SB.2007.00123
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00123
14. Mai 2008Deutsch9 min
(URT.2008.10672)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2007.00123
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.05.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Grundstückgewinnsteuer
Gemäss § 216 Abs. 3 lit. a StG wird die Grundstückgewinnsteuer u.a. aufgeschoben bei Eigentumswechsel infolge Erbgang. Hat sich die Erbengemeinschaft als eigentliche Liquidationsgemeinschaft ausdrücklich oder stillschweigend in eine neue (i.d.R. einfache) Gesellschaft umgewandelt, unterliegen weitere Handänderungen der Grundstückgewinnsteuer. Vorliegend kann aus der Vereinbarung der Erben, in welcher diese ihre Quoten am Nachlass festlegten, nicht auf eine Beendigung der Erbengemeinschaft geschlossen werden. Denn weder aus dieser Vereinbarung noch aus dem Verhalten der Erben ist eine Zweckänderung hin zur einfachen Gesellschaft ersichtlich. Abweisung.
Stichworte:
AUFSCHUB
EINFACHE GESELLSCHAFT
ERBENGEMEINSCHAFT
ERBQUOTE
ERBTEILUNG
ERBTEILUNGSVERTRAG
GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
HANDÄNDERUNG
STEUERAUFSCHUB
STREITWERT
STREITWERTBERECHNUNG
Rechtsnormen:
§ 216 Abs. I StG
§ 216 Abs. III lit. a StG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 90 S. 172
RB 2008 Nr. 94 S. 177
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00123
Entscheid
der 2. Kammer
vom 14. Mai 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
Gemeinde R,
Beschwerdeführerin,
gegen
Erben von A, nämlich:
1. Erben von F, nämlich:
1.1 B,
1.2 C,
1.3 D,
2. G,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Grundstückgewinnsteuer,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit als "Erbteilungsvertrag" überschriebener
Vereinbarung vom 8. Februar 2006 wiesen die Brüder F und G die 1992 von
ihrem Vater ererbte Liegenschaft Kat. Nr. 01 in S, L-Strasse 02, in das
Alleineigentum von F. Gleichentags erfolgte die entsprechende Handänderung.
Gestützt auf diese Handänderung lud das Gemeindesteueramt
der Gemeinde R F und GA am 28. Mai 2006 zur Einreichung einer Steuererklärung
ein. Auf nachfolgende Mahnung mit Androhung der Säumnisfolgen bestritten F und
G das Bestehen einer Steuerpflicht, weswegen auch keine Verpflichtung zur Einreichung
einer Steuererklärung bestehe. Am 21. August 2006 schätzte der Gemeinderat
der Gemeinde R G als steuerpflichtigen Verkäufer eines Gesamteigentumsanteils
von 20% an der vorgenannten Liegenschaft mit einem gerundeten steuerpflichtigen
Grundstückgewinn von Fr. … und einem reinen Steuerbetrag von Fr. …
ein.
Am 30. Oktober 2006 wies der Gemeinderat R die namens
von F und G erhobene Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Am 8. November 2007 trat die Steuerrekurskommission
III des Kantons Zürich auf den von den Erben des zwischenzeitlich verstorbenen
F erhobenen Rekurs mangels Beschwer durch den Einschätzungsentscheid nicht ein.
Gleichzeitig hiess sie den Rekurs von G gut und hob den Einsprache- wie auch
den Einschätzungsentscheid des Gemeinderats R auf.
III.
Hiergegen wandte sich die Gemeinde R mit Beschwerde vom
10.
Dezember 2007 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welchem
sie sinngemäss die Wiederherstellung des Einspracheentscheids, eventuell die
Erhöhung der Grundstückgewinnsteuer "unter Annahme einer Handänderung über
50% des Grundstücks" beantragte. Ausserdem verlangte die Gemeinde R die
Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete
beantragten die Beschwerdegegner am 16. Januar 2008, auf das Rechtsmittel
sei insoweit nicht einzutreten, als dieses sich gegen die Erben des F richte,
im übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid auf die Beschwerde
der Erben des F deswegen nicht eingetreten, da diese durch den Einschätzungsentscheid
der Beschwerdeführerin nicht beschwert wird. Tatsächlich richtet sich dieser
einzig gegen G als "steuerpflichtigen Verkäufer".
In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht führt die
Beschwerdeführerin die Erben des F erneut an, ohne aber im Zusammenhang mit dem
angeführten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz Anträge zu stellen oder zur
Passivlegitimation der Erben des F weitere Ausführungen zu tätigen. Insoweit,
als das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin die Erben des F ins Recht fassen
will, ist daher mangels Antrag und Begründung darauf nicht einzutreten, wobei
angesichts der konkreten Umstände auf die Ansetzung einer Nachfrist zur
Mängelbehebung verzichtet werden kann (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung
mit § 153 Abs. 4 StG).
3.
Nach § 216 Abs. 1 StG wird die
Grundstückgewinnsteuer von Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen an
Grundstücken ergeben. Gemäss Abs. 3 lit. a derselben Bestimmung
wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben bei Eigentumswechsel infolge Erbgang
(Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung.
3.1
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung
im Zusammenhang mit der grundsteuerlichen Behandlung von Erbengemeinschaften
und deren Funktion als Liquidationsgemeinschaft zutreffend zusammengefasst.
Hierauf ist in analoger Anwendung von § 161 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) zu verweisen. Unter Erbteilung
ist demnach grundsätzlich die zivilrechtliche Erbteilung zu verstehen, und zwar
auch die partielle Erbteilung (RB 1982 Nr. 100). Es ist weiter im Einzelfall
und anhand von objektiven Kriterien zu entscheiden, ob eine Erbengemeinschaft
ihren Liquidationszweck nicht mehr verfolgt und sich in eine andere Form von
Gemeinschaft gewandelt hat, vorzugsweise in eine einfache Gesellschaft (RB 1998
Nr. 155). Dabei kann der Zeitablauf ein derartiges objektives Kriterium
darstellen. Solange die Erbengemeinschaft aber nur die Sicherung, Erhaltung und
sachgerechte Bewirtschaftung des Nachlasses bezweckt, spielt es keine Rolle,
wie lange die Teilung aufgeschoben wird (VGr, 4. Oktober 1984, StE 1985 B
42.31
Nr. 1).
3.2
Die beiden Brüder F und G haben mit Vereinbarung vom 27. Juni 1994
die Quoten am Nachlass ihres Vaters einverständlich festgelegt und bestimmt,
dass G einen Anteil von 20%, F einen solchen von 80% am Erbe haben soll. Eine
weitere Aufteilung oder gar Zuweisung von einzelnen Vermögenswerten,
insbesondere der Liegenschaft oder der auf ihr lastenden Schulden über diese
quotale Festlegung hinaus ist diesem Vertrag nicht zu entnehmen. In der Folge
haben die beiden Brüder die streitbetroffene Liegenschaft weiter in dem Sinn
gemeinsam genutzt, als F die Wohnung im Obergeschoss, G diejenige im Erdgeschoss
bewohnte. Auch aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten von G, der 1994 einen
Schlaganfall erlitt, unterblieben weitere Schritte im Hinblick auf eine Erbteilung.
Im Jahr 1995 wurde der Hauseingang saniert und für das Obergeschoss eine neue
Treppe erstellt, alles mit einem totalen Aufwand von ca. Fr. … . Am
8.
Februar 2006 schlossen F und G unter Mitwirkung des Notariats S einen
Erbteilungsvertrag, in welchem die streitbetroffene Liegenschaft gänzlich F
zugewiesen wurde, im Wesentlichen gegen Übernahme der auf der Liegenschaft
lastenden Schulden und Einräumung eines Wohnrechts an G.
3.3
Mit der Vereinbarung vom 27. Juni 1994 haben die Brüder F und G
einzig die Quoten am Nachlass ihres Vaters fixiert, wobei letztlich offen
bleiben kann, ob sie überhaupt eine Verschiebung eines ursprünglich hälftigen
Anteils vornahmen oder ob – wie die Pflichtigen in der Beschwerdeantwort an das
Verwaltungsgericht ausgeführt haben – allenfalls nur Erbvorbezüge ausgeglichen
wurden. So oder anders lässt sich aus dieser Vereinbarung nicht ableiten, dass
damit eine Beendigung der Erbengemeinschaft, ein Übergang in eine einfache
Gemeinschaft und der Abschluss der Teilung am fraglichen Grundstück bezweckt
werden sollte. Selbst wenn diese Vereinbarung die Quote am Nachlassgrundstück
verschoben haben sollte, ist nämlich weder aus dem Text der Vereinbarung von
1994.
noch aus dem weiteren Verhalten der beiden Brüder eine derartige
Zweckänderung von der bisherigen Erbengemeinschaft hin zu einer einfachen Gemeinschaft
ersichtlich. Das gemeinsame weitere Bewohnen der Liegenschaft mit moderatem
Ausbau des Hauseingangs und des Zugangs zur oberen Wohnung belegt vielmehr eine
sachentsprechende Bewirtschaftung, welche auf Sicherung und Erhaltung der Werte
des Nachlasses ausgerichtet war. Dieses Vorgehen war vorliegend insbesondere
auch im Lichte der gesundheitlichen Situation von G geradezu angezeigt. Damit
ist der Vorinstanz zuzustimmen, welche weder in der Vereinbarung vom
27.
Juni 1994 noch im weiteren Verhalten der Gebrüder F und G eine Erbteilung
erkennen konnte. Tatsächlich erfolgte diese erst mit Abschluss des partiellen
Erbteilungsvertrags vom 8. Februar 2006.
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin lässt sich die Praxis des Verwaltungsgerichts zur
Verschiebung von ideellen Anteilen von Beteiligten an einem Grundstück, etwa
bei einem über eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft gehaltenen Grundstück
(RB 1983 Nr. 69), nicht dergestalt auf den vorliegenden Fall übertragen, dass
der rudimentären Vereinbarung aus dem Jahre 1994 bereits eine die (partielle)
Erbteilung vollständig abschliessende und diesbezüglich die Erbengemeinschaft
beendende Wirkung zuerkannt werden muss. Dieser Auslegung steht auch die nicht
konsequente Einschätzung der Gebrüder F und G im Bereich der direkten Steuern
nicht entgegen: Wohl sind Vermögenssteuerwert und auf der Liegenschaft lastende
Schulden im Verhältnis 80:20 F zugewiesen worden. Umgekehrt ist jedoch
festzuhalten, dass Eigenmietwert, Unterhalt und Schuldzinsen den Brüdern
weiterhin je hälftig zugewiesen wurden. Letzteres ist durchaus ein objektives Indiz
dafür, dass die Erbengemeinschaft eben fortbestanden hat. Jedenfalls ist aus
diesen Einschätzungen im Bereich der direkten Steuern kein
rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gebrüder F und G im Zusammenhang mit der
heute zu beurteilenden Frage um den Zeitpunkt der Erbteilung abzuleiten.
3.4
Nachdem diese für die Bejahung des Steueraufschubs massgeblichen
Umstände seitens der Gebrüder F und G der Beschwerdeführerin bereits im
Einschätzungsverfahren mitgeteilt wurden, trifft die Feststellung der
Vorinstanz ebenfalls zu, wonach die Beschwerdegegnerin nicht zur
Ermessenseinschätzung von G hätte schreiten dürfen. Anders wäre indessen wohl
dann zu entscheiden gewesen, hätte der Steueraufschub verneint werden müssen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem
Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG), wobei der
Streitwert im Lichte des Eventualantrags der Beschwerdeführerin auf einer
Grundstückgewinnsteuer zu bemessen ist, welche einer Handänderung über 50 % des
streitbetroffenen Grundstücks entspricht. Denn für die Berechnung des
Streitwerts massgeblich ist der gesamte Steuerbetrag, der vom Streit betroffen
ist (vgl. § 114 Abs. 4 StG), weshalb grundsätzlich auf den in betragsmässiger
Hinsicht weitestgehenden Antrag der Beschwerdeführerin abzustellen ist. Dass es
sich hierbei um einen Eventualantrag handelt, spielt keine Rolle. Im Gegenteil
wird dadurch verhindert, dass das eigentliche Hauptbegehren in einen
Eventualantrag gekleidet wird, um dadurch den Streitwert und damit die (drohenden)
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu minimieren.
Zudem steht der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zu, vielmehr hat sie die Beschwerdegegner angemessen zu
entschädigen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetz vom
24.
Mai 1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und
§ 213 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inklusive)
zu bezahlen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …