SB.2008.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00009
23. April 2008Deutsch8 min
(URT.2008.10623)
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00009
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.04.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern (5.4. - 31.12.2005)
Die Beschwerdeführerin, eine Familienstiftung im Sinn von Art. 335 ZGB, richtete einen Ausstattungsbeitrag an einen ihrer Destinatäre aus. Weil es am Nachweis fehlt, dass dieser Beitrag für eine besondere Bedarfssituation bzw. für die Begründung eines eigenen Hausstandes des Destinatärs ausgerichtet wurde, ist der Beitrag nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand vom steuerbaren Gewinn der Stiftung abziehbar. Offen gelassen werden kann, ob bei Familienstiftungen Leistungen an Destinatäre generell geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen darstellen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Stichworte:
AUSSTATTUNG
BEDARFSSITUATION
FAMILIENSTIFTUNG
GESCHÄFTSMÄSSIGE BEGRÜNDETHEIT
SUBSTANZIIERUNG
Rechtsnormen:
§ 64 Abs. 1 StG
Art. 335 Abs. 1 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00009
Entscheid
des Einzelrichters
vom 23. April 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretär Beat
König.
In Sachen
Stiftung A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern (5.4. - 31.12.2005),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stiftung A ist eine 2005 gegründete Familienstiftung
im Sinn von Art. 335 des Zivilgesetzbuchs (ZGB), welche die Ausrichtung von
Mitteln an Familienangehörige der 2. und 3. Generation zwecks Ausstattung,
aus Anlass der Geburt eines Kindes sowie als Schulungsbeitrag bezweckt. In der
Steuererklärung 2005 deklarierte sie für das Steuerjahr 2005 (5.4. -
31.12.2005) ein negatives Ergebnis von Fr. …, welches sich aus einem
Ertrag von Fr. … und einem Aufwand von Fr. … zusammensetzt. Unter den
Aufwandspositionen figurierte dabei der Posten "Zuwendungen" von Fr. …,
welcher einen Ausstattungsbeitrag von Fr. … an C sowie einen
Ausbildungsbeitrag von Fr. … an D beinhaltete. Im Einschätzungsentscheid
vom 6. Juli 2007 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 (5.4. - 31.12.2005)
rechnete das kantonale Steueramt den Ausstattungsbeitrag von Fr. … auf und
schätzte die Stiftung A mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und
einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein.
Die hiergegen erhobene Einsprache, mit welcher die
Pflichtige beantragte, der Ausstattungsbeitrag an C sei zum Abzug zuzulassen,
wies das kantonale Steueramt am 28. September 2007 ab.
Erwägungen
II.
Den von den Pflichtigen hiergegen erhobenen Rekurs wies
die Steuerrekurskommission II mit Entscheid vom 8. Januar 2008 ab.
III.
Am 14. Februar 2008 liess die Stiftung A dem
Verwaltungsgericht mit Beschwerde beantragen, es sei der Entscheid der
Rekurskommission aufzuheben und auf die Aufrechnung des Ausstattungsbeitrages
von Fr. … an C zu verzichten. Zudem verlangte die Stiftung die Zusprechung
einer Parteientschädigung. Die Pflichtige machte geltend, dass die Zuwendung
von Fr. … einen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstelle. Die Frage,
ob eine Familienstiftung eine Leistung an einen Destinatär als geschäftsmässig
begründeten Aufwand vom Gewinn abziehen könne, müsse allein davon abhängig
gemacht werden, ob die Leistung durch den gesetzlich zulässigen Zweck der
Familienstiftung gedeckt sei. Letzteres sei vorliegend der Fall.
Das kantonale Steueramt beantragte in seiner
Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Die Steuerrekurskommission II verzichtete auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen
und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die
Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch
(RB 1999 Nr. 147).
2.
Umstritten ist vorliegend
einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Familienstiftung im Sinn von
Art. 335 ZGB eine als Ausstattungsbeitrag bezeichnete Zuwendung an einen ihrer
Destinatäre, C, in der Höhe von Fr. … als geschäftsmässig begründeten
Aufwand vom steuerbaren Gewinn im Sinn von § 64 Abs. 1 StG abziehen
kann.
3.
3.1
Für die bei der Bestimmung des steuerbaren Reingewinns entscheidende Frage
der geschäftsmässigen Begründetheit einer Aufwendung ist bei einer
Familienstiftung der als Geschäftszweck zu betrachtende Zweck der Stiftung
massgebend, weil diese nur einen der nach Art. 335 Abs. 1 ZGB zulässigen Zwecke
verfolgen darf (zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990: BGr, 4. März 2002, StE 2002 B 72.14.1 Nr. 19 E. 3.4, auch zum
Folgenden). Geschäftsmässig begründet ist daher ein Aufwand bei einer Familienstiftung
nur, wenn er bei einer geschäftlichen Tätigkeit im Rahmen des nach dem
Zivilrecht zulässigen Stiftungszwecks anfällt.
3.2
Art. 335 Abs. 1 ZGB nennt als zulässige Zwecke einer Familienstiftung die
Erziehung, die Ausstattung, die Unterstützung und ähnliche Zwecke. Diese
Aufzählung ist abschliessend (BGE 108 II 393 E. 6a; BGE 93 II 439 E. 4;
BGE 73 II 81 E. 5) und bedeutet nach der Rechtsprechung, dass
Familienstiftungen nur für besondere Bedarfssituationen errichtet werden dürfen
(BGr, 4. März 2002, StE 2002 B 72.14.1 Nr. 19 E. 4.5 und 4.6). Leistungen
einer Familienstiftung an ihre Destinatäre, die voraussetzungslos für den allgemeinen
Lebensunterhalt der Familie ausgerichtet werden, sind unzulässig (BGr, 4. März
2002, StE 2002 B 72.14.1 Nr. 19 E. 4.5; BGE 108 II 393 E. 6a; 93 II 439 E.
4; 89 II 437 E. 1; 75 II 81 E. 3b). Leistungen an Destinatäre können also
von vornherein nur dann als bei geschäftlichen Tätigkeiten im Rahmen des
Stiftungszwecks ausgerichtet gelten, wenn sie an besondere, an eine bestimmte
Lebenslage anknüpfende Voraussetzungen gebunden sind (BGr, 4. März 2002,
StE 2002 B 72.13.1 Nr. 19 E. 4.5). Diese vom Bundesgericht wiederholt
bestätigte Praxis ist auch im Licht der neueren Doktrin, nach welcher zum Teil
eine tendenziell weitere Auslegung von Art. 335 Abs. 1 ZGB befürwortet wird
(vgl. Peter Breitschmid/Michael Vetsch in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar
zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 335 ZGB N. 4 f.; Harold
Grüninger, Basler Kommentar, 3. A., 2006, Art. 335 ZGB N. 11; Alexandra Zeiter,
Die Erbstiftung [Art. 493 ZGB], Freiburg im Uechtland 2001, Rz. 576 ff.;
vgl. auch dies., Neues zur Unterhaltsstiftung, SJZ 97 [2001], S. 451 ff., S.
453), nicht aufzugeben.
3.3
Das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze reicht für die Annahme einer besonderen
Bedarfssituation nicht aus (jeweils für Unterstützungsleistungen jedoch in
diesem Sinn Grüninger, Art. 335 ZGB N. 11; a.M. Michael Riemer,
Berner Kommentar, 1981, Die Stiftungen, Systematischer Teil, N. 148). Eine
blosse Altersgrenze erscheint schon deshalb nicht als genügend, weil eine
Bedürftigkeit unabhängig vom Erreichen eines bestimmten Alters eintreten oder
ausbleiben kann. Der Umstand, dass bei Personalfürsorgestiftungen einzig an ein
bestimmtes Alter geknüpfte Leistungen zulässig sind, vermag daran nichts zu
ändern (a.M. Grüninger, Art. 335 ZGB N. 11).
4.
4.1
Gemäss
Beschluss des Stiftungsrates vom 21. Juli 2005, auf welchen sich die streitige
Zuwendung an C stützt, wird der Ausstattungsbeitrag ein Mal gewährt, und zwar
bei Vollendung des 30. Altersjahres oder bei früherer Heirat. Der Ausstattungsbeitrag
wird nach dem Beschluss ferner ohne Zinsen an unverheiratete Anteilsberechtigte
im Alter von über 30 Jahren ausgerichtet. Die Pflichtige macht geltend, dass
die streitige Zuwendung anlässlich der Begründung eines eigenen Haushalts durch
C geleistet wurde. Aufgrund des Protokolls des Stiftungsrates, wonach Ausstattungsbeiträge
nur im Fall der Heirat oder bei Überschreiten eines Alters von 30 Jahren
gewährt werden, erscheint es jedoch als ausgeschlossen bzw. jedenfalls nicht
genügend substanziiert, dass C die streitige Zuwendung anlässlich der Begründung
eines eigenen Hausstandes erhalten hat. Selbst wenn die Begründung eines
eigenen Hausstandes – entgegen der Annahme der Vorinstanz – als genügend substanziiert
gelten würde, fehlt es am Nachweis eines Zusammenhangs zwischen der Zuwendung
und der Begründung des Hausstandes durch C. Eine Leistung im Rahmen des nach
Art. 335 Abs. 1 ZGB zulässigen Stiftungszwecks liegt folglich nicht vor.
4.2
Da der von
der Beschwerdeführerin an C ausgerichtete Betrag von Fr. … schon deshalb
nicht als geschäftsmässig begründet betrachtet werden kann, weil er nicht im
Rahmen des gesetzlich zulässigen Stiftungszwecks geleistet wurde, kann
dahingestellt bleiben, ob bei Familienstiftungen Leistungen an Destinatäre
generell geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen darstellen (vgl. hierzu auch
BGr, 22. April 2005, StE 2006 B 26.25 Nr. 2, E. 2.4).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs.
4.
StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 670.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 790.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…