SB.2008.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00004
16. April 2008Deutsch9 min
(URT.2008.10611)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00004
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.04.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Grundstückgewinnsteuer
Die Frage, ob Rückerstattungen der Grundstückgewinnsteuer aus Verlustverrechnung im Sinn von § 224 Abs. 3 StG von der Gemeinde zu verzinsen sind, ist eine solche des Steuerbezugs, der in die Zuständigkeit des Gemeindesteueramts fällt. Gegen dessen Entscheid kann nach § 178 StG beim Gemeindesteueramt Einsprache, gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim kant. Steueramt erhoben werden, das (kantonal) als letzte Instanz entscheidet. Die Steuerrekurskommission war daher zur Beurteilung des Rekurses nicht zuständig. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV muss erst nach Ablauf einer 2-jährigen Frist, also ab 1.1.2009, gewährleistet werden. RK ist zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten. Abweisung.
Stichworte:
GEMEINDERAT
GEMEINDESTEUERAMT
GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
RECHTSMITTELWEG
RECHTSWEGGARANTIE
RÜCKERSTATTUNG
STEUERBEZUG
VERLUSTVERRECHNUNG
VERZINSUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 159 Abs. II aStG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 29a BV
§ 139 Abs. I StG
§ 158 Abs. II StG
§ 172 StG
§ 175 Abs. III StG
§ 178 StG
§ 205 StG
§ 206 StG
§ 210 Abs. I StG
§ 210 Abs. II StG
§ 224 Abs. III StG
§ 71 VO StG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00004
Entscheid
der 2. Kammer
vom 16. April 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde R,
vertreten durch das Steueramt,
dieses vertreten durch C
AG,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A erwarb in den Jahren 1993 und 1994 die Grundstücke alt
Kat.Nrn. 01 und 02 an der L-Strasse in R, welche er parzellierte und darauf die
Gesamtüberbauung „K“ realisierte. In der Folge veräusserte er alle Parzellen.
Aus Anlass der einzelnen Handänderungen auferlegte ihm der Gemeinderat R
Grundstückgewinnsteuern. Nach Veräusserung der letzten Parzelle verlangte der
Pflichtige die Verrechnung der Verluste aus den Teilveräusserungen mit den
Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen. Das Gemeindesteueramt nahm
die Verlustverrechnung vor, aus der sich eine Rückerstattung von Fr. … ergab,
die der Gemeinderat R mit Beschluss vom 8. Januar 2007 genehmigte. Die
Gemeinde vergütete den Betrag Ende Januar 2007.
Am 7. März 2007 forderte der Pflichtige vom Gemeinderat
R die Verzinsung des auf die Verlustverrechnung entfallenden
Rückerstattungsbetrags von Fr. … ab 12. November 2004 zu 2 %. Der
Gemeinderat teilte ihm am 28. März 2007 mit, dass für die Verzinsung von
Grundsteuern nicht er, sondern das Gemeindesteueramt zuständig sei, an welches
er sein Begehren weitergeleitet habe.
Das Gemeindesteueramt R nahm das Begehren des Pflichtigen
vom 7. März 2007 als Einsprache entgegen, die es am 21. Mai 2007
abwies. Als Rekursinstanz gab es das kantonale Steueramt an.
Erwägungen
II.
Auf den hiergegen am 20. Juni 2007 an die
Steuerrekurskommission III gerichteten Rekurs des Pflichtigen trat diese mit Beschluss
vom 12. Dezember 2007 mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die
Akten an das kantonale Steueramt.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2008 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Beschluss
aufzuheben und die Sache an die Steuerrekurskommission zur Neuentscheidung der
in der Eingabe vom 20. Juni 2007 gestellten Rekursbegehren zurückzuweisen.
Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das Gemeindesteueramt R auf Abweisung der Beschwerde und
forderte seinerseits eine Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich die
Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss der Rekurskommission, so bildet
dieser Gegenstand des Verfahrens und darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen,
ob die Kommission zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist; ein
weitergehender materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht diesfalls verwehrt
(vgl. RB 1999 Nr. 152).
2.
2.1
Die
politischen Gemeinden erheben kraft § 205 StG eine Grundstückgewinnsteuer.
Dabei gelten nach § 206 StG die Bestimmungen über die Staatssteuern (§ 1
– 186 StG) unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen von § 207 bis § 226a
StG sinngemäss auch für die Grundsteuern.
Die Einschätzung der
Grundstückgewinnsteuer erfolgt laut § 210 Abs. 1 StG durch den
Gemeinderat oder eine von ihm gewählte, unter dem Vorsitz eines seiner
Mitglieder amtende Kommission. Sie umfasst seit jeher aufgrund ständiger
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis mangels einer einschränkenden Regelung wie
bei den Staatssteuern (§ 139 Abs. 1 StG) nicht nur die Festlegung der
Steuerfaktoren, d.h. des steuerbaren Grundstückgewinns, und des Steuertarifs,
sondern auch des Steuerbetrags, mithin die Grundstückgewinnsteuer selber (vgl.
Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich
2008, § 19 Rz. 21 Fn. 817; missverständlich: Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten
Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 210 N. 14).
Bedarf eine rechtskräftige Einschätzung zur Durchsetzung
der Verlustverrechnung bei Teilveräusserungen eines Grundstücks im Sinn von § 224
Abs. 3 StG der Revision (RB 2002 Nr. 123; 1982 Nr. 113; 1972
Nr. 50), sind hierfür die formellen Bestimmungen von § 156 ff. StG massgebend.
Dementsprechend hat gestützt auf § 158 Abs. 2 StG die kommunale Einschätzungsbehörde
einen neuen Einschätzungsentscheid zu fällen, worin der noch geschuldete oder
der allfällig zurückzuerstattende Steuerbetrag festzusetzen ist.
2.2
Gemäss § 210
Abs. 2 StG entscheidet die für die Einschätzung zuständige Behörde auch über
Steuerbefreiungen, Nachsteuern, Bussen sowie über Bestand und Umfang des
gesetzlichen Pfandrechts für Grundsteuern. Die entsprechende Bestimmung von § 159
Abs. 2 des früheren Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) hatte
darüber hinaus die Zuständigkeit der Einschätzungsbehörde für
"Streitigkeiten beim Steuerbezug" vorgesehen. Deshalb fand im
früheren Grundstückgewinnsteuerrecht – anders als bei der Staatssteuer –
insoweit keine Aufgabenteilung zwischen Einschätzungsbehörde und Gemeindesteueramt
statt (vgl. August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz, 4. Band, Bern 1966, § 159 N. 6).
Aus der im Zug der Totalrevision des Steuergesetzes von
1997.
erfolgten Einengung der Kompetenzen der kommunalen Einschätzungsbehörde
folgt nunmehr, dass zum Bezug der Grundstückgewinnsteuer unter der Herrschaft
des geltenden Steuergesetzes aufgrund der Verweisung in § 206 StG
entsprechend der bloss "sinngemäss" anzuwendenden Ordnung der Staatssteuern
in § 172 StG das Gemeindesteueramt zuständig ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 209 N. 20 und § 210 N. 6).
Zum Steuerbezug gehört entgegen der Auffassung des Pflichtigen unter anderem
die Frage der Verzinsung von Steuerschulden und Steuerrückerstattungen (vgl.
Hans Frey in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
(DBG), 2. A., Basel 2008, Art. 162 DBG N. 18; Zweifel/Casanova, § 29
Rz. 83), welche denn auch im Abschnitt "A. Steuerbezug" des
Sechsten Abschnitts des Steuergesetzes in § 175
StG für nicht periodische (Staats-)Steuern geregelt ist.
Diese Vorschrift wird für
die Grundstückgewinnsteuer in § 71 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April
1998.
(VO StG) konkretisiert. Nach dessen Abs. 2 Satz 1 gilt zwar für die
nicht periodischen (Staats-)Steuern anwendbare § 54 VO StG sinngemäss, der
in Abs. 2 im Einklang im § 175 Abs. 3 StG (unter anderem)
bestimmt, dass auf Steuerrückerstattungen
Vergütungszinsen berechnet werden. Doch sind kraft § 71 Abs. 2 Satz 2
VO StG Rückerstattungen aus Verlustverrechnungen
gemäss § 224 Abs. 3 StG nicht zu verzinsen.
2.3
Aus der dargelegten Ordnung folgt, dass die Frage, ob Rückerstattungen
der Grundstückgewinnsteuer aus Verlustverrechnung im Sinn von § 224 Abs. 3
StG von der Gemeinde zu verzinsen sind, eine solche des Steuerbezugs ist, der
in die Zuständigkeit des Gemeindesteueramts fällt. Gegen dessen Entscheid kann
nach § 178 StG beim Gemeindesteueramt Einsprache, gegen den
Einspracheentscheid Rekurs beim kantonalen Steueramt erhoben werden (Abs. 1),
das (kantonal) als letzte Instanz entscheidet (Abs. 3). Obwohl § 178 Abs. 1
StG diese Rechtsmittelordnung für "die Schlussrechnung oder den Entscheid
über eine Zahlungserleichterung" bei der Staatssteuer vorsieht, muss sie
sinngemäss gestützt auf § 206 StG auch für Bezugsentscheide bei der
Grundstückgewinnsteuer gelten.
Die vom Pflichtigen aufgeworfene
"Grundsatzfrage", ob das aus der Verlustverrechnung von § 224 Abs. 3
StG resultierende Steuerrückerstattungsbetreffnis zu verzinsen ist, erweist
sich nach dem Gesagten trotz des in diesem Zusammenhang gerügten Verstosses von
§ 71 Abs. 2 Satz 2 VO StG gegen § 175
Abs. 3 StG als Frage des Steuerbezugs, das im betreffenden Instanzenzug zu
entscheiden ist. Die Steuerrekurskommission III war daher nicht zur Beurteilung
des Rekurses zuständig. Soweit der Pflichtige auf die am 1. Januar 2007 in
Kraft getretene Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
verweist, macht er selber zutreffend darauf aufmerksam, dass diese Garantie
von den Kantonen erst nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach deren
Inkrafttreten, also ab 1. Januar 2009, gewährleistet werden muss (vgl. Art. 130
Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005).
Die Steuerrekurskommission
III ist infolgedessen zu Recht auf den Rekurs des Pflichtigen nicht eingetreten
und hat die Akten an das zuständige kantonale Steueramt überwiesen. Das führt
zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und 153 Abs. 4 StG). Eine solche
steht auch der Beschwerdegegnerin nicht zu, da sich deren Aufwand für das
Verfassen der Beschwerdeantwort unter Berücksichtigung der schon im
vorinstanzlichen Verfahren in der Rekursantwort vorgebrachten Darlegungen nicht
über das hinausgeht, was von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen
amtlichen Tätigkeit erwartet werden darf (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …