SB.2007.00096
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00096
14. Mai 2008Deutsch7 min
(URT.2008.10652)
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Geschäftsnummer:
SB.2007.00096
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.05.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2000 und 2001
Da im Einspracheverfahren keine Anhörung der Pflichtigen zur Verböserung stattgefunden hat, wurde deren rechtliches Gehör verletzt. Rückweisung ins Einspracheverfahren.
Stichworte:
ANHÖRUNG
EINSPRACHEVERFAHREN
FORMELLE NATUR
GEHÖRSVERWEIGERUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNG
VERBÖSERUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 142 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00096
Entscheid
der 2. Kammer
vom 14. Mai 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
1. Erben
des A, nämlich:
1.1. B,
1.2. C,
1.3. D,
2. B,
alle vertreten
durch E,
dieser vertreten durch F AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2000 und 2001,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann A, in
dessen Rechte seine Erben eingetreten sind, deklarierten für die Steuerperioden
2000 und 2001 ein steuerbares Vermögen von Fr. … (2000) bzw. von Fr. …
(2001). Hiervon abweichend schätzte der zuständige Steuerkommissär die
Pflichtigen am 11. November 2003 bzw. 11. Juni 2004 mit einem
Vermögen von Fr. … (2000) bzw. Fr. … (2001) ein. Er korrigierte dabei
Bewertungen der Pflichtigen bezüglich drei ausländischer Beteiligungen, welche
diese lediglich mit einem Pro-Memoria Betrag eingesetzt hatten.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen führten zu einer
erneuten Überprüfung der steueramtlichen Bewertungen der streitbetroffenen
Beteiligungen: Mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2004 setzte das
kantonale Steueramt das (gesamte satzbestimmende) Vermögen der Pflichtigen auf Fr. …
(2000) bzw. Fr. … (2001) fest. Das kantonale Steueramt unterliess es dabei,
die in § 142 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
vorgesehene Anhörung der Pflichtigen im Falle einer Veränderung der
Einschätzung zu deren Nachteil vorzunehmen.
Erwägungen
II.
Am 16. August 2004 gelangten die Pflichtigen mit
einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe an die
Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich, welche sie auf Geheiss der
Vorinstanz am 23. August 2004 verbesserten und mit einem ziffernmässigen
Antrag bezüglich der Bewertung von zwei der streitbetroffenen Beteiligungen
versahen. Im von der Vorinstanz nach Einholung der Rekursantwort angeordneten
zweiten Schriftenwechsel beantragte die neu zugezogene Vertreterin der Pflichtigen
weitere Korrekturen der Bewertung von Beteiligungen über die am 23. August
2004.
gestellten Anträge hinaus. Nach einer im Zusammenhang mit der Durchführung
eines Nachsteuerverfahrens vorgenommenen Sistierung und nach Durchführung eines
dritten Schriftenwechsels hiess die Steuerrekurskommission II den Rekurs der
Pflichtigen schliesslich teilweise gut. Sie reduzierte für die Steuerperiode
2000.
das satzbestimmende steuerbare Gesamtvermögen der Pflichtigen auf Fr. …
bei einem im Kanton Zürich steuerbaren Vermögen von Fr. … . Für die
Steuerperiode 2001 reduzierte die Steuerrekurskommission II das satzbestimmende
steuerbare Gesamtvermögen auf Fr. … bei einem im Kanton Zürich steuerbaren
Vermögen von Fr. … . Die steuerbaren Einkommen blieben unverändert.
III.
Mit Beschwerde vom 19. September 2007 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Streitsache zum Neuentscheid mindestens an
die Vorinstanz. Eventualiter seien die Verkehrswerte von im Einzelnen
angeführten Beteiligungen für die Steuerperiode 2000 auf insgesamt Fr. …
bzw. für die Steuerperiode 2001 auf insgesamt Fr. … zu reduzieren. Ausserdem
beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Vorinstanz und Beschwerdegegner beantragten Abweisung des
Rechtsmittels.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss § 142
Abs. 1 StG entscheidet das kantonale Steueramt im Einspracheverfahren
gestützt auf die Untersuchung. Es kann dabei die Steuerfaktoren neu festsetzen
und, nach Anhörung des Steuerpflichtigen, die Einschätzung auch zu dessen
Nachteil ändern (§ 142 Abs. 1 Satz 2 StG). Die Pflichtigen rügen
unter anderem die Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Anhörung im
Einspracheverfahren.
Ist der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 statuierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt
worden, so ist der angefochtene Entscheid ohne weiteres aufzuheben, weshalb
über diese Frage formeller Natur vorab zu entscheiden ist (BGE 125 I 113
E. 3; BGr, 19. Mai 2003,1A.17/2003, E. 2.2,
www.bger.ch).
1.1
Das Recht
auf Anhörung ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 142 N. 7 und § 149
N. 23 ff.). Dabei muss eine Anhörung des Steuerpflichtigen allerdings nur
erfolgen, wenn die Steuerfaktoren in ihrer Gesamtheit gegenüber dem
angefochtenen Entscheid heraufgesetzt werden, sodass eine höhere Steuer
resultiert. Ist indessen im Einschätzungs- oder im Einspracheverfahren eine
notwendige Anhörung unterblieben, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor,
deren Heilung im Rechtsmittelverfahren in der Regel möglich ist, wenn die
Überprüfungsbefugnis (Kognition) der Rechtsmittelbehörde gegenüber der
Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Betroffenen kein Nachteil erwächst (BGE
126.
I 68 E. 2; 125 I 209 E. 9). Da die Rekurskommission über eine solche
uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis verfügt (§ 148 Abs. 3 StG),
kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in aller Regel im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens
geheilt werden, indem die Rekurskommission etwa die versäumte Anhörung nachholt
(Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
[DBG], 2. A., Basel 2008, Art. 114 DBG N. 10). Ausgeschlossen ist eine
Heilung lediglich dann, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende
Verletzung handelt (BGE 126 I 68 E. 2; 124 V 180 E. 4a).
1.2
Ausser
Frage steht, dass im Einspracheverfahren keine Anhörung der Pflichtigen erfolgt
ist. Ebenso steht fest, dass im Einspracheverfahren für die Steuerperiode 2000
eine wesentliche Verböserung der ursprünglichen Einschätzung der Pflichtigen
erfolgt ist, wurde ihr satzbestimmendes steuerbares Vermögen doch von Fr. …
auf Fr. … heraufgesetzt. Selbst wenn man die Einspracheverfügung als
Gesamtes würdigen wollte und die in der nämlichen Verfügung vorgenommene
Reduktion des steuerbaren Vermögens in der Steuerperiode 2001 berücksichtigt,
verbleibt insgesamt eine Differenz in der gesamten Steuerlast zwischen
ursprünglichen Einschätzungen und in der Einspracheverfügung festgesetzten
Steuern zuungunsten der Pflichtigen. Damit hätten die Pflichtigen im
Einspracheverfahren vor Erlass der Einspracheverfügung in Nachachtung von § 142
Abs. 1 Satz 2 StG jedenfalls angehört werden müssen. Indem dies unterblieb,
ist das rechtliche Gehör der Pflichtigen verletzt worden. Diese
Gehörsverletzung wurde durch die Rekurskommission nicht geheilt, weshalb das
Verfahren zur Vermeidung einer Verkürzung des Instanzenzugs und zur
Durchsetzung des rechtmässigen Verfahrens direkt ins Einspracheverfahren zurückzuweisen
ist.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.
2.
Der noch offene Ausgang des Verfahrens sowie der Umstand,
dass die Pflichtigen erst im Beschwerdeverfahren die Verletzung des rechtlichen
Gehörs im Einspracheverfahren rügen, rechtfertigt es, die Kosten des Rekurs-
und Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
und 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht den Beschwerdeführerenden
aus den nämlichen Gründen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens
im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die
Rekurskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung der Beschwerdeführenden für die Hälfte der gesamten Kosten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung der Beschwerdeführenden für die Hälfte der gesamten Kosten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …