SB.2007.00127
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00127
22. Oktober 2008Deutsch16 min
(URT.2008.10967)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2007.00127
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.10.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.10.2009 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2004
Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel.
Der Pflichtige hat im Steuerjahr 2004 aufgrund des Handels mit verschiedenen Derivaten und weiteren Wertschriften einen Gesamtgewinn von Fr. 930'000.- gemacht und wurde deshalb vom kantonalen Steueramt als Wertschriftenhändler qualifiziert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die selbständige Erwerbstätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass ihr Träger durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Damit sind die Anforderungen des Verwaltungsgerichts an die Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als nebenberuflicher gewerbsmässiger Wertschriftenhändler höher, als diejenigen des Bundesgerichts für die direkte Bundessteuer.
Vorliegend haben die Pflichtigen weder eigene Arbeitsleistung eingesetzt noch sind sie nach aussen aufgetreten, sodass es bereits am zentralen Element der selbständigen Erwerbstätigkeit fehlt.
Gutheissung.
Stichworte:
EINKOMMENSSTEUER
ERWERBSTÄTIGKEIT
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
WERTSCHRIFTENHANDEL
WERTSCHRIFTENHÄNDLER
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. III StG
§ 18 StG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 77 S. 155
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00127
Entscheid
der 2. Kammer
vom 22. Oktober 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Ersatzrichter
Michael Beusch, Gerichtssekretärin
Claudia Suter.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2004,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B deklarierten in der Steuererklärung
2004 ein steuerbares Einkommen von Fr. … sowie ein steuerbares Vermögen
von Fr. ... . Gegenüber dem Vorjahr bedeutete dies eine
Vermögensvermehrung um Fr. … . Bei deren Untersuchung durch das kantonale
Steueramt ergab sich, dass der Ehemann – primär infolge erfolgreicher Tätigkeit
eines beauftragten Vermögensverwalters – im Jahr 2004 Kursgewinne auf
Wertschriftenvermögen im Umfang von Fr. … realisiert hatte. Das kantonale
Steueramt gelangte daraufhin nach weiterer Untersuchung in Anwendung der
Weisung über die steuerliche Behandlung von Einkünften aus gewerbsmässigem
Wertschriftenhandel vom 20. Juli 2005 (ZStB I Nr. 14/000) zum Schluss, A sei
als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler zu qualifizieren. Davon ausgehend
schätzte es mit Entscheid vom 22. Januar 2007 die Eheleute A und B mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von
Fr, … ein. Dies bestätigte das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid
vom 20. August 2007.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess die
Steuerrekurskommission I am 23. November 2007 teilweise gut und schätzte
die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Sie bestätigte die Qualifikation des
Ehemannes als Wertschriftenhändler, reduzierte die Einkünfte hieraus allerdings
um bereits einmal erfasste Zinserträge von insgesamt Fr. … .
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Pflichtigen am
29.
Dezember 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem sie neben der
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen, das steuerbare Einkommen
sei auf Fr. … festzusetzen. Werde an der Qualifikation als
Wertschriftenhändler festgehalten, so sei eventualiter die Bildung einer Schwankungsreserve
von 15% des Grundvermögens zu gewähren. Schliesslich ersuchten die Pflichtigen
um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Steuerrekurskommission I und kantonales Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen
auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob
die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt
haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen
und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die
Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch
(RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren wird die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung
von Amtes wegen durch das Rügeprinzip eingeschränkt (vgl. § 147
Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Das Gericht ist
daher nicht verpflichtet, von sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der
Beschwerde nicht geltend gemacht worden sind. Anders als im (damaligen)
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, wo der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen das Rügeprinzip völlig verdrängt hat (BGE 125 I 492
E. 1b), ist es dem Verwaltungsgericht erlaubt, nicht gerügte
Rechtsverletzungen zu beheben, sofern diese im Zusammenhang mit den
Parteivorbringen stehen. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, offensichtliche,
d.h. in die Augen springende Rechtsverletzungen, gemäss dem Grundsatz iura
novit curia von Amtes wegen, also auch ohne entsprechende Rüge, zu beheben
(RB 1999 Nr. 148).
1.3
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder
der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur
nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
1.4
Für das
Beschwerdeverfahren gelten gemäss § 153 Abs. 4 StG im Übrigen die Bestimmungen
über das Rekursverfahren vor der Rekurskommission sinngemäss. Dies bedeutet,
dass auch im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung
angeordnet werden kann (§ 148 Abs. 2 StG). Allerdings besteht hierauf
nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch (RB 2000 Nr. 131). Ein solcher
ergibt sich sodann auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), ist dieser doch auf Steuerverfahren nicht
anwendbar (vgl. Stefan Oesterhelt, Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf
Steuerverfahren, ASA 75 [2006/07] 595 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss § 18 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-,
Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf
sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den
Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne
aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.
Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in
das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen
gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen
Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 2 StG in der Fassung vom
8.
Juni 1997). Demgegenüber sind laut § 16 Abs. 3 StG die
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen – vorbehältlich der
Grundstückgewinnsteuer – steuerfrei.
2.2
§ 18
StG entspricht materiell weitgehend dem bisherigen Recht (§ 19 lit. b
des auf den 31. Dezember 1998 aufgehobenen Steuergesetzes vom 8. Juli
1951.
[aStG]), mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Präponderanzmethode,
welche § 18 StG neu in das Zürcher Recht eingeführt hat. Die heutige
Bestimmung lautet auch gleich wie Art. 18 Abs. 1 und 2 DBG. Der harmonisierungsrechtliche
Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit entspricht denn auch grundsätzlich
demjenigen der bisherigen Zürcher Praxis (RB 2004 Nr. 89 =
StE 2005 B 23.1 Nr. 58).
2.2.1
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist
die selbständige Erwerbstätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass ihr Träger
durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter
Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der
Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (RB 1988 Nr. 23
= StE 1989 B 23.1 Nr. 17; RB 1993 Nr. 16 = StE 1994 B
23.1
Nr. 28). Nach der zur Frage des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels
entwickelten Praxis ist die Verwaltung eigenen Vermögens auch dann keine
Erwerbstätigkeit, wenn das Vermögen gross ist und der Steuerpflichtige zu
seiner fortlaufenden Orientierung eine kaufmännische Buchhaltung führt
(RB 1981 Nr. 46 mit Hinweisen) oder das Wertschriftenportefeuille
einem berufsmässigen Vermögensverwalter zur gutscheinenden Betreuung im Rahmen
einer frei gewählten oder vorweg vereinbarten Anlagestrategie überlassen hat (RB 1993
Nr. 16 = StE 1994 B 23.1 Nr. 28; vgl. auch Marco Duss/Marco
Greter/Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, Zürich etc. 2004,
S. 8 f. sowie [betreffend Liegenschaften] ausdrücklich auch BGr, 27. Juni 2008,
2C_135/2008, E. 3.2, www.bger.ch). Damit hat das Verwaltungsgericht in
konstanter Rechtsprechung weit höhere Anforderungen an die Bejahung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit als nebenberuflicher gewerbsmässiger Wertschriftenhändler gestellt,
als dies etwa das Bundesgericht für die direkte Bundessteuer für
Liegenschaften- und Wertschriftenhändler getan hat (BGE 125 II 113 E. 3c
und 5e; BGE 122 II 446 mit Hinweisen; vgl. etwa schon die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zum Liegenschaften- und Wertschriftenhandel in RB 1988
Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17). Die vom Bundesgericht
entwickelten Kriterien wie Häufung der An- und Verkäufe, die Inanspruchnahme
bedeutender Fremdmittel, kurze Besitzesdauer sowie der Einsatz von
Spezialkenntnissen verdeutlichen und konkretisieren die herkömmlichen
Begriffsmerkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit (RB 1988 Nr. 23).
Das Vorhandensein einzelner oder sogar verschiedener dieser Indizien entbindet
das Gericht indessen nicht davon, sich mit den eigentlichen Merkmalen der selbständigen
Erwerbstätigkeit zu befassen, um derart ein umfassendes Gesamtbild der zu beurteilenden
Aktivitäten zu erhalten (vgl. Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc.
2002, Art. 8 StHG N. 12).
2.2.2
Es besteht aus heutiger Sicht kein Anlass, von dieser bewährten
Rechtsprechung abzuweichen. Weder haben die gesetzlichen Bestimmungen für den
Kanton Zürich wesentlich geändert noch ist der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts in der Literatur Kritik entgegengebracht worden, welche
eine neue Beurteilung erfordern würde. Im Gegenteil: Anders als die
bundesgerichtliche Rechtsprechung (und das diese konkretisierende
Kreisschreiben Nr. 8 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Juni 2005),
die in der Lehre wiederholt kritisiert wurde (vgl. etwa [anstelle vieler] Markus
Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2, 2. A., Basel 2008, Art. 18 DBG N. 15 ff. mit
weiteren Hinweisen) und die nach Auffassung des Bundesrates "mehr auf subjektiven als auf objektiven Kriterien beruht und damit
weder Rechtssicherheit noch Gleichbehandlung gewährleistet" (Botschaft des
Bundesrates zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen
Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz
II] vom 22. Juni 2005, BBl 2005 4809), findet diejenige des
Verwaltungsgerichts in der Lehre ausdrücklich Zustimmung (Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten
Zürcher Steuergesetz, 2.A., Zürich 2006, § 18 N. 31 ff. mit Hinweisen). Auch unter der Herrschaft des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
ist die bisherige Rechtsprechung zur selbständigen Erwerbstätigkeit daher
weiterzuführen: Angesichts der gesetzlich normierten Steuerfreiheit des
privaten Kapitalgewinns bei der Besteuerung von Wertschriftengewinnen ist bei
der Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach wie vor grosse
Zurückhaltung angezeigt (vgl. RB 2004 Nr. 89 = StE 2005 B 23.1
Nr. 58).
2.2.3
Bei alledem ist nicht zu verkennen, dass die Abgrenzung
zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und privater Vermögensverwaltung im
Einzelfall nicht einfach ist. Der Übergang vom schlichten Verwalten des
Vermögens, vom Ausnutzen von Gelegenheiten zur Mehrung desselben, auch unter
Einsatz von Spezialwissen und Fremdkapital, in eine eigentliche (meist
nebenberufliche) Erwerbstätigkeit lässt sich meist nur in einer sich auf
mehrere Jahre erstreckenden Gesamtbeurteilung klar erkennen und belegen (vgl.
RB 1988 Nr. 23).
3.
3.1
Die
Pflichtigen verfügten per Ende 2003 über Wertschriften und Guthaben von
Fr. …, von denen sich über Fr. … auf einem Bankkonto bei der Bank E
befanden. Der Rest entfiel auf zwei Aktientitel von zusammen Fr. …, eine
Obligation von Fr. …, zwei Anteile von Anlagefonds von Fr. … sowie
WIR-Geld von Fr. … . Per Ende 2004 betrug der Saldo von Wertschriften und
Guthaben Fr. …, von denen sich Fr. … auf Festgeld und der Rest auf
die zwei Anlagefonds sowie auf verschiedene Bank- und Postkonti und das
WIR-Geld verteilten. Was die finanziellen Angelegenheiten der Pflichtigen über
das Jahr 2004 hinweg betrifft, so ergibt sich aus den Akten unter anderem
Folgendes: Mit Aktien von neun zum damaligen Zeitpunkt dem Swiss Market Index
(SMI) angehörenden Schweizer Unternehmen wurden insgesamt 32 Transaktionen durchgeführt
(15 Käufe und 17 Verkäufe), wobei die Haltedauer durchschnittlich nicht länger
als ein Monat, einmal gar nur einen Tag betrug. Dazu wurde die erwähnte
Obligation verkauft. Gesamthaft ergab sich dergestalt bei einem umgesetzten
Volumen von rund Fr. … ein Kapitalgewinn von Fr. … . Daneben handelte
der Pflichtige insgesamt 69 Mal (Käufe und Verkäufe) mit Call- und Put-Optionen
auf Aktien sowie Futures auf den SMI, wobei er nach eigenen Angaben Fr. …
umsetzte und einen Gewinn von Fr. … realisierte. Ebenfalls investiert
wurde in Devisengeschäfte, wobei mit 82 Käufen und Verkäufen bei einem Umsatz
von rund Fr. … ein Gewinn von Fr. … realisiert wurde. Getätigt wurden
sämtliche Geschäfte für den Pflichtigen durch C von der D AG. Mitte 2004
schliesslich wurde die Hypothek auf dem Eigenheim um Fr. … erhöht.
3.2
Die
Steuerrekurskommission I ist in ihrem Entscheid vom 23. November 2007 zum
Schluss gelangt, der Pflichtige sei als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler zu
qualifizieren. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit sei im kantonalen
Recht gleich auszulegen wie im DBG, weshalb die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Wertschriftenhändler im DBG auch auf das Zürcher
Steuergesetz zu übertragen sei. Demzufolge sei von der Gesamtheit der Umstände
auszugehen, wobei jedes der einschlägigen Indizien (Planmässigkeit des
Vorgehens, Häufigkeit von Wertschriftengeschäften, enger Zusammenhang des
Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, spezielle Fachkenntnisse,
Besitzesdauer, Einsatz erheblicher fremder Mittel, Verwendung des Gewinns/Wiederanlage
in gleichartige Vermögensgegenstände) im Zusammenhang mit anderen oder im
Einzelfall gar für sich alleine zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
führen könne. Eine solche könne zwar nicht alleine bereits deshalb angenommen
werden, weil nicht alle sechs Kriterien der einschlägigen Weisung des
kantonalen Steueramtes erfüllt seien. Währenddem sich aus der Zusammensetzung
des Portefeuilles am Stichtag Ende 2004 und aus der Anzahl getätigter
Transaktionen noch nicht (unbedingt) ein gewerbsmässiges Vorgehen schliessen
lasse, ergebe sich ein solches aber aus der Art der während des Jahres
getätigten Geschäfte, seien doch die Derivate nicht zur Absicherung von Aktienpositionen
erworben worden, sondern zu reinen Anlagezwecken, was neben gewissen Fachkenntnissen
auch ständige Marktbeobachtung voraussetze. Daneben sei auch in Devisen
investiert worden, wobei das umgesetzte Volumen Fr. … betragen habe.
Schliesslich habe der Pflichtige seinen Wertschriftenhandel mit rund 11% Fremdkapital
unterlegt.
3.3
Die
Pflichtigen vertreten demgegenüber die Auffassung, es liege schlichte Vermögensverwaltung
vor. So hätten sie zum einen stets einen Bargeldbestand in der Höhe von rund
Fr. … gehalten. Auf das entsprechende Konto sei auch die "Hypothekenerhöhung
2004" geflossen, welche einzig aus familiären Gründen erfolgt sei. Die Anlagestrategie
sei nicht auf spekulative Tagesgewinne ausgerichtet gewesen, sondern auf einen
Horizont von drei bis sechs Monaten. Eigentlich hätten sie mit ihrem durch die
D AG bewirtschafteten Depot in eine Art Fonds investiert, der die für solche
üblichen Geschäfte unter Anwendung einer üblichen "modernen
Anlagestrategie" getätigt habe. Schliesslich sei der allgemeine Wissensstand
über Börsengeschäfte angesichts der zahlreichen einschlägigen Berichte und
Werbungen mittlerweile derart, dass bei Handeln von Optionen nach europäischer
Usanz nicht vom Einsatz besonderer Fachkenntnisse gesprochen werden könne.
3.4
Ausgehend
von der verwaltungsgerichtlichen Definition der selbständigen Erwerbstätigkeit
(Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation
planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am
wirtschaftlichen Verkehr; vgl. oben E. 2.2.1) gelangt das
Verwaltungsgericht in Würdigung des Einzelfalles und unter Mitberücksichtigung
der die herkömmlichen Begriffsmerkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit konkretisierenden
vom Bundesgericht entwickelten Kriterien wie Häufung der An- und Verkäufe,
Inanspruchnahme bedeutender Fremdmittel, kurze Besitzesdauer sowie Einsatz von
Spezialkenntnissen zum Schluss, es liege kein gewerbsmässiger
Wertschriftenhandel vor. Dies aus folgenden Gründen:
3.4.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Pflichtigen weder eigene Arbeitsleistung
eingesetzt haben noch nach aussen aufgetreten sind. Sie haben lediglich der C
von der D AG einen Vermögensverwaltungsauftrag erteilt, innerhalb welchem die
beschriebenen Transaktionen (oben E. 3.1) durchgeführt worden sind. Damit
fehlt es bereits am zentralen Element der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss
§ 18 StG.
3.4.2
Leider müssen – trotz der erwähnten Kritik in der Lehre und des Bundesrats
(vgl. oben E. 2.2.2) – im Licht der vertikalen Harmonisierung die
bundesgerichtlichen Kritierien geprüft werden. Jedoch lässt sich auch den vom
Bundesgericht entwickelten Kriterien, die den Begriff der selbständigen
Erwerbstätigkeit konkretisieren, nichts anderes entnehmen. Ist etwa anerkannt,
dass Optionen durchaus auch in ein "normales" Portefeuille gehören dürfen,
so führt dies angesichts deren wesensgemässen Charakters als "kurzfristig
zu handhabende Finanzinstrumente" (BGr, 3. Juli 1998, StE 1998 B 23.1 Nr.
39.
E. 2b) ohne Weiteres dazu, dass diese Optionen regelmässig beobachtet
und laufend ersetzt werden müssen, was auch bei einem limitierten
Wertschriftenbestand zwangsläufig zu zahlreichen Transaktionen führen kann
(vgl. Duss/Greter/von Ah, S. 193). Auch Derivate und strukturierte Produkte
ebenso wie Anteile an Hedge Funds sind mittlerweile auch bei Privatanlegern
weit verbreitet (vgl. Duss/Greter/von Ah, S. 194 f.), was sich nicht zuletzt –
wie dies die Pflichtigen zu Recht erwähnen – an der umfangreichen einschlägigen
Werbung in seriösen Tageszeitungen zeigt. Sodann ist auch das Investieren in
unterschiedliche Währungen keineswegs derart exotisch, dass allein daraus etwas
zu Ungunsten der Pflichtigen abgeleitet werden könnte. Was schliesslich den
Einsatz des Fremdkapitals betrifft, so erscheint die diesbezügliche Schilderung
der Pflichtigen als durchaus glaubhaft und erweist sich die Fremdkapitalquote
bei Weitem als noch nicht erheblich (vgl. Botschaft Unternehmenssteuerreformgesetz
II, BBl 2005 4876, 4809 f.). Dass bei alledem die Pflichtigen sich im Rahmen
der privaten Vermögensverwaltung auch durch Beizug eines Vermögensverwalters
sorgfältig und umsichtig darum bemühen, den Wert des Vermögens zu mehren oder zumindest
zu erhalten, ist eine Selbstverständlichkeit, aus der nichts abgeleitet werden
kann.
3.4.3
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Pflichtigen antragsgemäss
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … einzuschätzen.
3.4.4
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich von vornherein Ausführungen zu
den von den Pflichtigen angebotenen Beweisen wie etwa den monatlichen Kontoauszügen
des Privatkontos bei der Band E oder dem Angebot der persönlichen Erklärung der
Anlagestrategie, womit auf deren – angesichts des geltenden Novenverbots (oben
E. 1.3) und des grundsätzlich schriftlichen Verfahrens (oben E. 1.4)
zweifelhafte – Zulässigkeit ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden
braucht.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, den
Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 152 StG und § 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die Steuerperiode
2004.
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … eingeschätzt.
2.
Die Kosten
des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 15'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-
zu bezahlen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …