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Entscheid

SB.2008.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00004

16. April 2008Deutsch9 min

(URT.2008.10611)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A erwarb in den Jahren 1993 und 1994 die Grundstücke alt

Kat.Nrn. 01 und 02 an der L-Strasse in R, welche er parzellierte und darauf die

Gesamtüberbauung „K“ realisierte. In der Folge veräusserte er alle Parzellen.

Aus Anlass der einzelnen Handänderungen auferlegte ihm der Gemeinderat R

Grundstückgewinnsteuern. Nach Veräusserung der letzten Parzelle verlangte der

Pflichtige die Verrechnung der Verluste aus den Teilveräusserungen mit den

Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen. Das Gemeindesteueramt nahm

die Verlustverrechnung vor, aus der sich eine Rückerstattung von Fr. … ergab,

die der Gemeinderat R mit Beschluss vom 8. Januar 2007 genehmigte. Die

Gemeinde vergütete den Betrag Ende Januar 2007.

Am 7. März 2007 forderte der Pflichtige vom Gemeinderat

R die Verzinsung des auf die Verlustverrechnung entfallenden

Rückerstattungsbetrags von Fr. … ab 12. November 2004 zu 2 %. Der

Gemeinderat teilte ihm am 28. März 2007 mit, dass für die Verzinsung von

Grundsteuern nicht er, sondern das Gemeindesteueramt zuständig sei, an welches

er sein Begehren weitergeleitet habe.

Das Gemeindesteueramt R nahm das Begehren des Pflichtigen

vom 7. März 2007 als Einsprache entgegen, die es am 21. Mai 2007

abwies. Als Rekursinstanz gab es das kantonale Steueramt an.

Erwägungen

II.

Auf den hiergegen am 20. Juni 2007 an die

Steuerrekurskommission III gerichteten Rekurs des Pflichtigen trat diese mit Beschluss

vom 12. Dezember 2007 mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die

Akten an das kantonale Steueramt.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2008 liess der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Beschluss

aufzuheben und die Sache an die Steuerrekurskommission zur Neuentscheidung der

in der Eingabe vom 20. Juni 2007 gestellten Rekursbegehren zurückzuweisen.

Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das Gemeindesteueramt R auf Abweisung der Beschwerde und

forderte seinerseits eine Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich die

Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss der Rekurskommission, so bildet

dieser Gegenstand des Verfahrens und darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen,

ob die Kommission zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist; ein

weitergehender materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht diesfalls verwehrt

(vgl. RB 1999 Nr. 152).

2.

2.1

Die

politischen Gemeinden erheben kraft § 205 StG eine Grundstückgewinnsteuer.

Dabei gelten nach § 206 StG die Bestimmungen über die Staatssteuern (§ 1

– 186 StG) unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen von § 207 bis § 226a

StG sinngemäss auch für die Grundsteuern.

Die Einschätzung der

Grundstückgewinnsteuer erfolgt laut § 210 Abs. 1 StG durch den

Gemeinderat oder eine von ihm gewählte, unter dem Vorsitz eines seiner

Mitglieder amtende Kommission. Sie umfasst seit jeher aufgrund ständiger

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis mangels einer einschränkenden Regelung wie

bei den Staatssteuern (§ 139 Abs. 1 StG) nicht nur die Festlegung der

Steuerfaktoren, d.h. des steuerbaren Grundstückgewinns, und des Steuertarifs,

sondern auch des Steuerbetrags, mithin die Grundstückgewinnsteuer selber (vgl.

Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich

2008, § 19 Rz. 21 Fn. 817; missverständlich: Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten

Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 210 N. 14).

Bedarf eine rechtskräftige Einschätzung zur Durchsetzung

der Verlustverrechnung bei Teilveräusserungen eines Grundstücks im Sinn von § 224

Abs. 3 StG der Revision (RB 2002 Nr. 123; 1982 Nr. 113; 1972

Nr. 50), sind hierfür die formellen Bestimmungen von § 156 ff. StG massgebend.

Dementsprechend hat gestützt auf § 158 Abs. 2 StG die kommunale Einschätzungsbehörde

einen neuen Einschätzungsentscheid zu fällen, worin der noch geschuldete oder

der allfällig zurückzuerstattende Steuerbetrag festzusetzen ist.

2.2

Gemäss § 210

Abs. 2 StG entscheidet die für die Einschätzung zuständige Behörde auch über

Steuerbefreiungen, Nachsteuern, Bussen sowie über Bestand und Umfang des

gesetzlichen Pfandrechts für Grundsteuern. Die entsprechende Bestimmung von § 159

Abs. 2 des früheren Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) hatte

darüber hinaus die Zuständigkeit der Einschätzungsbehörde für

"Streitigkeiten beim Steuerbezug" vorgesehen. Deshalb fand im

früheren Grundstückgewinnsteuerrecht – anders als bei der Staatssteuer –

insoweit keine Aufgabenteilung zwischen Einschätzungsbehörde und Gemeindesteueramt

statt (vgl. August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar

zum Zürcher Steuergesetz, 4. Band, Bern 1966, § 159 N. 6).

Aus der im Zug der Totalrevision des Steuergesetzes von

1997.

erfolgten Einengung der Kompetenzen der kommunalen Einschätzungsbehörde

folgt nunmehr, dass zum Bezug der Grundstückgewinnsteuer unter der Herrschaft

des geltenden Steuergesetzes aufgrund der Verweisung in § 206 StG

entsprechend der bloss "sinngemäss" anzuwendenden Ordnung der Staatssteuern

in § 172 StG das Gemeindesteueramt zuständig ist (Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, § 209 N. 20 und § 210 N. 6).

Zum Steuerbezug gehört entgegen der Auffassung des Pflichtigen unter anderem

die Frage der Verzinsung von Steuerschulden und Steuerrückerstattungen (vgl.

Hans Frey in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

(DBG), 2. A., Basel 2008, Art. 162 DBG N. 18; Zweifel/Casanova, § 29

Rz. 83), welche denn auch im Abschnitt "A. Steuerbezug" des

Sechsten Abschnitts des Steuergesetzes in § 175

StG für nicht periodische (Staats-)Steuern geregelt ist.

Diese Vorschrift wird für

die Grundstückgewinnsteuer in § 71 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April

1998.

(VO StG) konkretisiert. Nach dessen Abs. 2 Satz 1 gilt zwar für die

nicht periodischen (Staats-)Steuern anwendbare § 54 VO StG sinngemäss, der

in Abs. 2 im Einklang im § 175 Abs. 3 StG (unter anderem)

bestimmt, dass auf Steuerrückerstattungen

Vergütungszinsen berechnet werden. Doch sind kraft § 71 Abs. 2 Satz 2

VO StG Rückerstattungen aus Verlustverrechnungen

gemäss § 224 Abs. 3 StG nicht zu verzinsen.

2.3

Aus der dargelegten Ordnung folgt, dass die Frage, ob Rückerstattungen

der Grundstückgewinnsteuer aus Verlustverrechnung im Sinn von § 224 Abs. 3

StG von der Gemeinde zu verzinsen sind, eine solche des Steuerbezugs ist, der

in die Zuständigkeit des Gemeindesteueramts fällt. Gegen dessen Entscheid kann

nach § 178 StG beim Gemeindesteueramt Einsprache, gegen den

Einspracheentscheid Rekurs beim kantonalen Steueramt erhoben werden (Abs. 1),

das (kantonal) als letzte Instanz entscheidet (Abs. 3). Obwohl § 178 Abs. 1

StG diese Rechtsmittelordnung für "die Schlussrechnung oder den Entscheid

über eine Zahlungserleichterung" bei der Staatssteuer vorsieht, muss sie

sinngemäss gestützt auf § 206 StG auch für Bezugsentscheide bei der

Grundstückgewinnsteuer gelten.

Die vom Pflichtigen aufgeworfene

"Grundsatzfrage", ob das aus der Verlustverrechnung von § 224 Abs. 3

StG resultierende Steuerrückerstattungsbetreffnis zu verzinsen ist, erweist

sich nach dem Gesagten trotz des in diesem Zusammenhang gerügten Verstosses von

§ 71 Abs. 2 Satz 2 VO StG gegen § 175

Abs. 3 StG als Frage des Steuerbezugs, das im betreffenden Instanzenzug zu

entscheiden ist. Die Steuerrekurskommission III war daher nicht zur Beurteilung

des Rekurses zuständig. Soweit der Pflichtige auf die am 1. Januar 2007 in

Kraft getretene Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

verweist, macht er selber zutreffend darauf aufmerksam, dass diese Garantie

von den Kantonen erst nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach deren

Inkrafttreten, also ab 1. Januar 2009, gewährleistet werden muss (vgl. Art. 130

Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005).

Die Steuerrekurskommission

III ist infolgedessen zu Recht auf den Rekurs des Pflichtigen nicht eingetreten

und hat die Akten an das zuständige kantonale Steueramt überwiesen. Das führt

zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und 153 Abs. 4 StG). Eine solche

steht auch der Beschwerdegegnerin nicht zu, da sich deren Aufwand für das

Verfassen der Beschwerdeantwort unter Berücksichtigung der schon im

vorinstanzlichen Verfahren in der Rekursantwort vorgebrachten Darlegungen nicht

über das hinausgeht, was von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen

amtlichen Tätigkeit erwartet werden darf (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …