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Entscheid

SB.2008.00053

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00053

3. September 2008Deutsch10 min

(URT.2008.10874)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG und die F AG waren Gesamteigentümer des am 14. Juli

2005 erworbenen Grundstücks Kat.Nr. 01 an der L-Strasse in R. Am 21. Februar

2006 übertrug die A AG ihre Gesamteigentumsanteile an den an diesem Grundstück

zwischenzeitlich gebildeten Stockwerkeinheiten GR-Bl. 2537 – 2567 und 2569 –

2613, bestehend aus vier Mehrfamilienhäusern und Unterniveaugarage mit 6'372 m2

Land, an die zuvor gegründete D AG. Da die A AG trotz Mahnung des Gemeindesteueramtes

R keine Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer einreichte, wurde sie

vom Gemeinderat R am 26. Juni 2007 in Anwendung von § 139 Abs. 2

in Verbindung mit § 206 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)

nach pflichtgemässem Ermessen mit einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. …

aufgrund eines geschätzten Grundstückgewinns von Fr. … veranlagt.

Auf die hiergegen von der Pflichtigen erhobene Einsprache,

womit diese unter Berufung auf den Umstrukturierungstatbestand von § 216 Abs. 3

lit. d StG einen Steueraufschub verlangte sowie die Anhörung vor Erlass des

Einspracheentscheids beantragte, trat der Gemeinderat R am 23. Oktober

2007 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission III wies den hiergegen

gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 25. März 2008 ab, soweit sie darauf

eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Mai 2008 liess die Pflichtige

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und

ein Grundstückgewinn von Fr. 0.- zu veranlagen; eventualiter sei die Sache zur

ergänzenden Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem verlangte

sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss die Gemeinde R auf Abweisung der Beschwerden und forderte

ihrerseits eine Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, womit die

Rekurskommission einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts

bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die

vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid – namentlich

über die Einschätzung – ist dem Gericht verweht (RB 1999 Nr. 152; vgl.

BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch).

Auf den von der Pflichtigen in der Beschwerde gestellten

Einschätzungsantrag ist deshalb nicht einzutreten.

1.2

Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213

StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen

und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die

Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.3

Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist

somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen

oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt

oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind

dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160

StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen,

die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.

Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind

schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999

Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

2.1

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht

erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht

einwandfrei ermittelt werden, nimmt die kommunale Grundsteuerbehörde laut § 139

Abs. 2 in Verbindung mit § 206 StG die Einschätzung der

Grundstückgewinnsteuer nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Die Pflichtige hat unstreitig trotz Mahnung keine Steuererklärung

für die Grundstückgewinnsteuer eingereicht. Sie ist deshalb zu Recht vom

Gemeinderat R nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden.

2.2

Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 in Verbindung

mit § 211 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden

(Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel

nennen (Satz 2).

2.2.1

Die gesetzlich geforderte Begründung der

Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung stellt eine Prozessvoraussetzung

dar, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl.

BGE 123 II 552 E. 4c).

Mit Blick auf die

Eintretensfrage dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung

gestellt werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher

an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche tatsächlichen oder

rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einspre­cher muss sich mit

anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr, 19. Dezember

1984, StE 1985 B 96.11 Nr. 1). Das bedeutet, dass die Begründung

so ausgestaltet sein muss, dass die vom Steuerpflichtigen verfochtene

Einschätzung im Einzelnen nachvollzogen und – soweit möglich – beweismässig

überprüft werden kann. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht,

enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist sonst wie nicht

erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache nicht ein­zutreten

(BGr, 19. Mai 1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2 mit Hinweisen;

vgl. Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar

zum Schweizerischen Steuergesetz, I/1, Bundesgesetz

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 N. 43a).

Die Begründung muss aus der Einsprache

selber hervorgehen. Verweisungen etwa auf beigelegte oder frühere Eingaben sind

somit nur insoweit zu beachten, als sie klar und unmissverständlich sind. Bloss

pauschale Verweisungen sind nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht Sache

der Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die Einsprache

zu forschen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Einsprache

eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung

zulässigerweise nach Ermessen veranlagt worden ist und welcher auch mit der

Einsprache gegen die Ermessensveranlagung seiner Deklarationspflicht nicht

nachkommt, nicht einzutreten (BGr, 2. Juli 2008, 2C_620 und 621/2007, E.

2.

, www.bger.ch; BGr, 4. Juli 2005, StR 60 [2005] 973 E. 5.2). Das

gilt indessen nur dann, wenn es wegen der nicht nachgereichten Deklaration an

der notwendigen Begründung der Einsprache fehlt. Das Nachbringen der Steuererklärung

oder allgemein das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist nämlich

nach der differenzierten höchstrichterlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung.

Die Anfechtung einer Ermessensveranlagung muss laut Bundesgericht auch dann

möglich sein, wenn der Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der

Lage ist, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die

Veranlagung offensichtlich unrichtig und zu korrigieren ist, bildet nämlich

eine Frage der materiellen Beurteilung (BGr, 4. Juli 2005, StR 60 [2005]

973.

E. 6).

2.2.2

Die Pflichtige hat zwar mit ihrer

Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung die Steuererklärung nicht

beigebracht, doch hat sie geltend gemacht, es liege ein Umstrukturierungstatbestand

im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. d StG vor, und hat gestützt darauf

einen Steueraufschub verlangt. Sie hat hierzu ausgeführt, die D AG sei am 24. November

2005.

zum Zweck der Abspaltung des operativen Immobiliengeschäfts der

Pflichtigen in eine separate Immobiliengesellschaft gegründet worden. Diese sei

auf 1. Januar 2006 an Stelle der Pflichtigen in die einfache Gesellschaft

"Baukonsortium E" eingetreten. Dieses Baukonsortium bestehe aus der D

AG und der F AG und beabsichtige die Überbauung und den Verkauf des

streitbetroffenen Grundstücks Kat.Nr. 01. Zum Zeitpunkt des Eintritts der D AG

sei noch kein Gewinn erzielt worden, es habe überdies kein Geldfluss zwischen

ihr und der Pflichtigen stattgefunden. Der Gesamthandanteil der Pflichtigen

habe im Übrigen nicht 100 % betragen, die F AG sei stets mit 50 % beteiligt gewesen.

Die Pflichtige hat mit ihrer Einsprache einen Steueraufschub

verlangt und dargelegt, aus welchen Gründen dieser Aufschub zu gewähren sei.

Dass diese Gründe nicht näher substanziiert oder gar unzutreffend waren, vermag

daran nichts zu ändern, dass sie geeignet waren, eine genügende

Einsprachebegründung im Sinn von § 140 Abs. 2 Satz 2 StG abzugeben. Unter

diesen Umständen wäre es überspitzt formalistisch, wenn vom Pflichtigen

verlangt würde, dennoch eine Steuererklärung beizubringen. Die erwähnten Mängel

können freilich dazu führen, dass die Pflichtige den Unrichtigkeitsnachweis

nicht binnen der Einsprachefrist gehörig angetreten hat. Sie bewirken jedoch

nicht das Fehlen einer Prozessvoraussetzung, sondern sind im Rahmen der

materiellen Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob die

Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig sei (siehe vorn E. 2.2.1 am

Ende). Diese Beurteilung wird der Gemeinderat R, an welchen die Sache zurückzuweisen

ist, im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben, der gegebenenfalls die Pflichtige

vorgängig anzuhören hat.

3.

Der letztlich unentschiedene Ausgang des Verfahrens

rechtfertigt es, die vorinstanzlichen sowie die verwaltungsgerichtlichen Kosten

den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung

mit § 153 Abs. 4, § 212 und § 213 StG) und es steht ihnen

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152,

§ 153 Abs. 4 und § 213 StG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache

wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinn der Erwägungen an den

Gemeinderat R zurückgewiesen.

2.

Die

Rekurskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 7'600.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

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