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Entscheid

SB.2008.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00024

16. April 2008Deutsch5 min

(URT.2008.10615)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B wurden vom kantonalen

Steueramt für die direkte Bundessteuer 2004 und 2005 mit Einspracheentscheiden

vom 30. August 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bzw. Fr. …

veranlagt. Dabei legte das Steueramt Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert ihrer

Liegenschaft in R jeweils auf Fr. … bzw. Fr. … fest.

Erwägungen

II.

Die Pflichtigen verlangten mit Beschwerden

vom 27. September 2007 die Herabsetzung von Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert

der Liegenschaft auf Fr. … bzw. Fr. …, weil die Gemeinde R seit

November 2003 in besonderer Weise vom Fluglärm betroffen sei, und beantragten

die einstweilige Sistierung des Verfahrens.

Am 29. November 2007 ordnete der Präsident

der Steuerrekurskommission III unter Ablehnung des Sistierungsbegehrens ein

Gutachten über den Marktmietwert und den Verkehrswert der erwähnten

Liegenschaft per 2004 und 2005 bzw. per 31. Dezember 2004 und 31. Dezember 2005

an. Das Wiedererwägungsgesuch der Pflichtigen um Sistierung vom 10. Dezember

2007.

wies er am 1. Februar 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 3. März 2008 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verfügung des

Präsidenten der Steuerrekurskommission III vom 1. Februar 2008 aufzuheben

und das Verfahren sei zu sistieren; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen mit der Anweisung, das Verfahren zu sistieren; subeventuell sei

die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in einem Vorentscheid

über den Anspruch auf eine ausserordentliche Neueinschätzung zu befinden.

Ausserdem forderten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort

wurde verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Laut Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

(DBG) steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

als weitere verwaltungsunabhängige Instanz gegen den Beschwerdeentscheid der

kantonalen Rekurskommission offen, worunter ein prozesserledigender Entscheid –

ein Sachentscheid oder ein Nichteintretensentscheid – zu verstehen ist.

Prozessleitende Verfügungen der Rekurskommission sind demgegenüber grundsätzlich

nicht selbständig anfechtbar, sondern nur in Verbindung mit der Beschwerde

gegen den verfahrenserledigenden Entscheid. Nur ausnahmsweise sind prozessleitende

Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, nämlich dann, wenn sie für die

betroffene Partei mit einem nicht wieder gutzumachenden, d.h. voraussichtlich

nicht mehr zu behebenden Nachteil verbunden sind (BGE 108 Ib 465 E. 2; vgl. auch

RB 2000 Nr. 133 = StE 2001 B 96.21 Nr. 9; RB 1997

Nr. 42).

1.2

Die Pflichtigen machen geltend, es sei ihnen durch

die Verweigerung der Sistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil

entstanden, indem ihnen unnötigerweise ein im Verhältnis zum Streitwert unangemessen

kostspieliges Gutachten aufgezwungen werde.

Inwiefern durch die Anordnung des in Frage

stehenden Gutachtens über den Marktmietwert und den Verkehrswert ihrer

Liegenschaft in R für die Pflichtigen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil

entstehen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich: Weder sind die Pflichtigen

unter Androhung eines Rechtsverlusts zur Sicherstellung der Expertisekosten

angehalten worden (vgl. § 26 Abs. 1 der Verordnung über die

Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998),

noch müssten sie die Kosten des Gutachtens tragen, wenn sich dieses als unnötig

erweisen würde oder deren Kosten unverhältnismässig wären (Art. 144 Abs. 3

DBG; vgl. VGr, 10. Mai 2006, SB.2006.00011, E. 3.1, www.vgrzh.ch; RB 1961

Nr. 61; vgl. auch Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

Zürich 2008, § 24 Rz. 64 am Ende).

Bewirkt somit die vorinstanzliche Zwischenverfügung

für die Pflichtigen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so ist sie nicht

selbständig anfechtbar und ist auf die Beschwerde infolgedessen nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu

(Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren

in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG

zu).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 350.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …