SB.2008.00092
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00092
18. März 2009Deutsch14 min
(URT.2009.11273)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00092
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.03.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.10.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2007
(Kapitalleistung)
Zeitpunkt der Besteuerung einer Kapitalleistung:
Kapitalleistungen sind im Kanton zu besteuern, in dem der Pflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Die Auslegung des Begriffs des Fälligkeitszeitpunkts ergibt, dass damit auch im Bereich der Kapitalleistungen das allgemeine steuerrechtliche Prinzip des Zuflusses bzw. der Realisierung umgesetzt werden sollte. Der Anspruch gilt als realisiert, sobald der Pflichtige die Austrittsleistung unbedingt beanspruchen kann. Hierfür ist vorausgesetzt, dass er sowohl aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten ist als auch, dass er ihr die notwendigen Angaben im Sinn des Freizügigkeitsgesetzes für die Auszahlung der Austrittsleistung gemacht hat.
Abweisung.
Stichworte:
ANSPRUCH
AUSLEGUNG
AUSTRITTSLEISTUNG
FÄLLIGKEIT
KAPITALLEISTUNG
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
VORSORGEEINRICHTUNG
ZEITPUNKT
ZUFLUSS
ZUFLUSSZEITPUNKT
Rechtsnormen:
Art. 2 FZG
Art. 5 FZG
Art. 68 Abs. I StHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00092
Entscheid
der 2. Kammer
vom 18. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Ersatzrichter
Ueli Kieser, Gerichtssekretärin
Claudia Suter.
In Sachen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch I
AG,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2007
(Kapitalleistung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A sowie B hatten im Jahr 2006 ihren Wohnsitz
in Z, Kanton Schwyz. Am 22. Dezember 2006 teilte A der C
Vorsorgeeinrichtung mit, dass er sich auf den 1. Januar 2007 selbstständig
machen werde, und ersuchte sie, die Austrittsleistung per 31. Januar 2007
auf ein von ihm bezeichnetes Bankkonto zu überweisen. Am 6. Februar 2007
erstellte die Vorsorgeeinrichtung die Abrechnung der Austrittsleistung, wobei
als Austrittsdatum der 31. Januar 2007 angegeben wurde. Sodann teilte sie A
mit, dass das am 22. Dezember 2006 erhaltene Gesuch um Auszahlung der
Austrittsleistung "intern am 4. Januar 2007 auf Grund aller Fakten
gutgeheissen" worden sei; aus technischen Gründen sei die Verarbeitung
erst per 31. Januar 2007 und die Auszahlung der beiden Kapitalleistungen
im Betrag von Fr. ….- und Fr. ….- mit Valuta 6. Februar 2007 vorgenommen
worden. Die Arbeitgeberin des pflichtigen Ehemanns meldete der
Vorsorgeeinrichtigung den Austritt per 31. Dezember 2006. Am 12./13. Januar
2007 verlegten die Pflichtigen ihren Wohnsitz von Z im Kanton Schwyz nach Zürich.
Mit Einschätzungsentscheid vom 7. September 2007
wurden die Pflichtigen für eine Kapitalleistung von Fr. ….- getrennt vom
übrigen Einkommen besteuert (zum Satz von Fr. ….-).
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 2. Mai 2008 ab.
Erwägungen
II.
Den Rekurs der Pflichtigen hiess die Steuerrekurskommission
II mit Entscheid vom 5. September 2008 teilweise gut, soweit darauf
eingetreten wurde. Sie erwog im Wesentlichen, dass die beiden Kapitalleistungen
von Fr. ….- und Fr. ….- vor der Wohnsitznahme im Kanton Zürich
zugeflossen seien, und setzte die in der Steuerperiode 2007 steuerbare
Kapitalleistung auf Fr. ….-, entsprechend einer jährlichen Leistung von
Fr. ….- (einfache Staatssteuer mindestens 2%) fest.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2008 beantragte das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2008 wiederherzustellen.
Während sich die Steuerrekurskommission II nicht vernehmen
liess, schlossen die Pflichtigen auf Abweisung der Beschwerde und verlangten
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.
Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) legt fest, dass Kapitalleistungen im Kanton zu besteuern sind, in
dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren Wohnsitz hat.
Vorliegend muss der "Zeitpunkt der Fälligkeit" im Sinn von Art. 68
Abs. 1 StHG bestimmt werden. Es handelt sich mithin um einen
Auslegungsvorgang. Auszugehen ist vom Wortlaut der Norm, es sind aber auch die
übrigen Auslegungselemente heranzuziehen, wobei die systematischen,
teleologischen und historischen ins Gewicht fallen (vgl. BGE 134 III 16
E. 3; BGE 134 V 170 E. 4.1).
2.1
Der
Begriff der Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die geschuldete Leistung fordern
kann und der Schuldner diese erfüllen muss. Grundsätzlich verwendet Art. 68
Abs. 1 StHG eine klar fassbare Umschreibung. Indessen muss berücksichtigt
werden, dass der Begriff der Fälligkeit unterschiedlich verstanden werden kann.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung kann sich aus Vereinbarung, aus
der Natur des Rechtsverhältnisses oder gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung
ergeben (vgl. Art. 75 des Obligationenrechts [OR]). Es ist insoweit gegebenenfalls
auf eine spezialgesetzliche Regelung abzustellen, um den genauen Eintritt der
Fälligkeit bestimmen zu können (vgl. im Sinn eines Beispiels BGE 134 V 202
E. 3.1, bezogen auf Art. 41bis der Verordnung vom 31. Oktober
1947.
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Gestützt auf den
Wortlaut von Art. 68 Abs. 1 StHG allein lässt sich allerdings kein
klarer Schluss bezüglich "Zeitpunkt der Fälligkeit" ziehen.
2.2
Das
systematische Auslegungselement hilft ebenso wenig weiter wie das historische Element.
In der bundesrätlichen Botschaft wurde vorgeschlagen, auf den "Zeitpunkt
der Ausschüttung" abzustellen (vgl. BBl 2000, 3917; vgl. auch BBl 2000,
3911). In der parlamentarischen Beratung wurde – ohne materielle Diskussion –
anstelle dessen der "Zeitpunkt der Fälligkeit" eingesetzt (vgl. dazu
AB 2000, 1115; AB 2000, 883). Im französischen Text wurde
"réalisation" durch "échéance" ersetzt (vgl. BBl 2000,
3606); im italienischen Text blieb es demgegenüber beim Begriff
"scadenza" (vgl. BBl 2000, 3409). Den Materialien kann nicht
entnommen werden, ob mit dieser Umformulierung im Lauf der parlamentarischen
Beratung eine Änderung des Sinns der Norm vorgenommen werden sollte oder ob es
sich um eine ausschliesslich sprachliche Änderung ohne inhaltliche Bedeutung
handelt. Damit kann nicht auf die Gesetzesmaterialien abgestellt werden, zumal
diese nur dann von Bedeutung sind, wenn sie auf die streitige Frage eine klare
Antwort geben (vgl. BGr, 3. Dezember 2008,8C_695/2008, E. 5.1. am
Ende, www.bger.ch). Immerhin ist festzuhalten, dass dem Gesetzgeber die
Betonung des Elements der "Fälligkeit" wichtig war.
2.3
Was den
Gesetzeszweck von Art. 68 Abs. 1 StHG, d.h. das teleologische
Auslegungselement betrifft, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem
Begriff der Fälligkeit das allgemeine Prinzip umsetzen wollte, wonach die
Steuerpflicht dann greift, wenn die fragliche Leistung steuerlich realisiert
ist. Nach allgemeinen steuerlichen Gesichtspunkten ist eine Leistung
realisiert, wenn die betreffende Person die entsprechende Leistung entweder
vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den diese
Person in der Folge tatsächlich verfügen kann. Es muss sich insoweit um
unbedingte Leistungsansprüche handeln, damit ein realisiertes Einkommen angenommen
werden kann. Dass der Bundesgesetzgeber in Art. 68 Abs. 1 StHG eine
von diesem allgemeinen steuerrechtlichen Prinzip abweichende Betrachtungsweise
hätte wählen wollen, ist nicht ersichtlich und kann mangels entsprechender
Hinweise auch nicht angenommen werden.
Damit ist für die weitere Beurteilung davon auszugehen, dass
der Bundesgesetzgeber auch im Bereich der Kapitalleistungen nichts anderes tun
wollte, als das allgemeine steuerrechtliche Prinzip des Zuflusses bzw. der
Realisierung umzusetzen.
3.
Der Begriff der Fälligkeit
im Sinn von Art. 68 Abs. 1 StHG kann – abhängig von der Art der
Kapitalleistung – unterschiedlich verstanden werden. Deshalb ist der Frage
nachzugehen, ob bezogen auf die konkrete Kapitalleistung allenfalls gesetzliche
Bestimmungen vorliegen, welche die "Fälligkeit", also die
Realisierung bzw. den Zufluss der konkreten Kapitalzahlung, ordnen.
3.1
Bei der
vorliegenden Kapitalleistung handelt es sich um eine Austrittsleistung einer
Vorsorgeeinrichtung bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn
von Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG). Wer eine Vorsorgeeinrichtung
verlässt, bevor ein Vorsorgefall eintritt, hat Anspruch auf eine entsprechende
Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG), die mit dem Austritt aus der
Vorsorgeeinrichtung fällig wird (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 FZG). Das
Freizügigkeitsgesetz regelt zudem die Zins- bzw. Verzugszinspflicht, wenn die
Austrittsleistung nicht innert bestimmter Fristen ausbezahlt wird (Art. 2 Abs. 4
und Art. 26 Abs. 2 FZG). Es geht somit davon aus, dass die
Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung nach dem Austritt rasch
überweisen bzw. auszahlen muss (vgl. BGr, 21. November 2008,9C_476/2008,
E. 3.4, www.bger.ch). Die Austrittsleistung ist in demjenigen Zeitpunkt
auszubezahlen bzw. zu überweisen, in welchem die Vorsorgeeinrichtung "die
notwendigen Angaben erhalten hat" (Art. 2 Abs. 4 FZG). Der
Gesetzgeber berücksichtigt mithin, dass der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung für
die Abklärung der Auszahlung der Austrittsleistung bestimmte (notwendige)
Angaben gemacht werden müssen. Hat die Vorsorgeeinrichtung diese Angaben
erhalten, muss in der Folge die Austrittsleistung umgehend überwiesen bzw. ausbezahlt
werden. Zwar hat der Gesetzgeber bezogen auf die Frage der Verzinsung nicht
einen für alle Fälle gleich festzulegenden Zeitpunkt bestimmt, sondern eine
Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls bevorzugt. Dennoch
ergibt sich zugleich, dass im Gesetz generell festgelegt wird, dass "mit
dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung" die Fälligkeit der
Austrittsleistung eintritt (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 FZG; vgl. dazu
auch Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge
in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, § 7 N. 122).
Damit ergibt sich für die
hier interessierende Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge, dass
prinzipiell die "Fälligkeit" mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung
(unmittelbar) eintritt; dass in diesem Zusammenhang der Vorsorgeeinrichtung gegebenenfalls
notwendige zusätzliche Angaben zu geben sind, hat den Gesetzgeber dazu geführt,
die Frage des Zinsbeginns (nicht jedoch denjenigen der Fälligkeit)
einzelfallbezogen zu regeln.
3.2
Austrittsleistungen
der beruflichen Vorsorge werden zuweilen nicht unmittelbar im Anschluss an den
Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung überwiesen bzw. ausbezahlt. Dies kann auf
verschiedene Gründe zurückzuführen sein: Entweder kann unklar sein, ob ein
Vorsorgefall (welcher die Ausrichtung der Austrittsleistung ausschliesst) oder
ein Freizügigkeitsfall eingetreten ist, oder es sind der Vorsorgeeinrichtung
die notwendigen Angaben (etwa bezüglich der Anerkennung der selbstständigen
Erwerbstätigkeit durch die AHV-Ausgleichskasse) nicht gemacht worden oder die
Höhe der Austrittsleistung ist streitig oder interne Abläufe stehen der
umgehenden Überweisung bzw. Auszahlung der Austrittsleistung nach dem Austritt
entgegen.
3.3
Nach dem
Gesagten ist für die Bestimmung der "Fälligkeit" im Sinn von Art. 68
Abs. 1 StHG massgebend, in welchem Zeitpunkt die betreffende Person die
Leistung entweder (tatsächlich) vereinnahmt oder dann jedenfalls einen festen
Rechtsanspruch darauf erworben hat (vgl. E. 2.3). Diese Alternativität hat
gerade für die Frage der Auszahlung der Austrittsleistung der beruflichen
Vorsorge hohe Bedeutung. Denn es kann sich so verhalten, dass die
Austrittsleistung zwar unbedingt beansprucht werden kann, indessen aus bestimmten
Gründen dennoch nicht umgehend ausbezahlt wird. Hat die austretende Person der
Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 4
FZG übermittelt, ist davon auszugehen, dass unmittelbar mit Austritt aus der
Vorsorgeeinrichtung die Fälligkeit eintritt. Denn die betreffende Person kann –
nachdem sie die Vorsorgeeinrichtung verlassen und die notwendigen Angaben
geliefert hat – den Anspruch auf die Austrittsleistung unbedingt durchsetzen.
Anders würde es sich verhalten, wenn die notwendigen Angaben nicht geliefert
wurden bzw. eine Auseinandersetzung über deren Verwertbarkeit besteht.
4.
Deshalb ist für den
vorliegenden Fall zu klären, ob der Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben
geliefert worden sind und in welchem Zeitpunkt die betreffende Person die
Vorsorgeeinrichtung verlassen hat.
4.1
Der
pflichtige Ehemann hatte der Vorsorgeeinrichtung am 22. Dezember 2006 mitgeteilt,
dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Er übermittelte
ihr zudem bestimmte Unterlagen, namentlich den Auszug aus dem Handelsregister,
die Zustimmung der Ehefrau zum Bezug der Austrittsleistung in Barform sowie (offenbar)
die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse. Der Vorsorgeeinrichtung lag zudem
die "Meldung Dienstaustritt" der Arbeitgeberin vor. Damit erhielt die
Vorsorgeeinrichtung offensichtlich die für die Beurteilung des
Barauszahlungsgesuchs notwendigen Angaben. Jedenfalls erklärte denn auch die
Vorsorgeeinrichtung im Nachhinein, dass eine Beurteilung und Gutheissung des
Barauszahlungsgesuchs umgehend möglich war, weshalb die Berechnung der
Austrittsleistung ohne Weiteres vorgenommen werden konnte. Somit wurden die notwendigen
Angaben umgehend und vollständig gemacht, und eine sofortige Bearbeitung des
Gesuchs war möglich.
4.2
Es stellt
sich sodann die Frage nach dem Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung.
Den Abrechnungen der Vorsorgeeinrichtung ist zu entnehmen, dass als Austrittsdatum
der 31. Januar 2007 genannt wird. Zugleich liegt aber die Bestätigung der
Arbeitgeberin vor, wonach das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2006
geendet hat. Damit liegt bezogen auf den Zeitpunkt des Austritts eine
Diskrepanz vor. Diese ergibt sich indessen daraus, dass der pflichtige Ehemann
mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 die Überweisung des Betrags per 31. Januar
2007.
gefordert hat. Angesichts der klaren Mitteilung der Arbeitgeberin zur
Beendigung der bisherigen (unselbstständigen) Erwerbstätigkeit ist ohne
Weiteres davon auszugehen, dass der Austritt per Ende 2006 erfolgt ist, weshalb
die Austrittsleistung unmittelbar nach dem Austritt zu überweisen war und auch
hätte überwiesen werden können.
4.3
Dem
Schreiben des pflichtigen Ehemanns vom 22. Dezember 2006, mit welchem er
die Überweisung der Austrittsleistung per 31. Januar 2007 verlangt, kann
nicht die Bedeutung zukommen, dass über die Auszahlung der Austrittsleistung disponiert
werden könnte. In berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht kann nicht seitens der
versicherten Person bestimmt werden, wann die Austrittsleistung fällig wird und
wann sie überwiesen bzw. ausbezahlt wird. Diesbezüglich gilt der Grundsatz,
dass die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung nach dem Austritt rasch
überweisen muss. Mit der Angabe eines bestimmten Überweisungsdatums kann einzig
erreicht werden, dass die Vorsorgeeinrichtung daran erinnert wird, dass die
Auszahlung – wie das Gesetz es vorsieht – rasch erfolgen muss. Offensichtlich
hat aber gerade diese Angabe im Auszahlungsbegehren die vorliegende Streitigkeit
ausgelöst; denn die Vorsorgeeinrichtung scheint aufgrund dessen davon
ausgegangen zu sein, dass der pflichtige Ehemann auf dieses Datum hin die
Vorsorgeeinrichtung verlassen werde. Dies hat in der Folge dazu geführt, dass
die Vorsorgeeinrichtung erst unmittelbar nach diesem Datum die Auszahlung vorgenommen
hat.
Da der Austritt auf Ende
2006.
erfolgt ist und die Austrittsleistung rasch nach dem Austritt ausbezahlt
werden musste und auch ausbezahlt werden konnte, da die notwendigen Angaben
eingereicht wurden, sind keine besonderen Umstände gegeben, die ein Abweichen
vom berufsvorsorgerechtlichen Prinzip der Fälligkeit mit Austritt aus der
Vorsorgeeinrichtung zulassen würde. Die in Frage stehende Kapitalleistung war
somit unmittelbar nach dem Austritt (d.h. spätestens in den ersten Tagen des
Monats Januar 2007) im Sinn von Art. 68 Abs. 1 StHG auszubezahlen.
4.4
Das
Bundesgericht hat bislang die Frage offengelassen, ob bezogen auf die
Auszahlung von Austrittsleistungen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit oder auf
den Zeitpunkt der Auszahlung abzustellen ist (Urteil vom 3. Mai 2000, 2a.388/1998, E. 3.c). Die erkennende Instanz hat
bereits bisher auf den Zeitpunkt der steuerlichen Realisierung des Anspruchs abgestellt
(vgl. etwa VGr, 17. Mai 1994, SB.94/0001 = RB 1994 Nr. 35 E. 2b,
S. 95 = StE 1995 b 21.2 Nr. 8). Im vorliegenden Fall wird lediglich
in Präzision dieser Praxis berücksichtigt, dass auf denjenigen Zeitpunkt
abzustellen ist, in dem die Austrittsleistung unbedingt beansprucht werden kann.
Das ist hier Anfang Januar 2007. Somit ist die Austrittsleistung in einem Zeitpunkt
fällig geworden, in dem die Pflichtigen ihren Wohnsitz noch nicht im Kanton
Zürich hatten. Die streitigen Kapitalleistungen dürfen folglich im Kanton
Zürich nicht besteuert werden.
Daher ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG). Dieser hat der Beschwerdegegnerschaft, welche angesichts der
Rechts- und Sachlage des Rechtsbeistands bedurfte, eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 und § 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 15'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von je Fr. 2'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…