SB.2007.00126
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00126
14. Mai 2008Deutsch14 min
(URT.2008.10673)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2007.00126
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.05.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2002-2003
Das kantonale Steueramt rechnete bei der steuerpflichtigen Aktiengesellschaft einen im Rahmen einer Absorption einer anderen Aktiengesellschaft entstandenen Fusionsverlust sowie Sonderabschreibungen als verdeckte Gewinnausschüttung auf. Eine hiergegen erhobene Beschwerde der Pflichtigen hiess die Steuerrekurskommission teilweise gut und wies die Sache "zur Wiederaufnahme und Fortsetzung der Einschätzungsverfahren" an das kantonale Steueramt zurück. Gegen den Rückweisungsentscheid erhob das kantonale Steueramt namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Die Pflichtige ihrerseits erhob "Anschlussbeschwerde".
Die vom kantonalen Steueramt und von der Pflichtigen eingeleiteten Verfahren sind zu vereinigen. Die als selbständige Beschwerde zu behandelnde "Anschluss-"Beschwerde der Pflichtigen ist mangels Gerichtsferien bei der direkten Bundessteuer verspätet.
Die Rekurskommission darf nur ausnahmsweise die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein Enscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet. Nachdem die Rekurskommission in ihrem Entscheid sowohl den Fusionsverlust, als auch die Sonderabschreibungen als nicht abzugsfähig erklärt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich dennoch gefragt hat, ob und in welchem Umfang der Pflichtigen durch den Kauf der Aktien der absorbierten Gesellschaft ein geschäftsmässig begründeter Aufwand entstanden ist. Insofern besteht offenbar ein Widerspruch im vorinstanzlichen Entscheid und ist ein schwerwiegender Verfahrensmangel, der eine Rückweisung an das kantonale Steueramt gerechtfertigt hätte, nicht erkennbar. Der Rückweisungsentscheid ist somit aufzuheben und die Sache an die Rekurskommission zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen.
S. auch SB.2007.00125 bzw. SB.2008.00002.
Stichworte:
ABSORPTION
FUSIONSVERLUST
GERICHTSFERIEN
GESCHÄFTSMÄSSIGE BEGRÜNDETHEIT
RÜCKWEISUNG
RÜCKWEISUNGSBEFUGNIS
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
VERFAHRENSMÄNGEL
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 140 Abs. 3 DBG
§ 13 VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00126
SB.2008.00003
Entscheid
der 2. Kammer
vom 14. Mai 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
1. Schweizerische
Eidgenossenschaft,
2. A AG,
vertreten durch B AG,
Beschwerdeführende,
gegen
1. A AG,
vertreten durch B AG,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegner,
betreffend
Direkte Bundessteuer 2002-2003,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG, deren Alleinaktionär und
Verwaltungsratspräsident X ist, bezweckt die Führung von eigenen [Hotel- und
Gastronomiebetrieben] sowie das Halten von Beteiligungen an solchen Betrieben.
Sie absorbierte im Jahr 2002 rückwirkend auf 1. Januar 2002 durch Fusion
die D AG, an welcher sie sowie Mitglieder der Familie des X beteiligt waren.
Die Gesellschaft wurde vom kantonalen Steueramt mit
Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007 für die direkte Bundessteuer vom 1. Januar
bis 31. Dezember 2002 und 1. Januar bis 31. Dezember 2003 mit
einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … bzw. Fr. … (je zum Satz von
8,5 %) veranlagt und das Eigenkapital auf Fr. … bzw. Fr. …
festgesetzt. Dabei betrachtete das Steueramt den Fusionsverlust im Umfang von Fr. …
und Sonderabschreibungen auf Liegenschaften der absorbierten D AG in Höhe von Fr. …
(2002) bzw. Fr. … (2003) sowie Zinsen auf dem Aktionärskontokorrent von Fr. …
als verdeckte Gewinnausschüttungen, die es dem deklarierten Reingewinn hinzurechnete.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 2. Juli 2007 liess die Pflichtige
beantragen, sie sei für die Steuerperioden vom 1. Januar bis 31. Dezember
2002.
und 1. Januar bis 31. Dezember 2003 mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. … bzw. Fr. … zu veranlagen bei einem Eigenkapital
von Fr. … bzw. Fr. … .
