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Entscheid

SB.2008.00077

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00077

10. Dezember 2008Deutsch9 min

(URT.2008.11086)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 30. März 2007 wies die

Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich nach einer zwischenzeitlichen

Sistierung des Verfahrens den von den Pflichtigen A und B am 19. September

2003 erhobenen Rekurs gegen den Entscheid des kantonalen Steueramts bezüglich

ausserordentlicher Einkünfte aus Wertschriftenhandel ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde

hiess das Verwaltungsgericht am 19. März 2008 gut und wies die Sache zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II

zurück. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Vorinstanz im Licht von § 119

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) vorerst über den von den

Pflichtigen beantragten Ausstand zweier Mitglieder der Rekurskommission (D und

E) werde entscheiden müssen.

Eine seitens des Pflichtigen am

16. Mai 2007 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde schrieb das

Verwaltungsgericht am 14. November 2007 als gegenstandslos geworden ab, da

die Vorinstanz die als verzögert gerügte Handlung während des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht nachgeholt hatte.

Erwägungen

II.

Am 10. Juni 2008 wies die

Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich das Ausstandsbegehren der

Pflichtigen als unbegründet ab.

III.

Mit Beschwerde vom 28. August 2008 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Beschlusses der

Steuerrekurskommission I vom 10. Juni 2008 sowie die Feststellung, dass

die am Verfahren bei der Steuerrekurskommission II beteiligten D

(Präsident) und E (Vizepräsident) in den Ausstand zu treten haben; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Das kantonale Steueramt Zürich und die

Steuerrekurskommission I beantragten in ihren Vernehmlassungen die Abweisung

der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht anfechtbar sind laut § 153 Abs. 1 StG Entscheide

der Rekurskommission oder ihres Präsidenten. Nach ständiger Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts sind nur prozesserledigende Entscheide (seien es Sach- oder

Nichteintretensentscheide) anfechtbar, nicht aber prozessleitende Verfügungen

und Beschlüsse. Diese können nur in Verbindung mit dem Endentscheid durch

Beschwerde angefochten werden. Einzig bei der Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtspflege tritt das Verwaltungsgericht auf Beschwerden gegen einen

Zwischenentscheid der Vorinstanz ein, falls dieser einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil verursachen könnte (RB 1997 Nr. 42).

Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheid ist ein

Zwischenentscheid bezüglich Ausstand. Dieser kann gemäss der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts mangels gesetzlicher Grundlage im

Steuergesetz nicht selbständig, sondern nur in Verbindung mit dem Endentscheid

angefochten werden (RB 2000 Nr. 133; RB 1999 Nr. 151; RB 1998 Nr. 147).

1.2

Diese

Praxis steht im Widerspruch zur Verfahrensordnung des Bundesgerichts, gemäss

welcher Vor- und Zwischenentscheide über Zuständigkeit und Ausstand unmittelbar

nach ihrem Erlass angefochten werden müssen, ansonsten das Recht auf Anfechtung

verwirkt (Art. 92 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005, so auch schon Art. 87 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom

16.

Dezember 1943 [OG], ausser Kraft seit 31. Dezember 2006; BGE 126

I 203). Für das OG hatte das Bundesgericht jedoch bestätigt, dass die Praxis

des Verwaltungsgerichts mit dem Bundesrecht vereinbar sei, da sich aus den

Bestimmungen des OG kein verfassungsmässiger Anspruch ableiten lasse, dass über

ein Ausstandsbegehren in einem selbständigen Zwischenverfahren entschieden werde,

weshalb die Kantone nicht verpflichtet seien, für die Anfechtung von

erstinstanzlichen Entscheiden über Ausstandsbegehren ihrerseits ein

Rechtsmittel vorzusehen (BGr, 15. August 2000,2P.336/1999,2P.337/1999

und 2P.338/1999 [unveröffentlichte Urteile]).

1.3

Nichtsdestotrotz

stösst die Praxis des Verwaltungsgerichts in der Lehre auf Kritik (Michael

Beusch, Rechtsschutzdefizite trotz Rechtsweggarantie? – Ausgewählte offene

Fragen bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Garantien im Verfahrensrecht

der harmonisierten direkten Steuern, in: zsis) 2008 N. 6, Ziff. 3.2;

Patrick M. Müller, Aspekte der Verwaltungsrechtspflege, Bern 2006,

S. 225), da sie der vertikalen Steuerharmonisierung zuwiderläuft.

1.4

In der Tat

gibt die Einführung des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember

1990.

(StHG) Anlass zur Überprüfung der Eintretenspraxis des Verwaltungsgerichts

bezüglich Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren. Die Bestimmungen

betreffend Ausstand gehören als Teil des Verfahrensrechts zum harmonisierten

Bereich. Das StHG enthält zwar selber keine Bestimmungen über den Ausstand und

dessen Geltendmachung, das Gebot der Harmonisierung schliesst jedoch die

vertikale Angleichung der Steuerordnungen ein. Dies bedeutet, dass diejenigen

Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes, welche im Harmonisierungsbereich

liegen, in Übereinstimmung mit der entsprechenden Regelung des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 auszulegen sind.

Dieses sieht in Art. 109 Abs. 3 die Möglichkeit einer Beschwerde

gegen Ausstandsentscheide ausdrücklich vor. In Übereinstimmung mit dieser

Bestimmung ist die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden betreffend Ausstand

auch gemäss § 153 Abs. 1 StG im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

zuzulassen. Diese Lösung rechtfertigt sich auch aus Sicht der Prozessökonomie,

da eine Gutheissung der Beschwerde gegen den Endentscheid wegen eines

Verstosses gegen die Bestimmungen über den Ausstand die erneute Durchführung

des gesamten Verfahrens erforderlich machen würde, was dem Grundsatz der

Prozessökonomie widerspricht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Wer beim

Vollzug des StG in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder

Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, unter

anderem dann in Ausstand zu treten, wenn er in der Sache befangen sein könnte

(§ 119 Abs. 1 StG).

2.2

Das

Rechtsmissbrauchsverbot und der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten es,

Ausstandsgründe so früh als möglich, das heisst sofort nach Kenntnis des

Ausstandsgrundes, geltend zu machen, andernfalls auf die Vorbringen der Befangenheit

nicht einzutreten ist. Infolgedessen gilt das Untätigbleiben oder die

Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen als

Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs. Nur wenn eine

Verfahrenspartei von Umständen, welche ein Ausstandsbegehren begründet erscheinen

lassen, erst zusammen mit der Verfügung Kenntnis erhält, kann sie die

Verletzung der Ausstandsregeln auch noch im anschliessenden

Rechtsmittelverfahren rügen, sofern ihr keine mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen

ist, sie also die Umstände nicht schon früher hätte erkennen müssen. Dabei ist

es zulässig, von anwaltlich vertretenen Parteien ein erhöhtes Mass an Sorgfalt

zu verlangen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 5a N. 4 f.; VGr, 5. Mai 2004, VB.2003.00381, E. 2.2;

VGr, 22. März 2007, VB.2006.00527, E. 1.2.3, www.vgrzh.ch; BGE 121 I

225.

E. 3; BGr, 29. Mai 2007,1B_22/2007, E. 2.2,

www.bger.ch).

2.3

Die

Pflichtigen machen geltend, zwei Mitglieder der Steuerrekurskommission II,

D und E, hätten sich nach Anhängigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde

telefonisch beim Büropartner des Rechtsvertreters der Pflichtigen über diese

und deren Rechtsvertreter beschwert. Zudem hätten die Mitglieder der

Rekurskommission anlässlich der Kaffeepausen über den Rechtsvertreter und

seinen Büropartner "gewettert". Schliesslich verzichte E laut Mitteilung

von D auf die Teilnahme am Jahresabschlussessen, wenn sich der Büropartner des

Rechtsvertreters der Pflichtigen hierfür anmelde. Was die Ausführungen im

angefochtenen Beschluss betreffe, so zeigten diese die Voreingenommenheit der

Vorinstanz. Es treffe nämlich nicht zu, dass F lediglich zur Kontrolle des

Urteilsdatums im Rekursentscheid zur Akteneinsicht bei der Steuerkommission II

erschienen sei.

2.4

Wie die

Vorinstanz zu Recht festhielt, begründeten die Pflichtigen das Ausstandsbegehren

in ihrer ersten Beschwerde an das Verwaltungsgericht allein mit dem Umstand,

dass sie gegen D und E eine Rechtsverzögerungsbeschwerde anhängig gemacht

hatten. In ihrer zuhanden der Steuerrekurskommission I abgegebenen Stellungnahme

vom 2. Juni 2008 zu den Unbefangenheitserklärungen von D und E

beanstandeten die Pflichtigen sodann pauschal "Vorfälle nach Erhebung der

Rechtsverzögerungsbeschwerde". Erst in ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht

vom 28. August 2008 berufen sich die Pflichtigen auf drei konkrete Vorfälle,

die ihres Erachtens Ausstandsgründe darstellen. Diese Vorfälle waren den

Pflichtigen aber bereits zum Zeitpunkt ihrer ersten Beschwerde an das Verwaltungsgericht

bekannt, was daraus erhellt, dass sie sich schon damals – in pauschaler Form –

auf den Ausstand beriefen. Die Pflichtigen hätten die verschiedenen Vorfälle

somit bereits am 28. Juni 2007 in ihrer ersten Eingabe an das Verwaltungsgericht,

spätestens aber nach Rückweisung des Verfahrens an die Rekurskommission und

ihrer auf den Ausstand bezogenen Stellungnahme vom 2. Juni 2008 vorbringen

können. Ihre jetzige Geltendmachung ist verspätet. Aus diesem Grund kann auch

auf die beantragte Zeugeneinvernahme verzichtet werden. Inwiefern die

Ausführungen der Vorinstanz zur Akteneinsicht von F die "Voreingenommenheit

der Vorinstanz" indizieren soll, ist nicht ersichtlich. Ausstandsgründe

betreffen immer nur Einzelpersonen, weshalb die Befangenheit nicht gegenüber

der Vorinstanz als solcher geltend gemacht werden kann (BGE 105 Ib 301

E. 1; BGE 97 I 860 E. 4). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…