SB.2007.00087
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00087
24. Oktober 2007Deutsch8 min
(URT.2007.10282)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SB.2007.00087
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.10.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2001 - 2003
Einsprache gegen Ermessensveranlagung
Die versäumten Mitwirkungshandlungen wurden nicht innerhalb der Einsprachfrist nachgeholt - die Steuererklärungen wurden dem kantonalen Steueramt erst nach Fristablauf eingereicht. Damit fehlt es an einer genügenden Begründung der Einsprache, weshalb das kantonale Steueramt zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Abweisung.
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
EINSPRACHEFRIST
ERMESSENSVERANLAGUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
Art. 130 Abs. II DBG
Art. 132 Abs. III DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00087
Entscheid
der 2. Kammer
vom 24. Oktober 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Beryl Niedermann.
In Sachen
Stiftung A, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2001 - 2003,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Stiftung A, deren Steuerbefreiungsgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war,
reichte trotz Mahnung (unter anderem) keine Steuererklärungen 2001 bis 2003
ein. Sie wurde deshalb vom kantonalen Steueramt am 8. Februar 2007 für (unter
anderem) die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2001 bis 2003 (jeweils vom
1. Januar bis 31. Dezember) in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) nach pflichtgemässem
Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von je Fr. … (bei einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. …, …, bzw. Fr. …) veranlagt.
B. Am 9.
Februar 2007 liess die Pflichtige Einsprache erheben und sinngemäss beantragen,
sie sei mit einem steuerbaren Reingewinn von je Fr. 0 zu veranlagen, indem sie
auf die hängige Einsprache zu den Staats- und Gemeindesteuern verwies. Die
Steuererklärungen, welche in dieser Einsprache in Aussicht gestellt wurden,
gingen indessen zusammen mit den jeweiligen Jahresrechnungen erst am 19. März
2007 beim kantonalen Steueramt ein.
Das kantonale Steueramt trat auf die Einsprache am 25. Mai
2007 nicht ein mit der Begründung, die Pflichtige habe mit der Einsprache
innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Mitwirkungshandlungen nicht
nachgeholt und keine hinreichende Begründung gegeben, da die Steuererklärungen
erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht worden seien.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission II wies die hinsichtlich der
Steuerperioden 2001 bis 2003 (jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember) erhobene
Beschwerde der Pflichtigen am 2. August 2007 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 24. August 2007 liess die Pflichtige
dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Steuerperioden 2001 bis 2003
(jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember) "auf Grund der eingereichten
Steuererklärungen unter Berücksichtigung der Vorjahresverluste zu veranlagen
"; eventualiter sei ihr die Steuerbefreiung zu gewähren.
Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen
auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich
nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Richtet
sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Entscheid, womit die Rekurskommission
einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf
das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung
der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter
gehender, materiellrechtlicher Entscheid – namentlich über die
Veranlagung – ist dem Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003,
E. 1.3; vgl. RB 1999 Nr. 152).
Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten,
als die Pflichtige beantragt hat, sie sei "auf Grund der eingereichten
Steuererklärungen unter Berücksichtigung der Vorjahresverluste" zu
veranlagen bzw. es sei ihr die Steuerbefreiung zu gewähren.
1.2
1.2.1
Für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die
Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der
kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".
Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das
Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die
sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei
einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des
Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der
Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung
entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
1.2.2
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche
Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel
des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140
Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,
welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige
einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).
Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das
Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken;
dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen
Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt,
das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte
Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle
desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch
(vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können
die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden, nimmt das kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Die Pflichtige hat unstreitig trotz Mahnung keine
Steuererklärungen für die Steuerperioden 2001 bis 2004 abgegeben. Sie ist
deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen
veranlagt worden.
2.2
Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann gemäss Art. 132
Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden
(Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel
nennen (Satz 2).
2.2.1
Die gesetzlich geforderte Begründung der
Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung bildet eine Gültigkeitsvoraussetzung,
bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGr 29.3.2005,
E. 5.2, StE (2005) B 95.1 Nr. 9 = ASA 75 (2006/07) 329 = StR 60 (2005) 520;
19.6
,2A.442/2001, E. 2.2; BGE 123 II 552 E. 4c–e).
Mit Blick auf die Eintretensfrage
dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt
werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der
angefochtenen Verfügung bemängelt (z.B. Zulässigkeit der Ermessensveranlagung,
Höhe der getroffenen Schätzung) und auf welche sachbezogenen tatsächlichen oder
rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit
anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr
19.12
, StE 1985 B 96.11 Nr.1). Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen
nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist auch sonst
nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache
nicht einzutreten (BGr 19.5.1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2).
Die Begründung muss aus der Einsprache selber hervorgehen.
Verweisungen etwa auf beigelegte oder frühere Eingaben sind somit nur insoweit
zu beachten, als sie klar und unmissverständlich sind. Bloss pauschale
Verweisungen sind nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht Sache der
Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die Einsprache zu
forschen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Einsprache
eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung
zulässigerweise nach Ermessen veranlagt worden ist und der auch mit der
Einsprache gegen die Ermessensveranlagung seiner Deklarationspflicht nicht
nachkommt, nicht einzutreten (BGr, 23. Mai 2005,2A.302/2005,
ZStP 14 [2005] 253; 442/2001, E. 2.2; 9.9.2004,
2P.234/2003 und 2A.407/2003). Das gilt indessen nur dann, wenn es wegen
der nicht nachgereichten Deklaration an der notwendigen Begründung der
Einsprache fehlt. Das Nachbringen der Steuererklärung oder allgemein das
Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist nach der differenzierten
höchstrichterlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung. Die Anfechtung einer
Ermessensveranlagung muss laut Bundesgericht auch dann möglich sein, wenn der
Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, eine vollständig
ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die Veranlagung offensichtlich
unrichtig und zu korrigieren ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen
Beurteilung (BGr 4.7.2005, StR 60 (2005) 973 E. 6).
2.2.2
Die Pflichtige hat mit ihrer Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen
keine Steuererklärungen und keine Jahresrechnungen nachgebracht; diese von ihr
in Aussicht gestellten Unterlagen sind erst nach Ablauf der Einsprachefrist
eingegangen. Sie hat somit für ihren Antrag, mit einem steuerbaren Reingewinn
von Fr. 0 veranlagt zu werden, keine nachvollziehbare Begründung gegeben.
Das kantonale Steueramt ist somit zu Recht auf die
Einsprache nicht eingetreten.
Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …