Lexipedia

Entscheid

SB.2007.00091

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00091

22. Oktober 2008Deutsch18 min

(URT.2008.10977)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Pflichtige A ist

Geschäftsführer und Alleinaktionär der C AG, mit Sitz in R. Die Gesellschaft

war im Jahre 1991 aus einer Umwandlung der Einzelfirma des Vaters des Pflichtigen,

D, hervorgegangen. Letzterer hatte seine Aktien im Jahre 1995 auf den Pflichtigen

übertragen und sich per Ende 1995 in das Land S abgemeldet. Noch vor der

Aktienübertragung hatte D einen auf seinen Namen lautenden Kredit der Bank E

mit einem Namensschuldbrief über Fr. … im 2. Rang, datiert

7. September 1977, lastend auf der Garagenliegenschaft L-Strasse 01, R,

sichergestellt. Die Liegenschaft steht seit der Umwandlung der Einzelfirma im

Eigentum der C AG. Diese hatte im Anhang der Jahresrechnung jeweils den

Schuldbrief als Eventualverpflichtung mit dem Hinweis aufgeführt, er diene der

Sicherstellung einer Schuld von D.

Nachdem der Vater des Pflichtigen den Kredit nicht

ordnungsgemäss zurückbezahlt hatte, wandte sich die Bank E an die C AG als

Eigentümerin der mit dem Schuldbrief belasteten Garagenliegenschaft. Nach

Verhandlungen erklärte sich die Bank bereit, gegenüber der C AG auf einen

Anteil von Fr. … ihrer Forderung und auf die Grundpfandverwertung zu

verzichten, wenn ein anderes Finanzinstitut die laufenden Kontokorrentkredite

der Gesellschaft übernimmt und die gegenüber D bestehende Forderung im reduzierten

Ausmass von Fr. … beglichen wird. Die C AG beglich mit Valuta vom 24. Juni

2003 einen Teilbetrag von Fr. …, während die restlichen Fr. … von der

Mutter des Pflichtigen aufgebracht und nicht über die Gesellschaft verbucht

wurden. Der Betrag von Fr. … wurde zusammen mit der Bankgebühr dem

Aktionärskontokorrent des Pflichtigen belastet. Am 31. Dezember 2003 betrug der

Kontokorrentsaldo zu Lasten des Pflichtigen noch Fr. … . Mit Datum vom

18. Juni 2004 schlossen der Pflichtige und die C AG einen schriftlichen

Darlehensvertrag ab, mit welchem die AG dem Pflichtigen das auf das Jahresende

akkumulierte Kontokorrentguthaben als Darlehen gewährte und ihm eine

Kreditlimite von Fr. … einräumte.

Erwägungen

II.

Das kantonale Steueramt rechnete den Darlehenssaldo von

Fr. … beim steuerbaren Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2003

auf. Als Begründung wurde angeführt, die Darlehensgewährung halte einem

Drittvergleich nicht stand, weshalb das Darlehen als simuliert betrachtet

werden müsse. Im Einspracheverfahren wurde die Aufrechnung geringfügig

reduziert. Mit Rekurs beantragte der Pflichtige Einschätzung gemäss Steuererklärung.

Der Referent der Steuerrekurskommission II nahm ergänzende Abklärungen zum

Sachverhalt vor und stellte dem Pflichtigen in der Folge eine Höhereinschätzung

in Aussicht. Mit Entscheid vom 20. Juni 2007 schätzte die Rekurskommission den

Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- ein. Sie ging dabei von einer steuerbaren

geldwerten Leistung im Umfang von Fr. … aus.

III.

Am 13. September 2007

liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und den

Pflichtigen mit Fr. … steuerbarem Einkommen und Fr. 0.- steuerbarem

Vermögen einzuschätzen.

Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt

beantragen Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit

hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich

lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot.

Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für

die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden

(RB 1999 Nrn. 149 und 150; BGr, 16. September 2005, StE 2005 B

96.22

Nr. 3). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich

neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteu­ergrund (§ 155 beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der

Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach

neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149, bestätigt in

BGE 131 II 548).

2.

Der Streit dreht sich um die Frage, ob dem Pflichtigen im

Zusammenhang mit dem Darlehen im Jahre 2003 eine steuerbare geldwerte Leistung

zugeflossen ist.

2.1

Gemäss

§ 20 Abs. 1 lit. c StG sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse,

Kapitalrückzahlungen für Gratisaktien und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen

aller Art als Vermögensertrag steuerbar. Zu den letztgenannten Leistungen

gehören insbesondere die verdeckten Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften

gemäss § 64 Abs. 1 Ziff. 2. lit. e StG. Wie die Rekurskommission

dargelegt und mit Hinweisen begründet hat (worauf gemäss § 161 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG] verwiesen werden kann),

setzt die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. geldwerten Leistung

voraus, dass eine Gesellschaft durch Ausrichtung einer Leistung ohne angemessene

Gegenleistung ihre Anteilsinhaber oder diesen nahe stehenden Personen direkt

oder indirekt begünstigt hat und dies für die handelnden Organe erkennbar war.

Der Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der Geschäftstätigkeit der

Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis.

2.2

Die

Rekurskommission stellte fest, die C AG habe auf Veranlassung des Pflichtigen

die Bankkreditschuld von D gegenüber der Bank E im Umfang von Fr. … aus

Mitteln der C AG bezahlt und damit einen grossen Teil der Darlehensschuld

anstelle des Schuldners beglichen, ohne dass dieser ihr dafür irgendeine

Gegenleistung erbracht hätte. Die Subrogation der C AG in die Forderung der

Bank E erweise sich infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als wertlos. Die

Rekurskommission kam deshalb zum Schluss, die C AG könne – weil sie bei der

Einräumung des Grundpfandes zu Gunsten von D auf Sicherheiten verzichtet habe –

den Hauptschuldner nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg belangen, weshalb sie

ihrem ehemaligen Alleinaktionär und Vater des Pflichtigen im Ergebnis eine Leistung

ohne nennenswerte Gegenleistung erbracht habe. Die teilweise Bezahlung der

Kreditschuld durch die C AG zur Ablösung der Garantieverpflichtung sei eine

adäquat kausale Folge der allein auf das (frühere) Beteiligungsverhältnis

zurückzuführenden, entschädigungslosen und ohne Absicherung erfolgten

Einräumung der Grundpfandsicherheit auf der Betriebsliegenschaft zugunsten von

D.

2.3

Der

Pflichtige macht demgegenüber geltend, die Pfandbestellung zugunsten eines Kredits

seines Vaters habe bereits bestanden, als er die Aktien übernommen habe, und

sei als Eventualverpflichtung immer im Bilanzanhang ausgewiesen gewesen. Dies

entspricht auch den Feststellungen der Rekurskommission. Nicht aktenkundig ist

hingegen, ob die Sicherstellung noch vor Umwandlung der Einzelfirma von D in

eine Aktiengesellschaft erfolgte – als D sowohl Kreditschuldner als auch Eigentümer

des Pfandobjekts war – oder erst nach Übertragung der Geschäftsliegenschaft auf

die Aktiengesellschaft eingeräumt wurde. Im ersten Fall – für den das Datum des

Schuldbriefs sprechen könnte – hätte die C AG nicht selber eine Sicherheit

zugunsten des Aktionärs gestellt, sondern als Sacheinlage ein mit einer

Eventualverbindlichkeit belastetes Grundstück übernommen, was aus steuerrechtlicher

Sicht unterschiedlich zu würdigen wäre. Die Frage nach dem genauen Zeitpunkt

und den Umständen der Pfandbestellung kann aber hier offen bleiben, denn in

Bezug auf den Pflichtigen steht fest, dass er weder Eigentümer der Geschäftsliegenschaft

noch Aktionär und Geschäftsführer der C AG war, als die Sicherheitsleistung

zugunsten des Kredits seines Vaters erfolgte und dass dieser Vorgang in einem

früheren Steuerjahr stattfand.

2.4

Wie der

Pflichtige bereits im Einsprache- und Rekursverfahren darlegte, wäre die im

Eigentum der C AG stehende Betriebsliegenschaft in ein Zwangsverwertungsverfahren

geraten, wenn es nicht gelungen wäre, eine Einigung mit der Bank E zu finden

und die (reduzierte) Forderung von Fr. … rechtzeitig zu begleichen. Dass

die Bank E im Jahr 2003 die Zwangsverwertung hätte einleiten können und sich

die C AG unter dem von der Bank E ausgeübten Druck angesichts der Zahlungsunfähigkeit

des Hauptschuldners entschloss, die (reduzierte) Forderung zu begleichen, liegt

auf der Hand und wird weder vom Steueramt noch von der Rekurskommission in

Abrede gestellt. Damit steht aber fest, dass die C AG im Jahre 2003 ein vorrangiges

eigenes wirtschaftliches Interesse hatte, die Forderung der Bank E zu decken,

um ihre Betriebsliegenschaft nicht zu verlieren und schliesslich mit einer

wertlosen Forderung gegenüber dem zahlungsunfähigen Kreditschuldner dazustehen.

Wie die

Rekurskommission feststellt, ging insoweit die Kreditforderung gemäss

Art. 110 Ziff. 1 des Oligationenrechts von Gesetzes wegen auf die C AG

über. Diese hatte demzufolge gegenüber D eine grundsätzlich aktivierungsfähige

Forderung von Fr. … . Die Zahlung an die Bank E wurde indessen nach den

Feststellungen der Rekurskommission letztlich nicht als Forderung gegenüber dem

Vater des Pflichtigen bilanziert, sondern dem Aktionärskontokorrent des

Pflichtigen belastet. Der Pflichtige übernahm somit im Verhältnis zur

Gesellschaft die durch Subrogation entstandene Schuld seines Vaters.

2.5

Die

Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. geldwerten Leistung setzt

unter anderem voraus, dass eine Gesellschaft durch Ausrichtung einer Leistung

ohne angemessene Gegenleistung ihre Anteilsinhaber oder diesen nahestehenden

Personen direkt oder indirekt begünstigt hat. Somit stellt sich zunächst die

Frage nach der steuerauslösenden geldwerten Leistung.

Gemäss den Erwägungen der Rekurskommission hätte eine

Aktiengesellschaft ihre Betriebsliegenschaft wenn überhaupt nur gegen

Einräumung von anderen, werthaltigen Sicherheiten, als Pfand für einen

unbeteiligten Dritten zur Verfügung gestellt. Zudem wäre für die Gewährung einer

Sicherheit unter Unbeteiligten eine Entschädigung geschuldet gewesen. Die

gegenleistungslose Einräumung der Pfandsicherheit sei im vorliegenden Fall nur

mit den Eigeninteressen des Aktionärs bzw. seines Vaters erklärbar. Letztere

Erwägung ist insoweit unzutreffend, als sie sich auf den Pflichtigen bezieht,

weil dieser im Zeitpunkt der Einräumung der Pfandsicherheit weder Aktionär noch

Kreditnehmer für die sichergestellte Schuld war. Die Einräumung der

Pfandsicherheit erfolgte nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen im

Jahr 1995 oder früher im persönlichen Interesse des früheren Aktionärs D. Im

Rahmen eines Auflageverfahrens zu den Staats- und Gemeindesteuern 1997 und 1998

bzw. zur direkten Bundessteuer Steuerperioden 1996 und 1997 wurden vom

kantonalen Steueramt offenbar diesbezügliche Abklärungen getroffen, deren

Ergebnisse im vorliegenden Verfahren nicht aktenkundig sind. Wenn die Rekurskommission

nunmehr festhält, die damalige Gewährung der Sicherheit für den Kredit von D

habe nicht dem Drittvergleich entsprochen, mag sie möglicherweise Recht haben.

Weil diese Transaktion aber nicht in der streitbetroffenen Steuerperiode,

sondern bereits viel früher in einer rechtskräftig abgeschlossenen

Steuerperiode stattgefunden hatte, wäre zunächst zu begründen, weshalb die

gegenleistungslose Einräumung der Pfandsicherheit erst in der Steuerperiode

2003.

beim Begünstigten bzw. dem später Aktionär gewordenen Pflichtigen

Einkommenssteuerfolgen auslösen soll. Immerhin vertritt die Rekurskommission

den Standpunkt, nach den Grundsätzen der üblichen kaufmännischen Vorsicht und

aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung hätte bereits im Zeitpunkt der

Verpfändung damit gerechnet werden müssen, dass die Garantiebestellung bilanzwirksam

werden könnte. Die Rekurskommission setzt sich jedoch nicht mit dem Argument

des Pflichtigen auseinander, eine bei Einräumung der Sicherheit erfolgte

geldwerte Leistung hätte bereits in der betreffenden früheren Steuerperiode zu

Steuerfolgen führen müssen. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall

jedenfalls nicht darüber zu entscheiden, ob der Vorgang der Einräumung einer Sicherheitsleistung

zugunsten des Kredits von D eine geldwerte Leistung dargestellt hatte.

2.6

Der erste

in der Steuerperiode 2003 eingetretene Geschäftsvorfall, der im vorliegenden

Zusammenhang unter dem Aspekt der verdeckten Gewinnausschüttung von Bedeutung sein

könnte, ist die Bezahlung eines Teilbetrages von Fr. … an die Bank E. Nach

den unbestrittenen Feststellungen der Rekurskommission drohte die Bank E der C

AG, die Zwangsverwertung der im Eigentum der Gesellschaft stehenden

Betriebsliegenschaft einzuleiten. Die C AG stand somit vor dem Entscheid,

entweder die Geschäftsliegenschaft zu verlieren oder einen Teilbetrag der

Drittschuld abzulösen. Der Entscheid der Gesellschaftsorgane, mit der

teilweisen Begleichung der Forderung der Bank E die drohende Zwangsverwertung

der Betriebsliegenschaft zu verhindern, lag demnach offensichtlich im

gewichtigen Eigeninteresse der Gesellschaft und es bestehen keine Indizien

dafür, dass diese damit D begünstigen wollten. Bei der steuerrechtlichen

Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit einer Transaktion ist aber die

Beurteilung vom Standpunkt der Gesellschaft aus entscheidend (BGr, 19. November

2003, ASA 74 [2005/06], S. 660). Indem die C AG durch die Zahlung an die

Bank E die drohende Zwangsverwertung ihrer Geschäftsliegenschaft abwenden

konnte, hatte sie offensichtlich im eigenen Interesse gehandelt. Dem Entscheid

der Rekurskommission lässt sich keine Begründung dafür entnehmen, weshalb die

Zahlung an die Bank E nicht geschäftsmässig begründet gewesen sein sollte. Eine

verdeckte Gewinnausschüttung ist insoweit somit nicht nachgewiesen.

Die Rekurskommission

macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, der Pflichtige habe in seiner

Eigenschaft als Alleinaktionär und Mitglied des Verwaltungsrats der C AG seinen

Vater begünstigt, indem er die Zahlung von Fr. … zulasten der AG veranlasste.

Die Schuld des Vaters des Pflichtigen verringerte sich indessen durch die

Bezahlung an die Bank E – abgesehen vom hier nicht relevanten teilweisen

Forderungsverzicht der Bank E – nicht, sondern es fand lediglich ein Gläubigerwechsel

statt. Eine Begünstigung des Vaters des Pflichtigen durch die im Eigeninteresse

der Gesellschaft erfolgte Zahlung an die Bank E ist weder substanziiert noch

nachgewiesen.

3.

3.1

In der

Folge trat der Pflichtige als Schuldner in die von der Gesellschaft durch Subrogation

erworbene Forderung gegenüber seinem Vater ein. Die Rekurskommission vertritt

in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Aufnahme eines Darlehens des Pflichtigen

bei der Gesellschaft ohne entsprechende Sicherheiten halte einem Drittvergleich

nicht stand. Die Aufnahme eines Darlehens kann unter bestimmten Voraussetzungen

als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden (RB 1982 Nr. 72; BGr,

3.

Februar 1995, ASA 64 [1995/96], S. 641). Im Zusammenhang mit der

Darlehensgewährung sind jedoch die Verhältnisse der beteiligten Gesellschaft

entsprechend den konkreten Umständen angemessen zu berücksichtigen (BGr, 23.

August 2007,2C_72/2007; RB 2006 Nr. 82 [Leitsatz], StE 2006 B 24.4 Nr. 73,

auch zum Folgenden). Bei der Darlehensgewährung stellen sich aus Sicht der

Gesellschaft eine ganze Reihe von Fragen, unter anderem ob die Darlehenshingabe

im Zusammenhang mit der Verwendung des Darlehens in einem weiteren Sinn im

Interesse der Gesellschaft liegt. Der Darlehensentscheid der Gesellschaft an

sich stellt immer auch einen unternehmerischen Entscheid dar, der nach der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung von den Steuer-(justiz)-behörden mit Zurückhaltung zu überprüfen

ist.

3.2

Im

vorliegenden Fall ist – wie vorne dargelegt – relevant, dass die Gesellschaft

im eigenen Interesse eine Bankschuld beglichen hatte, was als geschäftsmässig

begründete Handlung zu qualifizieren ist. Die C AG gewährte dem Pflichtigen im

Jahr 2003 nicht willentlich durch Ausrichtung einer Geld- oder werthaltigen

Sachleistung ein Darlehen. Aus der steuerrechtlich nicht zu beanstandenden

Zahlung an die Bank E hatte sie eine wertlose bzw. bestenfalls in reduziertem

Umfang werthaltige Forderung gegenüber D erworben. Sie hatte demzufolge bloss die

Wahl, entweder die ungesicherte Forderung gegenüber D beizubehalten oder diese

an den Pflichtigen abzutreten. In dieser Situation bestand objektiv keine

Möglichkeit, die Darlehensgewährung an den Pflichtigen von zusätzlichen

Sicherheiten abhängig zu machen. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Darlehen

einem unabhängigen Dritten nicht gewährt worden wäre, sind aber in jedem

Einzelfall alle konkreten Umstände zu berücksichtigen (BGr, 3. Februar

1995, ASA 64 [1995/96], S. 645). Die Bonität war hier lediglich insoweit

von Bedeutung, als die Gesellschaft beurteilen musste, ob das Risiko eines

Forderungsverlustes beim Pflichtigen höher ist als bei dessen Vater. Angesichts

der festgestellten Zahlungsunfähigkeit des im Ausland wohnhaften Vaters war

dies wohl nicht der Fall. Vielmehr sprechen die allgemeinnotorischen

kaufmännischen Gepflogenheiten dafür, dass die wertlose Forderung unter den gleichen

Voraussetzungen auch an einen unabhängigen Dritten abgetreten worden wäre, der

Wohnsitz in der Schweiz hat und dessen Bonität möglicherweise besser, aber

jedenfalls nicht schlechter als diejenige von D gewesen wäre. Mit diesem wesentlichen

Aspekt des Drittvergleichs setzt sich die Begründung der Rekurskommission

jedoch nicht auseinander.

3.3

Weder das

kantonale Steueramt noch die Rekurskommission machen im Übrigen geltend, der

Pflichtige habe mit der Übernahme der Forderung gegenüber D eine Leistung aus

der Gesellschaft erhalten, die mehr wert sei, als die Darlehensforderung der

Gesellschaft ihm gegenüber. Es gibt keine Indizien dafür, dass mit der

Forderungsabtretung ein werthaltiges Aktivum der C AG durch ein minderwertiges

ersetzt worden wäre. In Anbetracht der unbestrittenen Zahlungsunfähigkeit von D

ist im Einklang mit dem kantonalen Steueramt und der Rekurskommission vielmehr

davon auszugehen, dass die Forderung gegen ihn kaum werthaltig gewesen ist und

der Schuldnerwechsel an sich keine Entreicherung der Gesellschaft bewirkt hat.

Der Nachweis eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und

Gegenleistung – hier Abtretung der Forderung gegenüber D zugunsten des

Aktionärsdarlehens – zulasten der Gesellschaft wäre aber eine notwendige

Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Da die Gesellschaft

das Darlehen an den Pflichtigen nicht aus dem Grund gewährt hatte, weil dieser

Anteilsinhaber ist, sondern lediglich in einen Schuldnerwechsel einwilligte,

der nach dem Gesagten eher zu einer Verbesserung der Werthaltigkeit ihrer

Forderung – jedenfalls nicht zu einer Verschlechterung – führte, kann in diesem

Vorgang keine geldwerte Leistung gesehen werden.

Die Annahme der Rekurskommission, die Bezahlung von

Fr. … an die Bank E bzw. die Belastung des Betrages auf dem

Aktionärskontokorrent des Pflichtigen stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung

dar, ist demzufolge nicht rechtsgenügend begründet. Es erübrigt sich daher, auf

den Eventualantrag des Beschwerdeführers einzutreten und sich mit der Frage der

Anwendung der Dreieckstheorie auseinanderzusetzen.

4.

Das kantonale Steueramt macht schliesslich in der

Beschwerdeantwort geltend, ein in früheren Jahren gewährtes Darlehen bzw. der

Kontokorrentkredit hätten als simuliert betrachtet werden können. Gemäss den

Feststellungen der Rekurskommission belief sich der Kontokorrentsaldo zu Lasten

des Pflichtigen (nach Belastung von Fr. … für die Forderungsabtretung und

einer Bankgebühr von Fr. …) per 31. Dezember 2003 auf Fr. … . Die per

Ende 2003 ausstehende Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Pflichtigen ist

somit betragsmässig kleiner als die durch die Forderungsabtretung im Jahre 2003

eingetretene Erhöhung der Schuld. Damit kann es im vorliegenden Fall aber nicht

mehr um die steuerrechtliche Qualifikation von in früheren Jahren gewährten

Darlehen gehen, sondern einzig um den an die Bank E bezahlten Betrag, die

Abtretung der Forderung gegenüber D und die daraus resultierende Belastung auf

dem Kontokorrent des Aktionärs.

Woher

die flüssigen Mittel stammten, die an die Bank E überwiesen wurden, ist in

diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Rekurskommission unerheblich.

Ob eine der Gesellschaft zuvor zugeflossene Geldüberweisung der Tilgung einer

Schuld eines Nahestehenden oder Drittschuldners diente oder auf der

Finanzierungsseite der Gesellschaft als Fremdkapitalaufnahme erscheint, ist für

die Höhe des bilanzmässigen Eigenkapitals und die spätere Verwendung der

liquiden Mittel weder buchhalterisch noch rechtlich von Belang. Insbesondere

ergibt sich auch aus dem Steuerrecht keine Einschränkung der Verwendung von

flüssigen Mitteln je nach Herkunft derselben. Auf die Vorbringen bezüglich in

früheren Jahren gewährte Darlehen ist somit nicht weiter einzutreten.

Dies

führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Pflichtige ist antragsgemäss mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. 0.- einzuschätzen.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfah­rens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG). Dieser hat ausserdem der Beschwerdeführerin für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 des Ver­waltungsrechts­pflege­ge­setzes vom 24. Mai 1959

in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für das Steuerjahr 2003

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und einem steuerbaren Vermögen

von Fr. 0.- eingeschätzt.

2.

Die

Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zu

bezahlen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …