SB.2008.00083
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00083
18. März 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11285)
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00083
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.03.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.10.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2002/2003
(2. Rechtsgang)
vgl. SB.2008.82
Stichworte:
AUFZEICHNUNGSPFLICHT
BARGELDVERKEHR
BUCHFÜHRUNG
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
KASSABUCH
NOVENVERBOT
OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT
VERFAHRENSVEREINIGUNG
VERJÄHRUNG
Rechtsnormen:
Art. 120 Abs. 1 DBG
Art. 125 Abs. 2 DBG
Art. 130 Abs. 2 DBG
Art. 132 Abs. 3 DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00083
Entscheid
des Einzelrichters
vom 18. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Jasmin
Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2002/2003
(2. Rechtsgang),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die im Jahr 2004 geschiedenen Eheleute A und B wurden im
2. Rechtsgang nach Rückweisung der Sache durch Entscheid des Einzelrichters der
Steuerrekurskommission II vom 13. Juli 2006 vom kantonalen Steueramt am 14. Februar 2008
für die direkte Bundessteuer 2002 und 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. ….- bzw. Fr. ….- veranlagt. Dabei schätzte das Steueramt die
Verluste des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Betrieb eines
Solariums) gestützt auf Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässem
Ermessen auf Fr. ….- bzw. Fr. ….-. Es stellte sich auf den
Standpunkt, die Pflichtigen hätten keine ordnungsgemäss geführten Kassabücher
vorgelegt, was zu einer Ermessensveranlagung mit Blick auf das Erwerbseinkommen
aus selbständiger Tätigkeit führe. An dieser Auffassung hielt das Steueramt in
seinem Einspracheentscheid vom 22. April 2008 fest.
Erwägungen
II.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies die
hiergegen gerichtete Beschwerde am 4. August 2008 ab, soweit er darauf
eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 16. September 2008 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, das steuerbare Einkommen der
Steuerperioden 2002 und 2003 sei um Fr. ….- bzw. Fr. ….- zu
reduzieren; "eventualiter seien die Einschätzungen vom kant. Steueramt
nochmals in diesem Sinne (indem die Ermessenseinschätzung der ordentlichen
Einschätzung entspricht oder die ordentliche Einschätzung vorzunehmen ist), vorzunehmen."
Des Weiteren stellten die Pflichtigen den Antrag, es sei festzustellen, „dass
eine allfällige Steuerforderung aus dem Jahre 2002 verjährt [sei]“. Ausserdem
verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Pflichtigen stellten mit Eingabe vom 24. September
2008.
den Antrag, es seien die Verfahren SB.2008.00082 und SB.2008.00083 aus
verfahrensökonomischen Gründen zu vereinigen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden der
Pflichtigen hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten
Bundessteuer 2002 und 2003 beschlagen zwar im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen,
doch betreffen sie die unterschiedlichen Steuerhoheiten des Kantons und der Gemeinde
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Eine Vereinigung
der Verfahren ist daher nicht zwingend vorzunehmen, sondern liegt im Ermessen
des Gerichts. Das Verwaltungsgericht pflegt die parallelen Verfahren in der
Regel getrennt durchzuführen, damit die gerichtlichen Erwägungen insbesondere
mit Bezug auf die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen hinreichend transparent
und damit für die Parteien in optimaler Weise nachvollziehbar sind (vgl. dazu
BGE 131 II 553 E. 4.2; 130 II 509 = Pra 2005, 802 E. 8.3); das
Gericht achtet indessen darauf, dass den Parteien dadurch nicht unnötige
Mehrkosten erwachsen.
2.
2.1
Gegen den
Entscheid betreffend direkte Bundessteuer der Rekurskommission oder ihres
Präsidenten kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 140 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 DBG innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss".
Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das
Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die
sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei
einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts
für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie
und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken. Soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide
der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die
Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der
Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum
Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II
548.
E. 2).
2.2
Demnach
können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h.
auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147).
3.
Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt nach Art. 120
Abs. 1 Satz 1 DBG fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Die
Verjährung beginnt indessen kraft Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung
nicht oder steht still während eines Einsprache-, Beschwerde-
oder Revisionsverfahrens.
Die Pflichtigen machen zu Unrecht geltend,
die Veranlagung für die Steuerperiode 2002 sei verjährt. Denn diese wurde bereits
am 14. April 2005 getroffen und stand die fünfjährige Verjährungsfrist
während des anschliessenden Einsprache- und Beschwerdeverfahrens im ersten
Rechtsgang sowie im gesamten zweiten Rechtsgang still, zu welch letzterem auch
das auf Rückweisung durch die Rekurskommission neu aufgenommene Veranlagungsverfahren
gehört, das mit Verfügung vom 14. Februar 2008 abgeschlossen wurde,
welche im angefochtenen Beschwerdeentscheid und kantonal letztinstanzlich in diesem
Entscheid beurteilt wird.
4.
4.1
Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und
juristische Personen müssen gemäss Art. 125 Abs. 2 DBG der
Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und
Bilanzen) der Steuerperiode oder, wenn sie nach dem Obligationenrecht nicht zur
Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, Aufstellungen über Aktiven und
Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen
beilegen.
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger
Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt
laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen vor.
4.2
Nach dem Obligationenrecht nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtete
Selbständigerwerbende – wie der pflichtige Ehemann – können die in Art. 125
Abs. 2 DBG vorgeschriebene Pflicht, Aufstellungen über das
Geschäftseinkommen und -vermögen naturgemäss nur gehörig erfüllen, wenn sie
hierüber Aufzeichnungen gemacht haben. Auf diese Weise verankert das DBG eine
allgemeine steuerrechtliche Aufzeichnungspflicht. Aufzeichnungen sind
chronologisch fortlaufend geführte Aufschriebe des Steuerpflichtigen über
Geschäftsvorfälle, welche zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer
Verwirklichung und damit aktuell, festgehalten werden (Martin Zweifel/Hugo Casanova,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 16 Rz. 36, auch
zum Folgenden). Dabei sind jene Aufzeichnungen erforderlich, mit denen sich auf
hinreichende Art die Vermögenslage und der Ertrag darstellen lassen, so dass
der Steuerpflichtige seiner Obliegenheit zur vollständigen und
wahrheitsgetreuen Deklaration und die Veranlagungsbehörde ihrer Prüfungspflicht
nachkommen kann (BGr, 13. Dezember 2003, StR 59 [2004] 102 E. 4).
Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts mit Blick auf die Aufzeichnung des Bargeldverkehrs, dass
die einzelnen Geschäftsvorfälle (Einnahmen, Ausgaben, Privateinlagen und
-entnahmen) zeitnah aufgeschrieben werden. Der Bargeldverkehr ist daher fortlaufend
(chronologisch) und täglich festzuhalten. Zuverlässigkeit und
Kontrollierbarkeit der Aufzeichnungen können jedoch einzig dann gewährleistet
werden, wenn periodische Saldierungen des Barverkehrs stattfinden, welche eine
Überprüfung des aufgezeichneten Kassabestands aufgrund des tatsächlichen
Bestands durch einen sog. Kassensturz erlauben (RB 1995 Nr. 43 = StE 1995
B 92.3 Nr. 7; Zweifel/Casanova, § 16 Rz. 37).
Eine Kassabuchführung, die diesen
Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der
gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über
Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl.
RB 1983 Nr. 51).
4.3
Nach den unwidersprochenen Feststellungen des steueramtlichen
Bücherrevisors hat der pflichtige Ehemann die Bareinnahmen aus dem von ihm
betriebenen Solarium weder zeitnah aufgezeichnet noch täglich saldiert. Er hat
ausserdem bloss die Barausgaben aufgezeichnet und monatlich saldiert. Darüber hinaus
sind sämtliche Eintragungen undatiert.
Fehlt es aber an zeitnahen Aufzeichnungen über den
gesamten Bargeldverkehr und ist die tägliche Saldierung unterlassen worden, hat
der Ehemann die ihm obliegende gesetzliche Aufzeichnungspflicht von Art. 125
Abs. 2 DBG verletzt. Da die Pflichtigen auch auf Mahnung hin keine
tauglichen Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr beigebracht haben, sind sie zutreffend
nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG
veranlagt worden. Dass das kantonale Steueramt dabei die Aufstellungen des
Ehemannes als untaugliche Veranlagungsgrundlage abgelehnt und das Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit als Ganzes geschätzt hat, ist nicht zu
beanstanden. Denn aus den Akten geht hervor, dass die Bareinnahmen drei Viertel
bis vier Fünftel der deklarierten Gesamteinnahmen von rund Fr. ….- (2002)
bzw. Fr. ….- (2003) ausmachten und insoweit entgegen der Auffassung der
Pflichtigen sehr wohl ein bargeldintensiver Geschäftsverkehr vorlag.
Was die Pflichtigen hiergegen vorbringen, sticht nicht:
Dass der Vertrauensschutz dem Ehemann erlaubt haben sollte, die Bareinnahmen
entgegen der veröffentlichten Verwaltungs- und Gerichtspraxis nicht zeitnah und
nicht tagfertig aufzuzeichnen, ist abwegig. Worauf die Pflichtigen mit der in
der Beschwerde aufgestellten Behauptung, sie seien vom kantonalen Steueramt
"von der Akteneinreichungspflicht befreit" worden, hinaus wollen, ist
unerfindlich. Es bleibt dabei, dass die Pflichtigen die ihnen obliegenden
Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt haben. Im Übrigen kann auf die
zutreffenden vor-instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen das Gericht
beipflichtet (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976).
5.
5.1
Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die
Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen
(Satz 2).
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen
Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl.
vorstehend E. 2.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im
Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der
Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur
Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche
substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel
beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen
formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des
Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprachebehörde bzw. die
Rekurskommission zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls
gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessensveranlagung
als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche
Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit
Hinweisen; Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2.A. Basel 2008, Art. 142 DBG
N. 41 ff.).
5.2
Die Pflichtigen haben weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren für die
Rekurskommission gehörig – d.h. zeitnah und tagfertig – geführte Kassenbücher
eingereicht. Sie haben somit die versäumte Mitwirkungspflicht, derentwegen sie
nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurden, nicht vollständig erfüllt. Aus
diesem Grund ist ihnen der Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung
misslungen, ohne dass die Rekurskommission weitere Beweise zu erheben hatte.
5.3
Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob
die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich
ausgefallen ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den
Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (vgl.
Zweifel, Art. 132 DBG N. 52; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65,
384.
= ZR 65 Nr. 13).
Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, können den Akten
keine Anhaltspunkte entnommen werden, die einen Schluss darauf zuliessen, dass
die getroffenen Schätzungen des Erwerbseinkommens des pflichtigen Ehemannes aus
selbständiger Erwerbstätigkeit willkürlich ausgefallen seien.
5.4
Was die Pflichtigen schliesslich mit ihrem Eventualantrag, es "seien
die Einschätzungen vom kant. Steueramt nochmals in diesem Sinne (indem die
Ermessenseinschätzung der ordentlichen Einschätzung entspricht oder die
ordentliche Einschätzung vorzunehmen ist), vorzunehmen", bezwecken, bleibt
im Dunkeln.
Nach alldem ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Die Kosten dieses Verfahrens sind den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG), denen keine Parteientschädigung zusteht (Art. 144 Abs. 4
DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968.
über das Verwaltungsverfahren).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten
betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'120.-- Total
der Kosten
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…