SB.2007.00116
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00116
27. Februar 2008Deutsch13 min
(URT.2008.10539)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2007.00116
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.02.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Grundstückgewinnsteuer
Im Rahmen eines Verkaufs einer Immobiliengesellschaft, der als wirtschaftliche Handänderung nach § 216 Abs. 2 lit. a StG die Grundstückgewinnsteuer auslöste, haben sich die beschwerdeführenden Verkäufer zur Übernahme von Schulden der Gesellschaft verpflichtet. Diese Schuldentilgung kann als Erlösverwendung bei der Bestimmung des steuerlich massgebenden Kaufpreises im Sinn von § 222 StG nicht berücksichtigt werden, weil sie einzig bezweckte, die Gesellschaft in den vertraglich geschuldeten Zustand zu bringen. Eine von den Pflichtigen geltend gemachte Mäklerprovision kann zudem nicht als Aufwendung im Sinn von § 221 Abs. 1 lit. c StG angerechnet werden, da der Zeitpunkt, zu welchem der Mäklervertrag abgeschlossen wurde, nicht nachgewiesen wurde. Die von den Pflichtigen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Stichworte:
AUFWENDUNG
IMMOBILIENGESELLSCHAFT
MÄKLERPROVISION
MÄKLERVERTRAG
NACHWEIS
ÜBERNAHMEBILANZ
WIRTSCHAFTLICHE HANDÄNDERUNG
Rechtsnormen:
§ 216 Abs. 2 lit. a StG
§ 221 Abs. 1 lit. c StG
§ 222 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00116
Entscheid
der 2. Kammer
vom 27. Februar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
7. G,
8. H,
alle vertreten durch RA I,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 30. Juni 2004 verkauften A, B, C, D, E, F, G
und H (nachfolgend: die Pflichtigen) sämtliche 67 Aktien der N AG an die O AG.
Die N AG war Eigentümerin der Liegenschaft Kat.-Nr. 01, Q-Strasse 02, in R. Der
Finanzausschuss der Gemeinde R auferlegte den Pflichtigen mit Entscheid vom 23. Mai
2005 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr ... .
Eine hiergegen erhobene Einsprache der Pflichtigen
wurde mit Entscheid vom 29. August 2006 teilweise gutgeheissen und die
Grundstückgewinnsteuer neu auf Fr. … festgesetzt.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Pflichtigen Rekurs,
wobei sie unter anderem sinngemäss den Antrag stellten, es sei der
Verkaufserlös bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer um Fr. 86'284.90
zu kürzen, da sie nach dem Vertragsabschluss gemäss einer entsprechenden
Kaufpreisabrede Schulden der N AG (bestehend aus Kontokorrentschulden im Umfang
von Fr. 12'390.60, Schulden gegenüber A in der Höhe von Fr. 42'000.-
sowie passiven Rechnungsabgrenzungen im Umfang von Fr. 700'000.-) getilgt
hätten. Ferner beantragten sie insbesondere die Berücksichtigung einer
Mäklerprovision in der Höhe von Fr. 30'000.- bei der Berechnung der
Anlagekosten.
Die Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich hiess
mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 den Rekurs teilweise gut und setzte die
Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … fest, ohne die beantragte Erlösminderung
vorzunehmen und die Mäklerprovision anzurechnen.
III.
Mit Beschwerde vom 29. November 2007 (Poststempel)
liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid
der Rekurskommission vom 25. Oktober 2007 aufzuheben, der steuerlich
massgebende Kaufpreis um Fr. 86'184.90 auf Fr. 1'413'815.90
herabzusetzen und die Mäklerprovision von Fr. 30'000.- zum Abzug zuzulassen.
Ausserdem verlangen sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das Steueramt der Gemeinde R sinngemäss auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
in Verbindung mit § 213 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt
sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.
1.2
Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist
somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen
oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt
oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160
StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen,
die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind
schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999
Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Die Grundstückgewinnsteuer wird laut § 216 Abs. 1 StG bei
Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben. Diesen (so
genannten zivilrechtlichen) Handänderungen, die in der sachenrechtlichen
Übertragung des Eigentums an Grundstücken bestehen, sind gemäss § 216 Abs. 2
lit. a StG Rechtsgeschäfte gleichgestellt, die bezüglich der Verfügungsgewalt
über Grundstücke wirtschaftlich wie Handänderungen wirken. Eine solche wirtschaftliche
Handänderung liegt unter anderem dann vor, wenn die Mehrheitsbeteiligung an
einer Immobiliengesellschaft veräussert und damit die Beherrschung der
Gesellschaft einem Dritten übertragen wird (RB 1998 Nr. 154, mit weiteren
Hinweisen). Nach der Rechtsprechung zeichnet sich eine Gesellschaft dadurch als
Immobiliengesellschaft aus, dass sie aufgrund ihres tatsächlichen Verhaltens
oder nach den Statuten ausschliesslich oder überwiegend die Nutzbarmachung der
Wertsteigerung ihres Grundbesitzes oder dessen Verwendung als sichere oder
nutzbringende Kapitalanlage bezweckt, wobei dies durch Veräusserung,
Vermietung, Verpachtung oder Überbauung geschehen kann (RB 1998 Nr. 154; RB
1992.
Nr. 50; RB 1989 Nr. 21 = StE 1990 B 24.4 Nr. 18; RB 1964
Nr. 70).
Vorliegend steht ausser Frage, dass es sich bei der N AG
um eine Immobiliengesellschaft handelt und eine die Grundstückgewinnsteuer
auslösende wirtschaftliche Handänderung gegeben ist. Bestritten wird jedoch die
von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des steuerlich massgebenden Grundstückgewinns.
2.2
2.2.1
Grundstückgewinn
ist nach § 219 Abs. 1 StG der Betrag, um welchen der Erlös die
Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. Ausschlaggebend für
die Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer ist die letzte Handänderung (Abs. 2).
Gemäss § 222 StG gilt als
Erlös der Kaufpreis mit Einschluss aller weiterer Leistungen des Erwerbers. Als
weitere Leistungen kommen alle Leistungen des Erwerbers in Frage, welche mit
der Handänderung in kausalem Zusammenhang stehen (vgl. RB 2003 Nr. 106). Der
Erlös bei wirtschaftlichen Handänderungen zufolge Übertragung einer beherrschenden
Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft bestimmt sich folglich nach dem
Preis, den der Erwerber der Beteiligung dem Veräusserer für diese Übertragung
zukommen lässt, abzüglich der darin eingeschlossenen Entschädigung für
nichtliegenschaftliche Werte.
Der nominelle Aktienpreis darf
bei wirtschaftlichen Handänderungen zufolge Übertragung einer beherrschenden
Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft nicht den steuerlich massgebenden
Handänderungspreisen gleichgesetzt werden (RB 1976 Nr. 83, auch zum Folgenden).
Während der steuerlich anzurechnende Kaufpreis bei einer zivilrechtlichen
Handänderung den Wert des Grundstücks widerspiegelt und die zu seiner Tilgung
übernommenen Grundpfandschulden bereits einschliesst, drückt der nominelle
Aktienkaufpreis bei einer wirtschaftlichen Handänderung nur den Nettowert
(Aktiven abzüglich Passiven) der Gesellschaftsbeteiligung aus, so dass der
steuerlich massgebende Gesamtpreis für die liegenschaftlichen Werte unter
Hinzurechnung der übernommenen Schulden bestimmt werden muss. Zur Bestimmung
der Gesellschaftsschulden ist – wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat – auf
die so genannte Übernahmebilanz, d.h. die Bilanz, welche die Parteien ihrem
Vertrag zugrunde gelegt haben, abzustellen (vgl. Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Züricher
Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 220 N. 7 in Verbindung mit § 222
N. 2).
2.2.2
Nach
Ziff. 5 des vorliegenden Aktienkaufvertrags hat die Käuferin mittels Bankchecks
"Zug um Zug gegen die Übergabe der rechtsgültig zedierten bzw.
indossierten Aktien-Zertifikate – sowie des nachgeführten Aktienbuches – Fr. 1,5
Mio. zu bezahlen minus die [von der N AG] der S-Bank geschuldeten Fr. 700'000.--,
total Fr. 800'000.--". Ausgangspunkt der Bestimmung des steuerlich
anzurechnenden Kaufpreises ist somit der Betrag von Fr. 1'500'000.-, wobei
darin von der Käuferin übernommene Gesellschaftsschulden im Umfang von Fr. 700'000.-
bereits berücksichtigt sind.
Aus dem Aktienvertrag ergibt sich sodann, dass die
Zwischenbilanz der N AG vom 1. Juli 2004 mit den genannten Gesellschaftsschulden
von Fr. 700'000.- als Übernahmebilanz zu qualifizieren ist. Dies wird denn
auch nicht bestritten.
Nach dem Gesagten wäre der von der Vorinstanz angenommene
Erlös von Fr. 1'500'000.- einzig dann zu hoch angesetzt, wenn die mittels
Bankchecks bezahlten Fr. 800'000.- mit dem Aktienkaufvertrag übertragene nichtliegenschaftliche
Werte abgelten würden.
2.2.3
Die Pflichtigen machen sinngemäss geltend, dass im mittels Bankchecks
bezahlten Betrag von Fr. 800'000.- eine Entschädigung für die von der
Rekurskommission nicht erlösmindernd berücksichtigte Schuldentilgung
eingeschlossen sei. Auch wenn ein Teil des Erlöses von Fr. 1,5 Mio. wirtschaftlich
gesehen als Entgelt für die Übernahme der Schuldentilgung durch die Pflichtigen
zu betrachten ist, vermögen die Pflichtigen jedoch nicht darzutun, dass die
Schuldentilgung nicht in einem kausalen Zusammenhang zur vorliegenden Handänderung
steht. Aufgrund der Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass die
Schuldentilgung durch die Pflichtigen eine Bedingung des Zustandekommens des
Vertrags zum vereinbarten Preis war. Die Schuldentilgung hatte nur den Zweck,
die Immobiliengesellschaft in den Zustand zu bringen, welcher nach dem
übereinstimmenden Willen der Parteien vertraglich geschuldet war. Mangels
Übertragung nichtliegenschaftlicher Werte wurde dafür auch kein Entgelt
geleistet. Im Ergebnis ist der vorliegende Sachverhalt mit jenen Fällen
vergleichbar, in welchen bei zivilrechtlichen Handänderungen die erlösmindernde
Anrechnung zusätzlicher Leistungen des Veräusserers verweigert wurde, weil
diese Leistungen als nachgeholter Unterhalt zu würdigen waren (vgl. RB 1999 Nr.
157.
= StE 1999 B 44.11 Nr. 10 = ZStP 1999, 252 ff., mit weiteren
Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Schuldentilgung durch die Pflichtigen folglich
zu Recht als unbeachtliche Erlösverwendung qualifiziert und der
Gewinnsteuerberechnung einen Erlös von Fr. 1'500'000.- zugrunde gelegt.
2.3
Im vorliegenden Fall ist sodann umstritten, ob die an die P Foundation
bezahlte Mäklerprovision von Fr. 30'000.- als Aufwendung anrechenbar ist.
2.3.1
Mäklerprovisionen
im Sinn von § 221 Abs. 1 lit. c StG sind Leistungen des Steuerpflichtigen
an einen Dritten für die Vermittlung oder den Nachweis einer Kaufs- oder Verkaufsgelegenheit
(Art. 412 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]; RB 1988 Nr. 43). Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der
Vertrag infolge Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande
gekommen ist (Art. 413 Abs. 1 OR). Die Anrechnung einer
Mäklerprovision setzt den Abschluss eines gültigen Mäklervertrags gemäss Art. 412
OR mit einer Drittperson, eine in
Erfüllung dieses Vertrags zum Grundstückkauf bzw. -verkauf führende Nachweis-
oder Vermittlungstätigkeit des Mäklers und die Zahlung oder Anerkennung des geschuldeten
Mäklerlohns, beschränkt auf den üblichen Umfang, voraus. Sind diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, so bildet das, was dem Dritten für dessen Bemühungen
zusteht, nicht Mäklerprovision, sondern allenfalls Honorar aus einfachem
Auftrag oder Spesenersatz, deren Vergütung keine nach § 221 Abs. 1
lit. c StG anrechenbare Aufwendung ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 221
N. 78 ff., mit Hinweisen).
Als steuermindernde Tatsachen sind die anrechenbaren
Aufwendungen vom hierfür beweisbelasteten Steuerpflichtigen geltend zu machen
und hinsichtlich Bestand und Umfang nachzuweisen. Er hat somit neben dem Beweis
über den Abschluss des Mäklervertrags und die Art der Mäklerei auch den
Zahlungsnachweis oder die Anerkennung des geschuldeten Mäklerlohns zu erbringen.
Diesen Nachweis hat er durch eine substanziierte Sachdarstellung anzutreten,
die spätestens innerhalb der Rekursfrist vorgetragen werden muss. Als
substanziiert gilt eine Sachdarstellung, die hinsichtlich Art, Motiv und
Rechtsgrund alle Tatsachenbehauptungen enthält, und somit ohne weitere
Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung die rechtliche Würdigung
der geltend gemachten Steueraufhebung oder ‑minderung erlaubt. Bei
ungenügender Substanziierung hat die Rekursbehörde nicht von Amtes wegen eine
Untersuchung durchzuführen, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB
1987.
Nr. 35). Eine unvollständige Sachdarstellung kann nicht im
Beweisverfahren nachgeholt werden, dient doch dieses vielmehr nur noch dazu,
die Richtigkeit des substanziiert dargelegten Sachverhalts zu überprüfen.
Entsprechend gehört zur Mitwirkung des Steuerpflichtigen die Beschaffung oder
Bezeichnung von Beweismitteln, anhand derer sich die Richtigkeit des
dargelegten Sachverhalts ergibt (Martin Zweifel, Die Verfahrenspflichten des
Steuerpflichtigen im Steuereinschätzungsverfahren, ASA 49, S. 518). Kommt
der Steuerpflichtige diesen Anforderungen nicht nach, so haben die Aufwendungen
unberücksichtigt zu bleiben (RB 1980 Nr. 72).
2.3.2
Die
Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass vorliegend C, der selbst Aktionär der
verkauften Gesellschaft war, als Makler tätig geworden ist. Sie stützte sich
dabei auf die Einspracheschrift, in welcher die Pflichtigen ausführten, dass C J,
den Sohn des Hauptaktionärs der späteren Käuferin, kennengelernt habe und
dieser Interesse gezeigt habe, die Aktien der N AG über die spätere Käuferin zu
erwerben, um die Liegenschaft der N AG der in Gründung befindlichen P Foundation
zur Verfügung zu stellen. Als Mieter der Liegenschaft der N AG habe für C wie
auch für die weiteren Beteiligten ein Interesse bestanden, die Liegenschaft
weiter der P Foundation zur Verfügung zu stellen. Aufgrund dieser Verknüpfungen
von C mit der N AG und der P Foundation sei der mit ihm mündlich abgeschlossene
Mäklervertrag, welcher zwischen unabhängigen Dritten nicht abgeschlossen worden
wäre, als Scheingeschäft nicht anzuerkennen.
Demgegenüber nehmen die Pflichtigen im Wesentlichen an,
dass C weder Partei des Mäklervertrages war, noch als Mäkler tätig geworden
ist. Stattdessen sei davon auszugehen, dass der Mäklervertrag zwischen den
durch A vertretenen Pflichtigen und K, einem Gründer der P Foundation, als
Vertrag zugunsten der seinerzeit noch in Gründung befindlichen Stiftung abgeschlossen
worden sei. Die P Foundation sei in jeder Hinsicht unabhängig, so dass kein
Scheingeschäft vorliege.
2.3.3
Ungeachtet der vorinstanzlichen Begründung der fehlenden Anrechenbarkeit
der vorliegenden Provision und der hiergegen vorgebrachten Einwände der
Pflichtigen muss die geltend gemachte Mäklerprovision unberücksichtigt bleiben,
weil der Abschluss des Mäkelauftrages nicht hinreichend bewiesen ist:
Der Abschluss des Mäkelauftrages ist vom Steuerpflichtigen
inklusive Datum nachzuweisen (VGr, 20. November 1990, SR 89/0084; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 221 N. 81). Vorliegend kann weder aus der Sachdarstellung der
Pflichtigen, noch aufgrund der Beweismittel eruiert werden, wann der
Mäklervertrag abgeschlossen worden ist. Aus der Einsprache, nach welcher A
anfangs 2004 erstmals von der Möglichkeit des Verkaufs der Aktien der N AG
erfuhr, und dem Schreiben von C vom 7. Oktober 2004, in welchem die
Zusicherung der Vermittlungsprovision erwähnt wird, kann lediglich gefolgert
werden, dass es zwischen dem Beginn des Jahres 2004 und anfangs Oktober 2004
zum Abschluss des Mäklervertrages gekommen sein muss. Ob der vor dem 30. Juni
2004.
ausgeübten Vermittlungstätigkeit die Erteilung des Mäklerauftrages vorausgegangen
ist, ist unklar. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass erst nach Abschluss
des Aktienkaufvertrages eine Vermittlungsprovision versprochen und die
Vermittlungstätigkeit folglich nicht in Erfüllung eines Mäklerauftrages
ausgeübt wurde. Dass den Pflichtigen die Substanziierung und/oder
Beweisleistung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht möglich
oder nicht zumutbar war (vgl. RB 1982 Nr. 95), ist nicht ersichtlich.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von einem grundstückgewinnsteuerlich
massgebenden Erlös von Fr. 1'500'000.- und nicht von einem Erlös von Fr. 1'413'715.10
(Fr. 1'500'000.- abzüglich Fr. 86'284.90) ausgegangen ist und die an
die P Foundation gezahlten Fr. 30'000.- richtigerweise nicht als
Mäklerprovision gemäss § 221 Abs. 1 lit. c StG anerkannt hat.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Achtel auferlegt,
unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …