SB.2008.00053
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00053
3. September 2008Deutsch10 min
(URT.2008.10874)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00053
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.09.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Grundstückgewinnsteuer
Anforderungen an Einsprachebegründung.
Der Gemeinderat trat auf die Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung mangels Begründung (Deklaration) nicht ein. Die Beschwerdeführerin rügt in der Einsprache eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Mit Blick auf die Eintretensfrage dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung der Einsprache gestellt werden. Der Einsprecher muss sich zumindest mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen. Auf die Einsprache ist bei fehlender Deklaration nur dann nicht einzutreten, wenn es wegen der nicht nachgereichten Deklaration an der notwendigen Begründung der Einsprache fehlt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einsprache einen Steueraufschub verlangt und dargelegt, aus welchen Gründen der Aufschub zu gewähren sei. Diese Gründe waren geeignet, eine genügende Einsprachebegründung abzugeben. Es wäre überspitzt formalistisch, von der Beschwerdeführerin eine Steuererklärung zu verlangen.
Rückweisung.
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
EINSPRACHEBEGRÜNDUNG
EINTRETENSFRAGE
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
NICHTEINTRETEN
OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT
PROZESSVORAUSSETZUNG
STEUERAUFSCHUB
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
UMSTRUKTURIERUNG
VERFAHRENSPFLICHTEN
Rechtsnormen:
§ 139 Abs. II StG
§ 140 Abs. II StG
§ 206 StG
§ 211 StG
§ 216 Abs. III lit. d StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00053
Entscheid
der 2. Kammer
vom 3. September 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Claudia Suter.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde R, diese vertreten durch C
AG
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG und die F AG waren Gesamteigentümer des am 14. Juli
2005 erworbenen Grundstücks Kat.Nr. 01 an der L-Strasse in R. Am 21. Februar
2006 übertrug die A AG ihre Gesamteigentumsanteile an den an diesem Grundstück
zwischenzeitlich gebildeten Stockwerkeinheiten GR-Bl. 2537 – 2567 und 2569 –
2613, bestehend aus vier Mehrfamilienhäusern und Unterniveaugarage mit 6'372 m2
Land, an die zuvor gegründete D AG. Da die A AG trotz Mahnung des Gemeindesteueramtes
R keine Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer einreichte, wurde sie
vom Gemeinderat R am 26. Juni 2007 in Anwendung von § 139 Abs. 2
in Verbindung mit § 206 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
nach pflichtgemässem Ermessen mit einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. …
aufgrund eines geschätzten Grundstückgewinns von Fr. … veranlagt.
Auf die hiergegen von der Pflichtigen erhobene Einsprache,
womit diese unter Berufung auf den Umstrukturierungstatbestand von § 216 Abs. 3
lit. d StG einen Steueraufschub verlangte sowie die Anhörung vor Erlass des
Einspracheentscheids beantragte, trat der Gemeinderat R am 23. Oktober
2007 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission III wies den hiergegen
gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 25. März 2008 ab, soweit sie darauf
eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Mai 2008 liess die Pflichtige
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und
ein Grundstückgewinn von Fr. 0.- zu veranlagen; eventualiter sei die Sache zur
ergänzenden Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem verlangte
sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss die Gemeinde R auf Abweisung der Beschwerden und forderte
ihrerseits eine Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, womit die
Rekurskommission einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts
bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die
vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid – namentlich
über die Einschätzung – ist dem Gericht verweht (RB 1999 Nr. 152; vgl.
BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch).
Auf den von der Pflichtigen in der Beschwerde gestellten
Einschätzungsantrag ist deshalb nicht einzutreten.
1.2
Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213
StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen
und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die
Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.3
Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist
somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen
oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt
oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160
StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen,
die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind
schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999
Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht
erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, nimmt die kommunale Grundsteuerbehörde laut § 139
Abs. 2 in Verbindung mit § 206 StG die Einschätzung der
Grundstückgewinnsteuer nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Die Pflichtige hat unstreitig trotz Mahnung keine Steuererklärung
für die Grundstückgewinnsteuer eingereicht. Sie ist deshalb zu Recht vom
Gemeinderat R nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden.
2.2
Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 in Verbindung
mit § 211 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden
(Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel
nennen (Satz 2).
2.2.1
Die gesetzlich geforderte Begründung der
Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung stellt eine Prozessvoraussetzung
dar, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl.
BGE 123 II 552 E. 4c).
Mit Blick auf die
Eintretensfrage dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung
gestellt werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher
an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche tatsächlichen oder
rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit
anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr, 19. Dezember
1984, StE 1985 B 96.11 Nr. 1). Das bedeutet, dass die Begründung
so ausgestaltet sein muss, dass die vom Steuerpflichtigen verfochtene
Einschätzung im Einzelnen nachvollzogen und – soweit möglich – beweismässig
überprüft werden kann. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht,
enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist sonst wie nicht
erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache nicht einzutreten
(BGr, 19. Mai 1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2 mit Hinweisen;
vgl. Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuergesetz, I/1, Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 N. 43a).
Die Begründung muss aus der Einsprache
selber hervorgehen. Verweisungen etwa auf beigelegte oder frühere Eingaben sind
somit nur insoweit zu beachten, als sie klar und unmissverständlich sind. Bloss
pauschale Verweisungen sind nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht Sache
der Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die Einsprache
zu forschen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Einsprache
eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung
zulässigerweise nach Ermessen veranlagt worden ist und welcher auch mit der
Einsprache gegen die Ermessensveranlagung seiner Deklarationspflicht nicht
nachkommt, nicht einzutreten (BGr, 2. Juli 2008, 2C_620 und 621/2007, E.
2.
, www.bger.ch; BGr, 4. Juli 2005, StR 60 [2005] 973 E. 5.2). Das
gilt indessen nur dann, wenn es wegen der nicht nachgereichten Deklaration an
der notwendigen Begründung der Einsprache fehlt. Das Nachbringen der Steuererklärung
oder allgemein das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist nämlich
nach der differenzierten höchstrichterlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung.
Die Anfechtung einer Ermessensveranlagung muss laut Bundesgericht auch dann
möglich sein, wenn der Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der
Lage ist, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die
Veranlagung offensichtlich unrichtig und zu korrigieren ist, bildet nämlich
eine Frage der materiellen Beurteilung (BGr, 4. Juli 2005, StR 60 [2005]
973.
E. 6).
2.2.2
Die Pflichtige hat zwar mit ihrer
Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung die Steuererklärung nicht
beigebracht, doch hat sie geltend gemacht, es liege ein Umstrukturierungstatbestand
im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. d StG vor, und hat gestützt darauf
einen Steueraufschub verlangt. Sie hat hierzu ausgeführt, die D AG sei am 24. November
2005.
zum Zweck der Abspaltung des operativen Immobiliengeschäfts der
Pflichtigen in eine separate Immobiliengesellschaft gegründet worden. Diese sei
auf 1. Januar 2006 an Stelle der Pflichtigen in die einfache Gesellschaft
"Baukonsortium E" eingetreten. Dieses Baukonsortium bestehe aus der D
AG und der F AG und beabsichtige die Überbauung und den Verkauf des
streitbetroffenen Grundstücks Kat.Nr. 01. Zum Zeitpunkt des Eintritts der D AG
sei noch kein Gewinn erzielt worden, es habe überdies kein Geldfluss zwischen
ihr und der Pflichtigen stattgefunden. Der Gesamthandanteil der Pflichtigen
habe im Übrigen nicht 100 % betragen, die F AG sei stets mit 50 % beteiligt gewesen.
Die Pflichtige hat mit ihrer Einsprache einen Steueraufschub
verlangt und dargelegt, aus welchen Gründen dieser Aufschub zu gewähren sei.
Dass diese Gründe nicht näher substanziiert oder gar unzutreffend waren, vermag
daran nichts zu ändern, dass sie geeignet waren, eine genügende
Einsprachebegründung im Sinn von § 140 Abs. 2 Satz 2 StG abzugeben. Unter
diesen Umständen wäre es überspitzt formalistisch, wenn vom Pflichtigen
verlangt würde, dennoch eine Steuererklärung beizubringen. Die erwähnten Mängel
können freilich dazu führen, dass die Pflichtige den Unrichtigkeitsnachweis
nicht binnen der Einsprachefrist gehörig angetreten hat. Sie bewirken jedoch
nicht das Fehlen einer Prozessvoraussetzung, sondern sind im Rahmen der
materiellen Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob die
Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig sei (siehe vorn E. 2.2.1 am
Ende). Diese Beurteilung wird der Gemeinderat R, an welchen die Sache zurückzuweisen
ist, im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben, der gegebenenfalls die Pflichtige
vorgängig anzuhören hat.
3.
Der letztlich unentschiedene Ausgang des Verfahrens
rechtfertigt es, die vorinstanzlichen sowie die verwaltungsgerichtlichen Kosten
den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung
mit § 153 Abs. 4, § 212 und § 213 StG) und es steht ihnen
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152,
§ 153 Abs. 4 und § 213 StG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache
wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinn der Erwägungen an den
Gemeinderat R zurückgewiesen.
2.
Die
Rekurskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 7'600.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an
…