Die Steuerrekurskommission I hiess die Beschwerde am 26. November
2007.
teilweise gut. Sie hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache
"zur Wiederaufnahme und Fortsetzung der Einschätzungsverfahren im Sinn der
Erwägungen" an das kantonale Steueramt zurück. Sie erwog, das Steueramt
habe den Sachverhalt mit Bezug auf den Umfang der geschäftsmässigen
Begründetheit der von der Pflichtigen im Jahr 2002 erbrachten Sanierungsleistungen
nicht weiter untersucht. Dieses sei fälschlicherweise davon ausgegangen,
"es könne an der Beteiligungsquote Mass genommen werden". Letztlich
hätte der Umfang der geschäftsmässigen Begründetheit auch durch Schätzungen
nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt werden können, was unterblieben sei.
Damit lägen "gravierende Verfahrensmängel" vor, weshalb die Sache
"zur weiteren Untersuchung und Entscheidfindung" an die
Veranlagungsbehörde zurückzuweisen sei.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2007 (SB.2007.00126) beantragte das kantonale Steueramt
dem Verwaltungsgericht, es sei die Sache "zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen" an die Steuerrekurskommission I zurückzuweisen.
Die Pflichtige schloss mit Eingabe vom 25. Januar
2008.
auf Abweisung der Beschwerde und erhob ihrerseits "Anschlussbeschwerde"
mit dem Antrag, es sei die Sache "zum materiellen Entscheid im Sinne
[ihrer] Ausführungen" an die Steuerrekurskommission zurückzuweisen.
Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt
stellten den Antrag, es sei auf die vom Verwaltungsgericht als selbständige
Beschwerde (SB.2008.00003) entgegengenommene "Anschlussbeschwerde"
wegen Verspätung nicht einzutreten. Die Rekurskommission schloss auf Abweisung
der Beschwerde des kantonalen Steueramts.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich zur
Beschwerde des kantonalen Steueramts nicht vernehmen; sie beantragte indessen
Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde des
kantonalen Steueramts vom 20. Dezember 2007 (SB.2007.00126) und das nicht als "Anschlussbeschwerde"
(vgl. RB 2001 Nr. 94), sondern als selbständige Beschwerde zu behandelnde
Rechtsmittel der Pflichtigen vom 25. Januar 2008 (SB.2008.00002) betreffen
denselben Entscheid der Steuerrekurskommission I und dieselben Parteien. Die
beiden Beschwerden sind daher zu vereinigen.
2.
2.1
Der Steuerpflichtige kann laut Art. 140 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 14 der Verordnung
über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November
1998.
gegen den Entscheid der Rekurskommission innert
30.
Tagen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben.
Der angefochtene Entscheid der
Steuerrekurskommission I wurde der Pflichtigen nach deren eigenen Angaben am 6. Dezember
2007.
zugestellt. Somit begann die Beschwerdefrist am 7. Dezember 2007 und
endete – da der 6. Januar 2008 auf einen Sonntag fiel (vgl. Art. 133 Abs. 1
Satz 3 DBG) – am 7. Januar 2008. Die Regelung von § 13 der kantonalen
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998, wonach in der Zeit
vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie vom 20. Dezember bis
und mit 8. Januar die im Steuergesetz genannten Rechtsmittelfristen still
stehen, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur für die Staats-
und Gemeindesteuern, nicht aber für die direkte Bundessteuer (vgl.
Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A. Basel 2008, Art. 133 DBG N. 12,
mit Verweisung auf BGr, 15. Februar 2006,2A.70/2006, E. 3, www.bger.ch,
worin das Bundesgericht allerdings die Frage aufgeworfen hat, ob
unterschiedliche Fristbestimmungen für die kantonalen Steuern und die direkte
Bundessteuer mit dem Grundsatz der vertikalen Harmonisierung und der
harmonisierungsrechtlich geforderten Parallelität der Verfahren für die
kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer [BGE 130 II 65] vereinbar seien).
Die ("Anschluss-")Beschwerde der Pflichtigen
erweist sich daher als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Indessen sind ihre Beschwerdevorbringen zugleich auch als Beschwerdeantwort zur
Beschwerde des kantonalen Steueramts zu würdigen und insoweit zu beachten, als
sie nicht unzulässige Noven darstellen (s. hinten E. 2.2.4).
2.2
2.2.1
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten nach Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss".
2.2.2
Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der
Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur
eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen
System liegt eine Verengung der Kognition auf Rechtskontrolle mit Beschränkung
des Novenrechts für die zweite Instanz nahe. Sie liegt im Interesse der
Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung
entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
2.2.3
Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken (BGE 131 II 548
E. 2.5); dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den
rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist
es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem
Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen
anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch
(vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.2.4
Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und
zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein
zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,
welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).
2.3
Wird ein
Rückweisungsentscheid der Rekurskommission angefochten, so bildet dieser und
nicht die Veranlagung als solche Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend
ist die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Beurteilung der
Frage beschränkt, ob die Rekurskommission die Sache zu Recht an das kantonale
Steueramt zurückgewiesen hat. Ergibt sich, dass dieses Vorgehen unzulässig war,
hat nicht das Verwaltungsgericht, sondern – auf Rückweisung hin – die
Rekurskommission selber über die Veranlagung materiell zu befinden. Es verhält
sich diesbezüglich gleich wie bei der Anfechtung eines
Nichteintretensentscheids, denn hier wie dort fehlt es an einem materiellen
Entscheid der Vorinstanz.
Ausser Betracht fällt aber auch eine selbständige
Anfechtung derjenigen Erwägungen, welche die Rekurskommission ihrem
Rückweisungsentscheid zugrunde gelegt hat, weil sie nach ständiger
Rechtsprechung nicht daran gebunden ist, wenn ihr die zurückgewiesene Sache auf
dem Rechtsmittelweg erneut unterbreitet wird (vgl. RB 2000 Nr. 130
E. 3 und 2001 Nr. 93 zum kantonalen Recht). Anders verhält es sich
mit Blick auf den Weiterzug von Rückweisungsentscheiden des als letzte
kantonale Instanz entscheidenden Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht,
welche mit Bezug auf darin abschliessend entschiedene Rechtsfragen als
Endentscheide gewürdigt und vom Bundesgericht überprüft werden (vgl. BGr, 2. Mai
1995, ASA 66 [1997/98], S. 56 ff.).
Deshalb ist auf die Vorbringen der Pflichtigen in der
Beschwerdeantwort von vornherein nicht einzugehen, soweit darin
Rechtsverletzungen in Bezug auf die dem Rückweisungsentscheid der
Rekurskommission zugrunde liegenden Erwägungen gerügt werden.
2.4
2.4.1
Die Beschwerde an die Rekurskommission
ermöglicht die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts (Art. 140
Abs. 3 DBG). Dabei stehen der Rekurskommission dieselben Befugnisse zu
wie den Steuerbehörden im Veranlagungsverfahren (Art. 142 Abs. 4 DBG).
Die Entscheidungskompetenz über die Steuerveranlagung geht von diesen Behörden
auf die Rekurskommission über. Der Entscheid der Steuerrekurskommission als
erstinstanzliches, verwaltungsunabhängiges "Spezialverwaltungsgericht"
ersetzt somit den angefochtenen steuerbehördlichen Einspracheentscheid. Die
Rekurskommission ist daher ihrer gesetzlichen Funktion nach nicht nur
Gerichtsbehörde, sondern ebenso sehr auch obere Veranlagungsinstanz.
Dementsprechend kann die Rekurskommission nur ausnahmsweise
zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller
Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel
leidet (vgl. § 149 Abs. 3 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni
1997; Ulrich Cavelti in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A. Basel 2008, Art. 143 DBG
N. 9). In den übrigen Fällen hat die Kommission selber über die Sache zu
befinden.
Ein Verfahrensmangel ist namentlich dann
"schwerwiegend" und rechtfertigt die Rückweisung an die
Veranlagungsbehörde, wenn diese in Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht
oder in anderer Weise den in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet hat
(vgl. RB 2000 Nr. 130 E. 4a, 2001 Nr. 93 E. 2a).
Gelangt die Rekurskommission aufgrund einer
anderen rechtlichen Würdigung als die Vorinstanz zum Schluss, der aus ihrer
(neuen) rechtlichen Sicht als massgeblich erachtete Sachverhalt sei von der
Vorinstanz nicht hinreichend untersucht worden und es liege aus diesem Grund
ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, so prüft das Verwaltungsgericht bei
Anfechtung des Rückweisungsentscheids nur, ob die rechtliche Würdigung der
Rekurskommission offensichtlich unrichtig ist, die Rückweisung dem
Beschleunigungsgebot krass zuwiderläuft und die Rechte der Parteien ungeschmälert
gewahrt werden (RB 2001 Nr. 93 E. 2b).
2.4.2
Die Rekurskommission hat dem kantonalen
Steueramt vorgeworfen, es habe den Sachverhalt hinsichtlich des Umfangs der
geschäftsmässigen Begründetheit der von der Pflichtigen im Jahr 2002 erbrachten
Sanierungsleistungen nicht weiter untersucht, weil es fälschlicherweise davon
ausgegangen sei, es könne an der Beteiligungsquote an der absorbierten D AG
Mass genommen werden, welche für die Pflichtige 16,25 % und die Familie des
X 83,75 % betrage. Letztlich hätte der Umfang der geschäftsmässigen
Begründetheit auch durch Schätzungen nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt
werden können, was unterblieben sei.
Indessen hat die Rekurskommission erwogen, die Bezahlung
eines Kaufpreises von Fr. … seitens der Pflichtigen für die Aktien der
Familie des C, welche Nonvaleurs dargestellt hätten, sei von vornherein
geschäftsmässig unbegründet gewesen und daher als verdeckte Gewinnausschüttung
zu würdigen (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 5a und d). Sie hat zudem festgestellt,
dass den Sonderabschreibungen auf Liegenschaften der absorbierten D AG
"steuerrechtlich von vornherein der Boden entzogen" sei (vgl.
vorinstanzlicher Entscheid E. 2d und e).
Das Steueramt weist zu Recht darauf hin, dass die
Rekurskommission damit im Grunde genommen sowohl den Fusionsverlust als auch
die Sonderabschreibungen als nicht abzugsfähig erklärt. Weshalb sich die
Vorinstanz dennoch gefragt hat, ob und in welchem Umfang der Pflichtigen durch
den Kauf der Aktien der Familie des X ein geschäftsmässig begründeter Aufwand
entstanden sei (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 6g am Ende), ist deshalb
nicht ohne weiteres ersichtlich. Das hängt offenbar – was zwar auch die Pflichtige
vermutet, aber aus dem angefochtenen Entscheid nicht hinreichend klar wird –
mit der weiteren von der Rekurskommission getroffenen Feststellung zusammen,
dass nicht geklärt sei, in welchem Umfang die Pflichtige dadurch verdeckt
Gewinn ausgeschüttet habe, und dass dieser Umfang nicht einfach aufgrund der
Beteiligungsquote der Pflichtigen an der D AG von 16,25 % ermittelt werden
könne, sondern aufgrund der Umstände näher untersucht werden müsse. Diese
letzteren Überlegungen sind wohl für sich betrachtet nachvollziehbar, sie
scheinen aber im Gesamtzusammenhang der vorinstanzlichen Erwägungen mit den
eingangs geschilderten Feststellungen, der Kaufpreis für die Aktien der Familie
des X und die Sonderabschreibungen auf Liegenschaften der absorbierten D AG
seien geschäftsmässig nicht begründet bzw. unzulässig gewesen, in einem
möglichen Widerspruch zu stehen. Jedenfalls sind die erwähnten Begründungselemente
im angefochtenen Entscheid nicht erkennbar aufeinander abgestimmt. Wenn die
Pflichtige darin die Überlegung der Rekurskommission erblickt, "dass,
falls sich kein nahestehender Empfänger eruieren lässt, die Aufrechnung einer
verdeckten Gewinnausschüttung auch beim Ausrichtenden kritisch zu hinterfragen
ist", so trifft das möglicherweise zu, doch kommt dies aus den vorinstanzlichen
Erwägungen nicht zum Ausdruck. Ausserdem wird nicht klar, ob eine Gewinnaufrechnung
nur im Umfang der verdeckten Vorteilszuwendungen erfolgen dürfte und wenn ja,
ob dann die Feststellungen, der Kaufpreis für die Aktien der Familie des X und
die Sonderabschreibungen auf Liegenschaften seien geschäftsmässig nicht
begründet gewesen, was für sich genommen schon zu einer vollständigen
Aufrechnung führen müsste, zu relativieren wären und weshalb.
Unter diesen Umständen vermag das Verwaltungsgericht nicht
zu erkennen, ob der Einspracheentscheid an einem schwerwiegenden
Verfahrensmangel leidet. Deshalb erscheint die
Würdigung der Rekurskommission, es lägen
"gravierende Verfahrensmängel" vor, als offensichtlich
unrichtig.
Somit ist der Rückweisungsentscheid aufzuheben und die
Sache an die Rekurskommission zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid zurückzuweisen.
3.
Da die A AG mit ihrer Beschwerde unterliegt, der Ausgang
des Verfahrens in der Sache aber letztlich nach wie vor offen ist, rechtfertigt
es sich, der A AG drei Viertel und dem Staat Zürich einen Viertel der Kosten
aufzuerlegen (Art. 144 Abs.1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Die
Beschwerden der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SB.2007.00126) und der A AG
(SB.2008.00003) werden vereinigt.
2.
Auf die
Beschwerde der A AG wird nicht eingetreten.
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird gutgeheissen. Die Sache
wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an
die Steuerrekurskommission I zurückgewiesen.
2.
Über die
Kosten und Entschädigungsfolgen ihres Beschwerdeverfahrens hat die Steuerrekurskommission
I im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten
werden der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu einem Viertel und der A AG zu
drei Viertel auferlegt.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …