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Entscheid

SB.2007.00096

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00096

14. Mai 2008Deutsch7 min

(URT.2008.10652)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann A, in

dessen Rechte seine Erben eingetreten sind, deklarierten für die Steuerperioden

2000 und 2001 ein steuerbares Vermögen von Fr. … (2000) bzw. von Fr. …

(2001). Hiervon abweichend schätzte der zuständige Steuerkommissär die

Pflichtigen am 11. November 2003 bzw. 11. Juni 2004 mit einem

Vermögen von Fr. … (2000) bzw. Fr. … (2001) ein. Er korrigierte dabei

Bewertungen der Pflichtigen bezüglich drei ausländischer Beteiligungen, welche

diese lediglich mit einem Pro-Memoria Betrag eingesetzt hatten.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen führten zu einer

erneuten Überprüfung der steueramtlichen Bewertungen der streitbetroffenen

Beteiligungen: Mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2004 setzte das

kantonale Steueramt das (gesamte satzbestimmende) Vermögen der Pflichtigen auf Fr. …

(2000) bzw. Fr. … (2001) fest. Das kantonale Steueramt unterliess es dabei,

die in § 142 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)

vorgesehene Anhörung der Pflichtigen im Falle einer Veränderung der

Einschätzung zu deren Nachteil vorzunehmen.

Erwägungen

II.

Am 16. August 2004 gelangten die Pflichtigen mit

einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe an die

Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich, welche sie auf Geheiss der

Vorinstanz am 23. August 2004 verbesserten und mit einem ziffernmässigen

Antrag bezüglich der Bewertung von zwei der streitbetroffenen Beteiligungen

versahen. Im von der Vorinstanz nach Einholung der Rekursantwort angeordneten

zweiten Schriftenwechsel beantragte die neu zugezogene Vertreterin der Pflichtigen

weitere Korrekturen der Bewertung von Beteiligungen über die am 23. August

2004.

gestellten Anträge hinaus. Nach einer im Zusammenhang mit der Durchführung

eines Nachsteuerverfahrens vorgenommenen Sistierung und nach Durchführung eines

dritten Schriftenwechsels hiess die Steuerrekurskommission II den Rekurs der

Pflichtigen schliesslich teilweise gut. Sie reduzierte für die Steuerperiode

2000.

das satzbestimmende steuerbare Gesamtvermögen der Pflichtigen auf Fr. …

bei einem im Kanton Zürich steuerbaren Vermögen von Fr. … . Für die

Steuerperiode 2001 reduzierte die Steuerrekurskommission II das satzbestimmende

steuerbare Gesamtvermögen auf Fr. … bei einem im Kanton Zürich steuerbaren

Vermögen von Fr. … . Die steuerbaren Einkommen blieben unverändert.

III.

Mit Beschwerde vom 19. September 2007 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und die Rückweisung der Streitsache zum Neuentscheid mindestens an

die Vorinstanz. Eventualiter seien die Verkehrswerte von im Einzelnen

angeführten Beteiligungen für die Steuerperiode 2000 auf insgesamt Fr. …

bzw. für die Steuerperiode 2001 auf insgesamt Fr. … zu reduzieren. Ausserdem

beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Vorinstanz und Beschwerdegegner beantragten Abweisung des

Rechtsmittels.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.1

Gemäss § 142

Abs. 1 StG entscheidet das kantonale Steueramt im Einspracheverfahren

gestützt auf die Untersuchung. Es kann dabei die Steuerfaktoren neu festsetzen

und, nach Anhörung des Steuerpflichtigen, die Einschätzung auch zu dessen

Nachteil ändern (§ 142 Abs. 1 Satz 2 StG). Die Pflichtigen rügen

unter anderem die Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Anhörung im

Einspracheverfahren.

Ist der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 statuierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt

worden, so ist der angefochtene Entscheid ohne weiteres aufzuheben, weshalb

über diese Frage formeller Natur vorab zu entscheiden ist (BGE 125 I 113

E. 3; BGr, 19. Mai 2003,1A.17/2003, E. 2.2,

www.bger.ch).

1.1

Das Recht

auf Anhörung ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 142 N. 7 und § 149

N. 23 ff.). Dabei muss eine Anhörung des Steuerpflichtigen allerdings nur

erfolgen, wenn die Steuerfaktoren in ihrer Gesamtheit gegenüber dem

angefochtenen Entscheid heraufgesetzt werden, sodass eine höhere Steuer

resultiert. Ist indessen im Einschätzungs- oder im Einspracheverfahren eine

notwendige Anhörung unterblieben, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor,

deren Heilung im Rechtsmittelverfahren in der Regel möglich ist, wenn die

Überprüfungsbefugnis (Kognition) der Rechtsmittelbehörde gegenüber der

Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Betroffenen kein Nachteil erwächst (BGE

126.

I 68 E. 2; 125 I 209 E. 9). Da die Rekurskommission über eine solche

uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis verfügt (§ 148 Abs. 3 StG),

kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in aller Regel im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens

geheilt werden, indem die Rekurskommission etwa die versäumte Anhörung nachholt

(Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

[DBG], 2. A., Basel 2008, Art. 114 DBG N. 10). Ausgeschlossen ist eine

Heilung lediglich dann, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende

Verletzung handelt (BGE 126 I 68 E. 2; 124 V 180 E. 4a).

1.2

Ausser

Frage steht, dass im Einspracheverfahren keine Anhörung der Pflichtigen erfolgt

ist. Ebenso steht fest, dass im Einspracheverfahren für die Steuerperiode 2000

eine wesentliche Verböserung der ursprünglichen Einschätzung der Pflichtigen

erfolgt ist, wurde ihr satzbestimmendes steuerbares Vermögen doch von Fr. …

auf Fr. … heraufgesetzt. Selbst wenn man die Einspracheverfügung als

Gesamtes würdigen wollte und die in der nämlichen Verfügung vorgenommene

Reduktion des steuerbaren Vermögens in der Steuerperiode 2001 berücksichtigt,

verbleibt insgesamt eine Differenz in der gesamten Steuerlast zwischen

ursprünglichen Einschätzungen und in der Einspracheverfügung festgesetzten

Steuern zuungunsten der Pflichtigen. Damit hätten die Pflichtigen im

Einspracheverfahren vor Erlass der Einspracheverfügung in Nachachtung von § 142

Abs. 1 Satz 2 StG jedenfalls angehört werden müssen. Indem dies unterblieb,

ist das rechtliche Gehör der Pflichtigen verletzt worden. Diese

Gehörsverletzung wurde durch die Rekurskommission nicht geheilt, weshalb das

Verfahren zur Vermeidung einer Verkürzung des Instanzenzugs und zur

Durchsetzung des rechtmässigen Verfahrens direkt ins Einspracheverfahren zurückzuweisen

ist.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.

2.

Der noch offene Ausgang des Verfahrens sowie der Umstand,

dass die Pflichtigen erst im Beschwerdeverfahren die Verletzung des rechtlichen

Gehörs im Einspracheverfahren rügen, rechtfertigt es, die Kosten des Rekurs-

und Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

und 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht den Beschwerdeführerenden

aus den nämlichen Gründen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens

im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

Die

Rekurskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung der Beschwerdeführenden für die Hälfte der gesamten Kosten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung der Beschwerdeführenden für die Hälfte der gesamten Kosten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …