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Entscheid

SB.2007.00089

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00089

19. November 2008Deutsch25 min

(URT.2008.11041)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der mit B verheiratete A deklarierte im

Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2000 erstmals 253'562

"nennwertlose Stammaktien" sowie 77'085 "nennwertlose Vorzugsaktien"

der D AG, mit Sitz in R zum pro memoria-Wert in Gesamthöhe von Fr. 1.-. Im

Verrechnungsantrag heisst es dazu wörtlich:

"Im Rahmen der Technologie-Euphorie habe ich

mich an Start-up und Turnaround-Gesellschaften engagiert. Leider zum falschen

Zeitpunkt! Alle 3 Gesellschaften wurden vom Technologie-Crash voll getroffen

und sind der Insolvenz nahe. Ob sie überleben werden ist höchst fraglich.

Mindestens in der gegenwärtigen Situation sind deshalb meine Beteiligungen

leider wertlos."

Im gleichen Sinn und mit gewissen aktuellen Ergänzungen

äusserte sich der Pflichtige in seinen Steuererklärungen für die Steuerperioden

2001 bis 2003. In der Steuererklärung 2003 deklarierte er eine höhere Anzahl

wertloser Aktien der D AG, wogegen er seine Beteiligungen schliesslich allesamt

als per 20. August 2004 verkauft in die Steuererklärung 2004 einstellte.

Weil aufgrund der Vermögensdeklaration in der

Steuererklärung 2004 eine Vermögenszunahme gegenüber der Vorperiode in Höhe von

Fr. … resultierte und das steuerbare Einkommen auf einen Minusbetrag von Fr. …

lautete, forderte der Steuerkommissär die Pflichtigen mit Auflage vom 27. März

2006 zum Nachweis der Vermögensvermehrung auf. In Nachachtung dieser Auflage

liessen die Pflichtigen am 6. April 2006 antworten, sie hätten die Aktien

der D AG zum Preis von EUR … veräussert. In Beantwortung einer weiteren

Auflage des Steuerkommissärs erklärten die Pflichtigen am 3. Mai 2006, detaillierte

Angaben zur Kaufpreisberechnung gebe es nicht. Der steuerpflichtige Ehemann sei

mit einer Beteiligung in Höhe von 28% Minderheitsaktionär der fraglichen

Gesellschaft gewesen und habe sich gegen eine ihn enteignende

Kapitalherabsetzung gewehrt. Im Rahmen des auch gerichtlich ausgetragenen

Streits habe er einen Vergleich abgeschlossen und sich dabei zum Verkauf seiner

Beteiligung zum Preis von EUR … verpflichtet. Die Aufgliederung dieser

Summe in Kaufpreis einerseits und Entgelt für die Aufgabe von Rechten anderseits

sei wohl in der Person der Aktienerwerberin begründet. Der ursprüngliche Kauf

der Beteiligung vom ehemaligen Hauptgesellschafter sei zu einem symbolischen

Preis erfolgt, da die Gesellschaft stark von der Insolvenz bedroht gewesen sei.

Am 9. Juni 2006 unterbreitete der Steuerkommissär den

Pflichtigen einen Einschätzungsvorschlag, womit er die Besteuerung des beim

Verkauf der Aktien der D AG erzielten Gewinns als Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit des Pflichtigen vorsah. Den Gewinn ermittelte er dabei

dergestalt, dass er sich an die von der Verkäuferin vorgenommene Aufteilung der

Summe von EUR … in Kaufpreis und Entgelt für die Aufgabe von Rechten hielt

sowie davon je Fr. 1.- als Anschaffungsbuchwert in Abzug brachte. Dadurch

ergab sich ein Gewinn von umgerechnet Fr. … bzw. Fr. …, total mithin

ein solcher von Fr. … . Die Pflichtigen lehnten diesen Vorschlag am 23. Juni

2006 ab und brachten vor, ein Überblick über die Beschäftigung des Pflichtigen

ab 1. Januar 2000 zeige, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege.

Vielmehr sei der Pflichtige einzig und allein als Angestellter für drei

verschiedene Arbeitgeber tätig gewesen, weshalb die Aktien der D AG nicht als

Geschäftsvermögen gewürdigt werden könnten.

Der Steuerkommissär schätzte die Pflichtigen am 4. Oktober

2006 für die Steuerperiode 2004 gemäss Vorschlag hinsichtlich der Staats- und

Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … ein.

Erwägungen

II.

Hiergegen liessen die Pflichtigen am 31. Oktober 2006

Einsprache erheben und beantragten, das steuerbare Einkommen unter Verzicht auf

die Aufrechnung des fraglichen Veräusserungsgewinns auf Fr. 0.-

festzusetzen. Das steuerbare Vermögen blieb unbestritten.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 29. März

2007.

ab.

III.

Mit Rekurs vom 30. April 2007 an die

Steuerrekurskommision liessen die Pflichtigen die Einspracheanträge erneuern

und die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangen. Am 14. Mai 2007 liessen

sie zudem eine Bestätigung der D AG nachreichen, wonach die pflichtige Ehefrau

seit 2001 ihre Aktionärin gewesen sei und die Aktien am 16. Mai 2004 auf

den Pflichtigen übertragen habe.

Mit Entscheid vom 29. Juni 2004 hiess die

Steuerrekurskommission I den Rekurs teilweise gut. Die Rekurskommission

schätzte die Rekurrenten für die Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein, und

zwar nach Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG). Die Kosten in Gesamthöhe von Fr. … auferlegte

die Rekurskommission je zu 4/9 den Rekurrenten, unter solidarischer Haftung

eines jeden für 8/9, und zu 1/9 der Rekursgegnerin. Eine Parteientschädigung

wurde nicht zugesprochen.

IV.

Hiergegen erhoben die Pflichtigen mit Eingaben vom 11.

September 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1.a) Der Rekursentscheid

sei aufzuheben, und das steuerbare Einkommen sei für die Einschätzung 2004 von Fr. …

um Fr. … auf Fr. 0.- herabzusetzen.

b) Eventuell sei das

steuerbare Einkommen von Fr. … um Fr. … auf Fr. … herabzusetzen.

2.

a) Der Beschwerde-Entscheid

sei aufzuheben, und das steuerbare Einkommen für die Direkte Bundessteuer sei

von Fr. … um Fr. … auf Fr. 0.- herabzusetzen.

b) Eventuell sei das

steuerbare Einkommen von Fr. … um Fr. … auf Fr. … herabzusetzen.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das Beschwerde- sowie das vorinstanzliche Verfahren zu

Lasten der Gegenpartei."

Die Rekurskommission und das Kantonale Steueramt

beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine Rechtskontrolle

zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den

rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist

es daher verwehrt, das von der Steuerrekurskommission in Übereinstimmung mit

dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein

Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis

des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,

d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt ein Novenverbot. Für das

Gericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die

Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht (spätestens) im

Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden

(vgl. RB 1999 Nr. 149 = StE 2000 B 96.21 Nr. 6 = ZStP 2000, 39; BGr, 16. September

2005.

= StE 2005 B 96.22 Nr. 33, in: StR Nr. 12/2005, S. 978).

1.3

Wie im Verfahren vor den Rekurskommissionen

besteht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Möglichkeit einer

sog. Verböserung (reformatio in peius; vgl. § 149 Abs. 2 i.V.m. §153 Abs.

4.

StG; RB 2003 Nr. 98, 2002 Nr. 116 = StE 2003 B 96.22 Nr. 2). Immerhin nimmt

das Verwaltungsgericht eine solche nur dann vor, wenn der angefochtene

Entscheid offensichtlich unrichtig und wenn die Korrektur von erheblicher Bedeutung

ist (BGr, 31. August 2004,2A.286/2004, E. 2.1, www.bger.ch).

2.

Die Rekurskommission hat die steuerrechtlichen Begriffe

des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit – insbesondere unter

Abgrenzung von den steuerfreien Kapitalgewinnen auf Privatvermögen – ebenso

zutreffend und umfassend dargelegt wie die allgemeinen, auch im vorliegenden

Rechtszusammenhang geltenden Beweislastregeln. Auf diese von keiner Seite in

Frage gestellten Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab

verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom

13.

Juni 1976 [GVG]).

3.

Die Rekurskommission hat unter Bezugnahme auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGr, 22. April 2005, StE 2006 B 23.3.

Nr. 31) erwogen, wohl habe der Steuerpflichtige mit 28% der (Stamm- und

Vorzugs-) Aktien der D AG nur eine Minderheitsbeteiligung (besessen und)

veräussert, doch habe diese Beteiligung ihm dazu gedient, das Geschäftsergebnis

seiner Konsulententätigkeit wesentlich zu verbessern. Denn nichts berechtige

beim Stand der Akten zur Annahme, die fraglichen Honorareinkünfte, welche in

den Jahren 2002 und 2003 einen wesentlichen Teil der Einkünfte aus

selbständiger Erwerbstätigkeit ausgemacht hätten, wären ihm auch dann

zugeflossen, wenn er die fragliche Beteiligung nicht gehalten hätte. Es rechtfertige

sich daher, dieselbe als Geschäftsvermögen zu würdigen. Daran ändere im Licht

der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts, dass der

Pflichtige im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung, das heisst im Jahr 2000

(zwischendurch) unselbständig erwerbstätig gewesen sei.

Was in der Beschwerde dagegen eingewendet wurde, vermag

aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen:

3.1

Als

Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der

selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 2 StG in der Fassung

vom 8. Juni 1997). Ist diese Zuordnung zu Privat- oder Geschäftsvermögen

nicht von Vornherein klar, so ist bei den vorzunehmenden Abgrenzungen dieser so

genannten alternativen Wirtschaftsgüter unter Würdigung der gesamten Umstände

und der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vorab auf die

technisch-wirtschaftliche Funktion des betreffenden Aktivums, also auf seine

Zweckbestimmung, abzustellen (vgl. RB 2003 Nr. 83; RB 1999

Nr. 137). Bei Beteiligungsrechten liegt nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann Geschäftsvermögen vor, wenn eine enge

wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft

und dem Geschäft des Steuerpflichtigen besteht. Eine solche ist insbesondere

anzunehmen, wenn die Beteiligung für Geschäftszwecke erworben wurde oder sie

dem Inhaber einen massgeblichen Einfluss auf eine Gesellschaft verschafft,

deren geschäftliche Tätigkeit seiner eigenen entspricht oder diese sinnvoll

ergänzt, was ihm erlaubt, seine ursprüngliche Geschäftstätigkeit auszudehnen.

Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige die

Beteiligungsrechte konkret dazu einsetzt, um das Geschäftsergebnis seines

eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu verbessern bzw. einen entsprechenden

Willen aufweist, seine Beteiligungsrechte für die Verbesserung des wirtschaftlichen

Gewinns seines Unternehmens auszunutzen (BGr, 9. April 2001, StE 2001

B 23.2 Nr. 23; RB 1999 Nr. 137; vgl.

auch Marco Duss/Marco Greter/Julia von Ah, Die Besteuerung

Selbständigerwerbender, Zürich etc. 2004, 39 f.). Nicht

erforderlich für die Zurechnung zum Geschäftsvermögen ist laut Bundesgericht eine

Mehrheitsbeteiligung (BGr, 22. April 2005,2A.547/2004, E. 2.3,

www.bger.ch). Bei alledem hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, beim

Fehlen einer selbständigen Erwerbstätigkeit bildeten Beteiligungsrechte

zwingend Privatvermögen (BGr, 29. Mai 2000, NStP 54 [2000]

95.

f.).

3.1.1

Unzutreffend

ist vorab der Einwand, das von der Rekurskommission angeführte bundesgerichtliche

Präjudiz sei gar nicht einschlägig, weil es einen wesentlich anderen Sachverhalt

betreffe. Zwar trifft es zu, dass das Bundesgericht seinerzeit den Fall eines

angestellten Architekten zu beurteilen hatte, der – anders als der Pflichtige –

seit Jahren nebenberuflich gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel betrieb.

Indessen hat die Rekurskommission dieses Urteil nicht wegen Identität oder

Vergleichbarkeit der Sachverhalte, sondern weil das Bundesgericht darin – unter

Bezugnahme auf andere seiner Urteile – im Sinn einer generell gültigen Feststellung

erwogen hatte, selbst bei einer Minderheitsbeteiligung an einer

Kapitalgesellschaft könne auf Geschäftsvermögen geschlossen werden, sofern der

Steuerpflichtige diese konkret dazu einsetze, um das Geschäftsergebnis seines

eigenen Unternehmens – und nicht etwa dasjenige seines Arbeitgebers (vgl. VGr,

28.

Juni 2006, StE 2006 B 23.2 Nr. 32) – bzw. dessen Gewinnchancen zu

verbessern (BGr, 22. April 2005,2A.547/2004, E. 2.3; BGr,

9.

April 2001,2A.431/2000, E. 4, www.bger.ch).

3.1.2

Inwieweit

die Rekurskommission rechtsverletzend einen Zusammenhang zwischen der

Beteiligung an der D AG und der selbständigen Erwerbstätigkeit als gegeben erachtet

habe, tun die Pflichtigen vor Verwaltungsgericht nicht dar. Insbesondere kann

der Rekurskommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe gegen die

Denkgesetze verstossen, indem sie "aus dem Mass der Einkünfte aus der D AG

auf das Vorliegen von Geschäftsvermögen" geschlossen habe. Vielmehr hat

die Vorinstanz durchaus in Übereinstimmung mit den Akten, insbesondere der

Vielzahl von Honorarrechnungen der Einzelfirma des Pflichtigen festgestellt,

dieser sei selbständiger Berater unter anderem der D AG gewesen. Die

Unternehmensbeteiligung sei zu diesem Zweck nutzbar gemacht worden, weshalb sie

als Geschäftsvermögen zu qualifizieren sei. Ausserdem handelt es sich bei den

Aktien der D AG um eine Beteiligung an einem Start-up-Unternehmen in einer

Branche, in welcher der Pflichtige seine Beratungsleistungen erbracht hat, was

ebenfalls auf eine Qualifikation der Aktien als Geschäftsvermögen schliessen

lässt.

3.2

Unrichtig

ist sodann die Behauptung der Pflichtigen, sie hätten im vorinstanzlichen

Verfahren dargelegt, dass der Pflichtige "im Grunde immer unselbständig

erwerbstätig war und er nicht auf der unzutreffenden Deklaration seiner

Honorareinkünfte behaftet werden darf". Vielmehr zwingen Form und Inhalt

der aus den Jahren 2002 und 2003 datierenden, an die Firma E einerseits und an

die D AG anderseits gerichteten, Honorarrechnungen des Pflichtigen, der laut

Briefpapier eine Einzelfirma für "Unternehmensberatung" an der L-Strasse

01.

in U führte, zum gegenteiligen Schluss auf eine selbständige Beratungstätigkeit.

Jedenfalls haben die Pflichtigen keinerlei Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge

oder andere Dokumente vorgelegt oder auch nur in Form von Beweisofferten namhaft

gemacht, die ihre Behauptung zu belegen vermöchten. Der von den Pflichtigen im

vorliegenden Verfahren vorgelegte "Handelsregisterauszug" der

Amtsstelle R vom 30. Juni 2006, wonach der Pflichtige unter anderem ab 14.

November 2001 Vorstandsvorsitzender der D AG war, ist wegen des Novenverbots im

Beschwerdeverfahren nicht urteilsbildend. Abgesehen davon wäre dieses Dokument

nicht geeignet, den vorinstanzlichen Befund zu widerlegen, wonach die

Beteiligung an dieser Gesellschaft vom Pflichtigen mit Erfolg zur Verbesserung

seines Einkommens als selbständiger Unternehmensberater eingesetzt worden ist.

Im Gegenteil kommt es ja häufig vor, dass Organe von juristischen Personen,

z.B. als Verwaltungsräte tätige Rechtsanwälte, für die fragliche Gesellschaft

zusätzlich noch separat entschädigte Leistungen auf Mandatsbasis erbringen.

3.3

Dass dem

Pflichtigen gemäss "Dienstvertrag" mit der Firma F vom 4. Oktober

2000.

jede andere Erwerbstätigkeit mit Ausnahme von namentlich erwähnten

Aufsichtsratsmandaten untersagt gewesen sei, das heisst insbesondere eine

selbständige nebenberufliche Beratertätigkeit, schliesst keineswegs aus, dass

der Pflichtige nicht eventuell vertragswidrig gleichwohl einer solchen

Tätigkeit nachgegangen sein konnte, widerlegt jedenfalls die Argumentation der

Rekurskommission nicht. Vorab bestand aber nach dem Wortlaut dieses Vertrags

gar kein Nebenerwerbsverbot. Vielmehr heisst es in § 1 Ziff. 4 dieses

Vertrags lediglich, andere Beschäftigungen des Pflichtigen als die

vertragsgegenständlichen seien von der Zustimmung des Vertragspartners

abhängig. Die Pflichtigen haben nicht behauptet, ein Zustimmungsgesuch auch nur

gestellt zu haben. Dies ist darum auch gar nicht wahrscheinlich, weil der

Pflichtige die fragliche Stelle als CEO im Januar 2001 bereits wieder quittiert

hat, also vor Wiederaufnahme der von der Rekursinstanz mit Bezug auf die Jahre

2002.

und 2003 festgestellten selbständigen Beratertätigkeit.

3.4

Mit ihrer

im Sinne eines Eventualstandpunkts erneut vorgetragenen Behauptung, die

Rekurskommission habe selber nicht in Zweifel gezogen, dass der Pflichtige

seine Beratertätigkeit nicht in eigenen Büroräumen in U, sondern in denjenigen

der D AG in R ausgeübt habe, weshalb die Besteuerung dieser Einkünfte in der

Schweiz den internationalen Ausscheidungsregeln widerspreche, setzen sich die

Pflichtigen vorab in Widerspruch mit ihren eigenen hiesigen Deklarationen

dieser Einkünfte im Kanton Zürich. Zudem ist ihre Behauptung insoweit

aktenwidrig, als die Rekursinstanz ganz im Gegenteil ausführlich und durchaus

überzeugend begründet hat, weshalb der Pflichtige mit seiner Einzelfirma einen

Geschäftsort in U bzw. im Jahr 1999 in S gehabt habe, und keineswegs nur "einen

Briefkasten", wie sie vor Verwaltungsgericht glauben machen wollen.

4.

4.1

Die

Pflichtigen hatten vor Rekurskommission unter anderem vorgetragen, dass ein

Teil der vom Ehemann veräusserten Aktien der D AG ursprünglich der pflichtigen

Ehefrau gehört hätten. Die Rekurskommission nahm dies zum Anlass für eine

teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde und begründete dies zusammengefasst

wie folgt:

Grundsätzlich könne Geschäftsvermögen nur sein, was sich

zivilrechtlich im Eigentum des Geschäftsinhabers befinde. Ausnahmen von dieser

Regel seien dann angebracht, wenn der Geschäftsführer wie ein Eigentümer über

den entsprechenden Vermögensgegenstand verfügen könne und dieser deshalb

buchführungsrechtlich auch bilanziert werden dürfe. Vermögenswerte, die im

Eigentum des Ehepartners stünden, bildeten Geschäftsvermögen, wenn dem

letzteren faktisch eine Mitunternehmerstellung zukomme bzw. wenn er die Werte

dem anderen Gatten zu Geschäftszwecken zur Verfügung stelle. Im vorliegenden

Fall sei erstellt, dass der Pflichtige im Juli 2000 330'647 (Stamm- und

Vorzugs-)Aktien der D AG erworben habe, die pflichtige Ehefrau dagegen im

darauf folgenden Jahr 2001 zusätzlich 110'281 eigene solche Titel. Demnach habe

der Pflichtige nur einen Teil der veräusserten Aktien zu Eigentum besessen, die

übrigen standen im Eigentum der pflichtigen Ehefrau. Der auf letzterem Teil

anfallende Verkaufsgewinn könne daher grundsätzlich nicht als Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen eingestuft werden. Ob eine der

erwähnten Ausnahmesituationen vorliege, sei nicht klar. Zwar habe die pflichtige

Ehefrau ihre Aktien unstreitig schon vor der Veräusserung auf den Pflichtigen

übertragen, nämlich am 16. Mai 2004, sodass der gesamte Verkaufserlös bei

diesem angefallen sei. Indessen sei in keiner Art und Weise nachgewiesen, ob

und inwiefern die pflichtige Ehefrau ihre Aktien dem Pflichtigen schon vorher

in irgendeiner Form zur Verfügung gestellt und damit seine Tätigkeit als Unternehmensberater

bei der D AG in den Jahren 2002 und 2003 unterstützt habe. Damit

übereinstimmend habe der Pflichtige die seiner Ehefrau gehörenden Titel in den

Steuererklärungen 2000 bis 2002 für die Zeit ihrer Abwesenheit in Deutschland –

die Eheleute hätten freiwillig getrennt gelebt – nicht deklariert, sondern erst

in der Steuererklärung 2003. Dass die pflichtige Ehefrau für die D AG selber in

irgendeiner Form erwerbstätig gewesen sei, sei weder behauptet worden, noch

seien dafür Anhaltspunkte vorhanden. Demnach rechtfertige es sich nicht, den

auf die früheren Aktien der pflichtigen Ehefrau entfallenden Teil des

Verkaufsgewinns als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des

Pflichtigen zu erfassen. Der steuerbare Kapitalgewinn aus dem Aktienverkauf

reduziere sich daher entsprechend dem Aktienanteil der pflichtigen Ehefrau von

rund 25% auf (Fr. … ./. Fr. … =) Fr. …, was im Ergebnis zu einer

Ermässigung des steuerbaren Einkommens für die Staats- und Gemeindesteuern 2004

im Rekursverfahren von Fr. … gemäss Einspracheentscheid auf Fr. … führte.

4.2

Das

Gericht hegt Zweifel an der Richtigkeit dieses Gedankengangs. Es neigt der Auffassung

zu, beim rechtsgeschäftlichen Übergang sog. alternativer Wirtschaftsgüter, wie beim

Übergang von Aktien im Privatvermögen einer Person auf eine andere Person,

hänge die Zuordnung dieser Vermögenswerte bei der letzteren von der Tätigkeit

des neuen Eigentümers ab (vgl. Marco Duss/Marco Greter/Julia von Ah, Die

Besteuerung Selbständigerwerbender, Zürich etc. 2004, 24). So gesehen kann es

letztlich nicht darauf ankommen, ob die pflichtige Ehefrau vor der Ak­tienübertragung

auf den Pflichtigen, zu deren Rechtsgrund den Akten nicht das Mindeste zu

entnehmen ist, selbständig erwerbstätig gewesen sei, sondern es muss ausschlaggebend

sein, ob es der pflichtige Ehemann und spätere Aktienverkäufer selber gewesen

ist. Haben also die von diesem veräusserten eigenen Titel der D AG nach

zutreffender vorinstanzlicher Beurteilung dessen Geschäftsvermögen angehört, so

haben die von der pflichtigen Ehefrau erworbenen Anteile an der gleichen

Gesellschaft durch Einverleibung ins ehemännliche Geschäftsvermögen sich

ebenfalls in solches verwandelt, zumal die solcherart vereinigten Streubeteiligungen

gut drei Monate später vom Pflichtigen gesamthaft veräussert wurden und

die Vermutung einigermassen nahe liegt, die Übertragung der ehefraulichen

Aktien auf den Ehemann sei just im Hinblick auf die Veräusserung des gesamten

Aktienpakets vorgenommen worden.

Indessen lässt sich nicht sagen, der angefochtene

Entscheid sei in diesem Punkt offensichtlich unrichtig, weshalb das Gericht von

einer Korrektur zu Lasten der Pflichtigen Abstand nimmt (vgl. oben E. 1.3).

5.

5.1

Ob der

streitgegenständliche Kapitalgewinn auch deshalb der Einkommenssteuer unterliege,

weil allenfalls allein schon der Erwerb und spätere Verkauf der Aktien der D AG

eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn der Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel darstelle, hat die

Rekurskommission als Rechtsfrage offengelassen aus der Überlegung, die

Besteuerung bliebe ohnehin gleich, weil auch bei Annahme von gewerbsmässigem

Wertschriftenhandel der auf die Aktien der pflichtigen Ehefrau entfallende Teil

des Gewinns nicht besteuert werden könnte. Zu beantworten bleibe demgegenüber

die Frage, ob dem Pflichtigen der überwiegende Teil des Verkaufserlöses als Abgeltung

für entgangene Rechte und nur der Rest als Verkaufspreis der Aktien zugeflossen

sei. Würde man nämlich, so die Rekurskommission, den ersten Teil des Verkaufserlöses

von Fr. … vollumfänglich dem Pflichtigen zuordnen, weil damit allenfalls

nur von diesem aufgegebene Rechte abgegolten worden seien, und bloss vom Rest

von Fr. … den auf die Aktien der Pflichtigen entfallenden Anteil von 25%,

entsprechend Fr. …, als deren Verkaufsgewinn ausscheiden, resultierten

höhere steuerbare Einkünfte von insgesamt Fr. … gegenüber Fr. … bei

vollumfänglicher Qualifikation des Verkaufserlöses des Pflichtigen als Einkommen

aus dessen selbständiger Erwerbstätigkeit. Durch die Akten sei belegt, dass der

Verkaufserlös den Pflichtigen am 29. Oktober 2004 im Umfang von EUR … bzw.

umgerechnet Fr. … unter dem Titel "Entgelt für die Aufgabe von Rechten"

zugeflossen sei. Die Vergütung dieses Betrags sei zudem fast zwei Monate später

als der gemäss Zahlungsvermerk auf die Aktien entfallende Betrag von EUR …

erfolgt. Sodann stammten diese Bezeichnungen von der Auftraggeberin der Zahlungen,

nämlich von der "Firma G" in T. Zur Kaufpreisleistung durch diese sei

es gemäss Sachdarstellung der Pflichtigen deshalb gekommen, weil der Pflichtige

die Überlassung der 440'928 Aktien der D AG gegen Bezahlung von EUR …

gemäss Vereinbarung vom 20. August 2004 zwar mit H und nicht mit der genannten

Gesellschaft abgemacht habe, H jedoch dabei das Recht eingeräumt erhalten habe,

eine dritte Partei als Käufer der Aktien der D AG zu bezeichnen, was dann

offensichtlich die "Firma G" gewesen sei. Von dieser Gesellschaft sei

zwar nicht bekannt, was sie zur fraglichen Aufteilung des Kaufpreises

veranlasst habe. Auch hätten der Pflichtige und H die Bezahlung von EUR …

in der genannten Vereinbarung ohne jede Aufschlüsselung als einen einzigen

Betrag statuiert, sodass insofern kein Anlass ersichtlich sei, weshalb der

Kaufpreis bei der späteren Bezahlung von der "Firma G" in der

genannten Weise aufgeteilt worden sei. Indessen sei es Sache des Pflichtigen,

das Vorliegen eines steuerfreien Kapitalgewinns darzutun und nachzuweisen. Es

wäre daher an den Pflichtigen gelegen, den Sachverhalt in diesem Punkt mittels

substanziierter Vorbringen zu erhellen und auszuführen, warum es zur Bezahlung

von umgerechnet Fr. … unter dem Titel "Entgelt für die Aufgabe von

Rechten" und nicht ebenfalls unter dem Titel "Kaufpreis" für die

Veräusserung der Aktien der D AG gekommen sei. Ihre diesbezügliche Begründung

in der Einsprache, sie hätten dies nicht gewusst, weil der Pflichtige im

Zeitpunkt der Vereinbarung mit H die spätere Aktienerwerberin noch gar nicht

gekannt habe, und wahrscheinlich sei es dieser nur darum gegangen, gegenüber

Drittaktionären einen tieferen Kaufpreis vorzuspiegeln als die vereinbarte

Summe von EUR …, überzeuge nicht. Selbst wenn nämlich der Pflichtige die "Firma

G" im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit H nicht gekannt haben

sollte, hätte er sich ob der Bezahlung der EUR … in zwei sehr ungeraden

Beträgen sowie unter verschiedenen Titeln und an unterschiedlichen Daten mit

relativ grossem zeitlichen Abstand von fast zwei Monaten doch zumindest wundern

und bei der nachmaligen Käuferin oder H daher nachfragen müssen, was es mit

dieser, in der Vereinbarung vom 20. August 2004 in keiner Form abgemachten

Zahlungsweise auf sich habe. Vor allem aber habe er nach Leistung des ersten

Betrags durch die angeblich unbekannte Erwerberin doch völlig im Ungewissen darüber

sein müssen, ob und wann ihm der Rest von dieser oder anderer Seite noch

überwiesen werde. Dass sie entsprechende Erkundigungen bei den genannten

Personen eingezogen und auch erhalten haben, behaupteten die Pflichtigen nicht.

Auch hätten die Pflichtigen im bisherigen Verfahren keine nachträgliche

Erklärung der "Firma G" zu deren Zahlungsweise vorgelegt, obwohl eine

solche Erklärung wiederum leicht erhältlich gewesen wäre und Mutmassungen, wie

im Einspracheverfahren geäussert, gar nicht erst hätte aufkommen lassen. Somit

sei von den Pflichtigen weder substanziiert dargelegt noch nachgewiesen worden,

dass die bezahlte Summe von EUR … im die erste Zahlung übersteigenden

Betrag von EUR … ebenfalls als Preis für die Veräusserung der Aktien der D

AG geleistet worden sei. Als Folge davon sei zu Lasten der insofern beweisbelasteten

Pflichtigen davon auszugehen, dass damit im Betrag von umgerechnet Fr. …

noch andere Leistungen des Pflichtigen abgegolten worden seien, sodass kein Kapitalgewinn

aus der Veräusserung der Aktien der D AG vorliege. Ob es sich bei den im Zahlungsvermerk

erwähnten Rechten um einen Beratungsvertrag des Pflichtigen, der diesem in

Aussicht gestellt worden sein soll, handle, könne offen bleiben. Liege nämlich

kein Kapitalgewinn vor, so falle die fragliche Zahlung unter die Generalklausel

von § 16 Abs. 1 StG und sei daher mit der Einkommenssteuer zu erfassen.

