SB.2008.00093
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00093
6. Mai 2009Deutsch8 min
(URT.2009.11391)
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00093
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.05.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern
(2. Rechtsgang)
Formelle Rechtsverweigerung
Hält sich die Rekurskommission nicht an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid, verletzt sie ihre Verfahrenspflichten und begeht dadurch eine formelle Rechtsverweigerung, was ohne Weiteres zur Aufhebung des Rekursentscheids führt.
Indem die Rekurskommission im zweiten Rechtsgang entgegen der Anordnungen im Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts keine Abklärungen getroffen hat, hat sie somit eine Rechtsverweigerung begangen.
Rückweisung.
Stichworte:
ANORDNUNG
BINDUNGSWIRKUNG
FORMELLE RECHTSVERWEIGERUNG
RECHTSVERWEIGERUNG
RÜCKWEISUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00093
Entscheid
der 2. Kammer
vom 6. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern
(2. Rechtsgang),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Alleinaktionär der D AG, die in E eine Anlage betreibt,
übernahm eine weitere, bereits bestehende solche Anlage in F. Zu diesem Zweck
gründete er per 3. Oktober 2002 die G AG mit einem Aktienkapital von
Fr. …0.-, welche von der H AG zum Preis von Fr. ….- Betriebsinventar,
Firmennamen und Goodwill erwarb und dieser fortan Miete für die Benützung der
Betriebsflächen entrichtete. Zur Finanzierung des Betriebs gewährte die D AG
der neu gegründeten Gesellschaft ein Darlehen von insgesamt Fr. ….-, wobei
sie ihrerseits bei der Bank I einen Kredit von Fr. ….- aufnahm.
Mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 5. Juli
2005 bzw. 20. September 2006 schätzte das kantonale Steueramt die Eheleute A
und B für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- ein. Es
stellte sich auf den Standpunkt, die D AG habe durch die Gewährung des Darlehens
von Fr. ….- ihrem Alleinaktionär in diesem Umfang verdeckt Gewinn ausgeschüttet,
weil zwischen den beiden Gesellschaften weder ein schriftlicher Darlehensvertrag
abgeschlossen worden sei noch die Darlehensempfängerin Zinsen bezahlt und Sicherheiten
bestellt habe. Das Darlehen sei in Wirklichkeit simuliert gewesen. Ausserdem
liess das Steueramt Schuldzinsen in Höhe von Fr. ….- nicht zum Abzug zu.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission I hiess den hiergegen
gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 6. Juni 2007 teilweise gut und schätzte
diese mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. ….- ein. Sie liess den Schuldzinsenabzug von Fr. ….-
zu, bestätigte aber die Aufrechnung des Darlehens von Fr. ….- als verdeckte
Gewinnausschüttung der D AG an den Ehemann.
III.
Das von den Pflichtigen angerufene Verwaltungsgericht
hiess deren Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 2008 (SB.2007.00073) teilweise
gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an die Steuerrekurskommission I zurück.
Diese beharrte im zweiten Rechtsgang auf ihrer im
aufgehobenen Rekursentscheid vertretenen Rechtsauffassung, nahm entgegen der
verwaltungsgerichtlichen Anordnung keine weitere Untersuchung vor und stellte
ihren früheren Entscheid wieder her, indem sie die Pflichtigen am 25. August
2008.
für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- einschätzte.
IV.
Die Pflichtigen liessen mit Beschwerde vom 5. Oktober 2008
dem Verwaltungsgericht beantragen, die Sache sei an die Rekurskommission zur
weiteren Untersuchung und Neuentscheidung zurückzuweisen; eventuell seien sie
für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. ….- einzuschätzen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Das kantonale Steueramt und die Steuerrekurskommission I
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
2.1
Weist das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Streitsache zu neuer Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission
zurück, so bildet dieser Rückweisungsentscheid eine prozessleitende Anordnung,
welche keine materielle Rechtskraftwirkung entfaltet. Die Erwägungen des
Rückweisungsentscheids sind für das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang
nicht verbindlich. An diese Erwägungen hat sich nur die Vorinstanz zu halten,
weil das verwaltungsgerichtliche Urteilsdispositiv auf Rückweisung der Sache
zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen lautet.
Das Gericht kann hernach im zweiten Rechtsgang seinen Entscheid nach freier
richterlicher Überzeugung fällen, d.h. seine früheren Erwägungen entweder
bestätigen oder ergänzen oder aber ändern, falls es zu einer besseren Erkenntnis
gelangt. Es ist dabei lediglich an das Gesetz gebunden (vgl. RB 1994
Nr. 46; RB 2000 Nr. 13).
Hält sich die Rekurskommission nicht an die Erwägungen im
Rückweisungsentscheid, verletzt sie ihre Verfahrenspflichten (vgl. Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 149 N. 38 mit Hinweisen) und
begeht dadurch eine formelle Rechtsverweigerung, was ohne Weiteres zur Aufhebung
des Rekursentscheids führt (BGr, 6. November 1987, StE 1989 B 23.5 Nr. 4 =
ASA 58, 421 = StR 1989, 235).
2.2
Das
Verwaltungsgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 14. Mai 2008 erwogen,
die Rekurskommission I habe festgestellt, das Vorgehen bei der Gewährung des
streitbetroffenen Darlehens der D AG an die G AG, welche vom pflichtigen
Ehemann beherrschte Schwestergesellschaften seien, lasse "auf eine
Darlehenssimulation bzw. auf eine verdeckte Gewinnausschüttung"
schliessen. Diese Feststellung sei unklar, da eine verdeckte Gewinnausschüttung
auch vorliegen könne, ohne dass die Darlehenshingabe simuliert gewesen sei. So
könne der verdeckte Vorteil darin bestehen, dass ein Darlehen sonst von einem
Dritten nicht erhältlich oder zu schlechteren Konditionen zu erhalten gewesen
wäre. Im letzteren Fall erschöpfe sich der Vorteil regelmässig in der Differenz
zum marktüblichen Zins. Anders verhalte es sich, wenn das Darlehen in der Weise
simuliert sei, dass die Beteiligten von Anfang an eine Rückzahlung des
Darlehens ausgeschlossen hätten. Alsdann wäre die gesamte Darlehenssumme als
verdeckte Gewinnausschüttung zu würdigen, was die Vorinstanzen getan hätten.
In den Erwägungen des kantonalen Steueramts und der
Rekurskommission werde zwar erwähnt, dass ein simuliertes Darlehen vorliege,
doch werde nicht festgestellt und begründet, dass und weshalb die Beteiligten
von Anfang an eine Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen hätten. Somit sei
der Umfang der verdeckten Gewinnausschüttung nicht hinreichend abgeklärt
worden. Diesen Mangel habe die Rekurskommission I im zweiten Rechtsgang zu
beheben, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die Steuerbehörde die Beweislast
für die umschriebene Darlehenssimulation trage.
2.3
Die
Rekurskommission I hat im zweiten Rechtsgang keine Abklärungen getroffen. Sie
vermöge "gestützt auf die kurz gehaltene Rückweisungsbegründung des
Verwaltungsgerichts keinen weiteren Untersuchungsbedarf zu erkennen". Es
bleibe dabei, dass – wie im ersten Rechtsgang ausführlich begründet worden sei
– von einem von Anfang an simulierten Darlehen auszugehen sei und folglich die
Steuerbehörde zu Recht im Jahr der Darlehensgewährung die ganze Darlehenssumme
als verdeckte Gewinnausschüttung erfasst habe.
Damit hat sich die Rekurskommission I über die für sie verbindlichen
Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 14. Mai 2008
hinweggesetzt, wonach sie abzuklären habe, ob entweder eine Darlehenssimulation
vorliege, was voraussetze, dass die Beteiligten von Anfang an eine Rückzahlung
des Darlehens ausgeschlossen hätten, oder ob dem pflichtigen Ehemann als
Aktionär der betroffenen Gesellschaften auf andere Weise ein geldwerter Vorteil
zugewendet worden sei, dessen Höhe sie festzustellen habe.
Die Rekurskommission I hat infolgedessen eine
Rechtsverweigerung begangen, was ohne Weiteres zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids führt. Sie wird die im Rückweisungsentscheid vom 14. Mai 2008
angeordnete Untersuchung im dritten Rechtsgang nachzuholen haben.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG). Da der angefochtene Entscheid offensichtlich unbegründet war,
steht den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung
mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission I zurückgewiesen.
2.
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Steuerrekurskommission
I im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.- Zustellungskosten,
Fr. 2'620.- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden je eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…