Lexipedia

Entscheid

SB.2007.00087

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00087

24. Oktober 2007Deutsch8 min

(URT.2007.10282)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Stiftung A, deren Steuerbefreiungsgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war,

reichte trotz Mahnung (unter anderem) keine Steuererklärungen 2001 bis 2003

ein. Sie wurde deshalb vom kantonalen Steueramt am 8. Februar 2007 für (unter

anderem) die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2001 bis 2003 (jeweils vom

1. Januar bis 31. Dezember) in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) nach pflichtgemässem

Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von je Fr. … (bei einem steuerbaren

Eigenkapital von Fr. …, …, bzw. Fr. …) veranlagt.

B. Am 9.

Februar 2007 liess die Pflichtige Einsprache erheben und sinngemäss beantragen,

sie sei mit einem steuerbaren Reingewinn von je Fr. 0 zu veranlagen, indem sie

auf die hängige Einsprache zu den Staats- und Gemeindesteuern verwies. Die

Steuererklärungen, welche in dieser Einsprache in Aussicht gestellt wurden,

gingen indessen zusammen mit den jeweiligen Jahresrechnungen erst am 19. März

2007 beim kantonalen Steueramt ein.

Das kantonale Steueramt trat auf die Einsprache am 25. Mai

2007 nicht ein mit der Begründung, die Pflichtige habe mit der Einsprache

innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Mitwirkungshandlungen nicht

nachgeholt und keine hinreichende Begründung gegeben, da die Steuererklärungen

erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht worden seien.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission II wies die hinsichtlich der

Steuerperioden 2001 bis 2003 (jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember) erhobene

Beschwerde der Pflichtigen am 2. August 2007 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 24. August 2007 liess die Pflichtige

dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Steuerperioden 2001 bis 2003

(jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember) "auf Grund der eingereichten

Steuererklärungen unter Berücksichtigung der Vorjahresverluste zu veranlagen

"; eventualiter sei ihr die Steuerbefreiung zu gewähren.

Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen

auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich

nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Richtet

sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Entscheid, womit die Rekurskommission

einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf

das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vor­instanzliche Beurteilung

der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter

gehender, materiellrechtlicher Entscheid – namentlich über die

Veranlagung – ist dem Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003,

E. 1.3; vgl. RB 1999 Nr. 152).

Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten,

als die Pflichtige beantragt hat, sie sei "auf Grund der eingereichten

Steuererklärungen unter Berücksichtigung der Vorjahresverluste" zu

veranlagen bzw. es sei ihr die Steuerbefreiung zu gewähren.

1.2

1.2.1

Für die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im

Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die

Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der

kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das

Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die

sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei

einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des

Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der

Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung

entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

1.2.2

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche

Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel

des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140

Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,

welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige

einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).

Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das

Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken;

dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen

Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt,

das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte

Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle

desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende

Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch

(vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Hat der

Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können

die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt

werden, nimmt das kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung

nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Die Pflichtige hat unstreitig trotz Mahnung keine

Steuererklärungen für die Steuerperioden 2001 bis 2004 abgegeben. Sie ist

deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen

veranlagt worden.

2.2

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann gemäss Art. 132

Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden

(Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel

nennen (Satz 2).

2.2.1

Die gesetzlich geforderte Begründung der

Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung bildet eine Gültigkeitsvoraussetzung,

bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGr 29.3.2005,

E. 5.2, StE (2005) B 95.1 Nr. 9 = ASA 75 (2006/07) 329 = StR 60 (2005) 520;

19.6

,2A.442/2001, E. 2.2; BGE 123 II 552 E. 4c–e).

Mit Blick auf die Eintretensfrage

dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt

werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der

angefochtenen Verfügung bemängelt (z.B. Zulässigkeit der Ermessensveranlagung,

Höhe der getroffenen Schätzung) und auf welche sachbezogenen tatsächlichen oder

rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einspre­cher muss sich mit

anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr

19.12

, StE 1985 B 96.11 Nr.1). Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen

nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist auch sonst

nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache

nicht ein­zutreten (BGr 19.5.1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2).

Die Begründung muss aus der Einsprache selber hervorgehen.

Verweisungen etwa auf beigelegte oder frühere Eingaben sind somit nur insoweit

zu beachten, als sie klar und unmissver­ständlich sind. Bloss pauschale

Verweisungen sind nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht Sache der

Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die Einsprache zu

forschen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Einsprache

eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung

zulässigerweise nach Ermessen veranlagt worden ist und der auch mit der

Einsprache gegen die Ermessensveranlagung seiner Deklarationspflicht nicht

nachkommt, nicht einzutreten (BGr, 23. Mai 2005,2A.302/2005,

ZStP 14 [2005] 253; 442/2001, E. 2.2; 9.9.2004,

2P.234/2003 und 2A.407/2003). Das gilt indessen nur dann, wenn es wegen

der nicht nachgereichten Deklaration an der notwendigen Begründung der

Einsprache fehlt. Das Nachbringen der Steuererklärung oder allgemein das

Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist nach der differenzierten

höchstrichterlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung. Die Anfechtung einer

Ermessensveranlagung muss laut Bundesgericht auch dann möglich sein, wenn der

Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, eine vollständig

ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die Veranlagung offensichtlich

unrichtig und zu korrigieren ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen

Beurteilung (BGr 4.7.2005, StR 60 (2005) 973 E. 6).

2.2.2

Die Pflichtige hat mit ihrer Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen

keine Steuererklärungen und keine Jahresrechnungen nachgebracht; diese von ihr

in Aussicht gestellten Unterlagen sind erst nach Ablauf der Einsprachefrist

eingegangen. Sie hat somit für ihren Antrag, mit einem steuerbaren Reingewinn

von Fr. 0 veranlagt zu werden, keine nachvollziehbare Begründung gegeben.

Das kantonale Steueramt ist somit zu Recht auf die

Einsprache nicht eingetreten.

Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …