SB.2008.00088
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00088
18. März 2009Deutsch4 min
(URT.2009.11258)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00088
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.03.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2006
Ermessenseinschätzung:
Die Rk ist zu Recht nicht auf den Einschätzungsantrag der Pflichtigen in deren Rekurs gegen die Ermessenseinschätzung eingetreten. Das kant. Steueramt hätte nämlich auf die Einsprache nicht eintreten dürfen, weil es an der erforderlichen Begründung gefehlt hat.
Abweisung der Beschwerde / Abweisung des Gesuchs um uP/uRB.
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
EINSCHÄTZUNG
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. III BV
§ 139 StG
§ 140 StG
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00088
Entscheid
des Einzelrichters
vom 18. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Claudia
Suter.
In Sachen
A, vertreten
durch Q,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2006.
Der Einzelrichter zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
1.
A wurde vom kantonalen Steueramt mit Einschätzungs- und
Einspracheentscheid vom 12. Februar bzw. 4. April 2008 für die
Steuerperiode 2006 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….-
eingeschätzt, da sie trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht und diese
auch in der Einsprache nicht beigebracht hatte.
Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen
gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 13. August 2008 ab, soweit sie darauf
eintrat.
Erwägungen
2.
2.1
Die Pflichtige liess dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 18.
September 2008 beantragen, sie sei mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….-
einzuschätzen. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
2.2
Die Pflichtige hat trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht und
somit ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt. Sie ist somit zu Recht vom kantonalen
Steueramt gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Eine
Ermessenseinschätzung kann aber gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden und ist die Einsprache hiergegen
zu begründen. Weil die Pflichtige auch in ihrer Einsprache
die Steuererklärung nicht nachgebracht hat, hat es ihrer Einsprache an der
erforderlichen Begründung gefehlt. Das kantonale Steueramt hätte daher auf die
Einsprache nicht eintreten dürfen (BGr, 2. Juli 2008,2C_620/2007 und
2C_621/2007, E. 2.1, www.bger.ch; BGE 123 II 552 E. 4c).
Diese Rechtslage hat die
Rekurskommission zutreffend erkannt, weshalb sie auf den Rekurs mit Bezug auf
den Einschätzungsantrag zu Recht nicht eingetreten ist.
2.3
Unter diesen Umständen ist auch dem Verwaltungsgericht ein Entscheid über
die Einschätzung verwehrt (RB 1999 Nr. 152; vgl. BGr, 26. Mai 2004,
2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch).
Die Pflichtige wiederholt in der Beschwerde im Wesentlichen
ihre bereits rekursweise vorgebrachten Rügen zur Höhe der Ermessenseinschätzung.
Insoweit kann und darf jedoch das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht
eintreten. Dass sich der Rekursentscheid als rechtsbeständig erweist, hat das
Gericht bereits erwogen (vgl. vorn E. 2.2).
Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist.
3.
3.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
3.2
Gemäss § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG) ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Unter denselben
Voraussetzungen besteht dieser Anspruch auch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 Satz 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Ausserdem hat gemäss Satz 2
dieser Verfassungsbestimmung die bedürftige Person Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.
Da sich die Pflichtige in der Beschwerdeschrift nicht mit
dem – im Übrigen gesetzmässigen – Nichteintretensentscheid der Rekurskommission
auseinandergesetzt hat, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Mithin
ist das Gesuch der Pflichtigen um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Einen
Kostenvorschuss, dessen Erlass die Pflichtige in der Beschwerde beantragt, hat
der Einzelrichter nicht verlangt.
Demgemäss verfügt
der Einzelrichter:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten
betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'120.-- Total
der Kosten
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…