Lexipedia

Entscheid

SB.2008.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00036

12. November 2008Deutsch10 min

(URT.2008.11047)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Alleingesellschafter der C GmbH. Diese Gesellschaft

gewährte ihm bis 31. Dezember 2004 ein Kontokorrentdarlehen von Fr. …,

welches im Jahr 2005 um insgesamt Fr. … auf Fr. … erhöht wurde.

Das kantonale Steueramt würdigte die Erhöhung unter

Hinweis auf die ihrer Auffassung nach fehlende Bonität des Darlehensnehmers als

verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an A und schätzte diesen am 27.

August 2007 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- ein.

Das Steueramt hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 15.

November 2007 fest.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission II wies den hiergegen

gerichteten Rekurs des Pflichtigen am 25. Februar 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 1. April 2008 liess der Pflichtige dem

Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Sache

sei "zur korrekten Abklärung des Sachverhalts resp. für eine

Neubeurteilung" an die Steuerrekurskommission II zurückzuweisen. Ausserdem

forderte er die Zusprechung einer "grosszügigen" Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen

und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die

Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende

Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den

Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach

Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch

liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen

ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung

allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die

Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint

(RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich

neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von

geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer

tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

2.1

Nach § 20 Abs. 1 lit. c StG sind unter anderem Erträge aus

beweglichem Vermögen steuerbar, wie Dividenden, Gewinnanteile,

Liquidationsüberschüsse, Kapitalrückzahlungen für Gratisaktien und geldwerte

Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Zu den letztge­nannten Leistungen

gehören insbeson­dere die verdeckten Ge­winnausschüttungen im Sinn von

§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG. Dar­unter sind von der Ge­sell­schaft

an ihre Ak­tionäre oder diesen nahestehen­de Personen be­wusst zugewendete geld­werte

Vorteile zu verstehen, die unbeteilig­ten Drit­ten nicht einge­räumt würden

bzw. worden wären (vgl. statt vieler RB 1982 Nr. 72, mit Hinweisen).

2.2

Der Grund

solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft,

sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der Aus­richtung von geldwerten Vor­teilen

kommt die Gesellschaft nicht geschäftlichen Ver­pflich­tungen nach, sondern ver­wen­det

Gewinn im Interesse ihrer Aktionäre (Art. 660 des Obligationenrechts [OR];

Markus Reich, Verdeckte Vor­teils­zu­wendungen zwischen verbundenen Unter­nehmen,

ASA 54 [1985/86], S. 621 f.). Die Einräu­mung geld­werter Leistungen kann

nicht nur in Form gegenständlicher Ver­mö­genszu­wen­­dungen erfolgen; vielmehr

bildet jede Leistung der Ge­sell­schaft ohne entsprechende Gegen­leis­tung, die

nicht im geschäftlichen Interesse, son­dern in jenem der Aktionäre ge­währt

wird, eine Gewinnausschüttung (Reich, S. 635 und 639, auch zum Folgenden).

Die als Gewinnausschüttungen oder ‑vorwegnahmen zu­gewen­deten

geldwerten Vorteile bilden bei den Aktionären, jedenfalls wenn sie die

Beteiligungsrechte – wie vorliegend – in ihrem Pri­­vat­vermögen halten, steu­er­ba­ren

Vermögensertrag. Trotz des in Art. 678 OR statuierten

Rückforderungsanspruchs gelten geld­werte Leistungen als im umschriebenen Zeitpunkt

zugeflossen, wenn mangels Durchset­zungswillens der Gesellschaft mit der Rückforderung

nicht ernstlich zu rechnen ist und die Gesellschaft den Rückforderungsanspruch

auch nicht bilanziert (Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.),

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2.A., Basel 2008, Art. 20

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990,

N. 48).

Bei Gewährung von Darlehen der Gesellschaft ist in erster

Linie die finanzielle Situation des Aktionärs im Zeitpunkt der Kreditgewährung

massgebend: Hätte ein unabhängiger Dritter dem Aktionär zu diesem Zeitpunkt

kein Darlehen gewährt oder zumindest dafür Sicherheiten verlangt, wäre in der

Darlehensgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen (RB 1982 Nr. 72).

2.3

Das Zufliessen von Vermögensertrag im Sinn von § 20

Abs. 1 lit. c StG ist eine steuer­begründende Tatsache, welche die

Steuerbehörden nachzuweisen haben (RB 1990 Nr. 36 = StE 1990

B 92.51 Nr. 3). Demgegenüber trägt der Steuerpflichtige die

Beweislast für die steuermindernden bzw. ‑aufhebenden Tatsa­chen (RB 1987

Nr. 35). Die Steuerbehörden sind bei der Ermittlung der steuerbegründenden

Tatsachen aus allgemein bekannten Gründen in hohem Mass auf die Mitwirkung des

Steuerpflichtigen angewiesen. Diese Feststellung gilt insbesondere für die im

Massenverwaltungsverfahren durchgeführte Festsetzung der direkten Steuern von

Einkommen bzw. Ertrag und Vermö­gen bzw. Kapital. Es ist daher folgerichtig, an

die rechtsgenügende Darlegung derartiger Tat­sachen durch die Behörden keine

hohen Anforderungen zu stellen (RB 1990 Nr. 36 = StE 1990 B 92.51

Nr. 3).

Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt aufgrund

bestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich, dem

Steuerpflichtigen für die behauptete ge­genteilige Tatsache den Gegenbeweis zu

überbinden (RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2; BGr, 8. Februar

1991, ASA 60 [1991/92], S. 408 mit Hinweisen). Dieser setzt eine spä­tes­­tens

in der Rekursschrift zu liefernde substanziierte Sachdarstellung voraus (RB 1987

Nr. 35).

Im Übrigen haben sich die Behörden bei der

Sachverhaltsfeststellung vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten zu

lassen. Sie dürfen und müssen aufgrund ihrer frei gebildeten Überzeugung ohne

Bindung an formale Beweisregeln darüber befinden, ob eine Tatsache als

verwirklicht oder nicht verwirklicht zu betrachten ist. Diese Überzeugung

bildet sich unter Berücksichtigung aller durch die Untersuchung und

Beweiserhebung zutage getretenen Umstände aufgrund der Erfahrung. Sie braucht

nicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit

ausschliesst. Es genügt, wenn sie von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen

und auf sachliche Gründe abgestützt ist (vgl. Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter

Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, 2. A.,

Basel etc. 2002, Art. 46 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom

14.

Dezember 1990, N. 22).

2.4

Die

Rekurskommission hat in der Erhöhung des Darlehens der C GmbH an den Pflichtigen

im Jahr 2005 um insgesamt Fr. … eine verdeckte Gewinnausschüttung erblickt.

Sie hat diesen Schluss im Wesentlichen damit begründet, dass der Zweck der Gesellschaft

die Vergabe von Krediten nicht einschliesse, kein schriftlicher

Darlehensvertrag vorliege, keine Vereinbarungen über die Modalitäten des

Kredits vorhanden seien und keine Sicherheiten bestellt worden seien sowie die

Bonität des Pflichtigen fehle. Das Verwaltungsgericht pflichtet dieser

Würdigung vollumfänglich bei, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen

verwiesen werden kann (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13.

Juni 1976).

Hervorzuheben ist, dass der Pflichtige weder nähere

Angaben über die Modalitäten des Darlehens, insbesondere über die Höhe der

Verzinsung und die Rückzahlung, gemacht noch Belege für eine gegebenenfalls

bestehende Vereinbarung beigebracht hat. Weshalb ein allfälliger Vertrag nur im

Einschätzungsverfahren der Gesellschaft eingereicht werden müsse, wie der

Pflichtige offenbar annimmt, kann nicht nachvollzogen werden, denn auch er muss

alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen

(§ 135 Abs. 1 StG). Sodann hat der Pflichtige nicht nachgewiesen,

dass Sicherheiten für das Darlehen bestellt wurden. Dass sich ein nicht

namentlich genannter "Freund und zukünftiger Geschäftspartner", bei

dem "es sich um eine finanziell sehr potente Person" handle, bereit

erklärt habe, für die Darlehensrückzahlung solidarisch zu haften, ist eine

nicht überprüfbare und durch nichts belegte Behauptung. Aufgrund der Akten

ergibt sich des Weiteren, dass der Pflichtige zwar über ein gewisses Vermögen

und Einkommen, nicht aber über hinreichende liquide Mittel für eine Rückzahlung

des Darlehens in angemessener Frist verfügt, was auch daraus hervorgeht, dass

er das Darlehen unstreitig auch zur Bestreitung privater Lebenshaltungskosten

verwendet hat. Dass schliesslich die Rekurskommission die vom Pflichtigen im

vorinstanzlichen Verfahren offerierte "Nachreichung der massgeblichen

Unterlagen auf Verlangen" nicht zum Anlass für eine Untersuchung genommen

hat, ist nicht zu beanstanden. Das Beweisverfahren setzt nach ständiger Praxis

im Rechtsmittelverfahren eine substanziierte Sachdarstellung voraus (RB 1992

Nr. 32, auch zum Folgenden), welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund

alle jene Tatsachenbehauptungen enthalten muss, die ohne weitere

Untersuchungen, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche

Würdigung der erhobenen Behauptungen erlauben. Eine solche Sachdarstellung kann

nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden (RB 1964 Nr. 68). Denn es ist

der Rekurskommission nicht zuzumuten, aufs Geratewohl Beweise zu erheben. Diese

hat infolgedessen ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt und dem Pflichtigen

das rechtliche Gehör nicht verweigert.

Gestützt auf die Aktenlage hat die Vorinstanz zu Recht

festgestellt, dass die C GmbH dem Pflichtigen ein Darlehen zu Bedingungen

eingeräumt hat, die sie einer Drittperson nicht gewähren würde. Weil dieser es

unterlassen hat, den ihn treffenden Gegenbeweis durch eine spä­tes­­tens in der

Rekursschrift zu liefernde substanziierte Sachdarstellung und genau

bezeichnetes Beweismittelangebot gehörig anzutreten, muss es hierbei sein

Bewenden haben.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und fällt eine Parteientschädigung ausser

Betracht (§ 151 Abs. 1 StG bzw. § 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 und § 152 StG, je in Verbindung

mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …