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Entscheid

SB.2007.00097

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00097

14. Mai 2008Deutsch10 min

(URT.2008.10663)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der mit C verheiratete A deklarierte in der

Steuererklärung 2001 unter anderem 20 Aktien der D AG mit einem Wert von Fr. ...

Der Steuerkommissär erhöhte aufgrund einer Bewertung der Abteilung Wertschriftenbewertung

des kantonalen Steueramts den Vermögenssteuerwert dieser 20 Aktien des

Pflichtigen auf Fr. … und schätzte die Pflichtigen – unter Vornahme

weiterer, hier nicht mehr interessierender Aufrechnungen – am 23. September

2003 für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Eine hiergegen erhobene

Einsprache wies das kantonale Steueramt – soweit hier interessierend – am

2. März 2007 ab.

Erwägungen

II.

Am 23. August 2007 hiess der hernach von den

Pflichtigen rekursweise angerufene Einzelrichter der Steuerrekurskommission II

des Kantons Zürich das Rechtsmittel der Pflichtigen gut und schätzte die

Pflichtigen bei unverändertem steuerbarem Einkommen mit einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … ein. Dabei korrigierte der Einzelrichter der

Steuerrekurskommission den Steuerwert der 20 Aktien D AG auf Fr. …,

entsprechend dem vom Pflichtigen beim Verkauf der Aktien im Juli 2003 erzielten

Preis.

III.

Mit Beschwerde vom 21. September 2007 beantragte das

kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids und die Einschätzung der Pflichtigen mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …,

unter Kostenauflage an die Beschwerdegegner.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,

liessen die Beschwerdeführer Abweisung der Beschwerde beantragten. Ausserdem

verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Einzelrichter überwies den Fall am 28. April 2008

der Kammer zum Entscheid.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

2.1

Das steuerbare

Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der

Steuerpflicht (§ 51 Abs. 1 StG). Laut § 39 Abs. 1 StG wird

es zum Verkehrswert bewertet; das heisst zum (objektiven) Preis, der am

Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen

gewesen wäre (vgl. hierzu RB 1989 Nr. 26). Bei der Verkehrswertschätzung nicht

kotierter Wertpapiere folgt die Einschätzungspraxis der Wegleitung der

Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert

für die Vermögenssteuer, deren Ausgabe 1995 (mit Änderungen per 1. Januar

1999; kurz: Wegleitung; Zürcher Steuerbuch I A Nr. 22 N. 205) hier

massgebend ist. Davon ist nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis

des Verkehrswertbegriffs dies gebietet (RB 1994 Nr. 38 mit

Hinweisen). Die Gerichtspraxis anerkennt denn auch, dass im Einzelfall eine von

der schematischen Bewertung gemäss Wegleitung abweichende Ermittlung des

Verkehrswerts nötig sein kann (vgl. BGr, 4. November 1987, StE 1988 B

72.13.22

Nr. 10; VGr, 17. Juni 1988, StE 1999 B 52.41 Nr. 2).

2.2

Sachlich bestimmt

sich bei nicht kotierten Wertpapieren der Verkehrswert nach dem Reinvermögen

der Gesellschaft, das letztlich auch Gegenstand einer allfälligen Veräusserung

bilden würde. Das Reinvermögen einer Aktiengesellschaft ist nur dort nach den

Grundsätzen einer Liquidationsbilanz zu ermitteln, wo eine Liquidation der

Gesellschaft in nächster Zukunft durchgeführt wird. Ist dies nicht der Fall,

hat die Bewertung von den Grundsätzen auszugehen, die bei einer Fortführung der

Gesellschaft massgebend sind (RB 1978 Nr. 39; VGr, 26. Januar

1988, SR 87/0069; VGr, 22. Oktober 1997, SR.96.00029).

Bei Handels-, Industrie- und

Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unternehmenswert aus der

doppelten Gewichtung des Ertragswerts und der einfachen Gewichtung des

Substanzwerts zu Fortführungswerten (Wegleitung, Rz. 41). Als Ertragswert

ist der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn der zwei letzten vor dem

massgebenden Bewertungsstichtag abgeschlossenen Jahresrechnungen heranzuziehen,

wobei der Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs doppelt gewichtet wird

(Rz. 7 und 8, auch zum Folgenden). Ausserordentliche, am Stichtag bereits

vorhersehbare zukünftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des

Ertragswerts angemessen berücksichtigt werden. Um dem allgemeinen Unternehmerrisiko,

auch jenem für besonders krisenanfällige oder risikoreiche Branchen und der

dadurch bedingten nur partiellen Ausschüttbarkeit erarbeiteter Gewinne an die Aktionäre,

Rechnung zu tragen, wird der auf diese Weise ermittelte durchschnittliche Reingewinn

um 30 % gekürzt (Rz. 15). Als Kapitalisierungszinsfuss gilt die um einen

Prozentpunkt erhöhte, auf halbe Prozente gerundete Durchschnittsrendite auf

Verfall von schweizerischen Industrie- bzw. Bankanleihen am Ende des Jahrs vor

dem Bewertungsstichtag (Rz. 16). Der ordentliche Kapitalisierungszinsfuss

per 31. Dezember 2001 für Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften,

Banken und Versicherungsgesellschaften betrug gemäss Kursliste der

Eidgenössischen Steuerverwaltung für diese Unternehmen 6 %.

2.3

Dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer

Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der

Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von

Gesellschaftsanteilen wird pauschal mit einem Abzug von 30 % auf dem aus dem

gewichteten Substanz- und Ertragswert ermittelten Steuerwert Rechnung getragen

(Wegleitung, Rz. 71 ff., auch zum Folgenden). Erhält der Steuerpflichtige

eine angemessene Dividende, hat er keinen Anspruch auf diesen Abzug. Eine

Dividende ist angemessen, wenn die im Verhältnis zum Steuerwert errechnete

Rendite mindestens 60 % des für die Ermittlung des Ertragwerts des

Unternehmens herangezogenen Kapitalisierungszinsfusses erreicht, wobei für die

Berechnung der Rendite auf die in den zwei Jahren vor dem massgebenden

Bewertungsstichtag bezahlten Dividenden abgestellt wird (Rz. 73).

2.4

Findet bei nicht

kotierten Wertpapieren, für die keine vor- oder ausserbörslichen Kursnotierungen

bekannt sind, unter unabhängigen Dritten eine massgebliche Handänderung statt,

gilt gemäss Wegleitung Rz 2.3b der Kaufpreis solange als Verkehrswert, als sich

die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat.

Die Wegleitung will damit in den

Fällen, in welchen ein Verkehrswert der nicht kotierten und nicht gehandelten

Wertpapiere gebildet wird, auf diesen am freien Markt erzielten Preis

abstellen. Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Preisbildung ist

allerdings, dass tatsächlich ein Marktpreis gebildet wird und nicht andere, im

Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufgeschäfts liegende Umstände die freie

Preisbildung beeinflussen oder verzerren. Nur unter diesen Voraussetzungen

liegt eine im Sinn der Wegleitung Rz 2.3b beachtliche Handänderung unter

unabhängigen Dritten vor.

3.

3.1

Der

Pflichtige hat seine Beteiligung an der D AG im Juli 2003 an E, Gesellschafter

der F GmbH, welche ihrerseits Hauptaktionärin der D AG ist, für Fr. … veräussert.

Für die Preisbestimmung dieses Verkaufs wurden ausdrücklich keine Bewertungen

der Unternehmung erstellt. Vielmehr erfolgte die Preisbestimmung gemäss Darstellung

des Pflichtigen im Rekursverfahren, indem die "Gesamtinvestition des

Steuerpflichtigen für den Erwerb der Aktien im Betrag von Fr. … moderat

verzinst wurde (ca. 3%)". Das Verkaufsgeschäft ist zeitlich im Umfeld der

Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses mit der D AG abgewickelt worden,

welches von der Arbeitgeberin gemäss Darstellung des Pflichtigen in der

Einsprache gekündigt worden war. Die näheren Umstände dieser Vertragsauflösung

sind nicht erstellt, indessen soll dies zu "Gesamtinteressen" der

Parteien geführt haben, die "gegenläufiger nicht hätten sein können"

(Replik der Pflichtigen an die Vorinstanz, S. 4). Der Pflichtige ist

gleichzeitig auch aus dem Verwaltungsrat der D AG ausgeschieden.

3.2

Die

Handänderung der 20 Aktien zwischen dem Pflichtigen und E im Juli 2003 ist damit

unter sehr speziellen Umständen erfolgt, insbesondere ohne eine auch nur

einigermassen marktkonforme Preisbildung. Das Abstellen auf die vom Pflichtigen

getätigte Investition lässt darauf schliessen, dass der eigentliche Marktwert

der Wertpapiere bzw. der innere Wert der Unternehmung im Zeitpunkt der

Veräusserung bei der Preisbildung auch nicht ansatzweise berücksichtigt wurde.

Vielmehr haben andere Elemente hierfür im Vordergrund gestanden wie die

Abgeltung der getätigten Investition. Damit kann diese Handänderung nicht als

solche zwischen unabhängigen Dritten betrachtet werden, da es an einer

marktkonformen Preisbildung mangelt. Sie kann daher auch nicht Grundlage einer

Verkehrswertbestimmung gestützt auf Wegleitung Rz

2.

b sein, womit auch die Frage offen bleiben kann, ob auf die rund 1,5

Jahre nach dem Stichtag erfolgte Handänderung überhaupt abgestellt werden

könnte.

Der vorinstanzliche Entscheid führt durchaus zu Recht an,

dass auf dem freien Markt für das Minderheitspaket des Pflichtigen wohl wenig

Interessenten vorhanden sein dürften. Gerade bei derartigen Verhältnissen, in

welchen eben der freie Markt nicht spielt, will die Wegleitung für die

Bestimmung des Vermögenswerts von Wertpapieren aber auch nicht auf derart erzielte

Verkaufspreise abstellen, sondern auf eine formelmässig basierte Bewertung.

3.3

Fehlt es

an einer massgeblichen Handänderung unter unabhängigen Dritten, ist die

Bewertung der Aktien des Pflichtigen grundsätzlich gestützt auf die Wegleitung

vorzunehmen. Einzig zu prüfen ist, ob im Sinn der Rechtsprechung triftige

Gründe vorliegen, von dieser formelmässig erstellten Bewertung abzuweichen, da

sich auf andere Weise eine bessere Erkenntnis zum Verkehrswert ergeben könnte.

Derartige Verhältnisse liegen hier nicht vor: Auf den Verkaufserlös kann wie

dargelegt nicht abgestellt werden. Ausserhalb dieses Verkaufsgeschäfts können

aber auch die Pflichtigen nichts anführen, was eine bessere Erkenntnis zum

Verkehrswert der vom Pflichtigen gehaltenen Aktien ergeben würde. Anderes

ergibt sich auch aus dem Umstand nicht, dass für den Pflichtigen die freie Handelbarkeit

der Aktien mit einem Aktionärbindungsvertrag eingeschränkt war. Die in diesem

Vertrag vorgesehene Preisbestimmung hätte gemäss der unwidersprochenen Berechnung

des kantonalen Steueramts im Rekursverfahren zu einem nur marginal unter dem

gemäss Wegleitung errechneten Wert geführt. Weswegen dieser Betrag im Rahmen

des Verkaufs Mitte 2003 seitens des Pflichtigen nicht erzielt wurde, ist

tatsächlich nicht einsichtig erläutert.

3.4

Die

eigentliche Bewertung ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr umstritten, insbesondere

sind den Pflichtigen mit der Rekursantwort noch im Rekursverfahren die Grundlagen

zur Überprüfung der Berechnung hinreichend offengelegt worden, ohne dass die

Pflichtigen in der Rekursreplik hierzu weitere Ausführungen getätigt oder

zusätzliche Anträge gestellt haben.

4.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Kosten des

Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Verfahrensausgang der

Beschwerdegegnerschaft zu auferlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit §

152, § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die Steuerperiode

2001.

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und einem steuerbaren Vermögen

von Fr. … (Verheiratetentarif) eingeschätzt.

2.

Die Kosten

des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 850.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …