SB.2007.00098
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00098
5. März 2008Deutsch10 min
(URT.2008.10529)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SB.2007.00098
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.03.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2003
Die für eine Liegenschaft in Kanada entrichtete Grundsteuern (taxes municipales) stellen kommunale Liegenschaftensteuern dar, die als Objektsteuern ausgestaltet und vom Eigentümer zu tragen sind. Daraus, dass diese taxes municipales im Vergleich zu schweizerischen Liegenschaftensteuern einen hohen Steuersatz aufweisen und Kanada keine Vermögenssteuern kennt, leitete die RK ab, dass diese Liegenschaftensteuern wirtschaftlich den Charakter von Vermögenssteuern hätten und daher solchen Steuern gleichzustellen seien. Folglich verneinte sie deren Abzugsfähigkeit, ohne die Pflichtigen zu dieser massgeblichen Änderung des rechtlichen Standpunkts anzuhören. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Rückweisung.
Stichworte:
ABZUGSFÄHIGKEIT
ÄNDERUNG DES RECHTLICHEN STANDPUNKTS
GRUNDSTEUER
LIEGENSCHAFTENSTEUER
OBJEKTSTEUER
RECHTLICHES GEHÖR
UNTERHALTSKOSTEN
VERMÖGENSSTEUER
WIRTSCHAFTLICH
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 21 StG
§ 25 StG
§ 30 Abs. II StG
§ 33 lit. e StG
Art. 9 Abs. IV StHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00098
Entscheid
des Einzelrichters
vom 5. März 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Silvia
Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2003,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B ist Eigentümerin der in Kanada, am L-Weg in R (Quebec),
gelegenen Grundstücke Kat.Nrn. "01, 02, 03," und "05, 06, 07".
Das kantonale Steueramt schätzte sie und ihren Ehemann A am 4. Februar
2005 für die Staats- und Gemeindesteuern 2003 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(zum Satz von Fr. …) ein. Das Steueramt liess dabei für den Unterhalt der
kanadischen Liegenschaften mangels Belegen lediglich den Pauschalabzug von 20 %
des Eigenmietwerts von Fr. …, mithin Fr. …, statt der geltend gemachten
effektiven Kosten von Fr. … zu.
Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2005 setzte das
kantonale Steueramt das steuerbare und satzbestimmende Einkommen auf Fr. …
herab. Es anerkannte tatsächliche Unterhaltskosten von Fr. …, verweigerte
indessen den Abzug der auf dem Wert der kanadischen Grundstücke erhobenen
"taxes municipales" mit der Begründung, es handle sich dabei nicht um
Aufwendungen, die dem Erhalt der bisherigen Werte der Liegenschaft dienten.
Erwägungen
II.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission III wies den
von den Pflichtigen hiergegen erhobenen Rekurs am 24. Juli 2007 ab. Er erwog,
wohl seien die kanadischen taxes municipales ihrer Rechtsnatur nach
abzugsfähige Objektsteuern, doch erwiesen sie sich aufgrund ihrer erheblichen
Höhe wirtschaftlich als Ersatz für die in Kanada sonst fehlende Vermögensbesteuerung.
Somit seien sie den schweizerischen Vermögenssteuern vergleichbare Steuern und
daher nicht abzugsfähig.
III.
Mit Beschwerde vom 24. September 2007 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien mit einem steuerbaren
und satzbestimmenden Einkommen von Fr. … einzuschätzen. Ausserdem
verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
1.2
Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist
somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen
oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt
oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160
StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen,
die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind
schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999
Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
Steuerbar sind gemäss § 21 StG alle Erträge aus
unbeweglichem Vermögen, insbesondere alle Einkünfte (unter anderem) aus
Vermietung (Abs. 1 lit. a) und der Mietwert von Liegenschaften oder
Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines
unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Abs. 1
lit. b). Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren
Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen (§ 25 StG).
Bei Liegenschaften im Privatvermögen können nach § 30 StG die
Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch
Dritte abgezogen werden (Abs. 2 Satz 1), wobei der Steuerpflichtige
anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend
machen kann (Abs. 5). Nicht abzugsfähig sind hingegen gemäss § 33 StG
die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt
des Steuerpflichtigen und seiner Familie (lit. a), die Aufwendungen für die
Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen
(lit. d) sowie die Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs- und
Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische
Steuern (lit. e).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verbleibt den
Kantonen steuerharmonisierungsrechtlich in der Frage, inwiefern Unterhaltskosten
für Liegenschaften abziehbar sind, kein Freiraum mehr: Diese Kosten gehören zu
den in Art. 9 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14.
Dezember 1990 (StHG) umschriebenen Gewinnungskosten; nach Art. 9 Abs. 4
StHG sind andere Abzüge als die in Art. 9 StHG genannten unzulässig. Der
Begriff der Unterhaltskosten kann unter dem Geltungsbereich
des Steuerharmonisierungsgesetzes im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt
werden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer. Eine andere Auslegung
würde dem Anliegen der vertikalen Steuerharmonisierung zuwiderlaufen und die
mit dem Erlass des Steuerharmonisierungsgesetzes angestrebte Vereinfachung der
Rechtsanwendung vereiteln (BGr, 15. Juli 2005, StE 2006 B 25.6 Nr. 53 E.
4.
; BGr, 2. Februar 2005, StE 2005 A 23.1 Nr. 10 E. 3.3 mit
Hinweisen; vgl. BGE 128 II 66 E. 4 b).
2.1
2.1.1
Bei selbstgenutzten Liegenschaften sind
demgemäss nur diejenigen Unterhaltskosten abzugsfähig, die
mit dem (steuerbaren) Eigenmietwert in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Vergleichbar mit der Unterscheidung zwischen Mietzins und Nebenkosten bei der
Drittvermietung stellen nur die Unterhaltskosten, die der
Eigentümer bei einer Drittvermietung selber tragen muss, bei der Eigennutzung
abzugsfähige Unterhaltskosten dar. Die andern Unterhaltskosten
sind als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten auszuscheiden (vgl.
Bernhard Zwahlen in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Basel/Genf/München 2008, Art. 32
DBG N. 21).
Die Unterhaltskosten werden in der
Verordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 24. August 1992 über
die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten
Bundessteuer konkretisiert. Als abziehbare Betriebskosten gelten gemäss Art. 1
Abs. 1 lit. a Ziff. 3 dieser Verordnung insbesondere
"wiederkehrende Gebühren für Kehrichtentsorgung (nicht aber Gebühren, die
nach dem Verursacherprinzip erhoben werden), Abwasserentsorgung, Strassenbeleuchtung
und -reinigung; Strassenunterhaltskosten; Liegenschaftssteuern, die als
Objektsteuern gelten; Entschädigungen an den Hauswart; Kosten der
gemeinschaftlich genutzten Räume, des Lifts usw., soweit der Hauseigentümer
hiefür aufzukommen hat".
2.1.2
Liegenschaftensteuern fallen demnach
unter die abzugsfähigen Unterhaltskosten, sofern sie als vom Eigentümer zu tragende
Objektsteuern gelten. Objektsteuern sind Steuern, welche nicht auf die
persönliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts Rücksicht nehmen, sondern
einzig auf das Vorhandensein eines bestimmten Steuerobjekts abstellen (Ernst
Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A.,
Zürich 2002, S. 157 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Als Objekt-steuern konzipierte Liegenschaftensteuern sind ihrer Natur nach
Spezialvermögenssteuern, die auf dem Wert des Grundstücks ohne Zulassung eines
Schuldenabzugs erhoben werden (Blumenstein/Locher, S. 157). Eine derartige
Liegenschaftensteuer erhob auch der Kanton Zürich bis Ende 1982 (§ 172 ff.
StG in der Fassung vom 8. Juli 1951; vgl. August Reimann/Ferdinand
Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Band,
Bern 1966, § 172 N. 2).
Der Einzelrichter der Rekurskommission räumt ein, dass es
sich bei den im Streit liegenden kanadischen taxes municipales um kommunale
Liegenschaftensteuern handelt, die als Objektsteuern ausgestaltet sind und vom
Eigentümer zu tragen sind. Er hält allerdings dafür, dass die taxes municipales
angesichts ihrer im Vergleich zu schweizerischen Liegenschaftensteuern, die
sich im Rahmen von 0,5 – 2 ‰ des Steuerwerts bewegten, hohen Steuersätze von vorliegend
im Ergebnis von 1,36 – 1,63 % wirtschaftlich als Ersatz für die in Kanada sonst
fehlende Vermögensbesteuerung zu betrachten seien. Somit handle es sich bei den
taxes municipales um den schweizerischen Vermögenssteuern vergleichbare Steuern,
weshalb sie kraft § 33 lit. e StG nicht abzugsfähig seien.
Da das kantonale Steueramt im Einschätzungs- und
Einspracheentscheid die Verweigerung der Abzugsfähigkeit der taxes municipales
einzig damit begründet hatte, es handle sich dabei nicht um Aufwendungen, die
dem "Erhalt der bisherigen Werte der Liegenschaft" dienten, haben
sich die Pflichtigen in der Rekursschrift folgerichtig mit dieser Begründung
auseinander gesetzt und dargelegt, dass und weshalb es sich bei den erwähnten
Steuern um nach Bundesrecht als Unterhaltskosten abzugsfähige Objektsteuern
handle. Sie mussten nicht damit rechnen, dass die von ihnen angerufene
Rekursbehörde den Abzug aus einem andern Grund, nämlich neu deswegen ablehnen
würde, weil sie die taxes municipales als den schweizerischen Vermögenssteuern
vergleichbare Steuern würdigen würde. Indem es die Vorinstanz unterlassen hat,
die Pflichtigen zu dieser massgeblichen Änderung des rechtlichen Standpunkts
anzuhören und ihnen so eine allenfalls erforderliche Ergänzung ihrer Sachdarstellung
und ihres Beweismittelangebots zu ermöglichen, hat sie deren in Art. 29 Abs. 2
BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 126 I 19
E. 2c/aa mit weiteren Hinweisen; BGE 125 II 265 E. 4 d/cc). Die
gebotene Anhörung wird der vorinstanzliche Einzelrichter im zweiten Rechtsgang
nachzuholen haben; er wird anschliessend neu über die Abzugsfähigkeit der taxes
municipales zu entscheiden haben. Dabei wird er auch die im vorliegenden
Beschwerdeverfahren von den Pflichtigen neu vorgebrachten Gründe zu würdigen
haben.
Immerhin kann angemerkt werden, dass allein aus dem
Umstand, dass die taxes munici-pales als Objektsteuern auf dem Grundstückwert
einen hohen Steuersatz aufweisen und Kanada keine Vermögenssteuern kennt, nicht
abgeleitet werden darf, dass diese Liegenschaftensteuern wirtschaftlich den
Charakter von Vermögenssteuern haben, welche ihrem Wesen nach Subjektsteuern
sind, und daher solchen Steuern gleichzustellen sind.
Die vorstehenden Erwägungen führen zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde.
3.
Der unentschiedene Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es,
die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht den Beschwerdeführenden
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet
der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Anhörung,
zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an den Einzelrichter der Steuerrekurskommission III zurückgewiesen.
2.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat der
Einzelrichter der Steuerrekurskommission III im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel,
unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten, und dem Beschwerdegegner
zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …