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Entscheid

SB.2008.00082

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00082

18. März 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11286)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die im Jahr 2004 geschiedenen Eheleute A und B wurden im

2. Rechtsgang nach Rückweisung der Sache durch Entscheid des Einzelrichters der

Steuerrekurskommission II vom 13. Juli 2006 vom kantonalen Steueramt am 18. Februar 2008

für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 und 2003 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. ….- bzw. Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. ….- bzw. Fr. ….- eingeschätzt. Dabei schätzte das Steueramt die

Verluste des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Betrieb eines

Solariums) gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. ….- bzw. Fr. ….-. Es

stellte sich auf den Standpunkt, die Pflichtigen hätten keine ordnungsgemäss

geführten Kassabücher vorgelegt, was zu einer Ermessenseinschätzung mit Blick

auf das Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit führe. An dieser

Auffassung hielt das Steueramt in seinem Einspracheentscheid vom 22. April

2008 fest.

Erwägungen

II.

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies den

hiergegen gerichteten Rekurs am 4. August 2008 ab, soweit er darauf

eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 16. September 2008 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, das steuerbare Einkommen der

Steuerperioden 2002 und 2003 sei um Fr. ….- bzw. Fr. ….- zu

reduzieren; "eventualiter seien die Einschätzungen vom kant. Steueramt

nochmals in diesem Sinne (indem die Ermessenseinschätzung der ordentlichen

Einschätzung entspricht oder die ordentliche Einschätzung vorzunehmen ist),

vorzunehmen." Des Weiteren stellten die Pflichtigen den Antrag, es sei

festzustellen, „dass eine allfällige Steuerforderung aus dem Jahr 2002 verjährt

[sei]“. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Pflichtigen stellten mit Eingabe vom 24. September

2008.

den Antrag, es seien die Verfahren SB.2008.00082 und SB.2008.00083 aus

verfahrensökonomischen Gründen zu vereinigen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerden der

Pflichtigen hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten

Bundessteuer 2002 und 2003 beschlagen zwar im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen,

doch betreffen sie die unterschiedlichen Steuerhoheiten des Kantons und der Gemeinde

einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Eine Vereinigung

der Verfahren ist daher nicht zwingend vorzunehmen, sondern liegt im Ermessen

des Gerichts. Das Verwaltungsgericht pflegt die parallelen Verfahren in der

Regel getrennt durchzuführen, damit die gerichtlichen Erwägungen insbesondere

mit Bezug auf die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen hinreichend transparent

und damit für die Parteien in optimaler Weise nachvollziehbar sind (vgl. dazu

BGE 131 II 553 E. 4.2; 130 II 509 = Pra 2005, 802 E. 8.3); das

Gericht achtet indessen darauf, dass den Parteien dadurch nicht unnötige

Mehrkosten erwachsen.

2.

2.1

Mit der

Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder

der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur

nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals

vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

3.

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt nach § 130

Abs. 1 Satz 1 StG fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Die

Verjährung beginnt indessen kraft Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung

nicht oder steht still während eines Einsprache-, Rekurs-,

Beschwerde- oder Revisions­verfahrens.

Die Pflichtigen machen zu Unrecht geltend,

die Einschätzung für die Steuerperiode 2002 sei verjährt. Denn diese wurde bereits

am 24. Februar 2005 getroffen und stand die fünfjährige Verjährungsfrist

während des anschliessenden Einsprache-, Rekurs- und Beschwerde­verfahrens im

ersten Rechtsgang sowie im gesamten zweiten Rechtsgang still, zu welch

letzterem auch das auf Rückweisung durch die Rekurskommission neu aufgenommene

Einschätzungsverfahren gehört, das mit Entscheid vom 18. Februar

2008.

abgeschlossen wurde, welcher im angefochtenen Rekursentscheid und kantonal

letztinstanzlich in diesem Entscheid beurteilt wird.

4.

4.1

Natürliche

Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbs­tätigkeit und juristische

Personen müssen gemäss § 134 Abs. 2 StG der Steuererklärung die un­terzeichneten

Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Steuerperiode oder, wenn

sie nach dem Obligationenrecht nicht zur Führung von Geschäftsbüchern

verpflichtet sind, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und

Ausgaben sowie Privat­entnahmen und Privateinlagen beilegen.

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine

Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger

Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt

laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen

vor.

4.2

Nach dem Obligationenrecht

nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtete Selbständigerwerbende –

wie der pflichtige Ehemann – können die in § 134 Abs. 2 StG

vorgeschriebene Pflicht, Aufstellungen über das Geschäftseinkommen und -vermögen

naturgemäss nur gehörig erfüllen, wenn sie hierüber Aufzeichnungen gemacht

haben. Auf diese Weise verankert das Steuergesetz eine allgemeine

steuerrechtliche Aufzeichnungspflicht. Aufzeichnungen sind chronologisch

fortlaufend geführte Aufschriebe des Steuerpflichtigen über Geschäftsvorfälle,

welche zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung und damit

aktuell, festgehalten werden (Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 16 Rz. 36, auch zum Folgenden).

Dabei sind jene Aufzeichnungen erforderlich, mit denen sich auf hinreichende

Art die Vermögenslage und der Ertrag darstellen lassen, so dass der

Steuerpflichtige seiner Obliegenheit zur vollständigen und wahrheitsgetreuen

Deklaration und die Einschätzungsbehörde ihrer Prüfungspflicht nachkommen kann

(BGr, 13. Dezember 2003, StR 59 [2004] 102 E. 4).

Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts mit Blick auf die Aufzeichnung des Bargeldverkehrs, dass

die einzelnen Geschäftsvorfälle (Einnahmen, Ausgaben, Privateinlagen und

-entnahmen) zeitnah aufgeschrieben werden. Der Bargeldverkehr ist daher fortlaufend

(chronologisch) und täglich festzuhalten. Zuverlässigkeit und

Kontrollierbarkeit der Aufzeichnungen können jedoch einzig dann gewährleistet

werden, wenn periodische Saldierungen des Barverkehrs stattfinden, welche eine

Überprüfung des aufgezeichneten Kassabestands aufgrund des tatsächlichen

Bestands durch einen sog. Kassensturz erlauben (RB 1995 Nr. 43 = StE 1995

B 92.3 Nr. 7; Zweifel/Casanova, § 16 Rz. 37).

Eine Kassabuchführung, die diesen

Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der

gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über

Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl. RB 1983

Nr. 51).

4.3

Nach den

unwidersprochenen Feststellungen des steueramtlichen Bücherrevisors hat der

pflichtige Ehemann die Bareinnahmen aus dem von ihm betriebenen Solarium weder

zeitnah aufgezeichnet noch täglich saldiert. Er hat ausserdem bloss die

Barausgaben aufgezeichnet und monatlich saldiert. Darüber hinaus sind sämtliche

Eintragungen undatiert.

Fehlt es demnach aber an zeitnahen datierten

Aufzeichnungen über den gesamten Bargeldverkehr und ist die tägliche Saldierung

unterlassen worden, hat der Ehemann die ihm obliegende gesetzliche

Aufzeichnungspflicht von § 134 Abs. 2 StG verletzt. Da die Pflichtigen

auch auf Mahnung hin keine tauglichen Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr

beigebracht haben, sind sie zutreffend nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn

von § 139 Abs. 2 StG eingeschätzt worden. Dass das kantonale

Steueramt dabei die Aufstellungen des Ehemannes als untaugliche

Einschätzungsgrundlage abgelehnt und das Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit als Ganzes geschätzt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn aus

den Akten geht hervor, dass die Bareinnahmen drei Viertel bis vier Fünftel der

deklarierten Gesamteinnahmen von rund Fr. ….- (2002) bzw. Fr. ….-

(2003) ausmachten und insoweit entgegen der Auffassung der Pflichtigen sehr wohl

ein bargeldintensiver Geschäftsverkehr vorlag.

Was die Pflichtigen hiergegen vorbringen, sticht nicht:

Dass der Vertrauensschutz dem Ehemann erlaubt haben sollte, die Bareinnahmen

entgegen der veröffentlichten Verwaltungs- und Gerichtspraxis nicht zeitnah und

nicht tagfertig aufzuzeichnen, ist abwegig. Worauf die Pflichtigen mit der in

der Beschwerde aufgestellten Behauptung, sie seien vom kantonalen Steueramt

"von der Akteneinreichungspflicht befreit" worden, hinaus wollen, ist

unerfindlich. Es bleibt dabei, dass die Pflichtigen die ihnen obliegenden

Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt haben. Im Übrigen kann auf die

zutreffenden vor-instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen das Gericht

beipflichtet (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni

1976).

5.

5.1

Eine

Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache

ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen

Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl.

vorstehend E. 2.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im

Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist

die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit

über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung

gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet

(RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird

der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises

zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise Rekursbehörde zur

Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne

Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als

solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche

Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit

Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,

Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 140

N. 64 ff.; Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 StHG N. 58 ff.).

5.2

Die

Pflichtigen haben weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren gehörig – d.h.

zeitnah und tagfertig – geführte Kassenbücher eingereicht. Sie haben somit die

versäumte Mitwirkungspflicht, derentwegen sie nach pflichtgemässem Ermessen

eingeschätzt wurden, nicht vollständig erfüllt. Aus diesem Grund ist ihnen der

Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung misslungen, ohne dass die

Rekurskommission weitere Beweise zu erheben hatte.

5.3

Ist der

Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung

offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ausgefallen ist. Willkürlich ist

eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als

sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384

= ZR 65 Nr. 13).

Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, können den Akten

keine Anhaltspunkte entnommen werden, die einen Schluss darauf zuliessen, dass

die getroffenen Schätzungen des Erwerbseinkommens des pflichtigen Ehemannes aus

selbständiger Erwerbstätigkeit willkürlich ausgefallen seien.

5.4

Was die

Pflichtigen schliesslich mit ihrem Eventualantrag, es "seien die

Einschätzungen vom kant. Steueramt nochmals in diesem Sinne (indem die

Ermessenseinschätzung der ordentlichen Einschätzung entspricht oder die ordentliche

Einschätzung vorzunehmen ist), vorzunehmen", bezwecken, bleibt im Dunkeln.

Nach alldem ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Die Kosten dieses Verfahrens sind den unterliegenden

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG), denen keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten

betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'120.-- Total

der Kosten

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…