SB.2008.00082
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00082
18. März 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11286)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00082
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.03.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.10.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2002/2003
(2. Rechtsgang)
Nach OR nicht zur Buchführung verpflichtete Selbständigerwerbende sind verpflichtet, ihr Geschäftseinkommen und -vermögen aufzuzeichnen (allg. steuerrechtliche Aufzeichnungspflicht). Die Aufzeichnungen sollen die Vermögenslage und den Ertrag darstellen, so dass der Steuerpflichtige seiner Obliegenheit zur vollständigen und wahrheitsgemässen Deklaration und die Steuerbehörde ihrer Prüfungspflicht nachkommen kann. Der Bargeldverkehr ist demnach täglich festzuhalten und ebenso zu saldieren.
Dies wurde durch die Pflichtigen unterlassen. Die Einschätzung wurde zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Es konnte weder der Unrichtigkeitsnachweis erbracht werden, noch ist die Höhe der getroffenen Schätzung willkürlich.
Abweisung.
Stichworte:
AUFZEICHNUNGSPFLICHT
BARGELDVERKEHR
BUCHFÜHRUNG
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
KASSABUCH
NOVENVERBOT
OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT
VERFAHRENSVEREINIGUNG
VERJÄHRUNG
Rechtsnormen:
§ 130 Abs. 1 StG
§ 134 Abs. 2 StG
§ 139 Abs. 2 StG
§ 140 Abs. 2 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00082
Entscheid
des Einzelrichters
vom 18. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Jasmin
Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2002/2003
(2. Rechtsgang),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die im Jahr 2004 geschiedenen Eheleute A und B wurden im
2. Rechtsgang nach Rückweisung der Sache durch Entscheid des Einzelrichters der
Steuerrekurskommission II vom 13. Juli 2006 vom kantonalen Steueramt am 18. Februar 2008
für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 und 2003 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. ….- bzw. Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. ….- bzw. Fr. ….- eingeschätzt. Dabei schätzte das Steueramt die
Verluste des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Betrieb eines
Solariums) gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. ….- bzw. Fr. ….-. Es
stellte sich auf den Standpunkt, die Pflichtigen hätten keine ordnungsgemäss
geführten Kassabücher vorgelegt, was zu einer Ermessenseinschätzung mit Blick
auf das Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit führe. An dieser
Auffassung hielt das Steueramt in seinem Einspracheentscheid vom 22. April
2008 fest.
Erwägungen
II.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies den
hiergegen gerichteten Rekurs am 4. August 2008 ab, soweit er darauf
eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 16. September 2008 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, das steuerbare Einkommen der
Steuerperioden 2002 und 2003 sei um Fr. ….- bzw. Fr. ….- zu
reduzieren; "eventualiter seien die Einschätzungen vom kant. Steueramt
nochmals in diesem Sinne (indem die Ermessenseinschätzung der ordentlichen
Einschätzung entspricht oder die ordentliche Einschätzung vorzunehmen ist),
vorzunehmen." Des Weiteren stellten die Pflichtigen den Antrag, es sei
festzustellen, „dass eine allfällige Steuerforderung aus dem Jahr 2002 verjährt
[sei]“. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Pflichtigen stellten mit Eingabe vom 24. September
2008.
den Antrag, es seien die Verfahren SB.2008.00082 und SB.2008.00083 aus
verfahrensökonomischen Gründen zu vereinigen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden der
Pflichtigen hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten
Bundessteuer 2002 und 2003 beschlagen zwar im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen,
doch betreffen sie die unterschiedlichen Steuerhoheiten des Kantons und der Gemeinde
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Eine Vereinigung
der Verfahren ist daher nicht zwingend vorzunehmen, sondern liegt im Ermessen
des Gerichts. Das Verwaltungsgericht pflegt die parallelen Verfahren in der
Regel getrennt durchzuführen, damit die gerichtlichen Erwägungen insbesondere
mit Bezug auf die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen hinreichend transparent
und damit für die Parteien in optimaler Weise nachvollziehbar sind (vgl. dazu
BGE 131 II 553 E. 4.2; 130 II 509 = Pra 2005, 802 E. 8.3); das
Gericht achtet indessen darauf, dass den Parteien dadurch nicht unnötige
Mehrkosten erwachsen.
2.
2.1
Mit der
Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder
der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur
nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
3.
Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt nach § 130
Abs. 1 Satz 1 StG fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Die
Verjährung beginnt indessen kraft Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung
nicht oder steht still während eines Einsprache-, Rekurs-,
Beschwerde- oder Revisionsverfahrens.
Die Pflichtigen machen zu Unrecht geltend,
die Einschätzung für die Steuerperiode 2002 sei verjährt. Denn diese wurde bereits
am 24. Februar 2005 getroffen und stand die fünfjährige Verjährungsfrist
während des anschliessenden Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahrens im
ersten Rechtsgang sowie im gesamten zweiten Rechtsgang still, zu welch
letzterem auch das auf Rückweisung durch die Rekurskommission neu aufgenommene
Einschätzungsverfahren gehört, das mit Entscheid vom 18. Februar
2008.
abgeschlossen wurde, welcher im angefochtenen Rekursentscheid und kantonal
letztinstanzlich in diesem Entscheid beurteilt wird.
4.
4.1
Natürliche
Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische
Personen müssen gemäss § 134 Abs. 2 StG der Steuererklärung die unterzeichneten
Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Steuerperiode oder, wenn
sie nach dem Obligationenrecht nicht zur Führung von Geschäftsbüchern
verpflichtet sind, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und
Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger
Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt
laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen
vor.
4.2
Nach dem Obligationenrecht
nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtete Selbständigerwerbende –
wie der pflichtige Ehemann – können die in § 134 Abs. 2 StG
vorgeschriebene Pflicht, Aufstellungen über das Geschäftseinkommen und -vermögen
naturgemäss nur gehörig erfüllen, wenn sie hierüber Aufzeichnungen gemacht
haben. Auf diese Weise verankert das Steuergesetz eine allgemeine
steuerrechtliche Aufzeichnungspflicht. Aufzeichnungen sind chronologisch
fortlaufend geführte Aufschriebe des Steuerpflichtigen über Geschäftsvorfälle,
welche zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung und damit
aktuell, festgehalten werden (Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 16 Rz. 36, auch zum Folgenden).
Dabei sind jene Aufzeichnungen erforderlich, mit denen sich auf hinreichende
Art die Vermögenslage und der Ertrag darstellen lassen, so dass der
Steuerpflichtige seiner Obliegenheit zur vollständigen und wahrheitsgetreuen
Deklaration und die Einschätzungsbehörde ihrer Prüfungspflicht nachkommen kann
(BGr, 13. Dezember 2003, StR 59 [2004] 102 E. 4).
Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts mit Blick auf die Aufzeichnung des Bargeldverkehrs, dass
die einzelnen Geschäftsvorfälle (Einnahmen, Ausgaben, Privateinlagen und
-entnahmen) zeitnah aufgeschrieben werden. Der Bargeldverkehr ist daher fortlaufend
(chronologisch) und täglich festzuhalten. Zuverlässigkeit und
Kontrollierbarkeit der Aufzeichnungen können jedoch einzig dann gewährleistet
werden, wenn periodische Saldierungen des Barverkehrs stattfinden, welche eine
Überprüfung des aufgezeichneten Kassabestands aufgrund des tatsächlichen
Bestands durch einen sog. Kassensturz erlauben (RB 1995 Nr. 43 = StE 1995
B 92.3 Nr. 7; Zweifel/Casanova, § 16 Rz. 37).
Eine Kassabuchführung, die diesen
Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der
gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über
Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl. RB 1983
Nr. 51).
4.3
Nach den
unwidersprochenen Feststellungen des steueramtlichen Bücherrevisors hat der
pflichtige Ehemann die Bareinnahmen aus dem von ihm betriebenen Solarium weder
zeitnah aufgezeichnet noch täglich saldiert. Er hat ausserdem bloss die
Barausgaben aufgezeichnet und monatlich saldiert. Darüber hinaus sind sämtliche
Eintragungen undatiert.
Fehlt es demnach aber an zeitnahen datierten
Aufzeichnungen über den gesamten Bargeldverkehr und ist die tägliche Saldierung
unterlassen worden, hat der Ehemann die ihm obliegende gesetzliche
Aufzeichnungspflicht von § 134 Abs. 2 StG verletzt. Da die Pflichtigen
auch auf Mahnung hin keine tauglichen Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr
beigebracht haben, sind sie zutreffend nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn
von § 139 Abs. 2 StG eingeschätzt worden. Dass das kantonale
Steueramt dabei die Aufstellungen des Ehemannes als untaugliche
Einschätzungsgrundlage abgelehnt und das Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit als Ganzes geschätzt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn aus
den Akten geht hervor, dass die Bareinnahmen drei Viertel bis vier Fünftel der
deklarierten Gesamteinnahmen von rund Fr. ….- (2002) bzw. Fr. ….-
(2003) ausmachten und insoweit entgegen der Auffassung der Pflichtigen sehr wohl
ein bargeldintensiver Geschäftsverkehr vorlag.
Was die Pflichtigen hiergegen vorbringen, sticht nicht:
Dass der Vertrauensschutz dem Ehemann erlaubt haben sollte, die Bareinnahmen
entgegen der veröffentlichten Verwaltungs- und Gerichtspraxis nicht zeitnah und
nicht tagfertig aufzuzeichnen, ist abwegig. Worauf die Pflichtigen mit der in
der Beschwerde aufgestellten Behauptung, sie seien vom kantonalen Steueramt
"von der Akteneinreichungspflicht befreit" worden, hinaus wollen, ist
unerfindlich. Es bleibt dabei, dass die Pflichtigen die ihnen obliegenden
Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt haben. Im Übrigen kann auf die
zutreffenden vor-instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen das Gericht
beipflichtet (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976).
5.
5.1
Eine
Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache
ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen
Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl.
vorstehend E. 2.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im
Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist
die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit
über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung
gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet
(RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird
der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises
zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise Rekursbehörde zur
Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne
Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als
solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche
Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit
Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 140
N. 64 ff.; Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 StHG N. 58 ff.).
5.2
Die
Pflichtigen haben weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren gehörig – d.h.
zeitnah und tagfertig – geführte Kassenbücher eingereicht. Sie haben somit die
versäumte Mitwirkungspflicht, derentwegen sie nach pflichtgemässem Ermessen
eingeschätzt wurden, nicht vollständig erfüllt. Aus diesem Grund ist ihnen der
Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung misslungen, ohne dass die
Rekurskommission weitere Beweise zu erheben hatte.
5.3
Ist der
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ausgefallen ist. Willkürlich ist
eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als
sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384
= ZR 65 Nr. 13).
Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, können den Akten
keine Anhaltspunkte entnommen werden, die einen Schluss darauf zuliessen, dass
die getroffenen Schätzungen des Erwerbseinkommens des pflichtigen Ehemannes aus
selbständiger Erwerbstätigkeit willkürlich ausgefallen seien.
5.4
Was die
Pflichtigen schliesslich mit ihrem Eventualantrag, es "seien die
Einschätzungen vom kant. Steueramt nochmals in diesem Sinne (indem die
Ermessenseinschätzung der ordentlichen Einschätzung entspricht oder die ordentliche
Einschätzung vorzunehmen ist), vorzunehmen", bezwecken, bleibt im Dunkeln.
Nach alldem ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Die Kosten dieses Verfahrens sind den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG), denen keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten
betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'120.-- Total
der Kosten
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…