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Entscheid

SB.2008.00038

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00038

17. Dezember 2008Deutsch9 min

(URT.2008.11098)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde, nachdem er trotz Mahnung keine Steuererklärung

eingereicht hatte, am 14. August 2007 vom kantonalen Steueramt für die

Steuerperiode 2006 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8.

Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

Mit Einsprache vom 13. September 2007 reichte der

Pflichtige die ausstehende Steuererklärung 2006 nach, in welcher er sein

steuerbares Einkommen mit Fr. 0.- und sein steuerbares Vermögen mit Fr. …

deklarierte.

Das kantonale Steueramt bestätigte mit Einspracheentscheid

vom 25. Oktober 2007 die Veranlagung des Einkommens, während es das steuerbare

Vermögen auf Fr. … reduzierte. Zur Begründung verwies das kantonale

Steueramt auf die Unvollständigkeit der Nachdeklaration.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen

gerichteten Rekurs des Pflichtigen am 19. Februar 2008 ab. Sie erwog, dass der

Pflichtige mit blossem Hinweisen auf das Fehlen von Erwerbseinkünften sowie dem

Nachreichen formell ungenügender und materiell unvollständiger Steuerunterlagen

nicht nachzuweisen vermochte, dass die Schätzung des kantonalen Steueramts

offensichtlich unrichtig bzw. zu hoch ausgefallen sei.

III.

Mit Beschwerde vom 31. März 2008 liess der Pflichtige dem

Verwaltungsgericht beantragen, er sei für das Steuerjahr 2006

deklarationsgemäss mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.- und einem

steuerbaren Vermögen mit Fr. … einzuschätzen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Eventualiter sei die Angelegenheit

an das kantonale Steueramt oder an die Steuerrekurskommission I zurückzuweisen

zwecks vollständiger Ermittlung des Sachverhalts.

Während die Steuerrekurskommission I auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen

und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die

Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den

Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach

Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich

vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder

in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der

Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich

erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das

Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die

Rekurskommis-sion. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.

Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von

geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer

tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

2.

2.1

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht

erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht

einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139

Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Eine

Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache

ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen

Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. E. 1.2)

im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu erbringen, und

zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten

Verfahrenspflichten nachholt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die

tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt

und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet

(RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird

der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises

zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise Rekursbehörde zur

Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne

weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als

solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche

Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit

Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kauf­mann/Hans Ulrich Meuter,

Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006,

§ 140 N. 64 ff.; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 20 Rz. 23 ff.).

2.2

Der Pflichtige bestreitet nicht, zu Recht wegen Nichteinreichens der

Steuererklärung 2006 trotz Mahnung nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt

worden zu sein. Er macht in seiner Beschwerde jedoch geltend, diese

Ermessenseinschätzung hätte im Einsprache- bzw. im Rekursverfahren aufgehoben

werden und die Einschätzung hätte gestützt auf die nachgereichte

Steuererklärung vorgenommen werden müssen. Denn er habe die im

Einschätzungsverfahren versäumten Handlungen im Einspracheverfahren nachgeholt

und damit den Unrichtigkeitsnachweis erbracht. Selbst wenn man in überspitzt

formalistischer Art den Unrichtigkeitsnachweis als nicht erbracht betrachte,

müsse die Neuschätzung ohne weiteres zu einem tieferen steuerbaren Einkommen

führen. Weiter bemängelt der Pflichtige die knappe Begründung des

Einspracheentscheids, aus der nicht hervorgehe, auf welche Zahlen und

Überlegungen sich der Entscheid stütze. Es gehe nicht an, dass die eigentliche

Begründung von der Rekurskommission nachgeschoben werde und das Verwaltungsgericht

sich hernach auf das Novenverbot berufe.

2.3

Der Pflichtige reichte mit der Einsprache eine nicht unterzeichnete Steuererklärung

2006.

samt Belegen nach. In der Tat wäre es jedoch überspitzt formalistisch, die

persönliche Unterschrift auf dem begleitenden Einspracheschreiben, das auf die

versehentlich nicht unterzeichnete Steuererklärung verweist und damit die

Richtigkeit der dort gemachten Angaben bekräftigt, als ungenügend zu betrachten

und zusätzlich eine Unterschrift auf der Steuererklärung selbst zu verlangen.

Hinzu kommt im vorliegenden Fall weiter, dass die fehlende Unterschrift

erstmals im Rekursentscheid thematisiert wird, während dessen dieser Mangel in

der Begründung des Einspracheentscheids mit keinem Wort erwähnt worden ist.

Damit wurde es dem Pflichtigen geradezu verunmöglicht, sein Versehen im

Rekursverfahren beheben zu können. Ausserdem sind die Steuerbehörden aufgrund

von § 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG), der auch im

Einspracheverfahren gegen Ermessenseinschätzungen anzuwenden ist, verpflichtet,

dem Steuerpflichtigen bei Fehlen einer gültigen Unterschrift auf einer Eingabe

eine kurze Nachfrist zur Mangelbehebung einzuräumen.

3.

3.1

Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

statuierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht,

sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig eines Entscheids zu äussern (vgl.

etwa BGE 126 I 15 E. 2 m.w.H.). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das

Gericht auf Tatsachen oder auf juristische Argumente zu stützen gedenkt, die

dem Pflichtigen nicht bekannt sind bzw. mit deren Heranziehung er nicht rechnen

musste (BGE 128 V 272 E. 5b; BGr, 21. September 2004,1P.371/2004 E. 2;

RB 2003 Nr. 91; RB 2002 Nr. 115). Solchenfalls ist dem

Steuerpflichtigen vor dem Entscheid gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Gelegenheit zu

geben, dazu Stellung zu nehmen. Ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

worden, so ist der angefochtene Entscheid ohne weiteres aufzuheben.

3.2

Dem Einspracheentscheid lässt sich nicht entnehmen, wie das kantonale Steueramt

das Einkommen des Pflichtigen berechnet hat. Es hält lediglich fest, dass der

Pflichtige in der nachgereichten Steuererklärung kein steuerbares Einkommen deklariert

und keinerlei weitere Angaben über Einkünfte gemacht habe sowie dass sich die

Ermessenseinschätzung "aufgrund der aktuellen Aktenlage […] als

korrekt" erweise. Die Rekurskommission hingegen begründet die Höhe der

vermuteten weiteren Einkünfte des Pflichtigen – neu – mit Berechnungen und

Mutmassungen bezüglich Lebenshaltungskosten und Vermögensstandsveränderungen, ohne

dass der Pflichtige vorgängig dazu angehört worden wäre. Dadurch wurde dessen

rechtliches Gehör verletzt.

Die Sache ist aus diesem Grund an die Rekurskommission I

zurückzuweisen, welche die gebotene Anhörung nachzuholen und alsdann erneut zu

entscheiden hat.

4.

Der letztlich unentschiedene Ausgang des Verfahrens

rechtfertigt es, die vorinstanzlichen sowie die verwaltungsgerichtlichen Kosten

den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung

mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Anhörung, zur allfälligen

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die

Steuerrekurskommission I zurückgewiesen.

2.

Über die

Rekurskosten hat die Steuerrekurskommission I im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …