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Entscheid

SB.2008.00083

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00083

18. März 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11285)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die im Jahr 2004 geschiedenen Eheleute A und B wurden im

2. Rechtsgang nach Rückweisung der Sache durch Entscheid des Einzelrichters der

Steuerrekurskommission II vom 13. Juli 2006 vom kantonalen Steueramt am 14. Februar 2008

für die direkte Bundessteuer 2002 und 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. ….- bzw. Fr. ….- veranlagt. Dabei schätzte das Steueramt die

Verluste des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Betrieb eines

Solariums) gestützt auf Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässem

Ermessen auf Fr. ….- bzw. Fr. ….-. Es stellte sich auf den

Standpunkt, die Pflichtigen hätten keine ordnungsgemäss geführten Kassabücher

vorgelegt, was zu einer Ermessensveranlagung mit Blick auf das Erwerbseinkommen

aus selbständiger Tätigkeit führe. An dieser Auffassung hielt das Steueramt in

seinem Einspracheentscheid vom 22. April 2008 fest.

Erwägungen

II.

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies die

hiergegen gerichtete Beschwerde am 4. August 2008 ab, soweit er darauf

eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 16. September 2008 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, das steuerbare Einkommen der

Steuerperioden 2002 und 2003 sei um Fr. ….- bzw. Fr. ….- zu

reduzieren; "eventualiter seien die Einschätzungen vom kant. Steueramt

nochmals in diesem Sinne (indem die Ermessenseinschätzung der ordentlichen

Einschätzung entspricht oder die ordentliche Einschätzung vorzunehmen ist), vorzunehmen."

Des Weiteren stellten die Pflichtigen den Antrag, es sei festzustellen, „dass

eine allfällige Steuerforderung aus dem Jahre 2002 verjährt [sei]“. Ausserdem

verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Pflichtigen stellten mit Eingabe vom 24. September

2008.

den Antrag, es seien die Verfahren SB.2008.00082 und SB.2008.00083 aus

verfahrensökonomischen Gründen zu vereinigen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerden der

Pflichtigen hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten

Bundessteuer 2002 und 2003 beschlagen zwar im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen,

doch betreffen sie die unterschiedlichen Steuerhoheiten des Kantons und der Gemeinde

einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Eine Vereinigung

der Verfahren ist daher nicht zwingend vorzunehmen, sondern liegt im Ermessen

des Gerichts. Das Verwaltungsgericht pflegt die parallelen Verfahren in der

Regel getrennt durchzuführen, damit die gerichtlichen Erwägungen insbesondere

mit Bezug auf die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen hinreichend transparent

und damit für die Parteien in optimaler Weise nachvollziehbar sind (vgl. dazu

BGE 131 II 553 E. 4.2; 130 II 509 = Pra 2005, 802 E. 8.3); das

Gericht achtet indessen darauf, dass den Parteien dadurch nicht unnötige

Mehrkosten erwachsen.

2.

2.1

Gegen den

Entscheid betreffend direkte Bundessteuer der Rekurskommission oder ihres

Präsidenten kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 140 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 DBG innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das

Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die

sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei

einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts

für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie

und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken. Soll

die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und

Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide

der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen

Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die

Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der

Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum

Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II

548.

E. 2).

2.2

Demnach

können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h.

auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147).

3.

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt nach Art. 120

Abs. 1 Satz 1 DBG fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Die

Verjährung beginnt indessen kraft Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung

nicht oder steht still während eines Einsprache-, Beschwerde-

oder Revisions­verfahrens.

Die Pflichtigen machen zu Unrecht geltend,

die Veranlagung für die Steuerperiode 2002 sei verjährt. Denn diese wurde bereits

am 14. April 2005 getroffen und stand die fünfjährige Verjährungsfrist

während des anschliessenden Einsprache- und Beschwerde­verfahrens im ersten

Rechtsgang sowie im gesamten zweiten Rechtsgang still, zu welch letzterem auch

das auf Rückweisung durch die Rekurskommission neu aufgenommene Veranlagungsverfahren

gehört, das mit Verfügung vom 14. Februar 2008 abgeschlossen wurde,

welche im angefochtenen Beschwerdeentscheid und kantonal letztinstanzlich in diesem

Entscheid beurteilt wird.

4.

4.1

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbs­tätigkeit und

juristische Personen müssen gemäss Art. 125 Abs. 2 DBG der

Steuererklärung die un­terzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und

Bilanzen) der Steuerperiode oder, wenn sie nach dem Obligationenrecht nicht zur

Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, Aufstellungen über Aktiven und

Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privat­entnahmen und Privateinlagen

beilegen.

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine

Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger

Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt

laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem

Ermessen vor.

4.2

Nach dem Obligationenrecht nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtete

Selbständigerwerbende – wie der pflichtige Ehemann – können die in Art. 125

Abs. 2 DBG vorgeschriebene Pflicht, Aufstellungen über das

Geschäftseinkommen und -vermögen naturgemäss nur gehörig erfüllen, wenn sie

hierüber Aufzeichnungen gemacht haben. Auf diese Weise verankert das DBG eine

allgemeine steuerrechtliche Aufzeichnungspflicht. Aufzeichnungen sind

chronologisch fortlaufend geführte Aufschriebe des Steuerpflichtigen über

Geschäftsvorfälle, welche zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer

Verwirklichung und damit aktuell, festgehalten werden (Martin Zweifel/Hugo Casanova,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 16 Rz. 36, auch

zum Folgenden). Dabei sind jene Aufzeichnungen erforderlich, mit denen sich auf

hinreichende Art die Vermögenslage und der Ertrag darstellen lassen, so dass

der Steuerpflichtige seiner Obliegenheit zur vollständigen und

wahrheitsgetreuen Deklaration und die Veranlagungsbehörde ihrer Prüfungspflicht

nachkommen kann (BGr, 13. Dezember 2003, StR 59 [2004] 102 E. 4).

Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts mit Blick auf die Aufzeichnung des Bargeldverkehrs, dass

die einzelnen Geschäftsvorfälle (Einnahmen, Ausgaben, Privateinlagen und

-entnahmen) zeitnah aufgeschrieben werden. Der Bargeldverkehr ist daher fortlaufend

(chronologisch) und täglich festzuhalten. Zuverlässigkeit und

Kontrollierbarkeit der Aufzeichnungen können jedoch einzig dann gewährleistet

werden, wenn periodische Saldierungen des Barverkehrs stattfinden, welche eine

Überprüfung des aufgezeichneten Kassabestands aufgrund des tatsächlichen

Bestands durch einen sog. Kassensturz erlauben (RB 1995 Nr. 43 = StE 1995

B 92.3 Nr. 7; Zweifel/Casanova, § 16 Rz. 37).

Eine Kassabuchführung, die diesen

Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der

gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über

Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl.

RB 1983 Nr. 51).

4.3

Nach den unwidersprochenen Feststellungen des steueramtlichen

Bücherrevisors hat der pflichtige Ehemann die Bareinnahmen aus dem von ihm

betriebenen Solarium weder zeitnah aufgezeichnet noch täglich saldiert. Er hat

ausserdem bloss die Barausgaben aufgezeichnet und monatlich saldiert. Darüber hinaus

sind sämtliche Eintragungen undatiert.

Fehlt es aber an zeitnahen Aufzeichnungen über den

gesamten Bargeldverkehr und ist die tägliche Saldierung unterlassen worden, hat

der Ehemann die ihm obliegende gesetzliche Aufzeichnungspflicht von Art. 125

Abs. 2 DBG verletzt. Da die Pflichtigen auch auf Mahnung hin keine

tauglichen Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr beigebracht haben, sind sie zutreffend

nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG

veranlagt worden. Dass das kantonale Steueramt dabei die Aufstellungen des

Ehemannes als untaugliche Veranlagungsgrundlage abgelehnt und das Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit als Ganzes geschätzt hat, ist nicht zu

beanstanden. Denn aus den Akten geht hervor, dass die Bareinnahmen drei Viertel

bis vier Fünftel der deklarierten Gesamteinnahmen von rund Fr. ….- (2002)

bzw. Fr. ….- (2003) ausmachten und insoweit entgegen der Auffassung der

Pflichtigen sehr wohl ein bargeldintensiver Geschäftsverkehr vorlag.

Was die Pflichtigen hiergegen vorbringen, sticht nicht:

Dass der Vertrauensschutz dem Ehemann erlaubt haben sollte, die Bareinnahmen

entgegen der veröffentlichten Verwaltungs- und Gerichtspraxis nicht zeitnah und

nicht tagfertig aufzuzeichnen, ist abwegig. Worauf die Pflichtigen mit der in

der Beschwerde aufgestellten Behauptung, sie seien vom kantonalen Steueramt

"von der Akteneinreichungspflicht befreit" worden, hinaus wollen, ist

unerfindlich. Es bleibt dabei, dass die Pflichtigen die ihnen obliegenden

Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt haben. Im Übrigen kann auf die

zutreffenden vor-instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen das Gericht

beipflichtet (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni

1976).

5.

5.1

Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur

wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die

Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen

(Satz 2).

Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen

Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl.

vorstehend E. 2.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im

Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der

Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur

Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche

substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel

beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen

formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des

Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprachebehörde bzw. die

Rekurskommission zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls

gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessensveranlagung

als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche

Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit

Hinweisen; Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2.A. Basel 2008, Art. 142 DBG

N. 41 ff.).

5.2

Die Pflichtigen haben weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren für die

Rekurskommission gehörig – d.h. zeitnah und tagfertig – geführte Kassenbücher

eingereicht. Sie haben somit die versäumte Mitwirkungspflicht, derentwegen sie

nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurden, nicht vollständig erfüllt. Aus

diesem Grund ist ihnen der Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung

misslungen, ohne dass die Rekurskommission weitere Beweise zu erheben hatte.

5.3

Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob

die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich

ausgefallen ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den

Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (vgl.

Zweifel, Art. 132 DBG N. 52; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65,

384.

= ZR 65 Nr. 13).

Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, können den Akten

keine Anhaltspunkte entnommen werden, die einen Schluss darauf zuliessen, dass

die getroffenen Schätzungen des Erwerbseinkommens des pflichtigen Ehemannes aus

selbständiger Erwerbstätigkeit willkürlich ausgefallen seien.

5.4

Was die Pflichtigen schliesslich mit ihrem Eventualantrag, es "seien

die Einschätzungen vom kant. Steueramt nochmals in diesem Sinne (indem die

Ermessenseinschätzung der ordentlichen Einschätzung entspricht oder die

ordentliche Einschätzung vorzunehmen ist), vorzunehmen", bezwecken, bleibt

im Dunkeln.

Nach alldem ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Die Kosten dieses Verfahrens sind den unterliegenden

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG), denen keine Parteientschädigung zusteht (Art. 144 Abs. 4

DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1968.

über das Verwaltungsverfahren).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten

betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'120.-- Total

der Kosten

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…