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Entscheid

SB.2008.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00027

16. April 2008Deutsch5 min

(URT.2008.10618)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B wurden vom kantonalen

Steueramt für die Staats- und Gemeinde­steuern 2003 mit Einspracheentscheid vom

12. Juni 2007 mit einem steuerbaren Einkom­men von Fr. … und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. … einge­schätzt.

Dabei legte das Steueramt Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert ihrer Liegen­schaft

in R auf Fr. … bzw. Fr. … fest.

Erwägungen

II.

Die Pflichtigen verlangten mit Rekurs vom

12.

Juli 2007 die Herabsetzung von Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert der

Liegenschaft auf Fr. … bzw. Fr. …, weil R seit November 2003 in besonderer

Weise vom Fluglärm betroffen sei, und beantragten die einstweilige Sistierung

des Verfahrens.

Am 12. November 2007 ordnete der Präsident

der Steuerrekurskommission III unter Ablehnung des Sistierungsbegehrens ein

Gutachten über den Marktmietwert und den Verkehrswert der erwähnten

Liegenschaft per 2003 bzw. per 31. Dezember 2003 an. Das Wiedererwägungsgesuch

der Pflichtigen um Sistierung vom 3. Dezember 2007 wies er am 1. Februar

2008.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 3. März 2008 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verfügung des

Präsidenten der Steuerrekurskommission III vom 1. Februar 2008 aufzuheben

und das Verfahren sei zu sistieren; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen mit der Anweisung, das Verfahren zu sistieren; subeventuell sei

die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in einem Vorentscheid

über den Anspruch auf eine ausserordentliche Neueinschätzung zu befinden.

Ausserdem forderten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort

wurde verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen

gegen den Entscheid der Rekurskommission oder ihres Präsidenten

(Einzelrichters), worunter ein prozesserledigender Entscheid – ein Sa­chentscheid

oder ein Nichteintretensentscheid – zu verstehen ist. Prozessleitende Ver­fügungen

der Rekurskommission sind demgegenüber grundsätzlich nicht selbständig an­fechtbar,

sondern nur in Verbindung mit der Beschwerde gegen den verfahrenserledi­genden

Entscheid. Nur ausnahmsweise sind prozessleitende Zwischenverfügungen

selbständig anfechtbar, nämlich dann, wenn sie für die betroffene Partei mit

einem nicht wieder gutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu

behebenden Nachteil verbun­den sind (vgl. RB 2000 Nr. 133 = StE 2001 B 96.21

Nr. 9; RB 1997 Nr. 42).

1.2

Die Pflichtigen machen geltend, es sei ihnen durch

die Verweigerung der Sistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil

entstanden, indem ihnen unnötigerweise ein im Verhältnis zum Streitwert

unangemessen kostspieliges Gutachten aufgezwungen werde.

Inwiefern durch die Anordnung des in Frage

stehenden Gutachtens über den Marktmietwert und den Verkehrswert ihrer Liegenschaft

in R für die Pflichtigen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen

könnte, ist jedoch nicht ersichtlich: Weder sind die Pflichtigen unter

Androhung eines Rechtsverlusts zur Sicherstellung der Expertisekosten

angehalten worden (vgl. § 26 Abs. 1 der Verordnung über die

Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998),

noch müssten sie die Kosten des Gutachtens tragen, wenn sich dieses als unnötig

erweisen würde oder deren Kosten unverhältnismässig wären (§ 151 Abs. 3

StG; VGr, 10. Mai 2006, SB.2006.00011, E. 3.1, www.vgrzh.ch; RB 1961

Nr. 61; vgl. auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/ Hans Ulrich

Meuter, Kommentar zum harmonisier­ten Steuergesetz, 2.A., Zürich 2006, § 151

N. 18).

Bewirkt somit die vorinstanzliche Zwischenverfügung

für die Pflichtigen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so ist sie

nicht selbständig anfechtbar und ist auf die Beschwerde infolgedessen nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten den Beschwerdeführenden aufzu­erlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Partei­entschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in

Verbindung mit § 152 StG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 350.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …