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Entscheid

SB.2008.00069

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00069

21. Januar 2009Deutsch5 min

(URT.2009.11138)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

1.

Der Angehörige des Staates C, A, der mit B verheiratet

ist, welche sich in C aufhält, wurde am 1. Oktober 2007 vom kantonalen

Steueramt für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … veranlagt, wobei es den Tarif für Alleinstehende (Grundtarif) als

anwendbar erklärte. Die Veranlagungsverfügung wurde dem Pflichtigen am 6. Oktober

2007 zugestellt. Auf dessen Einsprache vom 5. Februar 2008 trat das kantonale

Steueramt am 25. März 2008 wegen Verspätung nicht ein.

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies die

hiergegen gerichtete Beschwerde des Pflichtigen am 16. Juli 2008 ab,

soweit er darauf eintrat. Er erwog, das kantonale Steueramt sei zu Recht auf

die verspätete Einsprache nicht eingetreten und es sei keine Fristwiederherstellung

zu gewähren. Er auferlegte die Rekurskosten von Fr. 451.- dem unterliegenden

Pflichtigen. Zu deren Höhe führte er aus, dem Umstand, dass sich auch das

Steueramt Fehler habe zu Schulden kommen lassen, sei bei der Bemessung der

Spruchgebühr zu berücksichtigen, indem diese gegenüber dem Normalsatz zu

ermässigen sei. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass der Pflichtige im Jahr

2006 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe mit B gelebt und das

kantonale Steueramt im Gegensatz zu früheren Steuerperioden und der

Folgeperiode der Steuerrechnung fälschlicherweise den Grundtarif und nicht den

für Verheiratete massgeblichen Tarif zugrunde gelegt habe.

Erwägungen

2.

2.1

Mit

Beschwerde vom 31. Juli 2008 (Poststempel) beantragte der Pflichtige dem

Verwaltungsgericht, es seien ihm die Rekurskosten "zumindest" nur zur

Hälfte aufzuerlegen, da der vorinstanzliche Einzelrichter festgestellt habe,

dass sich beide Seiten schuldhaft verhalten hätten.

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II und das

kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht

vernehmen.

2.2

Die Kosten

des Verfahrens vor der kantonalen Rekurskommission werden laut Art. 144 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990

(DBG) der unterliegenden Partei auferlegt; wird der Rekurs teilweise

gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt. Wenn besondere Verhältnisse

es rechtfertigen, kann gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung von einer

Kostenauflage abgesehen werden.

Der Pflichtige ist im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren

vollständig unterlegen. Daher waren ihm grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen.

Für die Frage des Obsiegens oder Unterliegens ist es nämlich nicht von Belang,

mit welcher Begründung ein bestimmtes Verfahrensergebnis erreicht wird.

Entscheidend ist nur, in welchem Mass dem Begehren des Steuerpflichtigen

gefolgt wird (Ulrich Cavelti, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 144

DBG N. 1a).

Indessen hat der Einzelrichter dem Pflichtigen entgegen

dessen Auffassung im Ergebnis nicht die gesamten Kosten auferlegt. Vielmehr hat

er diese – wie er ausdrücklich erwogen hat – gegenüber dem Normalsatz

ermässigt. Dadurch hat er im Sinn von Art. 144 Abs. 3 DBG jedenfalls

teilweise von einer Kostenauflage abgesehen, indem er besondere Verhältnisse

angenommen und berücksichtigt hat, dass auch der Vorinstanz Fehler unterlaufen

sind. Dadurch, dass der Einzelrichter nicht von der Auflage sämtlicher Kosten

abgesehen hat, hat er aber sein ihm insoweit zustehendes Ermessen nicht

missbraucht; denn es war nicht sachwidrig und daher nicht willkürlich, dass er

für die Kostenauflage die verspätete Einsprache höher gewichtet hat als den

Fehler des Steueramts, der bei rechtzeitiger Anfechtung ohne Weiteres hätte

korrigiert werden können.

Dass der Einzelrichter den Pflichtigen versehentlich als

Angehöriger des Staates D und den Aufenthaltsort der Ehefrau mit D angegeben

hat, ist für dessen Entscheid offenkundig unerheblich gewesen, so dass nicht

weiter darauf einzugehen ist.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 350.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…