Eine Aufteilung des Betrags für die "Aufgabe von Rechten" auf die

Pflichtige im Umfang ihres früheren Aktienbesitzes sei nicht gerechtfertigt, da

für eine anteilige Aufgabe von Rechten durch sie im Zusammenhang mit der

Beteiligung an der D AG keine Anhaltspunkte ersichtlich seien und von den

Pflichtigen eventualiter auch gar nicht behauptet werde. Demnach sei dieser

Betrag von umgerechnet Fr. … vollumfänglich dem Pflichtigen zuzuordnen und

von diesem als Einkommen zu versteuern. Zusammen mit dem auf ihn entfallenden

Kapital­gewinn aus der Veräusserung seiner Aktien der D AG von Fr. … (= Fr. …

./. 25%) beliefen sich die steuerbaren Einkünfte der Pflichtigen damit auf Fr. …

. Dies ergebe ein reduziertes steuerbares Einkommen von (abgerundet) Fr. …

.

5.2

Was die

Pflichtigen gegen diese schlüssigen Erwägungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren

vorgetragen haben, vermag keine Rechtsverletzung darzutun. Dem Wortlaut des

Treuhandvertrags vom 20. August 2008 zwischen dem Pflichtigen, H und I

kann entgegen der Beschwerdebehauptung nicht entnommen werden, dass "der

Betrag von € … [...] ausschliesslich für die Bezahlung des Kaufpreises der

Aktien bestimmt war". Im Gegenteil besagt dieser Vertrag nicht einmal,

dass es sich beim zu überweisenden "Betrag[es] in der Höhe von insgesamt

EUR …" überhaupt auch nur anteilsmässig um einen Kaufpreis handelt,

und weder H selber noch die von diesem alternativ "namhaft gemachte Partei"

werden etwa als "Käufer" oder dergleichen bezeichnet, sondern

lediglich - und ohne Angabe von Rechtsgründen - als Empfänger der Aktien. Wird

im Treuhandvertrag ein "Kaufpreis" oder "Kaufvertrag" nicht

einmal sinngemäss erwähnt, so können die Pflichtigen auch nichts für ihren

Standpunkt daraus ableiten, dass der Treuhandvertrag keinen Hinweis darauf

enthalte, die erwähnte Summe sei zur "Abgeltung von weiteren Rechten"

des Pflichtigen (nebst dessen Kaufpreisforderung) bestimmt gewesen. Dass die

Zahlung von EUR … hingegen effektiv am 6. September 2004 bzw. am 29. Oktober

2004.

(Valuta) in Teilbeträgen von EUR … bzw. von EUR … auf das

Fremdwährungskonto des Pflichtigen bei der Bank J einbezahlt wurde, und zwar

von der "Firma G, M-Strasse 02 in R", laut Gutschriftsanzeigen als

"Entgelt für die Aufgabe von Rechten" bzw. unter dem Titel

"Kaufpreis für 440.928 Aktien an der D AG", ist zweifelsfrei

erwiesen. Von einer rechtswidrigen partiellen "Umdeutung" einer Kaufpreiszahlung

in eine Zahlung für die Abgeltung anderer Rechte durch die Vorinstanz kann

keine Rede sein. Die Pflichtigen haben vor Vorinstanz selber ausführen lassen,

dem Enderwerber der Aktien sei, aus welchen Gründen auch immer, diese Aufteilung

wichtig gewesen – offenbar wichtig genug, um zu verschiedenen Zeiten aus

verschiedenen, genau umschriebenen Zahlungsgründen zwei Teilzahlungen über

anscheinend genau kalkulierte Teilbeträge vorzunehmen. Soweit die Pflichtigen

entgegen dieser klaren Aktenlage behaupten, die Gesamtentschädigung EUR …

sei einzig unter dem Rechtstitel Kaufpreiszahlung geflossen, hätten sie hierfür

spätestens im Rekursverfahren den (Gegen-)Beweis leisten müssen (vgl. RB 1984

Nr. 28 = STE 1984 B 11.1 Nr. 2; BGr, 8. Februar 11991, ASA 60 [1991/92] 404 E. 2b

m.H.). Indessen haben die Pflichtigen dergleichen nicht einmal substanziiert

dargetan. Der Pflichtige war in einen Rechtsstreit verwickelt, weshalb es unter

diesem Aspekt naheliegt anzunehmen, die Aufgabe von Rechten sei Bestandteil des

Vergleichs gewesen. Folglich ist davon auszugehen, dass mit der Zahlung von EUR …

(im seinerzeitigen Gegenwert von Fr. …) im Rahmen eines Gesamtvergleichs noch

andere Leistungen des Pflichtigen abgegolten wurden und daher nicht die gesamte

Entschädigung als Kaufpreis gewürdigt werden kann. Diese sind daher nach § 16

Abs. 1 StG vollumfänglich mit der Einkommenssteuer zu erfassen.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen als unterliegender Partei nicht zu (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung

mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 14'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 14'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …