SB.2007.00105
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00105
19. Dezember 2007Deutsch14 min
(URT.2007.10417)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2007.00105
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.12.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Handänderungssteuer
Die beiden Beschwerdeführerinnen hatten im Oktober 2004 einen Kaufvertrag mit Substitutionsklausel über ein Grundstück abgeschlossen. Im Rahmen eines Vertragseintritts erwarb eine Dritte im Jahr 2005 das Grundstück. Das Eigentum wurde von der ursprünglichen Eigentümerin direkt auf die Enderwerberin übertragen.
Die Vorinstanz ist zu Recht von einer steuerbaren wirtschaftlichen Handänderung aus Kettenhandel ausgegangen und hat auf dem Abschluss des im Oktober 2004 abgeschlossenen Kaufvertrags die Handänderungssteuer erhoben (wegen der Aufhebung der gesetzlichen Grundlagen der Handänderungssteuer per 1. Januar 2005 ist beim vorliegenden Kettenhandel die zweite wirtschaftliche Handänderung nicht steuerbar). Abweisung.
Stichworte:
HANDÄNDERUNGSSTEUER
KETTENGESCHÄFT
KETTENHANDEL
SUBSTITUTIONSBEFUGNIS
SUBSTITUTIONSKLAUSEL
TREUHANDVERHÄLTNIS
VERFÜGUNGSGEWALT
WIRTSCHAFTLICHE HANDÄNDERUNG
WIRTSCHAFTLICHE VERFÜGUNGSMACHT
Rechtsnormen:
§ 227 Abs. 1 StG
§ 227 Abs. 2 lit. a StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00105
Entscheid
des Einzelrichters
vom 19. Dezember 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretär Beat
König.
In Sachen
1. A,
2. B AG,
Nr. 1
vertreten durch C,
diese und Nr. 2 vertreten
durch D AG,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Handänderungssteuer,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
schloss mit der B AG am 18. Oktober 2004 einen öffentlich beurkundeten
Kaufvertrag, wonach die Erstgenannte dieser Gesellschaft das in ihrem Eigentum
stehende Grundstück Kat.Nr. 02 für Fr. … verkaufte. Laut
Ziffer 1 der "Weiteren Bestimmungen" hatte die
Eigentumsübertragung nach Erfüllung bestimmter Bedingungen zu erfolgen, nämlich
der Erteilung einer rechtskräftigen Baubewilligung für die Erstellung einer
Gesamtüberbauung, des vollzogenen Erwerbs des Grundstücks Kat.Nr. 01 durch
die Käuferin und des Vorliegens der definitiven, durch den Gemeinderat X
genehmigten Mutation des Grundbuchgeometers über die Zusammenlegung der beiden
Grundstücke Kat.Nrn. 01 und 02. Nach Ziffer 4 der "Weiteren
Bestimmungen" war die Käuferin berechtigt, "eine oder mehrere
beliebige natürliche und/oder juristische Personen neben sich oder an ihrer
Stelle (auch bezüglich Teilen, d.h. Teilflächen und/oder Miteigentumsanteilen/Stockwerkeigentumsanteilen)
in diesen Kaufvertrag eintreten zu lassen". Die damit verbundenen Kosten,
"und auch allfällige Grundsteuern aus wirtschaftlicher Handänderung",
sollten voll zu Lasten der Käuferschaft gehen.
Am 8. Juli 2005 schlossen A, die B AG, die E AG und das
Baukonsortium L (bestehend aus F und G) eine öffentlich beurkundete
"Vereinbarung über Vertragseintritt", deren Gegenstand der Eintritt
der E AG als Käuferin in den genannten Kaufvertrag vom 18. Oktober
2004 war. Im Vertrag wurde festgehalten, dass der Gemeinderat X dem Baukonsortium
die Baubewilligung für die Gesamtüberbauung der Grundstücke Kat.Nrn. 03-04 am
1. April 2005 erteilt habe und die Mutation für die Aufteilung der beiden
Grundstücke Kat.Nrn. 02 und 01 in sieben neue Grundstücke mit entsprechender
Bewilligung des Gemeinderats X vorliege. Die Eigentumsübertragung des
Kaufobjektes auf die E AG wurde am Tag des Vertragsschlusses beim
Grundbuch angemeldet.
Der Gemeinderat X erblickte in der von den Beteiligten
geschaffenen Rechtsgestaltung ein sogenanntes Kettengeschäft mit wirtschaftlichen
Handänderungen, wobei die erste zwischen A und der B AG am 18. Oktober
2004 durch Abschluss des Kaufvertrags mit Substitutionsklausel erfolgt
sei. Mit Verfügung vom 14. März 2007 auferlegte er der E AG – entsprechend
der Parteivereinbarung im Kaufvertrag – eine Handänderungssteuer von Fr. …
(= 1.5 % von Fr. …).
B. Eine
von der pflichtigen E AG erhobene Einsprache wies der Gemeinderat X mit Beschluss
vom 25. April 2007 ab.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission
III teilte den Standpunkt der kommunalen Steuerbehörde und wies mit Entscheid
vom 11. September 2007 den hiergegen gerichteten Rekurs von A und der B
AG ab.
III.
Mit gemeinsamer Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2007 liessen
die unterlegenen Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
Entscheid der Steuerrekurskommission III vom 11. September 2007 aufzuheben
und auf die Erhebung der Handänderungssteuer zu verzichten. Des Weiteren
verlangten sie die Zusprechung von Parteientschädigungen.
Sowohl die Gemeinde X als auch die Steuerrekurskommission III
verzichteten auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
2.1
Durch Annahme der Volksinitiative
"Schluss mit amtlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und
Eigentümer" wurden die §§ 227-233 StG, welche die gesetzliche Grundlage
für die Handänderungssteuer bildeten, ersatzlos aufgehoben. Diese Aufhebung
wurde durch den Regierungsrat mit Beschluss vom 30. November 2003 auf den
1.
Januar 2005 in Kraft gesetzt (OS 59, 51 f.). Damit entfällt die
Handänderungssteuer auf Handänderungen, welche nach dem 31. Dezember 2004
stattgefunden haben (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich
2006, Vorbem. zu §§ 227-233 N. 3).
2.1.1
Die Handänderungssteuer wurde laut § 227
Abs. 1 StG bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen
erhoben. Diesen "zivilrechtlichen Handänderungen", worunter die
sachenrechtliche Übertragung des Eigentums an Grundstücken zu verstehen ist,
waren nach § 227 Abs. 2 lit. a StG die "wirtschaftlichen
Handänderungen" gleichgestellt. Als solche galten Rechtsgeschäfte, die
bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke tatsächlich und wirtschaftlich
wie Handänderungen wirken. Die Annahme einer wirtschaftlichen Handänderung
setzt voraus, dass wesentliche Teile der dem Grundeigentum innewohnenden
Verfügungsgewalt rechtsgeschäftlich übertragen werden, so dass gesagt werden
kann, das fragliche Rechtsgeschäft wirke "tatsächlich und
wirtschaftlich" wie eine (zivilrechtliche) Handänderung an einem
Grundstück. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn mit den übertragenen Rechten Befugnisse
verbunden sind, die dem jeweiligen Inhaber eine Stellung einräumen, welche
tatsächlich und wirtschaftlich jener eines Eigentümers gleichkommt. Alsdann ist
nicht auf die formelle (äussere) Rechtswirkung, sondern auf die erzielte
tatsächliche wirtschaftliche Wirkung abzustellen (so bereits zum alten Recht RB 1977
Nr. 92).
2.1.2
Eine rechtsgeschäftliche Übertragung wesentlicher Teile der dem
Grundeigentum innewohnenden Verfügungsgewalt erfolgt etwa beim Vollzug von
Kettengeschäften. Ein solcher Kettenhandel liegt
insbesondere dann vor, wenn eine natürliche oder juristische Person mit dem
Eigentümer über ein Grundstück einen Kauf- oder Kaufrechtsvertrag mit einer
Substitutionsklausel abschliesst, die sie mit der Wirkung ausübt, dass ein
Dritter in den Vertrag eintritt und das Grundstück vom zivilrechtlichen Eigentümer
erwirbt (RB 1984 Nr. 67, auch zum Folgenden). Entscheidend ist, dass der Berechtigte die wirtschaftliche
Verfügungsmacht nicht nur eingeräumt erhält, sondern diese zugunsten eines
Dritten, der den Kauf hernach vollzieht, tatsächlich ausübt (RB 1965 Nr. 54,
1966.
Nrn. 52 und 59, 1975 Nr. 52). Bei diesem Vorgang
sind demnach zwei Schritte zu unterscheiden, von denen jeder für sich als
wirtschaftliche Handänderung steuerbar ist.
Die diesbezügliche verwaltungs-
und bundesgerichtliche Rechtsprechung ist von der Rekurskommission zutreffend
wiedergegeben worden, so dass darauf verwiesen werden kann (vgl. § 161 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]).
2.1.3
Bei Kettengeschäften richtet sich der Zeitpunkt der Handänderung nicht nach
der grundbuchlichen Eintragung. Stattdessen ist für die erste Handänderung der
Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsgeschäfts massgebend, mit welchem der
Eigentümer des Grundstücks einem Dritten die wirtschaftliche Verfügungsmacht
über das Grundstück verschafft hat (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1. A., Zürich 1999, § 216
N. 80, mit weiteren Hinweisen). Bei der zweiten Handänderung ist auf den
Zeitpunkt des Zustandekommens desjenigen Rechtsgeschäfts abzustellen, durch
welches die wirtschaftliche Verfügungsmacht an den nächsten wirtschaftlichen
Eigentümer beziehungsweise den nachmaligen Erwerber des Eigentums am Grundstück
weitergegeben worden ist (VGr, 16. Juni 1993, ZStP 1993, S. 292 E. 1a/bb,
mit weiteren Hinweisen).
Die Rechtsgeschäfte gelten
selbst dann als zustandegekommen, wenn die Leistungspflicht von einer
vereinbarten aufschiebenden Bedingung im Sinne von Art. 151 ff. des
Obligationenrechts (OR) abhängig gemacht wird und diese noch nicht eingetreten
ist (vgl. Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000,
S. 54).
2.1.4
Falls vorliegend ein Kettenhandel mit wirtschaftlichen Handänderungen gegeben
ist, steht fest, dass die zweite Handänderung erst nach dem 31. Dezember 2004
(und damit nach Aufhebung der §§ 227-233 StG) erfolgt ist. Infolgedessen
ist – wie die Vorinstanz richtig erkannt hat – zu Recht nur die allfällige, mit
dem Zustandekommen des Kaufvertrages zwischen den Beschwerdeführenden am
18.
Oktober 2004 erfolgte erste wirtschaftliche Handänderung streitig.
Gegen die Anwendung der
aufgehobenen §§ 227-233 StG auf die in Frage stehende erste
wirtschaftliche Handänderung kann nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. vorn E. 2.1.3)
nicht vorgebracht werden, die im Kaufvertrag vom 18. Oktober 2004
festgehaltenen Bedingungen für die Eigentumsübertragung (insbesondere das
Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung für die Erstellung einer
Gesamtüberbauung) seien bis zum Ende des Jahres 2004 noch nicht erfüllt gewesen.
Unerheblich für die Anwendung der genannten Gesetzesartikel auf die streitige
erste wirtschaftliche Handänderung ist auch, dass die Übertragung des Eigentums
am Grundstück Kat.Nr. 02 auf die E AG und der spätere Verkauf der neu
geschaffenen Stockwerkeigentumsanteile an die Wohnungskäufer erst im Jahr 2005
erfolgt sind.
3.
Keine steuerbare wirtschaftliche Handänderung liegt vor,
wenn das Geschäft auf einer Treuhandschaft zwischen dem Berechtigten (Käufer)
und dem Enderwerber des Grundstücks beruht (auch zum Folgenden RB 1966 Nr. 59,
mit Hinweisen). Denn diesfalls hat durch den Abschluss des Kaufvertrages mit
dem Grundeigentümer nicht der vertraglich Berechtigte – der Treuhänder – die wirtschaftliche Verfügungsmacht über
das Grundstück erworben, sondern der Treugeber selber als nachmaliger sachenrechtlicher
Erwerber.
Ein Treuhandverhältnis setzt allerdings voraus, dass sich
Treuhänder und Treugeber gegenseitig verpflichtet haben, die Käuferrechte
abzutreten beziehungsweise zu erwerben, so dass der Käufer über seine Rechte
gar nicht anders als zugunsten des späteren Erwerbers verfügen kann. Der
Käufer muss, damit der Tatbestand der wirtschaftlichen Handänderung ausgeschlossen
ist, als Mandatar des späteren Erwerbers gehandelt haben, was durch mündliche
Abrede (Art. 11 und 394 OR) vereinbart werden kann. Für eine derartige
rechtliche Bindung ist der Käufer beweisbelastet.
Dass zwischen der Beschwerdeführerin Nr. 2 und der E AG
ein Treuhandverhältnis bestanden hat, wird von den Beschwerdeführenden weder
behauptet, noch bewiesen. Infolgedessen liegt kein Treuhandverhältnis vor,
welches eine wirtschaftliche Handänderung ausschliessen würde.
4.
Wie die Rekurskommission zu Recht erkannt hat, ist für
die Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein steuerbares
Kettengeschäft vorliegt, in erster Linie massgebend, ob der Beschwerdeführerin Nr. 2
aufgrund der Vertragsgestaltung die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das
Grundstück Kat.Nr. 02 eingeräumt wurde und die Beschwerdeführerin Nr. 2
diese in der Folge zugunsten der E AG ausgeübt hat.
4.1
Die
Rekurskommission hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Frage,
unter welchen Voraussetzungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das
Grundstück beim Kettenhandel auf den "Zwischenerwerber" übergeht,
zutreffend wiedergegeben. Es kann daher auf die entsprechenden Ausführungen
verwiesen werden (vgl. § 161 GVG). Insbesondere hat die Rekurskommission
richtigerweise angeführt, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das
Grundstück nach der Rechtsprechung bei Abschluss eines Kauf- oder
Kaufrechtsvertrages durch den "Zwischenerwerber" auf diesen übergeht.
Mit Bezug auf einen Kaufvertrag hat das Verwaltungsgericht schon im Jahr 1998
in diesem Sinne entschieden (VGr, 25. März 1998, ZStP 1998, S. 242 E. 2b;
anders noch RB 1958 Nr. 96, 1937 Nr. 79; FD, 24. Juni 1988, AFD
1988.
Nr. 30 114, VGr, 23. August 1983, SR 23/1983).
4.2
Die Pflichtigen machen geltend, dass mit
Abschluss des Kaufvertrages vom 18. Oktober 2004
für die Beschwerdeführerin Nr. 2 mangels Erfüllung der vereinbarten
Bedingungen für die Eigentumsübertragung nicht jederzeit die Möglichkeit bestanden
habe, den Eigentumserwerb am Kaufgrundstück grundbuchamtlich vollziehen zu
lassen und das Grundstück danach zu einem höheren Preis an einen Dritten zu
verkaufen beziehungsweise einen Dritten als Substituten gegen Entgelt in den
Kaufvertrag eintreten zu lassen. Die Beschwerdeführerin Nr. 2 habe daher
nicht die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das Grundstück erlangt.
Zwar mag es zutreffen, dass die
unter dem Abschnitt "Weitere Bestimmungen" im Kaufvertrag vom 18.
Oktober 2004 festgehaltenen Bedingungen für die Eigentumsübertragung erst im
Jahr 2005 erfüllt waren und damit nicht jederzeit die Möglichkeit bestand, den
Eigentumsübergang im Grundbuch eintragen zu lassen. Allerdings ist nicht
entscheidwesentlich, dass letztere Möglichkeit jederzeit bestanden hat. Denn
nach der Rechtsprechung können wirtschaftliche Handänderungen im Rahmen von
Kettengeschäften auch bei Vorkaufrechtsverträgen mit öffentlich
beurkundeter Substitutionsklausel vorliegen, bei welchen der
Vorkaufsberechtigte ebenfalls nur bedingt, nämlich abhängig vom Eintritt des
Vorkaufsfalles, ein Gestaltungsrecht auf Herbeiführung eines Kaufvertrages und
damit ein klagbares Recht auf Zusprechung des Grundeigentums erhält (RB 1960
Nr. 89). Dementsprechend muss für die Annahme des Übergangs der
wirtschaftlichen Verfügungsgewalt auch nicht verlangt werden, dass die
Bedingungen, unter welchen die Beschwerdeführerin Nr. 2 nach dem Kaufvertrag
einen persönlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung beziehungsweise ein
klagbares Recht auf Zusprechung des Grundeigentums erwirbt (vgl. Art. 665
Abs. 1 des Zivilgesetzbuches), von Anfang an beziehungsweise jederzeit erfüllt
sind.
4.3
Die unter
dem Abschnitt "Weitere Bestimmungen" im Kaufvertrag festgehaltenen Bedingungen
für die Eigentumsübertragung hätten den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
auf die Beschwerdeführerin Nr. 2 allenfalls dann ausschliessen können,
wenn der Beschwerdeführerin Nr. 1 durch deren Ausgestaltung ein
beherrschender Einfluss beziehungsweise die Möglichkeit der Verhinderung der
Eigentumsübertragung eingeräumt worden wäre. Dies war jedoch vorliegend nicht
der Fall: Wie die Rekurskommission zutreffenderweise ausgeführt hat, kommen die
vereinbarten Bedingungen (Erwerb eines Nachbargrundstücks durch den Käufer,
Zusammenlegung der beiden Grundstücke sowie Erteilung einer rechtskräftigen
Baubewilligung für die Erstellung einer Gesamtüberbauung) beim Kauf von Bauland
durch Architekten und Bauunternehmer vergleichsweise häufig vor. Die genannten
Bedingungen gaben der Verkäuferin keine Einflussmöglichkeiten, die den Übergang
der wirtschaftlichen Verfügungsmacht auf die Beschwerdeführerin Nr. 2 ausgeschlossen
hätten.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist auch die
Argumentation der Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin Nr. 1 hätte ohne
Eintritt der unter dem Abschnitt "Weitere Bestimmungen"
festgehaltenen Bedingungen für die Eigentumsübertragung vom Kaufvertrag
zurücktreten können, unbehelflich.
Die Beschwerdeführenden gehen schliesslich davon aus, dass
die Beschwerdeführerin Nr. 2 mangels Erwerbs des Grundstücks Kat.Nr. 01
ihre Rechtsnachfolgerin nicht ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin Nr. 1
hätte bestimmen können. Diese Annahme beruht auf einer unzutreffenden
Interpretation der Substitutionsklausel im Kaufvertrag vom 18. Oktober 2004 und
vermag daher das Ergebnis, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht mit
Abschluss des Vertrages auf die Beschwerdeführerin Nr. 2 übergegangen ist,
nicht zu erschüttern. Die Substitutionsklausel räumt der Käuferin ausdrücklich
das Recht ein, eine oder mehrere beliebige natürliche und/oder juristische
Personen an ihrer Stelle in den Vertrag eintreten zu lassen. Damit besteht kein
Erfordernis der Zustimmung durch die Verkäuferin beziehungsweise die
Beschwerdeführerin Nr. 1. Der Vertragseintritt ist nach dem Kaufvertrag
unabhängig vom Eintritt der unter dem Abschnitt "Weitere Bestimmungen"
festgehaltenen Bedingungen für die Eigentumsübertragung und damit unabhängig
vom Erwerb des Grundstücks Kat.Nr. 01 durch die Beschwerdeführerin Nr. 2
möglich, zumal die Substitutionsklausel in diesem Abschnitt in einer separaten
Ziffer (Ziff. 4) eingeordnet ist und keine Einschränkung betreffend den Zeitpunkt
des Vertragseintritts enthält.
4.4
Nach den
vorstehenden Ausführungen (vgl. vorstehend E. 4.1-4.3) steht fest, dass die
Beschwerdeführerin Nr. 2 durch den Abschluss des Kaufvertrages vom 18. Oktober
2004.
die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück Kat.Nr. 02 erlangt
hat.
4.5
Indem die
Beschwerdeführerin Nr. 2 mit dem Abschluss der "Vereinbarung über Vertragseintritt"
vom 8. Juli 2005 die E AG in den Kaufvertrag eintreten liess, hat sie
zu deren Gunsten auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht verzichtet und ihr die
wirtschaftliche Verfügungsmacht übertragen. Durch die mittels grundbuchlicher
Eintragung erfolgte Übertragung des Eigentums am Grundstück Kat.Nr. 02 von
der Beschwerdeführerin Nr. 1 auf die E AG haben sich sämtliche
Elemente eines Kettenhandels verwirklicht. Die Vorinstanzen haben demnach zu
Recht eine steuerbare wirtschaftliche Handänderung aus Kettenhandel
angenommen. Die Steuerberechnung wurde vorliegend richtigerweise nicht beanstandet.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist
damit abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 213 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (vgl.
§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213 StG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …