SB.2008.00069
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00069
21. Januar 2009Deutsch5 min
(URT.2009.11138)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00069
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.01.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2006
Kostenauflage
Die Vorinstanz auferlegte dem vollumfänglich unterliegenden Pflichtigen zwar die gesamten Kosten, berücksichtigte jedoch bei der Bemessung der Spruchgebühr auch den Fehler des Steueramts. Dadurch hat sie im Sinn von Art. 144 Abs. 3 DBG jedenfalls teilweise von einer Kostenauflage abgesehen. Dass sie nicht von der Auflage sämtlicher Kosten abgesehen hat, stellt keinen Ermessensmissbrauch dar. Es war nicht sachwidrig und nicht willkürlich, dass sie für die Kostenauflage die verspätete Einsprache höher gewichtet hat als den Fehler des Steueramts, der bei rechtzeitiger Anfechtung ohne weiteres hätte korrigiert werden können.
Abweisung.
Stichworte:
ERMESSENSMISSBRAUCH
FEHLER
KOSTENAUFLAGE
KOSTENHÖHE
KOSTENTRAGUNG
KOSTENVERLEGUNG
OBSIEGEN
UNTERLIEGEND
Rechtsnormen:
Art. 144 Abs. III DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00069
Entscheid
des Einzelrichters
vom 21. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Silvia
Hunziker.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2006.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1.
Der Angehörige des Staates C, A, der mit B verheiratet
ist, welche sich in C aufhält, wurde am 1. Oktober 2007 vom kantonalen
Steueramt für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … veranlagt, wobei es den Tarif für Alleinstehende (Grundtarif) als
anwendbar erklärte. Die Veranlagungsverfügung wurde dem Pflichtigen am 6. Oktober
2007 zugestellt. Auf dessen Einsprache vom 5. Februar 2008 trat das kantonale
Steueramt am 25. März 2008 wegen Verspätung nicht ein.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies die
hiergegen gerichtete Beschwerde des Pflichtigen am 16. Juli 2008 ab,
soweit er darauf eintrat. Er erwog, das kantonale Steueramt sei zu Recht auf
die verspätete Einsprache nicht eingetreten und es sei keine Fristwiederherstellung
zu gewähren. Er auferlegte die Rekurskosten von Fr. 451.- dem unterliegenden
Pflichtigen. Zu deren Höhe führte er aus, dem Umstand, dass sich auch das
Steueramt Fehler habe zu Schulden kommen lassen, sei bei der Bemessung der
Spruchgebühr zu berücksichtigen, indem diese gegenüber dem Normalsatz zu
ermässigen sei. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass der Pflichtige im Jahr
2006 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe mit B gelebt und das
kantonale Steueramt im Gegensatz zu früheren Steuerperioden und der
Folgeperiode der Steuerrechnung fälschlicherweise den Grundtarif und nicht den
für Verheiratete massgeblichen Tarif zugrunde gelegt habe.
Erwägungen
2.
2.1
Mit
Beschwerde vom 31. Juli 2008 (Poststempel) beantragte der Pflichtige dem
Verwaltungsgericht, es seien ihm die Rekurskosten "zumindest" nur zur
Hälfte aufzuerlegen, da der vorinstanzliche Einzelrichter festgestellt habe,
dass sich beide Seiten schuldhaft verhalten hätten.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II und das
kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht
vernehmen.
2.2
Die Kosten
des Verfahrens vor der kantonalen Rekurskommission werden laut Art. 144 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
(DBG) der unterliegenden Partei auferlegt; wird der Rekurs teilweise
gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt. Wenn besondere Verhältnisse
es rechtfertigen, kann gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung von einer
Kostenauflage abgesehen werden.
Der Pflichtige ist im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren
vollständig unterlegen. Daher waren ihm grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen.
Für die Frage des Obsiegens oder Unterliegens ist es nämlich nicht von Belang,
mit welcher Begründung ein bestimmtes Verfahrensergebnis erreicht wird.
Entscheidend ist nur, in welchem Mass dem Begehren des Steuerpflichtigen
gefolgt wird (Ulrich Cavelti, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 144
DBG N. 1a).
Indessen hat der Einzelrichter dem Pflichtigen entgegen
dessen Auffassung im Ergebnis nicht die gesamten Kosten auferlegt. Vielmehr hat
er diese – wie er ausdrücklich erwogen hat – gegenüber dem Normalsatz
ermässigt. Dadurch hat er im Sinn von Art. 144 Abs. 3 DBG jedenfalls
teilweise von einer Kostenauflage abgesehen, indem er besondere Verhältnisse
angenommen und berücksichtigt hat, dass auch der Vorinstanz Fehler unterlaufen
sind. Dadurch, dass der Einzelrichter nicht von der Auflage sämtlicher Kosten
abgesehen hat, hat er aber sein ihm insoweit zustehendes Ermessen nicht
missbraucht; denn es war nicht sachwidrig und daher nicht willkürlich, dass er
für die Kostenauflage die verspätete Einsprache höher gewichtet hat als den
Fehler des Steueramts, der bei rechtzeitiger Anfechtung ohne Weiteres hätte
korrigiert werden können.
Dass der Einzelrichter den Pflichtigen versehentlich als
Angehöriger des Staates D und den Aufenthaltsort der Ehefrau mit D angegeben
hat, ist für dessen Entscheid offenkundig unerheblich gewesen, so dass nicht
weiter darauf einzugehen ist.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 350.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…