SB.2007.00097
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00097
14. Mai 2008Deutsch10 min
(URT.2008.10663)
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Geschäftsnummer:
SB.2007.00097
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.05.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2001
Findet bei nicht kotierten Aktien, für die keine vor- oder ausserbörslichen Kursnotierungen bekannt sind, unter unabhängigen Dritten eine Handänderung statt, wird bei der Bewertung der Aktien auf diesen Kaufpreis abgestellt. Ein solche beachtliche Handänderung unter unabhängigen Dritten liegt jedoch nur dann vor, wenn tatsächlich ein Marktpreis gebildet wurde und nicht andere, im Verhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien liegende Umstände die freie Preisbildung beeinflussten oder verzerrten. Vorliegend fehlt es an einer Handänderung unter unabhängigen Dritten. Gutheissung.
Stichworte:
BEWERTUNG
BEWERTUNG NICHT KOTIERTER WERTPAPIERE
BEWERTUNGSSTICHTAG
FREIE PREISBILDUNG
HANDÄNDERUNG
PREISBILDUNG
REINVERMÖGEN
UNABHÄNGIGER DRITTER
VERKEHRSWERT
WEGLEITUNG
Rechtsnormen:
§ 39 Abs. I StG
§ 51 Abs. I StG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 81 S. 160
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00097
Entscheid
der 2. Kammer
vom 14. Mai 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
Staat Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A, vertreten durch B AG,
2. C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2001,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der mit C verheiratete A deklarierte in der
Steuererklärung 2001 unter anderem 20 Aktien der D AG mit einem Wert von Fr. ...
Der Steuerkommissär erhöhte aufgrund einer Bewertung der Abteilung Wertschriftenbewertung
des kantonalen Steueramts den Vermögenssteuerwert dieser 20 Aktien des
Pflichtigen auf Fr. … und schätzte die Pflichtigen – unter Vornahme
weiterer, hier nicht mehr interessierender Aufrechnungen – am 23. September
2003 für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Eine hiergegen erhobene
Einsprache wies das kantonale Steueramt – soweit hier interessierend – am
2. März 2007 ab.
Erwägungen
II.
Am 23. August 2007 hiess der hernach von den
Pflichtigen rekursweise angerufene Einzelrichter der Steuerrekurskommission II
des Kantons Zürich das Rechtsmittel der Pflichtigen gut und schätzte die
Pflichtigen bei unverändertem steuerbarem Einkommen mit einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … ein. Dabei korrigierte der Einzelrichter der
Steuerrekurskommission den Steuerwert der 20 Aktien D AG auf Fr. …,
entsprechend dem vom Pflichtigen beim Verkauf der Aktien im Juli 2003 erzielten
Preis.
III.
Mit Beschwerde vom 21. September 2007 beantragte das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und die Einschätzung der Pflichtigen mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …,
unter Kostenauflage an die Beschwerdegegner.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
liessen die Beschwerdeführer Abweisung der Beschwerde beantragten. Ausserdem
verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Der Einzelrichter überwies den Fall am 28. April 2008
der Kammer zum Entscheid.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
2.1
Das steuerbare
Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der
Steuerpflicht (§ 51 Abs. 1 StG). Laut § 39 Abs. 1 StG wird
es zum Verkehrswert bewertet; das heisst zum (objektiven) Preis, der am
Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen
gewesen wäre (vgl. hierzu RB 1989 Nr. 26). Bei der Verkehrswertschätzung nicht
kotierter Wertpapiere folgt die Einschätzungspraxis der Wegleitung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert
für die Vermögenssteuer, deren Ausgabe 1995 (mit Änderungen per 1. Januar
1999; kurz: Wegleitung; Zürcher Steuerbuch I A Nr. 22 N. 205) hier
massgebend ist. Davon ist nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis
des Verkehrswertbegriffs dies gebietet (RB 1994 Nr. 38 mit
Hinweisen). Die Gerichtspraxis anerkennt denn auch, dass im Einzelfall eine von
der schematischen Bewertung gemäss Wegleitung abweichende Ermittlung des
Verkehrswerts nötig sein kann (vgl. BGr, 4. November 1987, StE 1988 B
72.13.22
Nr. 10; VGr, 17. Juni 1988, StE 1999 B 52.41 Nr. 2).
2.2
Sachlich bestimmt
sich bei nicht kotierten Wertpapieren der Verkehrswert nach dem Reinvermögen
der Gesellschaft, das letztlich auch Gegenstand einer allfälligen Veräusserung
bilden würde. Das Reinvermögen einer Aktiengesellschaft ist nur dort nach den
Grundsätzen einer Liquidationsbilanz zu ermitteln, wo eine Liquidation der
Gesellschaft in nächster Zukunft durchgeführt wird. Ist dies nicht der Fall,
hat die Bewertung von den Grundsätzen auszugehen, die bei einer Fortführung der
Gesellschaft massgebend sind (RB 1978 Nr. 39; VGr, 26. Januar
1988, SR 87/0069; VGr, 22. Oktober 1997, SR.96.00029).
Bei Handels-, Industrie- und
Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unternehmenswert aus der
doppelten Gewichtung des Ertragswerts und der einfachen Gewichtung des
Substanzwerts zu Fortführungswerten (Wegleitung, Rz. 41). Als Ertragswert
ist der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn der zwei letzten vor dem
massgebenden Bewertungsstichtag abgeschlossenen Jahresrechnungen heranzuziehen,
wobei der Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs doppelt gewichtet wird
(Rz. 7 und 8, auch zum Folgenden). Ausserordentliche, am Stichtag bereits
vorhersehbare zukünftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des
Ertragswerts angemessen berücksichtigt werden. Um dem allgemeinen Unternehmerrisiko,
auch jenem für besonders krisenanfällige oder risikoreiche Branchen und der
dadurch bedingten nur partiellen Ausschüttbarkeit erarbeiteter Gewinne an die Aktionäre,
Rechnung zu tragen, wird der auf diese Weise ermittelte durchschnittliche Reingewinn
um 30 % gekürzt (Rz. 15). Als Kapitalisierungszinsfuss gilt die um einen
Prozentpunkt erhöhte, auf halbe Prozente gerundete Durchschnittsrendite auf
Verfall von schweizerischen Industrie- bzw. Bankanleihen am Ende des Jahrs vor
dem Bewertungsstichtag (Rz. 16). Der ordentliche Kapitalisierungszinsfuss
per 31. Dezember 2001 für Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften,
Banken und Versicherungsgesellschaften betrug gemäss Kursliste der
Eidgenössischen Steuerverwaltung für diese Unternehmen 6 %.
2.3
Dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer
Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der
Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von
Gesellschaftsanteilen wird pauschal mit einem Abzug von 30 % auf dem aus dem
gewichteten Substanz- und Ertragswert ermittelten Steuerwert Rechnung getragen
(Wegleitung, Rz. 71 ff., auch zum Folgenden). Erhält der Steuerpflichtige
eine angemessene Dividende, hat er keinen Anspruch auf diesen Abzug. Eine
Dividende ist angemessen, wenn die im Verhältnis zum Steuerwert errechnete
Rendite mindestens 60 % des für die Ermittlung des Ertragwerts des
Unternehmens herangezogenen Kapitalisierungszinsfusses erreicht, wobei für die
Berechnung der Rendite auf die in den zwei Jahren vor dem massgebenden
Bewertungsstichtag bezahlten Dividenden abgestellt wird (Rz. 73).
2.4
Findet bei nicht
kotierten Wertpapieren, für die keine vor- oder ausserbörslichen Kursnotierungen
bekannt sind, unter unabhängigen Dritten eine massgebliche Handänderung statt,
gilt gemäss Wegleitung Rz 2.3b der Kaufpreis solange als Verkehrswert, als sich
die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat.
Die Wegleitung will damit in den
Fällen, in welchen ein Verkehrswert der nicht kotierten und nicht gehandelten
Wertpapiere gebildet wird, auf diesen am freien Markt erzielten Preis
abstellen. Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Preisbildung ist
allerdings, dass tatsächlich ein Marktpreis gebildet wird und nicht andere, im
Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufgeschäfts liegende Umstände die freie
Preisbildung beeinflussen oder verzerren. Nur unter diesen Voraussetzungen
liegt eine im Sinn der Wegleitung Rz 2.3b beachtliche Handänderung unter
unabhängigen Dritten vor.
3.
3.1
Der
Pflichtige hat seine Beteiligung an der D AG im Juli 2003 an E, Gesellschafter
der F GmbH, welche ihrerseits Hauptaktionärin der D AG ist, für Fr. … veräussert.
Für die Preisbestimmung dieses Verkaufs wurden ausdrücklich keine Bewertungen
der Unternehmung erstellt. Vielmehr erfolgte die Preisbestimmung gemäss Darstellung
des Pflichtigen im Rekursverfahren, indem die "Gesamtinvestition des
Steuerpflichtigen für den Erwerb der Aktien im Betrag von Fr. … moderat
verzinst wurde (ca. 3%)". Das Verkaufsgeschäft ist zeitlich im Umfeld der
Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses mit der D AG abgewickelt worden,
welches von der Arbeitgeberin gemäss Darstellung des Pflichtigen in der
Einsprache gekündigt worden war. Die näheren Umstände dieser Vertragsauflösung
sind nicht erstellt, indessen soll dies zu "Gesamtinteressen" der
Parteien geführt haben, die "gegenläufiger nicht hätten sein können"
(Replik der Pflichtigen an die Vorinstanz, S. 4). Der Pflichtige ist
gleichzeitig auch aus dem Verwaltungsrat der D AG ausgeschieden.
3.2
Die
Handänderung der 20 Aktien zwischen dem Pflichtigen und E im Juli 2003 ist damit
unter sehr speziellen Umständen erfolgt, insbesondere ohne eine auch nur
einigermassen marktkonforme Preisbildung. Das Abstellen auf die vom Pflichtigen
getätigte Investition lässt darauf schliessen, dass der eigentliche Marktwert
der Wertpapiere bzw. der innere Wert der Unternehmung im Zeitpunkt der
Veräusserung bei der Preisbildung auch nicht ansatzweise berücksichtigt wurde.
Vielmehr haben andere Elemente hierfür im Vordergrund gestanden wie die
Abgeltung der getätigten Investition. Damit kann diese Handänderung nicht als
solche zwischen unabhängigen Dritten betrachtet werden, da es an einer
marktkonformen Preisbildung mangelt. Sie kann daher auch nicht Grundlage einer
Verkehrswertbestimmung gestützt auf Wegleitung Rz
2.
b sein, womit auch die Frage offen bleiben kann, ob auf die rund 1,5
Jahre nach dem Stichtag erfolgte Handänderung überhaupt abgestellt werden
könnte.
Der vorinstanzliche Entscheid führt durchaus zu Recht an,
dass auf dem freien Markt für das Minderheitspaket des Pflichtigen wohl wenig
Interessenten vorhanden sein dürften. Gerade bei derartigen Verhältnissen, in
welchen eben der freie Markt nicht spielt, will die Wegleitung für die
Bestimmung des Vermögenswerts von Wertpapieren aber auch nicht auf derart erzielte
Verkaufspreise abstellen, sondern auf eine formelmässig basierte Bewertung.
3.3
Fehlt es
an einer massgeblichen Handänderung unter unabhängigen Dritten, ist die
Bewertung der Aktien des Pflichtigen grundsätzlich gestützt auf die Wegleitung
vorzunehmen. Einzig zu prüfen ist, ob im Sinn der Rechtsprechung triftige
Gründe vorliegen, von dieser formelmässig erstellten Bewertung abzuweichen, da
sich auf andere Weise eine bessere Erkenntnis zum Verkehrswert ergeben könnte.
Derartige Verhältnisse liegen hier nicht vor: Auf den Verkaufserlös kann wie
dargelegt nicht abgestellt werden. Ausserhalb dieses Verkaufsgeschäfts können
aber auch die Pflichtigen nichts anführen, was eine bessere Erkenntnis zum
Verkehrswert der vom Pflichtigen gehaltenen Aktien ergeben würde. Anderes
ergibt sich auch aus dem Umstand nicht, dass für den Pflichtigen die freie Handelbarkeit
der Aktien mit einem Aktionärbindungsvertrag eingeschränkt war. Die in diesem
Vertrag vorgesehene Preisbestimmung hätte gemäss der unwidersprochenen Berechnung
des kantonalen Steueramts im Rekursverfahren zu einem nur marginal unter dem
gemäss Wegleitung errechneten Wert geführt. Weswegen dieser Betrag im Rahmen
des Verkaufs Mitte 2003 seitens des Pflichtigen nicht erzielt wurde, ist
tatsächlich nicht einsichtig erläutert.
3.4
Die
eigentliche Bewertung ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr umstritten, insbesondere
sind den Pflichtigen mit der Rekursantwort noch im Rekursverfahren die Grundlagen
zur Überprüfung der Berechnung hinreichend offengelegt worden, ohne dass die
Pflichtigen in der Rekursreplik hierzu weitere Ausführungen getätigt oder
zusätzliche Anträge gestellt haben.
4.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Kosten des
Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Verfahrensausgang der
Beschwerdegegnerschaft zu auferlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit §
152, § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die Steuerperiode
2001.
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und einem steuerbaren Vermögen
von Fr. … (Verheiratetentarif) eingeschätzt.
2.
Die Kosten
des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 850.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …