SB.2008.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00024
16. April 2008Deutsch5 min
(URT.2008.10615)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00024
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.04.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2004 und 2005
Prozessleitende Zwischenverfügungen sind nur ausnahmsweise selbständig anfechtbar, nämlich dann, wenn sie für die betroffene Partei voraussichtlich mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern den Bf. durch die Anordnung des in Frage stehenden Gutachtens ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte. Nichteintreten.
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
GUTACHTEN
NACHTEIL
SISTIERUNG
ZWISCHENVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
§ 151 Abs. III StG
§ 153 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00024
Beschluss
der 2. Kammer
vom 16. April 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Direkte Bundessteuer 2004 und 2005,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B wurden vom kantonalen
Steueramt für die direkte Bundessteuer 2004 und 2005 mit Einspracheentscheiden
vom 30. August 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bzw. Fr. …
veranlagt. Dabei legte das Steueramt Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert ihrer
Liegenschaft in R jeweils auf Fr. … bzw. Fr. … fest.
Erwägungen
II.
Die Pflichtigen verlangten mit Beschwerden
vom 27. September 2007 die Herabsetzung von Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert
der Liegenschaft auf Fr. … bzw. Fr. …, weil die Gemeinde R seit
November 2003 in besonderer Weise vom Fluglärm betroffen sei, und beantragten
die einstweilige Sistierung des Verfahrens.
Am 29. November 2007 ordnete der Präsident
der Steuerrekurskommission III unter Ablehnung des Sistierungsbegehrens ein
Gutachten über den Marktmietwert und den Verkehrswert der erwähnten
Liegenschaft per 2004 und 2005 bzw. per 31. Dezember 2004 und 31. Dezember 2005
an. Das Wiedererwägungsgesuch der Pflichtigen um Sistierung vom 10. Dezember
2007.
wies er am 1. Februar 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. März 2008 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verfügung des
Präsidenten der Steuerrekurskommission III vom 1. Februar 2008 aufzuheben
und das Verfahren sei zu sistieren; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit der Anweisung, das Verfahren zu sistieren; subeventuell sei
die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in einem Vorentscheid
über den Anspruch auf eine ausserordentliche Neueinschätzung zu befinden.
Ausserdem forderten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort
wurde verzichtet.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Laut Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
(DBG) steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
als weitere verwaltungsunabhängige Instanz gegen den Beschwerdeentscheid der
kantonalen Rekurskommission offen, worunter ein prozesserledigender Entscheid –
ein Sachentscheid oder ein Nichteintretensentscheid – zu verstehen ist.
Prozessleitende Verfügungen der Rekurskommission sind demgegenüber grundsätzlich
nicht selbständig anfechtbar, sondern nur in Verbindung mit der Beschwerde
gegen den verfahrenserledigenden Entscheid. Nur ausnahmsweise sind prozessleitende
Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, nämlich dann, wenn sie für die
betroffene Partei mit einem nicht wieder gutzumachenden, d.h. voraussichtlich
nicht mehr zu behebenden Nachteil verbunden sind (BGE 108 Ib 465 E. 2; vgl. auch
RB 2000 Nr. 133 = StE 2001 B 96.21 Nr. 9; RB 1997
Nr. 42).
1.2
Die Pflichtigen machen geltend, es sei ihnen durch
die Verweigerung der Sistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
entstanden, indem ihnen unnötigerweise ein im Verhältnis zum Streitwert unangemessen
kostspieliges Gutachten aufgezwungen werde.
Inwiefern durch die Anordnung des in Frage
stehenden Gutachtens über den Marktmietwert und den Verkehrswert ihrer
Liegenschaft in R für die Pflichtigen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
entstehen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich: Weder sind die Pflichtigen
unter Androhung eines Rechtsverlusts zur Sicherstellung der Expertisekosten
angehalten worden (vgl. § 26 Abs. 1 der Verordnung über die
Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998),
noch müssten sie die Kosten des Gutachtens tragen, wenn sich dieses als unnötig
erweisen würde oder deren Kosten unverhältnismässig wären (Art. 144 Abs. 3
DBG; vgl. VGr, 10. Mai 2006, SB.2006.00011, E. 3.1, www.vgrzh.ch; RB 1961
Nr. 61; vgl. auch Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Zürich 2008, § 24 Rz. 64 am Ende).
Bewirkt somit die vorinstanzliche Zwischenverfügung
für die Pflichtigen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so ist sie nicht
selbständig anfechtbar und ist auf die Beschwerde infolgedessen nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG
zu).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 350.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …