SB.2008.00087
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00087
18. März 2009Deutsch13 min
(URT.2009.11277)
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00087
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.03.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.06.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Grundstückgewinnsteuer
Ein Sachverhaltselement, das bei Einreichung der Rekursschrift nicht strittig war, später aber strittig wurde, ist verspätet vorgebracht. Aufgrund des Novenverbots verbietet sich auch eine Berücksichtigung dieses Vorbringens im Beschwerdeverfahrens.
Keine Verstoss gegen die Untersuchungsmaxime im Rekursverfahren.
Abweisung
Stichworte:
GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
NOVENVERBOT
PROZESSGEGENSTAND
UNTERSUCHUNGSMAXIME
Rechtsnormen:
§ 132 StG
§ 155 StG
§ 160 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00087
Entscheid
der 2. Kammer
vom 18. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Ersatzrichter
Michael Beusch, Gerichtssekretär
Jasmin Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA Q,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch den
Finanzausschuss,
dieser vertreten durch RA R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B erwarben am 14. April 2003 (mit Nachtrag vom 2. Dezember
2003) von der Gemeinde X das Grundstück neu-Kat.-Nr. 01, 4'719 m2 Wiese. Nach Erhalt der Baubewilligung
für die Erstellung von sechs freistehenden Einfamilien-, zwei Mehrfamilienhäusern
und einer gemeinsamen Unterniveaugarage veräusserten A und B zwischen dem 26. Februar
und dem 16. März 2004 sämtliche neu parzellierten Grundstücke – mit Ausnahme
von Kat.-Nr. 02 (Unterniveaugarage) und 67/1000 Miteigentum am Grundstück Kat.-Nr.
03 – handänderungssteuerbefreit an ihnen nahestehende Personen.
Mit Veranlagungsentscheiden vom 1. Juni 2006
auferlegte der Finanzausschuss der Gemeinde X A und B aus Anlass dieser
Handänderungen Grundstückgewinnsteuern von insgesamt Fr. …, wobei unter
anderem die Erwerbspreisanteile der veräusserten Grundstücke per 2. Dezember
2003 abweichend von den deklarierten Werten festgesetzt wurden.
Eine hiergegen erhobene Einsprache hiess der
Finanzausschuss der Gemeinde X zwar am 15. August 2006 teilweise gut,
erhöhte aber die Grundstückgewinnsteuern – ohne Änderung der erwähnten
Erwerbspreisanteile – auf Fr. ….-.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 15. September 2006 beantragten die
Pflichtigen unter anderem, es seien die Grundstückgewinnsteuern unter
Zugrundelegung der tatsächlichen Verkaufserlöse neu festzusetzen. Die
Rekurskommission ordnete daraufhin zur Ermittlung der ihrer Auffassung nach
einzig noch streitigen Erwerbspreisanteile ein Gutachten an, welches von der
beauftragten Expertin anlässlich eines Augenscheins am 25. Februar 2008
mündlich erstattet wurde. Einen am 27. Februar 2008 von der
Rekurskommission unterbreiteten Vergleichsvorschlag lehnten die Pflichtigen am
28.
April 2008 ab und beantragten, das Gutachten unter Berücksichtigung
bestimmter Zusatzfragen schriftlich auszufertigen. Die Gemeinde X ihrerseits
anerkannte am 30. Mai 2008 die Rekursbegehren. In der Folge hiess die
Steuerrekurskommission III mit Entscheid vom 8. Juli 2008 den Rekurs gut
und setzt die den Pflichtigen auferlegten Grundstückgewinnsteuern auf insgesamt
Fr. … fest.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Pflichtigen am 19. September
2008.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten in der Hauptsache die
Feststellung, dass sie keine Grundstückgewinnsteuer schuldeten. Eventualiter
seien die Akten zur Neufestsetzung der Grundstückgewinnsteuer an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Schliesslich ersuchten sie um Zusprechung einer
"Umtriebsentschädigung".
Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss die Gemeinde X auf Nichteintreten bzw. Abweisung der
Beschwerde und beantragte ihrerseits die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Parteien hielten an ihren Standpunkten in Replik und
Duplik fest; die Steuerrekurskommission III verzichtete auch in diesem
Verfahrensstadium auf Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen
können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt
sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt
oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160
StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen,
die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich
allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel
stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149;
BGE 131 II 548).
1.3
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Rekurskommission,
so darf das Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein
weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid – namentlich über die Veranlagung
– ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152). Gleich verhält es sich, wenn
die Pflichtigen – wie vorliegend – geltend machen, ihre im Verlauf des
vorinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten Anträge seien von der Rekurskommission
wegen der Verspätung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
Auf den von den Pflichtigen gestellten Hauptantrag, es sei festzustellen, dass
keine Grundstückgewinnsteuer geschuldet sei, ist deshalb nicht einzutreten.
2.
Das Steuerrekursverfahren wird von der Untersuchungsmaxime
beherrscht. Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist die Rekurskommission
verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären und
ihrem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein
sie sich überzeugt hat. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung ist nach dem
Grundsatz von § 132 StG stets, die für eine vollständige und richtige
Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
festzustellen. Der nach dem Gesetz umfassenden Untersuchungspflicht müssen
indessen aus praktischen Gründen Schranken gesetzt sein. So ist die
Rekurskommission nur insoweit zur Untersuchung verpflichtet, als der
Steuerpflichtige an der Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt. Weil für
steueraufhebende und ‑mindernde Tatsachen, für die der Steuerpflichtige
die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche Vermutung streitet, dass er
alle ihn entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht seine
Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie
geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der
Steuerpflichtige durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift
anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder
wenigstens genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft die Rekurskommission
keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts vorzukehren, um
sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen. Eine solche Sachdarstellung kann
sodann auch nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden (so schon [zum früheren
Recht] RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 147 N. 50 ff.). Erst nach
Einreichen der Rekursschrift erfolgende Substanziierungen sind damit grundsätzlich
infolge Verspätung unzulässig, es sei denn, sie würden gerade durch Eingaben
der Rekursgegnerschaft ausgelöst (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4).
Diesfalls gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör die Zulässigkeit dieser
nachträglichen Substanziierungen (vgl. BGE 133 I 100). Eine entsprechende
Eingabe ist alsdann indessen nach Treu und Glauben unverzüglich einzureichen
oder zu beantragen; andernfalls ist davon auszugehen, dass auf eine
Stellungnahme verzichtet wird (BGE 133 I 300 E. 4.8; BGE 133 I 98 E. 2.2),
und zwar auch dann, wenn das Replikrecht vorsorglich beantragt wurde (BGE 132 I
42.
E. 3.3.4).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall geht es um die grundsteuerliche Behandlung von
geleisteten Kaufpreisnachzahlungen. Mit dieser Frage hat sich die Rekurskommission
nicht befasst, da sie erst in der Stellungsnahme der Pflichtigen vom 28. April 2008 zum Vergleichsvorschlag vom 27. Februar
2008.
neu aufgeworfen und damit verspätet erfolgt sei.
3.1.1
Die Pflichtigen anerkennen, sie hätten in ihrer Grundstückgewinnsteuererklärungen
und auch später die Kaufpreisnachzahlungen bei den Anlagekosten nicht geltend
gemacht. Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihren Grundstückgewinnsteuerentscheiden
die Kaufpreisnachzahlungen bei den Anlagekosten angerechnet hätten, hätten sie
allerdings in der Einsprache ausgeführt, weshalb die Kaufpreisnachzahlungen
nicht zu berücksichtigen seien. In den Einspracheentscheiden seien die
Kaufpreisnachzahlungen dann zuungunsten der Pflichtigen nicht mehr bei den
Anlagekosten, sondern bei den Erlösen angerechnet worden. In ihrem Rekurs
hätten sie sodann erneut geltend gemacht, die Kaufpreisnachzahlungen seien
überhaupt nicht zu berücksichtigen, indem sie ausdrücklich die
Berücksichtigung der tatsächlichen Erlöse, d.h. der in den Kaufverträgen vereinbarten
und erhaltenen Kaufpreise verlangt hätten. Zu diesen könnten die von der
Beschwerdegegnerin fingierten, tatsächlich bei dieser selbst angefallenen
Erlöse aus den Kaufpreisnachzahlungen nicht gezählt werden. Die damalige Rekursgegnerin
(die heutige Beschwerdegegnerin) habe denn auch zutreffend in ihrer
Rekursantwort anerkannt, dass bezüglich der Behandlung der
Kaufpreisnachzahlungen keine Übereinstimmung bestehe. Dennoch sei die
Rekurskommission ihrer richterlichen Frage- und Abklärungspflichten nicht
nachgekommen. Es könne so keine Rede davon sein, dass die Pflichtigen die
Problematik in ihrer Eingabe vom 28. April 2008 neu thematisiert hätten.
Selbst wenn schliesslich – bestrittenerweise – ihr Vorbringen verspätet gewesen
sein sollte, so hätte die Rekurskommission selbst bei Anerkennung des Rekurses
durch die Rekursgegnerin in Anwendung von § 149 Abs. 2 StG den Rekurs
materiell behandeln müssen, wenn wie vorliegend Anhaltspunkte dafür bestanden,
dass der angefochtene Entscheid dem Gesetz widerspreche.
3.1.2
Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber dafür, sie habe in ihrem
Einspracheentscheid auf eine Anrechnung der Kaufpreisnachzahlung als
steuermindernde Tatsache verzichtet und diese mit weiterer Begründung als
erhöhenden Umstand bzw. zusätzliche Leistung zum Erlös gewertet. Bei dem nun
von den Pflichtigen Vorgebrachten handle es sich um unzulässige Noven. Die
Rekurskommission sei angesichts der konkreten Umstände nicht gehalten gewesen,
weitere Abklärungen zu treffen.
3.2
3.2.1
Die Pflichtigen haben in ihrem Rekurs vom 15. September 2006 den
Hauptantrag gestellt, "[d]ie angefochtenen Einsprache-Entscheide seien
aufzuheben und es seien die Grundstückgewinnsteuern unter Zugrundelegung der
tatsächlichen Verkaufserlöse neu festzusetzen". Im Nachgang zum Augenschein
vom 25. Februar 2008 stellte die Rekurskommission den Parteien am 27. Februar
2008.
einen Vergleichsvorschlag mit mehreren Steuerberechnungsvarianten zu.
Dessen Beilage 2 enthielt eine "Steuerberechnung laut Rekursantrag der
Rekurrenten (zahlenmässige Umsetzung der Anträge durch die Steuerrekurskommission)",
dessen Beilage 3 als Vergleichsvorschlag eine "Steuerberechnung aufgrund
der Erwerbspreisaufteilung laut Gutachten C (zahlenmässige Umsetzung durch die
Steuerrekurskommission)". Sowohl in Beilage 2 wie auch in Beilage 3 wurde
unter dem Erlös die "Kaufpreisnachzahlung nicht streitig [Fr.] …" aufgeführt.
Nachfolgend ist damit vorab zu klären, ob die Rekurskommission zu Recht davon
ausgehen durfte, die Kaufpreisnachzahlungen seien nicht streitig. Nur falls
dies zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob sich die Vorbringen der Pflichtigen
in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2008 als verspätet erweisen.
3.2.2
Den Einspracheentscheiden der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2006
ist zu entnehmen, dass es sich bei der Kaufpreisnachzahlung nach Auffassung der
Einsprachebehörde nicht um eine steuermindernde Tatsache, sondern um einen
erhöhenden Umstand zum notariell beurkundeten Kaufpreis handle. In Dispositiv-Ziffer
1.
wird festgehalten, auf "eine Anrechnung der Kaufpreisnachzahlungen
(steuermindernde Tatsache)" werde verzichtet. "Gemäss den
Ausführungen der Steuerpflichtigen wird die Kaufpreisnachzahlung als erhöhender
Umstand bzw. zusätzliche Leistung zum Erlös gewertet". Die erwähnte Dispositiv-Ziffer
schliesst, an einer anteilmässigen Anrechnung des Kaufpreises (m2/Fr. ….-)
werde festgehalten.
3.2.3
Betrachtet man den Rekurs vom 15. September 2006, so lässt sich dem
gestellten Antrag (vgl. oben E. 3.2.1) allein noch nicht restlos schlüssig
entnehmen, ob sich der Rekurs auch gegen den Einbezug der Kaufpreisnachzahlung
in den Erlös richtete oder einzig gegen die anteilmässige Anrechnung des
Kaufpreises (m2/Fr. ….-). Der Rekursschrift lässt sich indessen
bereits unter dem Titel "Formelles" entnehmen, dass es um die
Beurteilung der umstrittenen Landwerte geht. Darauf wird ausgeführt, dass der
damalige Rekursgegner im Einspracheentscheid zwar – wie beantragt – die
Kaufpreisnachzahlungen nicht angerechnet habe. Festgehalten worden sei hingegen
an den "massgeblichen, von den Verkaufserlösen abweichenden Verkehrswerten
der einzelnen Parzellen". Sodann wird dargelegt, "hinsichtlich der
Gesamtsumme der Verkaufserlöse aller hier in Frage stehenden, von den
Rekurrenten verkauften Parzellen und den Anlagekosten" bestünden keine Differenzen.
Umstritten sei "lediglich die Aufteilung der Gesamtsumme der Verkaufspreise
auf die einzelnen Parzellen. Weitere Ausführungen zu den Kaufpreisnachzahlungen
finden sich in der Rekursschrift nicht, sondern die Vorbringen beschränken sich
auf die Festlegung des Verkehrswertes der einzelnen Parzellen. Daraus erhellt,
dass die Rekurskommission zu Recht davon ausgegangen ist, die Behandlung der
Kaufpreisnachzahlungen sei bei Einreichung der Rekursschrift nicht mehr
streitig gewesen.
3.2.4
Damit bleibt zu prüfen, ob sich die Vorbringen der Pflichtigen in ihrer
Stellungnahme vom 28. April 2008 als verspätet erweisen. Dies ist der
Fall. Angesichts des Umstandes, dass die Kaufpreisnachzahlungen ausdrücklich
Gegenstand des Einspracheentscheids waren und deren von den Pflichtigen
(nachträglich) anbegehrte Berücksichtigung entweder als zusätzlicher Aufwand
oder dann weder als Aufwand noch als Erlös eine steuermindernde Tatsache
betraf, hätte dieses Vorbringen in rechtsgenügend substanziierter Weise bereits
in der Rekursschrift erfolgen müssen. Wohl enthielt daraufhin die Rekursantwort
vom 28. November 2006 Ausführungen zur Behandlung der
Kaufpreisnachzahlungen. Nachdem deren Behandlung zuerst als umstritten
bezeichnet wurde, hielt die damalige Rekursgegnerin indessen fest, sofern in
der Rekursschrift eine Bestreitung der Behandlung der Kaufpreisnachzahlungen in
den Einspracheentscheiden erfolgt sein sollte, was dem Rekurs nicht
zweifelsfrei entnommen werden könne, so wäre diese Bestreitung jedenfalls nicht
substanziiert. Am 26. Februar 2007 ersuchten die Pflichtigen die
Vorinstanz ausdrücklich um Zustellung der Rekursantwort, welchem Begehren die
Rekurskommission am 27. Februar 2007 nachkam. Eine unverzügliche Reaktion
der Pflichtigen erfolgte danach nicht. Eine solche wäre indessen angezeigt
gewesen. Angesichts von deren Ausbleiben war die Rekurskommission nicht
gehalten, von sich aus diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen (vgl. oben
E. 2). Unter diesen Umständen verbietet sich angesichts des vor Verwaltungsgericht
geltenden Novenverbots schliesslich auch eine Berücksichtigung der
entsprechenden Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. oben
E. 1.2).
3.2.5
Schliesslich ist auf die Argumente der Pflichtigen einzugehen,
soweit diese nicht bereits durch die voranstehenden Erwägungen ausdrücklich
oder implizit widerlegt sind. Unerheblich ist angesichts des vorstehend
Dargelegten etwa, was die Pflichtigen seinerzeit in der Einsprache ausgeführt
hatten bzw. geltend gemacht haben wollen. Abgesehen davon schliesst ein
direkter Mittelfluss von den Nacherwerbern der Grundstücke an die
Beschwerdegegnerin den Einbezug der dergestalt bezahlten Beträge bei den Pflichtigen
als zusätzlichen Erlös keinesfalls aus. Dass alsdann diese Kosten bei den
erwähnten Nacherwerbern Teil der Anlagekosten bilden, ist folgerichtig und
ändert daran nichts. Die Beschwerde ist damit auch hinsichtlich des
Eventualantrags vollumfänglich abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten den Pflichtigen je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2
StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152,
§ 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG). Eine solche Entschädigung
steht auch der Beschwerdegegnerin nicht zu, da deren Aufwand für das Verfassen
der Beschwerdeantwort unter Berücksichtigung der schon im vorinstanzlichen
Verfahren in der Rekursantwort vorgebrachten Darlegungen nicht über das
hinausgeht, was von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen amtlichen
Tätigkeit erwartet werden darf (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…