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Entscheid

SB.2007.00123

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00123

14. Mai 2008Deutsch9 min

(URT.2008.10672)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit als "Erbteilungsvertrag" überschriebener

Vereinbarung vom 8. Februar 2006 wiesen die Brüder F und G die 1992 von

ihrem Vater ererbte Liegenschaft Kat. Nr. 01 in S, L-Strasse 02, in das

Alleineigentum von F. Gleichentags erfolgte die entsprechende Handänderung.

Gestützt auf diese Handänderung lud das Gemeindesteueramt

der Gemeinde R F und GA am 28. Mai 2006 zur Einreichung einer Steuererklärung

ein. Auf nachfolgende Mahnung mit Androhung der Säumnisfolgen bestritten F und

G das Bestehen einer Steuerpflicht, weswegen auch keine Verpflichtung zur Einreichung

einer Steuererklärung bestehe. Am 21. August 2006 schätzte der Gemeinderat

der Gemeinde R G als steuerpflichtigen Verkäufer eines Gesamteigentumsanteils

von 20% an der vorgenannten Liegenschaft mit einem gerundeten steuerpflichtigen

Grundstückgewinn von Fr. … und einem reinen Steuerbetrag von Fr. …

ein.

Am 30. Oktober 2006 wies der Gemeinderat R die namens

von F und G erhobene Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Am 8. November 2007 trat die Steuerrekurskommission

III des Kantons Zürich auf den von den Erben des zwischenzeitlich verstorbenen

F erhobenen Rekurs mangels Beschwer durch den Einschätzungsentscheid nicht ein.

Gleichzeitig hiess sie den Rekurs von G gut und hob den Einsprache- wie auch

den Einschätzungsentscheid des Gemeinderats R auf.

III.

Hiergegen wandte sich die Gemeinde R mit Beschwerde vom

10.

Dezember 2007 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welchem

sie sinngemäss die Wiederherstellung des Einspracheentscheids, eventuell die

Erhöhung der Grundstückgewinnsteuer "unter Annahme einer Handänderung über

50% des Grundstücks" beantragte. Ausserdem verlangte die Gemeinde R die

Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete

beantragten die Beschwerdegegner am 16. Januar 2008, auf das Rechtsmittel

sei insoweit nicht einzutreten, als dieses sich gegen die Erben des F richte,

im übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid auf die Beschwerde

der Erben des F deswegen nicht eingetreten, da diese durch den Einschätzungsentscheid

der Beschwerdeführerin nicht beschwert wird. Tatsächlich richtet sich dieser

einzig gegen G als "steuerpflichtigen Verkäufer".

In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht führt die

Beschwerdeführerin die Erben des F erneut an, ohne aber im Zusammenhang mit dem

angeführten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz Anträge zu stellen oder zur

Passivlegitimation der Erben des F weitere Ausführungen zu tätigen. Insoweit,

als das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin die Erben des F ins Recht fassen

will, ist daher mangels Antrag und Begründung darauf nicht einzutreten, wobei

angesichts der konkreten Umstände auf die Ansetzung einer Nachfrist zur

Mängelbehebung verzichtet werden kann (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung

mit § 153 Abs. 4 StG).

3.

Nach § 216 Abs. 1 StG wird die

Grundstückgewinnsteuer von Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen an

Grundstücken ergeben. Gemäss Abs. 3 lit. a derselben Bestimmung

wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben bei Eigentumswechsel infolge Erbgang

(Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung.

3.1

Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung

im Zusammenhang mit der grundsteuerlichen Behandlung von Erbengemeinschaften

und deren Funktion als Liquidationsgemeinschaft zutreffend zusammengefasst.

Hierauf ist in analoger Anwendung von § 161 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) zu verweisen. Unter Erbteilung

ist demnach grundsätzlich die zivilrechtliche Erbteilung zu verstehen, und zwar

auch die partielle Erbteilung (RB 1982 Nr. 100). Es ist weiter im Einzelfall

und anhand von objektiven Kriterien zu entscheiden, ob eine Erbengemeinschaft

ihren Liquidationszweck nicht mehr verfolgt und sich in eine andere Form von

Gemeinschaft gewandelt hat, vorzugsweise in eine einfache Gesellschaft (RB 1998

Nr. 155). Dabei kann der Zeitablauf ein derartiges objektives Kriterium

darstellen. Solange die Erbengemeinschaft aber nur die Sicherung, Erhaltung und

sachgerechte Bewirtschaftung des Nachlasses bezweckt, spielt es keine Rolle,

wie lange die Teilung aufgeschoben wird (VGr, 4. Oktober 1984, StE 1985 B

42.31

Nr. 1).

3.2

Die beiden Brüder F und G haben mit Vereinbarung vom 27. Juni 1994

die Quoten am Nachlass ihres Vaters einverständlich festgelegt und bestimmt,

dass G einen Anteil von 20%, F einen solchen von 80% am Erbe haben soll. Eine

weitere Aufteilung oder gar Zuweisung von einzelnen Vermögenswerten,

insbesondere der Liegenschaft oder der auf ihr lastenden Schulden über diese

quotale Festlegung hinaus ist diesem Vertrag nicht zu entnehmen. In der Folge

haben die beiden Brüder die streitbetroffene Liegenschaft weiter in dem Sinn

gemeinsam genutzt, als F die Wohnung im Obergeschoss, G diejenige im Erdgeschoss

bewohnte. Auch aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten von G, der 1994 einen

Schlaganfall erlitt, unterblieben weitere Schritte im Hinblick auf eine Erbteilung.

Im Jahr 1995 wurde der Hauseingang saniert und für das Obergeschoss eine neue

Treppe erstellt, alles mit einem totalen Aufwand von ca. Fr. … . Am

8.

Februar 2006 schlossen F und G unter Mitwirkung des Notariats S einen

Erbteilungsvertrag, in welchem die streitbetroffene Liegenschaft gänzlich F

zugewiesen wurde, im Wesentlichen gegen Übernahme der auf der Liegenschaft

lastenden Schulden und Einräumung eines Wohnrechts an G.

3.3

Mit der Vereinbarung vom 27. Juni 1994 haben die Brüder F und G

einzig die Quoten am Nachlass ihres Vaters fixiert, wobei letztlich offen

bleiben kann, ob sie überhaupt eine Verschiebung eines ursprünglich hälftigen

Anteils vornahmen oder ob – wie die Pflichtigen in der Beschwerdeantwort an das

Verwaltungsgericht ausgeführt haben – allenfalls nur Erbvorbezüge ausgeglichen

wurden. So oder anders lässt sich aus dieser Vereinbarung nicht ableiten, dass

damit eine Beendigung der Erbengemeinschaft, ein Übergang in eine einfache

Gemeinschaft und der Abschluss der Teilung am fraglichen Grundstück bezweckt

werden sollte. Selbst wenn diese Vereinbarung die Quote am Nachlassgrundstück

verschoben haben sollte, ist nämlich weder aus dem Text der Vereinbarung von

1994.

noch aus dem weiteren Verhalten der beiden Brüder eine derartige

Zweckänderung von der bisherigen Erbengemeinschaft hin zu einer einfachen Gemeinschaft

ersichtlich. Das gemeinsame weitere Bewohnen der Liegenschaft mit moderatem

Ausbau des Hauseingangs und des Zugangs zur oberen Wohnung belegt vielmehr eine

sachentsprechende Bewirtschaftung, welche auf Sicherung und Erhaltung der Werte

des Nachlasses ausgerichtet war. Dieses Vorgehen war vorliegend insbesondere

auch im Lichte der gesundheitlichen Situation von G geradezu angezeigt. Damit

ist der Vorinstanz zuzustimmen, welche weder in der Vereinbarung vom

27.

Juni 1994 noch im weiteren Verhalten der Gebrüder F und G eine Erbteilung

erkennen konnte. Tatsächlich erfolgte diese erst mit Abschluss des partiellen

Erbteilungsvertrags vom 8. Februar 2006.

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin lässt sich die Praxis des Verwaltungsgerichts zur

Verschiebung von ideellen Anteilen von Beteiligten an einem Grundstück, etwa

bei einem über eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft gehaltenen Grundstück

(RB 1983 Nr. 69), nicht dergestalt auf den vorliegenden Fall übertragen, dass

der rudimentären Vereinbarung aus dem Jahre 1994 bereits eine die (partielle)

Erbteilung vollständig abschliessende und diesbezüglich die Erbengemeinschaft

beendende Wirkung zuerkannt werden muss. Dieser Auslegung steht auch die nicht

konsequente Einschätzung der Gebrüder F und G im Bereich der direkten Steuern

nicht entgegen: Wohl sind Vermögenssteuerwert und auf der Liegenschaft lastende

Schulden im Verhältnis 80:20 F zugewiesen worden. Umgekehrt ist jedoch

festzuhalten, dass Eigenmietwert, Unterhalt und Schuldzinsen den Brüdern

weiterhin je hälftig zugewiesen wurden. Letzteres ist durchaus ein objektives Indiz

dafür, dass die Erbengemeinschaft eben fortbestanden hat. Jedenfalls ist aus

diesen Einschätzungen im Bereich der direkten Steuern kein

rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gebrüder F und G im Zusammenhang mit der

heute zu beurteilenden Frage um den Zeitpunkt der Erbteilung abzuleiten.

3.4

Nachdem diese für die Bejahung des Steueraufschubs massgeblichen

Umstände seitens der Gebrüder F und G der Beschwerdeführerin bereits im

Einschätzungsverfahren mitgeteilt wurden, trifft die Feststellung der

Vorinstanz ebenfalls zu, wonach die Beschwerdegegnerin nicht zur

Ermessenseinschätzung von G hätte schreiten dürfen. Anders wäre indessen wohl

dann zu entscheiden gewesen, hätte der Steueraufschub verneint werden müssen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem

Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG), wobei der

Streitwert im Lichte des Eventualantrags der Beschwerdeführerin auf einer

Grundstückgewinnsteuer zu bemessen ist, welche einer Handänderung über 50 % des

streitbetroffenen Grundstücks entspricht. Denn für die Berechnung des

Streitwerts massgeblich ist der gesamte Steuerbetrag, der vom Streit betroffen

ist (vgl. § 114 Abs. 4 StG), weshalb grundsätzlich auf den in betragsmässiger

Hinsicht weitestgehenden Antrag der Beschwerdeführerin abzustellen ist. Dass es

sich hierbei um einen Eventualantrag handelt, spielt keine Rolle. Im Gegenteil

wird dadurch verhindert, dass das eigentliche Hauptbegehren in einen

Eventualantrag gekleidet wird, um dadurch den Streitwert und damit die (drohenden)

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu minimieren.

Zudem steht der Beschwerdeführerin keine

Parteientschädigung zu, vielmehr hat sie die Beschwerdegegner angemessen zu

entschädigen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetz vom

24.

Mai 1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und

§ 213 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inklusive)

zu bezahlen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …