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Entscheid

SB.2008.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00009

23. April 2008Deutsch8 min

(URT.2008.10623)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stiftung A ist eine 2005 gegründete Familienstiftung

im Sinn von Art. 335 des Zivilgesetzbuchs (ZGB), welche die Ausrichtung von

Mitteln an Familienangehörige der 2. und 3. Generation zwecks Ausstattung,

aus Anlass der Geburt eines Kindes sowie als Schulungsbeitrag bezweckt. In der

Steuererklärung 2005 deklarierte sie für das Steuerjahr 2005 (5.4. -

31.12.2005) ein negatives Ergebnis von Fr. …, welches sich aus einem

Ertrag von Fr. … und einem Aufwand von Fr. … zusammensetzt. Unter den

Aufwandspositionen figurierte dabei der Posten "Zuwendungen" von Fr. …,

welcher einen Ausstattungsbeitrag von Fr. … an C sowie einen

Ausbildungsbeitrag von Fr. … an D beinhaltete. Im Einschätzungsentscheid

vom 6. Juli 2007 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 (5.4. - 31.12.2005)

rechnete das kantonale Steueramt den Ausstattungsbeitrag von Fr. … auf und

schätzte die Stiftung A mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und

einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein.

Die hiergegen erhobene Einsprache, mit welcher die

Pflichtige beantragte, der Ausstattungsbeitrag an C sei zum Abzug zuzulassen,

wies das kantonale Steueramt am 28. September 2007 ab.

Erwägungen

II.

Den von den Pflichtigen hiergegen erhobenen Rekurs wies

die Steuerrekurskommission II mit Entscheid vom 8. Januar 2008 ab.

III.

Am 14. Februar 2008 liess die Stiftung A dem

Verwaltungsgericht mit Beschwerde beantragen, es sei der Entscheid der

Rekurskommission aufzuheben und auf die Aufrechnung des Ausstattungsbeitrages

von Fr. … an C zu verzichten. Zudem verlangte die Stiftung die Zusprechung

einer Parteientschädigung. Die Pflichtige machte geltend, dass die Zuwendung

von Fr. … einen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstelle. Die Frage,

ob eine Familienstiftung eine Leistung an einen Destinatär als geschäftsmässig

begründeten Aufwand vom Gewinn abziehen könne, müsse allein davon abhängig

gemacht werden, ob die Leistung durch den gesetzlich zulässigen Zweck der

Familienstiftung gedeckt sei. Letzteres sei vorliegend der Fall.

Das kantonale Steueramt beantragte in seiner

Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei. Die Steuerrekurskommission II verzichtete auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an

das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen

und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die

Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende

Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch

(RB 1999 Nr. 147).

2.

Umstritten ist vorliegend

einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Familienstiftung im Sinn von

Art. 335 ZGB eine als Ausstattungsbeitrag bezeichnete Zuwendung an einen ihrer

Destinatäre, C, in der Höhe von Fr. … als geschäftsmässig begründeten

Aufwand vom steuerbaren Gewinn im Sinn von § 64 Abs. 1 StG abziehen

kann.

3.

3.1

Für die bei der Bestimmung des steuerbaren Reingewinns entscheidende Frage

der geschäftsmässigen Begründetheit einer Aufwendung ist bei einer

Familienstiftung der als Geschäftszweck zu betrachtende Zweck der Stiftung

massgebend, weil diese nur einen der nach Art. 335 Abs. 1 ZGB zulässigen Zwecke

verfolgen darf (zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990: BGr, 4. März 2002, StE 2002 B 72.14.1 Nr. 19 E. 3.4, auch zum

Folgenden). Geschäftsmässig begründet ist daher ein Aufwand bei einer Familienstiftung

nur, wenn er bei einer geschäftlichen Tätigkeit im Rahmen des nach dem

Zivilrecht zulässigen Stiftungszwecks anfällt.

3.2

Art. 335 Abs. 1 ZGB nennt als zulässige Zwecke einer Familienstiftung die

Erziehung, die Ausstattung, die Unterstützung und ähnliche Zwecke. Diese

Aufzählung ist abschliessend (BGE 108 II 393 E. 6a; BGE 93 II 439 E. 4;

BGE 73 II 81 E. 5) und bedeutet nach der Rechtsprechung, dass

Familienstiftungen nur für besondere Bedarfssituationen errichtet werden dürfen

(BGr, 4. März 2002, StE 2002 B 72.14.1 Nr. 19 E. 4.5 und 4.6). Leistungen

einer Familienstiftung an ihre Destinatäre, die voraussetzungslos für den allgemeinen

Lebensunterhalt der Familie ausgerichtet werden, sind unzulässig (BGr, 4. März

2002, StE 2002 B 72.14.1 Nr. 19 E. 4.5; BGE 108 II 393 E. 6a; 93 II 439 E.

4; 89 II 437 E. 1; 75 II 81 E. 3b). Leistungen an Destinatäre können also

von vornherein nur dann als bei geschäftlichen Tätigkeiten im Rahmen des

Stiftungszwecks ausgerichtet gelten, wenn sie an besondere, an eine bestimmte

Lebenslage anknüpfende Voraussetzungen gebunden sind (BGr, 4. März 2002,

StE 2002 B 72.13.1 Nr. 19 E. 4.5). Diese vom Bundesgericht wiederholt

bestätigte Praxis ist auch im Licht der neueren Doktrin, nach welcher zum Teil

eine tendenziell weitere Auslegung von Art. 335 Abs. 1 ZGB befürwortet wird

(vgl. Peter Breitschmid/Michael Vetsch in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar

zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 335 ZGB N. 4 f.; Harold

Grüninger, Basler Kommentar, 3. A., 2006, Art. 335 ZGB N. 11; Alexandra Zeiter,

Die Erbstiftung [Art. 493 ZGB], Freiburg im Uechtland 2001, Rz. 576 ff.;

vgl. auch dies., Neues zur Unterhaltsstiftung, SJZ 97 [2001], S. 451 ff., S.

453), nicht aufzugeben.

3.3

Das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze reicht für die Annahme einer besonderen

Bedarfssituation nicht aus (jeweils für Unterstützungsleistungen jedoch in

diesem Sinn Grüninger, Art. 335 ZGB N. 11; a.M. Michael Riemer,

Berner Kommentar, 1981, Die Stiftungen, Systematischer Teil, N. 148). Eine

blosse Altersgrenze erscheint schon deshalb nicht als genügend, weil eine

Bedürftigkeit unabhängig vom Erreichen eines bestimmten Alters eintreten oder

ausbleiben kann. Der Umstand, dass bei Personalfürsorgestiftungen einzig an ein

bestimmtes Alter geknüpfte Leistungen zulässig sind, vermag daran nichts zu

ändern (a.M. Grüninger, Art. 335 ZGB N. 11).

4.

4.1

Gemäss

Beschluss des Stiftungsrates vom 21. Juli 2005, auf welchen sich die streitige

Zuwendung an C stützt, wird der Ausstattungsbeitrag ein Mal gewährt, und zwar

bei Vollendung des 30. Altersjahres oder bei früherer Heirat. Der Ausstattungsbeitrag

wird nach dem Beschluss ferner ohne Zinsen an unverheiratete Anteilsberechtigte

im Alter von über 30 Jahren ausgerichtet. Die Pflichtige macht geltend, dass

die streitige Zuwendung anlässlich der Begründung eines eigenen Haushalts durch

C geleistet wurde. Aufgrund des Protokolls des Stiftungsrates, wonach Ausstattungsbeiträge

nur im Fall der Heirat oder bei Überschreiten eines Alters von 30 Jahren

gewährt werden, erscheint es jedoch als ausgeschlossen bzw. jedenfalls nicht

genügend substanziiert, dass C die streitige Zuwendung anlässlich der Begründung

eines eigenen Hausstandes erhalten hat. Selbst wenn die Begründung eines

eigenen Hausstandes – entgegen der Annahme der Vorinstanz – als genügend substanziiert

gelten würde, fehlt es am Nachweis eines Zusammenhangs zwischen der Zuwendung

und der Begründung des Hausstandes durch C. Eine Leistung im Rahmen des nach

Art. 335 Abs. 1 ZGB zulässigen Stiftungszwecks liegt folglich nicht vor.

4.2

Da der von

der Beschwerdeführerin an C ausgerichtete Betrag von Fr. … schon deshalb

nicht als geschäftsmässig begründet betrachtet werden kann, weil er nicht im

Rahmen des gesetzlich zulässigen Stiftungszwecks geleistet wurde, kann

dahingestellt bleiben, ob bei Familienstiftungen Leistungen an Destinatäre

generell geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen darstellen (vgl. hierzu auch

BGr, 22. April 2005, StE 2006 B 26.25 Nr. 2, E. 2.4).

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs.

4.

StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 670.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 790.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…