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Entscheid

SB.2007.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00127

22. Oktober 2008Deutsch16 min

(URT.2008.10967)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B deklarierten in der Steuererklärung

2004 ein steuerbares Einkommen von Fr. … sowie ein steuerbares Vermögen

von Fr. ... . Gegenüber dem Vorjahr bedeutete dies eine

Vermögensvermehrung um Fr. … . Bei deren Untersuchung durch das kantonale

Steueramt ergab sich, dass der Ehemann – primär infolge erfolgreicher Tätigkeit

eines beauftragten Vermögensverwalters ­– im Jahr 2004 Kursgewinne auf

Wertschriftenvermögen im Umfang von Fr. … realisiert hatte. Das kantonale

Steueramt gelangte daraufhin nach weiterer Untersuchung in Anwendung der

Weisung über die steuerliche Behandlung von Einkünften aus gewerbsmässigem

Wertschriftenhandel vom 20. Juli 2005 (ZStB I Nr. 14/000) zum Schluss, A sei

als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler zu qualifizieren. Davon ausgehend

schätzte es mit Entscheid vom 22. Januar 2007 die Eheleute A und B mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von

Fr, … ein. Dies bestätigte das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid

vom 20. August 2007.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess die

Steuerrekurskommission I am 23. November 2007 teilweise gut und schätzte

die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Sie bestätigte die Qualifikation des

Ehemannes als Wertschriftenhändler, reduzierte die Einkünfte hieraus allerdings

um bereits einmal erfasste Zinserträge von insgesamt Fr. … .

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Pflichtigen am

29.

Dezember 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem sie neben der

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen, das steuerbare Einkommen

sei auf Fr. … festzusetzen. Werde an der Qualifikation als

Wertschriftenhändler festgehalten, so sei eventualiter die Bildung einer Schwankungsreserve

von 15% des Grundvermögens zu gewähren. Schliesslich ersuchten die Pflichtigen

um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Steuerrekurskommission I und kantonales Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153

Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)

alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen

auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob

die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt

haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen

und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die

Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende

Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch

(RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren wird die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwen­dung

von Amtes wegen durch das Rügeprinzip eingeschränkt (vgl. § 147

Abs. 4 in Verbin­dung mit § 153 Abs. 4 StG). Das Gericht ist

daher nicht verpflichtet, von sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der

Beschwerde nicht geltend gemacht worden sind. Anders als im (damaligen)

staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, wo der Grundsatz der Rechtsanwen­dung

von Amtes wegen das Rügeprinzip völlig verdrängt hat (BGE 125 I 492

E. 1b), ist es dem Verwaltungsgericht erlaubt, nicht gerügte

Rechtsverletzungen zu beheben, sofern diese im Zusammenhang mit den

Parteivorbringen stehen. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, offensichtliche,

d.h. in die Augen springende Rechtsverletzungen, gemäss dem Grundsatz iura

novit curia von Amtes wegen, also auch ohne entsprechende Rüge, zu beheben

(RB 1999 Nr. 148).

1.3

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder

der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur

nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals

vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

1.4

Für das

Beschwerdeverfahren gelten gemäss § 153 Abs. 4 StG im Übrigen die Bestimmungen

über das Rekursverfahren vor der Rekurskommission sinngemäss. Dies bedeutet,

dass auch im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung

angeordnet werden kann (§ 148 Abs. 2 StG). Allerdings besteht hierauf

nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch (RB 2000 Nr. 131). Ein solcher

ergibt sich sodann auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK), ist dieser doch auf Steuerverfahren nicht

anwendbar (vgl. Stefan Oesterhelt, Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf

Steuerverfahren, ASA 75 [2006/07] 595 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss § 18 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-,

Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf

sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den

Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne

aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.

Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in

das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen

gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen

Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 2 StG in der Fassung vom

8.

Juni 1997). Demgegenüber sind laut § 16 Abs. 3 StG die

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen – vorbehältlich der

Grundstückgewinnsteuer – steuerfrei.

2.2

§ 18

StG entspricht materiell weitgehend dem bisherigen Recht (§ 19 lit. b

des auf den 31. Dezember 1998 aufgehobenen Steuergesetzes vom 8. Juli

1951.

[aStG]), mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Präponderanzmethode,

welche § 18 StG neu in das Zürcher Recht eingeführt hat. Die heutige

Bestimmung lautet auch gleich wie Art. 18 Abs. 1 und 2 DBG. Der harmonisierungsrechtliche

Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit entspricht denn auch grundsätzlich

demjenigen der bisherigen Zürcher Praxis (RB 2004 Nr. 89 =

StE 2005 B 23.1 Nr. 58).

2.2.1

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist

die selbstän­dige Erwerbstä­tigkeit dadurch gekennzeichnet, dass ihr Träger

durch Einsatz von Arbeitsleistung und Ka­pital in frei bestimmter

Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der

Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (RB 1988 Nr. 23

= StE 1989 B 23.1 Nr. 17; RB 1993 Nr. 16 = StE 1994 B

23.1

Nr. 28). Nach der zur Frage des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels

entwickelten Praxis ist die Verwaltung eigenen Vermögens auch dann keine

Erwerbstätigkeit, wenn das Vermögen gross ist und der Steuerpflichtige zu

seiner fortlaufenden Orientierung eine kaufmännische Buchhaltung führt

(RB 1981 Nr. 46 mit Hinweisen) oder das Wertschriftenportefeuille

einem berufsmässigen Vermögensverwalter zur gutscheinenden Betreuung im Rahmen

einer frei gewählten oder vorweg vereinbarten Anlagestrategie überlassen hat (RB 1993

Nr. 16 = StE 1994 B 23.1 Nr. 28; vgl. auch Marco Duss/Marco

Greter/Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, Zürich etc. 2004,

S. 8 f. sowie [betreffend Liegenschaften] ausdrücklich auch BGr, 27. Juni 2008,

2C_135/2008, E. 3.2, www.bger.ch). Damit hat das Verwaltungsgericht in

konstanter Rechtsprechung weit höhere Anforderungen an die Bejahung einer selbständigen

Erwerbstätigkeit als nebenberuflicher gewerbsmässiger Wertschriftenhändler gestellt,

als dies etwa das Bundesgericht für die direkte Bundessteuer für

Liegenschaften- und Wertschriftenhändler getan hat (BGE 125 II 113 E. 3c

und 5e; BGE 122 II 446 mit Hinweisen; vgl. etwa schon die Ausführungen des

Verwaltungsgerichts zum Liegenschaften- und Wertschriftenhandel in RB 1988

Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17). Die vom Bundesgericht

entwickelten Kriterien wie Häufung der An- und Verkäufe, die Inanspruchnahme

bedeutender Fremdmittel, kurze Besitzesdauer sowie der Einsatz von

Spezialkenntnissen verdeutlichen und konkretisieren die herkömmlichen

Begriffsmerkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit (RB 1988 Nr. 23).

Das Vorhandensein einzelner oder sogar verschiedener dieser Indizien entbindet

das Gericht indessen nicht davon, sich mit den eigentlichen Merkmalen der selbständigen

Erwerbstätigkeit zu befassen, um derart ein umfassendes Gesamtbild der zu beurteilenden

Aktivitäten zu erhalten (vgl. Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc.

2002, Art. 8 StHG N. 12).

2.2.2

Es besteht aus heutiger Sicht kein Anlass, von dieser bewährten

Rechtsprechung abzuweichen. Weder haben die gesetzlichen Bestimmungen für den

Kanton Zürich wesentlich geändert noch ist der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts in der Literatur Kritik entgegengebracht worden, welche

eine neue Beurteilung erfordern würde. Im Gegenteil: Anders als die

bundesgerichtliche Rechtsprechung (und das diese konkretisierende

Kreisschreiben Nr. 8 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Juni 2005),

die in der Lehre wiederholt kritisiert wurde (vgl. etwa [anstelle vieler] Markus

Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/2, 2. A., Basel 2008, Art. 18 DBG N. 15 ff. mit

weiteren Hinweisen) und die nach Auffassung des Bundesrates "mehr auf subjektiven als auf objektiven Kriterien beruht und damit

weder Rechtssicherheit noch Gleichbehandlung gewährleistet" (Botschaft des

Bundesrates zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen

Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz

II] vom 22. Juni 2005, BBl 2005 4809), findet diejenige des

Verwaltungsgerichts in der Lehre ausdrücklich Zustimmung (Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten

Zürcher Steuergesetz, 2.A., Zürich 2006, § 18 N. 31 ff. mit Hinweisen). Auch unter der Herrschaft des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

ist die bisherige Rechtsprechung zur selbständigen Erwerbstätigkeit daher

weiterzuführen: Angesichts der gesetzlich normierten Steuerfreiheit des

privaten Kapitalgewinns bei der Besteuerung von Wertschriftengewinnen ist bei

der Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach wie vor grosse

Zurückhaltung angezeigt (vgl. RB 2004 Nr. 89 = StE 2005 B 23.1

Nr. 58).

2.2.3

Bei alledem ist nicht zu verkennen, dass die Abgrenzung

zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und privater Vermögensverwaltung im

Einzelfall nicht einfach ist. Der Übergang vom schlichten Verwalten des

Vermögens, vom Ausnutzen von Gelegenheiten zur Mehrung desselben, auch unter

Einsatz von Spezialwissen und Fremdkapital, in eine eigentliche (meist

nebenberufliche) Erwerbstätigkeit lässt sich meist nur in einer sich auf

mehrere Jahre erstreckenden Gesamtbeurteilung klar erkennen und belegen (vgl.

RB 1988 Nr. 23).

3.

3.1

Die

Pflichtigen verfügten per Ende 2003 über Wertschriften und Guthaben von

Fr. …, von denen sich über Fr. … auf einem Bankkonto bei der Bank E

befanden. Der Rest entfiel auf zwei Aktientitel von zusammen Fr. …, eine

Obligation von Fr. …, zwei Anteile von Anlagefonds von Fr. … sowie

WIR-Geld von Fr. … . Per Ende 2004 betrug der Saldo von Wertschriften und

Guthaben Fr. …, von denen sich Fr. … auf Festgeld und der Rest auf

die zwei Anlagefonds sowie auf verschiedene Bank- und Postkonti und das

WIR-Geld verteilten. Was die finanziellen Angelegenheiten der Pflichtigen über

das Jahr 2004 hinweg betrifft, so ergibt sich aus den Akten unter anderem

Folgendes: Mit Aktien von neun zum damaligen Zeitpunkt dem Swiss Market Index

(SMI) angehörenden Schweizer Unternehmen wurden insgesamt 32 Transaktionen durchgeführt

(15 Käufe und 17 Verkäufe), wobei die Haltedauer durchschnittlich nicht länger

als ein Monat, einmal gar nur einen Tag betrug. Dazu wurde die erwähnte

Obligation verkauft. Gesamthaft ergab sich dergestalt bei einem umgesetzten

Volumen von rund Fr. … ein Kapitalgewinn von Fr. … . Daneben handelte

der Pflichtige insgesamt 69 Mal (Käufe und Verkäufe) mit Call- und Put-Optionen

auf Aktien sowie Futures auf den SMI, wobei er nach eigenen Angaben Fr. …

umsetzte und einen Gewinn von Fr. … realisierte. Ebenfalls investiert

wurde in Devisengeschäfte, wobei mit 82 Käufen und Verkäufen bei einem Umsatz

von rund Fr. … ein Gewinn von Fr. … realisiert wurde. Getätigt wurden

sämtliche Geschäfte für den Pflichtigen durch C von der D AG. Mitte 2004

schliesslich wurde die Hypothek auf dem Eigenheim um Fr. … erhöht.

3.2

Die

Steuerrekurskommission I ist in ihrem Entscheid vom 23. November 2007 zum

Schluss gelangt, der Pflichtige sei als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler zu

qualifizieren. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit sei im kantonalen

Recht gleich auszulegen wie im DBG, weshalb die Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Wertschriftenhändler im DBG auch auf das Zürcher

Steuergesetz zu übertragen sei. Demzufolge sei von der Gesamtheit der Umstände

auszugehen, wobei jedes der einschlägigen Indizien (Planmässigkeit des

Vorgehens, Häufigkeit von Wertschriftengeschäften, enger Zusammenhang des

Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, spezielle Fachkenntnisse,

Besitzesdauer, Einsatz erheblicher fremder Mittel, Verwendung des Gewinns/Wie­deranlage

in gleichartige Vermögensgegenstände) im Zusammenhang mit anderen oder im

Einzelfall gar für sich alleine zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

führen könne. Eine solche könne zwar nicht alleine bereits deshalb angenommen

werden, weil nicht alle sechs Kriterien der einschlägigen Weisung des

kantonalen Steueramtes erfüllt seien. Währenddem sich aus der Zusammensetzung

des Portefeuilles am Stichtag Ende 2004 und aus der Anzahl getätigter

Transaktionen noch nicht (unbedingt) ein gewerbsmässiges Vorgehen schliessen

lasse, ergebe sich ein solches aber aus der Art der während des Jahres

getätigten Geschäfte, seien doch die Derivate nicht zur Absicherung von Aktienpositionen

erworben worden, sondern zu reinen Anlagezwecken, was neben gewissen Fachkenntnissen

auch ständige Marktbeobachtung voraussetze. Daneben sei auch in Devisen

investiert worden, wobei das umgesetzte Volumen Fr. … betragen habe.

Schliesslich habe der Pflichtige seinen Wertschriftenhandel mit rund 11% Fremdkapital

unterlegt.

3.3

Die

Pflichtigen vertreten demgegenüber die Auffassung, es liege schlichte Vermögensverwaltung

vor. So hätten sie zum einen stets einen Bargeldbestand in der Höhe von rund

Fr. … gehalten. Auf das entsprechende Konto sei auch die "Hypothekenerhöhung

2004" geflossen, welche einzig aus familiären Gründen erfolgt sei. Die Anlagestrategie

sei nicht auf spekulative Tagesgewinne ausgerichtet gewesen, sondern auf einen

Horizont von drei bis sechs Monaten. Eigentlich hätten sie mit ihrem durch die

D AG bewirtschafteten Depot in eine Art Fonds investiert, der die für solche

üblichen Geschäfte unter Anwendung einer üblichen "modernen

Anlagestrategie" getätigt habe. Schliesslich sei der allgemeine Wissensstand

über Börsengeschäfte angesichts der zahlreichen einschlägigen Berichte und

Werbungen mittlerweile derart, dass bei Handeln von Optionen nach europäischer

Usanz nicht vom Einsatz besonderer Fachkenntnisse gesprochen werden könne.

3.4

Ausgehend

von der verwaltungsgerichtlichen Definition der selbstän­digen Erwerbstä­tigkeit

(Einsatz von Arbeitsleistung und Ka­pital in frei bestimmter Selbstorganisation

planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am

wirtschaftlichen Verkehr; vgl. oben E. 2.2.1) gelangt das

Verwaltungsgericht in Würdigung des Einzelfalles und unter Mitberücksichtigung

der die herkömmlichen Begriffsmerkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit konkretisierenden

vom Bundesgericht entwickelten Kriterien wie Häufung der An- und Verkäufe,

Inanspruchnahme bedeutender Fremdmittel, kurze Besitzesdauer sowie Einsatz von

Spezialkenntnissen zum Schluss, es liege kein gewerbsmässiger

Wertschriftenhandel vor. Dies aus folgenden Gründen:

3.4.1

Vorab ist festzuhalten, dass die Pflichtigen weder eigene Arbeitsleistung

eingesetzt haben noch nach aussen aufgetreten sind. Sie haben lediglich der C

von der D AG einen Vermögensverwaltungsauftrag erteilt, innerhalb welchem die

beschriebenen Transaktionen (oben E. 3.1) durchgeführt worden sind. Damit

fehlt es bereits am zentralen Element der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss

§ 18 StG.

3.4.2

Leider müssen – trotz der erwähnten Kritik in der Lehre und des Bundesrats

(vgl. oben E. 2.2.2) – im Licht der vertikalen Harmonisierung die

bundesgerichtlichen Kritierien geprüft werden. Jedoch lässt sich auch den vom

Bundesgericht entwickelten Kriterien, die den Begriff der selbständigen

Erwerbstätigkeit konkretisieren, nichts anderes entnehmen. Ist etwa anerkannt,

dass Optionen durchaus auch in ein "normales" Portefeuille gehören dürfen,

so führt dies angesichts deren wesensgemässen Charakters als "kurzfristig

zu handhabende Finanzinstrumente" (BGr, 3. Juli 1998, StE 1998 B 23.1 Nr.

39.

E. 2b) ohne Weiteres dazu, dass diese Optionen regelmässig beobachtet

und laufend ersetzt werden müssen, was auch bei einem limitierten

Wertschriftenbestand zwangsläufig zu zahlreichen Transaktionen führen kann

(vgl. Duss/Greter/von Ah, S. 193). Auch Derivate und strukturierte Produkte

ebenso wie Anteile an Hedge Funds sind mittlerweile auch bei Privatanlegern

weit verbreitet (vgl. Duss/Greter/von Ah, S. 194 f.), was sich nicht zuletzt –

wie dies die Pflichtigen zu Recht erwähnen – an der umfangreichen einschlägigen

Werbung in seriösen Tageszeitungen zeigt. Sodann ist auch das Investieren in

unterschiedliche Währungen keineswegs derart exotisch, dass allein daraus etwas

zu Ungunsten der Pflichtigen abgeleitet werden könnte. Was schliesslich den

Einsatz des Fremdkapitals betrifft, so erscheint die diesbezügliche Schilderung

der Pflichtigen als durchaus glaubhaft und erweist sich die Fremdkapitalquote

bei Weitem als noch nicht erheblich (vgl. Botschaft Unternehmenssteuerreformgesetz

II, BBl 2005 4876, 4809 f.). Dass bei alledem die Pflichtigen sich im Rahmen

der privaten Vermögensverwaltung auch durch Beizug eines Vermögensverwalters

sorgfältig und umsichtig darum bemühen, den Wert des Vermögens zu mehren oder zumindest

zu erhalten, ist eine Selbstverständlichkeit, aus der nichts abgeleitet werden

kann.

3.4.3

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Pflichtigen antragsgemäss

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … einzuschätzen.

3.4.4

Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich von vornherein Ausführungen zu

den von den Pflichtigen angebotenen Beweisen wie etwa den monatlichen Kontoauszügen

des Privatkontos bei der Band E oder dem Angebot der persönlichen Erklärung der

Anlagestrategie, womit auf deren – angesichts des geltenden Novenverbots (oben

E. 1.3) und des grundsätzlich schriftlichen Verfahrens (oben E. 1.4)

zweifelhafte – Zulässigkeit ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden

braucht.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, den

Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 152 StG und § 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die Steuerperiode

2004.

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … eingeschätzt.

2.

Die Kosten

des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 15'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-

zu bezahlen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …