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Entscheid

SB.2007.00086

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00086

24. Oktober 2007Deutsch7 min

(URT.2007.10281)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Stiftung A, deren Steuerbefreiungsgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war,

reichte trotz Mahnung (unter anderem) keine Steuererklärungen 2001 bis 2004

ein. Sie wurde deshalb vom kantonalen Steueramt am 6. Februar 2007 in Anwendung

von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach

pflichtgemässem Ermessen für (unter anderem) die Steuerperioden 2001 bis 2004

(jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember) mit einem steuerbaren Reingewinn von

je Fr. … (zum Satz von … %) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. …,

Fr. …, Fr. … bzw. Fr. … (zum Satz von je … 0/00)

eingeschätzt.

B. Am 7.

Februar 2007 liess die Pflichtige Einsprache erheben und beantragen, sie sei

mit einem steuerbaren Reingewinn von je Fr. 0 sowie einem steuerbaren

Eigenkapital "gemäss Bilanzposition Steuerkapital" einzuschätzen. Sie

wies darauf hin, dass sie die einzelnen Steuererklärungen mit separater Post

einreiche. Diese gingen indessen zusammen mit den jeweiligen Jahresrechnungen

erst am 19. März 2007 beim kantonalen Steueramt ein.

Das kantonale Steueramt trat auf die Einsprache am 25. Mai

2007 nicht ein mit der Begründung, die Pflichtige habe mit der Einsprache die

versäumten Mitwirkungshandlungen nicht nachgeholt und keine hinreichende

Begründung gegeben, da die Steuererklärungen erst nach Ablauf der

Einsprachefrist eingereicht worden seien.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission II wies den hinsichtlich der

Steuerperioden 2001 bis 2004 (jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember) erhobenen

Rekurs der Pflichtigen am 2. August 2007 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 24. August 2007 liess die Pflichtige

dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Steuerperioden 2001 bis 2004

(jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember) "auf Grund der eingereichten

Steuererklärungen unter Berücksichtigung der Vorjahresverluste zu

veranlagen"; eventualiter sei ihr die Steuerbefreiung zu gewähren.

Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde – wie

hier – gegen einen Rekursentscheid, mit welchem die Rekurskommission einen

Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so bildet

dieser Gegenstand des Verfahrens und darf das Verwaltungsgericht lediglich

prüfen, ob die Kommission zu Recht den Nichteintretensentscheid geschützt hat;

ein weitergehender materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht diesfalls

verwehrt (vgl. RB 1999 Nr. 152).

Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten,

als die Pflichtige beantragt hat, sie sei "auf Grund der eingereichten

Steuererklärungen unter Berücksichtigung der Vorjahresverluste"

einzuschätzen bzw. es sei ihr die Steuerbefreiung zu gewähren.

1.2

Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen

den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht

ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem

Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein

Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die

Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Hat der

Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG

die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Die Pflichtige hat unstreitig trotz Mahnung keine

Steuererklärungen für die Steuerperioden 2001 bis 2004 abgegeben. Sie ist

deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen

eingeschätzt worden.

2.2

Eine

Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache

ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

2.2.1

Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung

bildet eine Gültigkeitsvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht

eingetreten wird (vgl. BGr 29.3.2005, E. 5.2, StE (2005) B 95.1 Nr. 9 = ASA 75

(2006/07) 329 = StR 60 (2005) 520; 19.6.2002,2A.442/2001, E. 2.2; BGE 123 II

552.

E. 4c–e).

Mit Blick auf die Eintretensfrage

dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt

werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der

angefochtenen Verfügung bemängelt (z.B. Zulässigkeit der Ermessensveranlagung,

Höhe der getroffenen Schätzung) und auf welche sachbezogenen tatsächlichen oder

rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit

anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr

19.12

, StE 1985 B 96.11 Nr.1). Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen

nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist auch sonst

nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache

nicht einzutreten (BGr 19.5.1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2).

Die Begründung muss aus der Einsprache selber hervorgehen.

Verweisungen etwa auf beigelegte oder frühere Eingaben sind somit nur insoweit

zu beachten, als sie klar und unmissver­ständlich sind. Bloss pauschale

Verweisungen sind nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht Sache der

Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die Einsprache zu

forschen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Einsprache

eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung

zulässigerweise nach Ermessen eingeschätzt worden ist und der auch mit der

Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung seiner Deklarationspflicht nicht

nachkommt, nicht einzutreten (BGr, 23. Mai 2005,2A.302/2005,

ZStP 14 [2005] 253; 442/2001, E. 2.2; 9.9.2004,

2P.234/2003 und 2A.407/2003). Das gilt indessen nur dann, wenn es wegen

der nicht nachgereichten Deklaration an der notwendigen Begründung der

Einsprache fehlt. Das Nachbringen der Steuererklärung oder allgemein das

Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist nach der differenzierten

höchstrichterlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung. Die Anfechtung einer

Ermessenseinschätzung muss laut Bundesgericht auch dann möglich sein, wenn der

Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, eine vollständig

ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die Einschätzung offensichtlich

unrichtig und zu korrigieren ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen

Beurteilung (BGr 4.7.2005, StR 60 (2005) 973 E. 6).

2.2.2

Die Pflichtige hat mit ihrer Einsprache gegen die Ermessenseinschätzungen

keine Steuererklärungen und keine Jahresrechnungen nachgebracht; diese von ihr

in Aussicht gestellten Unterlagen sind erst nach Ablauf der Einsprachefrist

eingegangen. Sie hat somit für ihren Antrag, mit einem steuerbaren Reingewinn

von Fr. 0 sowie einem steuerbaren Eigenkapital "gemäss Bilanzposition

Steuerkapital" eingeschätzt zu werden, keine nachvollziehbare Begründung

gegeben.

Das kantonale Steueramt ist somit zu Recht auf die

Einsprache nicht eingetreten.

Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an …