SB.2007.00086
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00086
24. Oktober 2007Deutsch7 min
(URT.2007.10281)
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Geschäftsnummer:
SB.2007.00086
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.10.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2004
Einsprache gegen Ermessensveranlagung
Die versäumten Mitwirkungshandlungen wurden nicht innerhalb der Einsprachfrist nachgeholt - die Steuererklärungen wurden dem kantonalen Steueramt erst nach Fristablauf eingereicht. Damit fehlt es an einer genügenden Begründung der Einsprache, weshalb das kantonale Steueramt zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Abweisung.
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
EINSPRACHEFRIST
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
§ 139II StG
§ 140II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00086
Entscheid
der 2. Kammer
vom 24. Oktober 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Beryl Niedermann.
In Sachen
Stiftung A, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2001 - 2004,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Stiftung A, deren Steuerbefreiungsgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war,
reichte trotz Mahnung (unter anderem) keine Steuererklärungen 2001 bis 2004
ein. Sie wurde deshalb vom kantonalen Steueramt am 6. Februar 2007 in Anwendung
von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach
pflichtgemässem Ermessen für (unter anderem) die Steuerperioden 2001 bis 2004
(jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember) mit einem steuerbaren Reingewinn von
je Fr. … (zum Satz von … %) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. …,
Fr. …, Fr. … bzw. Fr. … (zum Satz von je … 0/00)
eingeschätzt.
B. Am 7.
Februar 2007 liess die Pflichtige Einsprache erheben und beantragen, sie sei
mit einem steuerbaren Reingewinn von je Fr. 0 sowie einem steuerbaren
Eigenkapital "gemäss Bilanzposition Steuerkapital" einzuschätzen. Sie
wies darauf hin, dass sie die einzelnen Steuererklärungen mit separater Post
einreiche. Diese gingen indessen zusammen mit den jeweiligen Jahresrechnungen
erst am 19. März 2007 beim kantonalen Steueramt ein.
Das kantonale Steueramt trat auf die Einsprache am 25. Mai
2007 nicht ein mit der Begründung, die Pflichtige habe mit der Einsprache die
versäumten Mitwirkungshandlungen nicht nachgeholt und keine hinreichende
Begründung gegeben, da die Steuererklärungen erst nach Ablauf der
Einsprachefrist eingereicht worden seien.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission II wies den hinsichtlich der
Steuerperioden 2001 bis 2004 (jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember) erhobenen
Rekurs der Pflichtigen am 2. August 2007 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 24. August 2007 liess die Pflichtige
dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Steuerperioden 2001 bis 2004
(jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember) "auf Grund der eingereichten
Steuererklärungen unter Berücksichtigung der Vorjahresverluste zu
veranlagen"; eventualiter sei ihr die Steuerbefreiung zu gewähren.
Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde – wie
hier – gegen einen Rekursentscheid, mit welchem die Rekurskommission einen
Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so bildet
dieser Gegenstand des Verfahrens und darf das Verwaltungsgericht lediglich
prüfen, ob die Kommission zu Recht den Nichteintretensentscheid geschützt hat;
ein weitergehender materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht diesfalls
verwehrt (vgl. RB 1999 Nr. 152).
Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten,
als die Pflichtige beantragt hat, sie sei "auf Grund der eingereichten
Steuererklärungen unter Berücksichtigung der Vorjahresverluste"
einzuschätzen bzw. es sei ihr die Steuerbefreiung zu gewähren.
1.2
Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen
den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht
ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem
Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die
Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG
die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Die Pflichtige hat unstreitig trotz Mahnung keine
Steuererklärungen für die Steuerperioden 2001 bis 2004 abgegeben. Sie ist
deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen
eingeschätzt worden.
2.2
Eine
Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache
ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
2.2.1
Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung
bildet eine Gültigkeitsvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht
eingetreten wird (vgl. BGr 29.3.2005, E. 5.2, StE (2005) B 95.1 Nr. 9 = ASA 75
(2006/07) 329 = StR 60 (2005) 520; 19.6.2002,2A.442/2001, E. 2.2; BGE 123 II
552.
E. 4c–e).
Mit Blick auf die Eintretensfrage
dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt
werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der
angefochtenen Verfügung bemängelt (z.B. Zulässigkeit der Ermessensveranlagung,
Höhe der getroffenen Schätzung) und auf welche sachbezogenen tatsächlichen oder
rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit
anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr
19.12
, StE 1985 B 96.11 Nr.1). Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen
nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist auch sonst
nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache
nicht einzutreten (BGr 19.5.1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2).
Die Begründung muss aus der Einsprache selber hervorgehen.
Verweisungen etwa auf beigelegte oder frühere Eingaben sind somit nur insoweit
zu beachten, als sie klar und unmissverständlich sind. Bloss pauschale
Verweisungen sind nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht Sache der
Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die Einsprache zu
forschen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Einsprache
eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung
zulässigerweise nach Ermessen eingeschätzt worden ist und der auch mit der
Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung seiner Deklarationspflicht nicht
nachkommt, nicht einzutreten (BGr, 23. Mai 2005,2A.302/2005,
ZStP 14 [2005] 253; 442/2001, E. 2.2; 9.9.2004,
2P.234/2003 und 2A.407/2003). Das gilt indessen nur dann, wenn es wegen
der nicht nachgereichten Deklaration an der notwendigen Begründung der
Einsprache fehlt. Das Nachbringen der Steuererklärung oder allgemein das
Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist nach der differenzierten
höchstrichterlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung. Die Anfechtung einer
Ermessenseinschätzung muss laut Bundesgericht auch dann möglich sein, wenn der
Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, eine vollständig
ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die Einschätzung offensichtlich
unrichtig und zu korrigieren ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen
Beurteilung (BGr 4.7.2005, StR 60 (2005) 973 E. 6).
2.2.2
Die Pflichtige hat mit ihrer Einsprache gegen die Ermessenseinschätzungen
keine Steuererklärungen und keine Jahresrechnungen nachgebracht; diese von ihr
in Aussicht gestellten Unterlagen sind erst nach Ablauf der Einsprachefrist
eingegangen. Sie hat somit für ihren Antrag, mit einem steuerbaren Reingewinn
von Fr. 0 sowie einem steuerbaren Eigenkapital "gemäss Bilanzposition
Steuerkapital" eingeschätzt zu werden, keine nachvollziehbare Begründung
gegeben.
Das kantonale Steueramt ist somit zu Recht auf die
Einsprache nicht eingetreten.
Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an …