SB.2008.00077
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00077
10. Dezember 2008Deutsch9 min
(URT.2008.11086)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00077
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.12.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
ausserordentliche Einkünfte (Ausstand)
Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids betreffend Ausstand im Bereich des Steuerrechts (Änderung der Rechtsprechung)
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht fochten die Pflichtigen einen Zwischenentscheid betreffend Ausstand der Steuerrekurskommission an.
Im Hinblick auf die mit der Steuerharmonisierung einhergehenden Angleichung der Steuerordnungen tritt das Verwaltungsgericht in Änderung seiner Rechtsprechung neu auf Zwischenentscheide betreffend Ausstand ein.
Das Ausstandsbegehren der Pflichtigen erweist sich im vorliegenden Fall jedoch als verspätet, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird.
Stichworte:
ANFECHTUNG
AUSSTAND
BEFANGENHEIT
ENDENTSCHEID
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
PROZESSÖKONOMIE
STEUERN
VERSPÄTUNG
VERTIKALE STEUERHARMONISIERUNG
VOREINGENOMMENHEIT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 92 Abs. II BGG
Art. 109 Abs. III DBG
Art. 87 Abs. I OG
§ 119 StG
§ 151 Abs. I StG
§ 152 StG
§ 153 Abs. I StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00077
Entscheid
der 2. Kammer
vom 10. Dezember 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Eliane Fischer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA
C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
ausserordentliche Einkünfte (Ausstand),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 30. März 2007 wies die
Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich nach einer zwischenzeitlichen
Sistierung des Verfahrens den von den Pflichtigen A und B am 19. September
2003 erhobenen Rekurs gegen den Entscheid des kantonalen Steueramts bezüglich
ausserordentlicher Einkünfte aus Wertschriftenhandel ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Verwaltungsgericht am 19. März 2008 gut und wies die Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II
zurück. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Vorinstanz im Licht von § 119
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) vorerst über den von den
Pflichtigen beantragten Ausstand zweier Mitglieder der Rekurskommission (D und
E) werde entscheiden müssen.
Eine seitens des Pflichtigen am
16. Mai 2007 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde schrieb das
Verwaltungsgericht am 14. November 2007 als gegenstandslos geworden ab, da
die Vorinstanz die als verzögert gerügte Handlung während des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht nachgeholt hatte.
Erwägungen
II.
Am 10. Juni 2008 wies die
Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich das Ausstandsbegehren der
Pflichtigen als unbegründet ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. August 2008 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Beschlusses der
Steuerrekurskommission I vom 10. Juni 2008 sowie die Feststellung, dass
die am Verfahren bei der Steuerrekurskommission II beteiligten D
(Präsident) und E (Vizepräsident) in den Ausstand zu treten haben; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Das kantonale Steueramt Zürich und die
Steuerrekurskommission I beantragten in ihren Vernehmlassungen die Abweisung
der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht anfechtbar sind laut § 153 Abs. 1 StG Entscheide
der Rekurskommission oder ihres Präsidenten. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts sind nur prozesserledigende Entscheide (seien es Sach- oder
Nichteintretensentscheide) anfechtbar, nicht aber prozessleitende Verfügungen
und Beschlüsse. Diese können nur in Verbindung mit dem Endentscheid durch
Beschwerde angefochten werden. Einzig bei der Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege tritt das Verwaltungsgericht auf Beschwerden gegen einen
Zwischenentscheid der Vorinstanz ein, falls dieser einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil verursachen könnte (RB 1997 Nr. 42).
Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheid ist ein
Zwischenentscheid bezüglich Ausstand. Dieser kann gemäss der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts mangels gesetzlicher Grundlage im
Steuergesetz nicht selbständig, sondern nur in Verbindung mit dem Endentscheid
angefochten werden (RB 2000 Nr. 133; RB 1999 Nr. 151; RB 1998 Nr. 147).
1.2
Diese
Praxis steht im Widerspruch zur Verfahrensordnung des Bundesgerichts, gemäss
welcher Vor- und Zwischenentscheide über Zuständigkeit und Ausstand unmittelbar
nach ihrem Erlass angefochten werden müssen, ansonsten das Recht auf Anfechtung
verwirkt (Art. 92 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005, so auch schon Art. 87 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
16.
Dezember 1943 [OG], ausser Kraft seit 31. Dezember 2006; BGE 126
I 203). Für das OG hatte das Bundesgericht jedoch bestätigt, dass die Praxis
des Verwaltungsgerichts mit dem Bundesrecht vereinbar sei, da sich aus den
Bestimmungen des OG kein verfassungsmässiger Anspruch ableiten lasse, dass über
ein Ausstandsbegehren in einem selbständigen Zwischenverfahren entschieden werde,
weshalb die Kantone nicht verpflichtet seien, für die Anfechtung von
erstinstanzlichen Entscheiden über Ausstandsbegehren ihrerseits ein
Rechtsmittel vorzusehen (BGr, 15. August 2000,2P.336/1999,2P.337/1999
und 2P.338/1999 [unveröffentlichte Urteile]).
1.3
Nichtsdestotrotz
stösst die Praxis des Verwaltungsgerichts in der Lehre auf Kritik (Michael
Beusch, Rechtsschutzdefizite trotz Rechtsweggarantie? – Ausgewählte offene
Fragen bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Garantien im Verfahrensrecht
der harmonisierten direkten Steuern, in: zsis) 2008 N. 6, Ziff. 3.2;
Patrick M. Müller, Aspekte der Verwaltungsrechtspflege, Bern 2006,
S. 225), da sie der vertikalen Steuerharmonisierung zuwiderläuft.
1.4
In der Tat
gibt die Einführung des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember
1990.
(StHG) Anlass zur Überprüfung der Eintretenspraxis des Verwaltungsgerichts
bezüglich Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren. Die Bestimmungen
betreffend Ausstand gehören als Teil des Verfahrensrechts zum harmonisierten
Bereich. Das StHG enthält zwar selber keine Bestimmungen über den Ausstand und
dessen Geltendmachung, das Gebot der Harmonisierung schliesst jedoch die
vertikale Angleichung der Steuerordnungen ein. Dies bedeutet, dass diejenigen
Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes, welche im Harmonisierungsbereich
liegen, in Übereinstimmung mit der entsprechenden Regelung des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 auszulegen sind.
Dieses sieht in Art. 109 Abs. 3 die Möglichkeit einer Beschwerde
gegen Ausstandsentscheide ausdrücklich vor. In Übereinstimmung mit dieser
Bestimmung ist die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden betreffend Ausstand
auch gemäss § 153 Abs. 1 StG im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
zuzulassen. Diese Lösung rechtfertigt sich auch aus Sicht der Prozessökonomie,
da eine Gutheissung der Beschwerde gegen den Endentscheid wegen eines
Verstosses gegen die Bestimmungen über den Ausstand die erneute Durchführung
des gesamten Verfahrens erforderlich machen würde, was dem Grundsatz der
Prozessökonomie widerspricht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Wer beim
Vollzug des StG in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder
Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, unter
anderem dann in Ausstand zu treten, wenn er in der Sache befangen sein könnte
(§ 119 Abs. 1 StG).
2.2
Das
Rechtsmissbrauchsverbot und der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten es,
Ausstandsgründe so früh als möglich, das heisst sofort nach Kenntnis des
Ausstandsgrundes, geltend zu machen, andernfalls auf die Vorbringen der Befangenheit
nicht einzutreten ist. Infolgedessen gilt das Untätigbleiben oder die
Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen als
Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs. Nur wenn eine
Verfahrenspartei von Umständen, welche ein Ausstandsbegehren begründet erscheinen
lassen, erst zusammen mit der Verfügung Kenntnis erhält, kann sie die
Verletzung der Ausstandsregeln auch noch im anschliessenden
Rechtsmittelverfahren rügen, sofern ihr keine mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen
ist, sie also die Umstände nicht schon früher hätte erkennen müssen. Dabei ist
es zulässig, von anwaltlich vertretenen Parteien ein erhöhtes Mass an Sorgfalt
zu verlangen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 5a N. 4 f.; VGr, 5. Mai 2004, VB.2003.00381, E. 2.2;
VGr, 22. März 2007, VB.2006.00527, E. 1.2.3, www.vgrzh.ch; BGE 121 I
225.
E. 3; BGr, 29. Mai 2007,1B_22/2007, E. 2.2,
www.bger.ch).
2.3
Die
Pflichtigen machen geltend, zwei Mitglieder der Steuerrekurskommission II,
D und E, hätten sich nach Anhängigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde
telefonisch beim Büropartner des Rechtsvertreters der Pflichtigen über diese
und deren Rechtsvertreter beschwert. Zudem hätten die Mitglieder der
Rekurskommission anlässlich der Kaffeepausen über den Rechtsvertreter und
seinen Büropartner "gewettert". Schliesslich verzichte E laut Mitteilung
von D auf die Teilnahme am Jahresabschlussessen, wenn sich der Büropartner des
Rechtsvertreters der Pflichtigen hierfür anmelde. Was die Ausführungen im
angefochtenen Beschluss betreffe, so zeigten diese die Voreingenommenheit der
Vorinstanz. Es treffe nämlich nicht zu, dass F lediglich zur Kontrolle des
Urteilsdatums im Rekursentscheid zur Akteneinsicht bei der Steuerkommission II
erschienen sei.
2.4
Wie die
Vorinstanz zu Recht festhielt, begründeten die Pflichtigen das Ausstandsbegehren
in ihrer ersten Beschwerde an das Verwaltungsgericht allein mit dem Umstand,
dass sie gegen D und E eine Rechtsverzögerungsbeschwerde anhängig gemacht
hatten. In ihrer zuhanden der Steuerrekurskommission I abgegebenen Stellungnahme
vom 2. Juni 2008 zu den Unbefangenheitserklärungen von D und E
beanstandeten die Pflichtigen sodann pauschal "Vorfälle nach Erhebung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde". Erst in ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht
vom 28. August 2008 berufen sich die Pflichtigen auf drei konkrete Vorfälle,
die ihres Erachtens Ausstandsgründe darstellen. Diese Vorfälle waren den
Pflichtigen aber bereits zum Zeitpunkt ihrer ersten Beschwerde an das Verwaltungsgericht
bekannt, was daraus erhellt, dass sie sich schon damals – in pauschaler Form –
auf den Ausstand beriefen. Die Pflichtigen hätten die verschiedenen Vorfälle
somit bereits am 28. Juni 2007 in ihrer ersten Eingabe an das Verwaltungsgericht,
spätestens aber nach Rückweisung des Verfahrens an die Rekurskommission und
ihrer auf den Ausstand bezogenen Stellungnahme vom 2. Juni 2008 vorbringen
können. Ihre jetzige Geltendmachung ist verspätet. Aus diesem Grund kann auch
auf die beantragte Zeugeneinvernahme verzichtet werden. Inwiefern die
Ausführungen der Vorinstanz zur Akteneinsicht von F die "Voreingenommenheit
der Vorinstanz" indizieren soll, ist nicht ersichtlich. Ausstandsgründe
betreffen immer nur Einzelpersonen, weshalb die Befangenheit nicht gegenüber
der Vorinstanz als solcher geltend gemacht werden kann (BGE 105 Ib 301
E. 1; BGE 97 I 860 E. 4). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…