirklicht zu betrachten ist. Diese Überzeugung
bildet sich unter Berücksichtigung aller durch die Untersuchung und
Beweiserhebung zutage getretenen Umstände aufgrund der Erfahrung. Sie braucht
nicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit
ausschliesst. Es genügt, wenn sie von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen
und auf sachliche Gründe abgestützt ist (vgl. Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, 2. A.,
Basel etc. 2002, Art. 46 StHG N. 22).
2.4
2.4.1
Die Rekurskommission I hat festgestellt,
dass die Pflichtigen Ende 1997 ein Vermögen aufwiesen, das die beiden
streitbetroffenen Darlehen der D AG und der E GmbH von gesamthaft damals Fr. 304'547.-
deutlich überstiegen habe. Zwar hätten die Pflichtigen ein steuerbares Vermögen
von nur Fr. … deklariert, doch hätten sie die hälftigen Beteiligungen des
Ehemannes an diesen beiden Gesellschaften in der Steuererklärung 1998 nicht
angegeben. Da sie die Abschlüsse 1996 nicht beigebracht hätten, sei der
Rekurskommission eine Bewertung der beiden Beteiligungen nach der einschlägigen
Wegleitung nicht möglich gewesen. Deshalb habe sie deren Wert aufgrund der
vorhandenen Unterlagen ermittelt, indem sie von der Deklaration der Pflichtigen
per Ende Dezember 1998 ausgegangen sei, welche den Wert der D AG mit
Fr. 200'000.- und denjenigen der E GmbH mit Fr. 895'726.-, insgesamt
somit Fr. 1'095'756.-, beziffert hätten. Wohl sei für den hohen Wert der E GmbH
vor allem der gute Abschluss verantwortlich gewesen, doch könne dieser Wert für
die Bewertung am Stichtag des Vorjahrs nicht völlig ausser acht gelassen
werden. Ausserdem habe der pflichtige Ehemann die Beteiligung an der D AG
anscheinend ohnehin erst Mitte 1998 gekauft. Unter diesen Umständen sei es
vertretbar, den Wert der beiden Beteiligungen Ende 1997 bzw. zu Beginn und
Mitte 1998 nicht weit unter den erwähnten Beträgen zu festzulegen.
2.4.2
Der Einwand der Pflichtigen, ihr Vermögen
sei "ohne die Verknüpfung mit den Beteiligungen nicht nennenswert"
gewesen und hätte deshalb "kein anderes Privatvermögen als
Sicherheit" für die Darlehen gegeben werden können, vermag die vorinstanzlichen
Feststellungen, die Bonität der Pflichtigen sei bei Darlehenshingabe in
vertretbarem Mass vorhanden gewesen, nicht zu erschüttern. Dass die
Darlehenszinsen jeweils nur auf dem Kontokorrent des Ehemannes verbucht worden,
weil die Liquidität gefehlt habe, ist eine nicht zulässige neue Behauptung
(vgl. vorn E. 1.2.), welche im Übrigen weder belegt noch für sich allein
betrachtet zum Nachweis eines erkennbar fehlenden Rückzahlungswillens geeignet
ist. Unter diesen Umständen ist zu Ungunsten der beweisbelasteten Pflichtigen
(vgl. vorn E. 2.3) anzunehmen, der Ehemann habe den Willen zur Rückzahlung
der beiden Darlehen gehabt und es sei somit die Darlehensgewährung im Jahr 1998
nicht simuliert gewesen.
Da im Jahr 1999 im Ergebnis eine Darlehensrückzahlung in
Höhe von Fr. 29'081.- erfolgt und dem Ehemann ein Zins von Fr. 9'092.- belastet
worden war, ist auch für dieses Jahr von einem unveränderten Rückzahlungswillen
des Ehemannes auszugehen.
2.4.3
Nach den unwidersprochenen Feststellungen
der Rekurskommission I geriet die E GmbH an 14. März 2000 in Konkurs. Dass
die Gesellschaft das Darlehen vom pflichtigen Ehemann zurückgefordert hätte, um
ihre finanzielle Lage zu verbessern, geht nach den Akten nicht hervor, so dass
anzunehmen ist, eine Rückforderung sei unterblieben. Auch hat der Ehemann das
Darlehen weder ganz noch teilweise zurückbezahlt, obwohl er als Gesellschafter
und Mitgeschäftsführer um die finanzielle Lage der Gesellschaft gewusst hatte.
Diese Umstände lassen erstmals äusserlich erkennbar auf einen mangelnden Rückzahlungswillen
des Ehemannes schliessen, weshalb die Darlehensschuld von Fr. 105'298.- als
geldwerte Leistung der Gesellschaft im Jahr 2000 zu würdigen ist.
Entsprechendes gilt für das Darlehen der D AG. Denn der
pflichtige Ehemann hat in diesem Jahr sowohl die Abschlagszahlungen als auch
die Verzinsung eingestellt. In Verbindung mit dem Umstand, dass am 21. Mai 2001
die Gesellschaft, an welcher der Ehemann als Aktionär und
Verwaltungsratspräsident beteiligt war, mangels gesetzmässiger Revisionsstelle
richterlich aufgelöst und hernach im Handelsregister gelöscht wurde, manifestierte
sich im Jahr 2000 erstmals der fehlende Rückzahlungswille des Ehemannes.
Infolgedessen ist die Darlehensschuld von Fr. 170'168.- zutreffend als
geldwerte Leistung der Gesellschaft im Jahr 2000 besteuert worden.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an …