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Entscheid

SB.2008.00088

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00088

18. März 2009Deutsch4 min

(URT.2009.11258)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

1.

A wurde vom kantonalen Steueramt mit Einschätzungs- und

Einspracheentscheid vom 12. Februar bzw. 4. April 2008 für die

Steuerperiode 2006 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….-

eingeschätzt, da sie trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht und diese

auch in der Einsprache nicht beigebracht hatte.

Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen

gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 13. August 2008 ab, soweit sie darauf

eintrat.

Erwägungen

2.

2.1

Die Pflichtige liess dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 18.

September 2008 beantragen, sie sei mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….-

einzuschätzen. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

2.2

Die Pflichtige hat trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht und

somit ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt. Sie ist somit zu Recht vom kantonalen

Steueramt gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Eine

Ermessenseinschätzung kann aber gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden und ist die Einsprache hiergegen

zu begründen. Weil die Pflichtige auch in ihrer Einsprache

die Steuererklärung nicht nachgebracht hat, hat es ihrer Einsprache an der

erforderlichen Begründung gefehlt. Das kantonale Steueramt hätte daher auf die

Einsprache nicht eintreten dürfen (BGr, 2. Juli 2008,2C_620/2007 und

2C_621/2007, E. 2.1, www.bger.ch; BGE 123 II 552 E. 4c).

Diese Rechtslage hat die

Rekurskommission zutreffend erkannt, weshalb sie auf den Rekurs mit Bezug auf

den Einschätzungsantrag zu Recht nicht eingetreten ist.

2.3

Unter diesen Umständen ist auch dem Verwaltungsgericht ein Entscheid über

die Einschätzung verwehrt (RB 1999 Nr. 152; vgl. BGr, 26. Mai 2004,

2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch).

Die Pflichtige wiederholt in der Beschwerde im Wesentlichen

ihre bereits rekursweise vorgebrachten Rügen zur Höhe der Ermessenseinschätzung.

Insoweit kann und darf jedoch das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht

eintreten. Dass sich der Rekursentscheid als rechtsbeständig erweist, hat das

Gericht bereits erwogen (vgl. vorn E. 2.2).

Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten ist.

3.

3.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

3.2

Gemäss § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG) ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Unter denselben

Voraussetzungen besteht dieser Anspruch auch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 Satz 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Ausserdem hat gemäss Satz 2

dieser Verfassungsbestimmung die bedürftige Person Anspruch auf unentgeltlichen

Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.

Da sich die Pflichtige in der Beschwerdeschrift nicht mit

dem – im Übrigen gesetzmässigen – Nichteintretensentscheid der Rekurskommission

auseinandergesetzt hat, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Mithin

ist das Gesuch der Pflichtigen um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Einen

Kostenvorschuss, dessen Erlass die Pflichtige in der Beschwerde beantragt, hat

der Einzelrichter nicht verlangt.

Demgemäss verfügt

der Einzelrichter:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten

betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'120.-- Total

der Kosten

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…