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Entscheid

SB.2008.00093

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00093

6. Mai 2009Deutsch8 min

(URT.2009.11391)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Alleinaktionär der D AG, die in E eine Anlage betreibt,

übernahm eine weitere, bereits bestehende solche Anlage in F. Zu diesem Zweck

gründete er per 3. Oktober 2002 die G AG mit einem Aktienkapital von

Fr. …0.-, welche von der H AG zum Preis von Fr. ….- Betriebsinventar,

Firmennamen und Goodwill erwarb und dieser fortan Miete für die Benützung der

Betriebsflächen entrichtete. Zur Finanzierung des Betriebs gewährte die D AG

der neu gegründeten Gesellschaft ein Darlehen von insgesamt Fr. ….-, wobei

sie ihrerseits bei der Bank I einen Kredit von Fr. ….- aufnahm.

Mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 5. Juli

2005 bzw. 20. September 2006 schätzte das kantonale Steueramt die Eheleute A

und B für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- ein. Es

stellte sich auf den Standpunkt, die D AG habe durch die Gewährung des Darlehens

von Fr. ….- ihrem Alleinaktionär in diesem Umfang verdeckt Gewinn ausgeschüttet,

weil zwischen den beiden Gesellschaften weder ein schriftlicher Darlehensvertrag

abgeschlossen worden sei noch die Darlehensempfängerin Zinsen bezahlt und Sicherheiten

bestellt habe. Das Darlehen sei in Wirklichkeit simuliert gewesen. Ausserdem

liess das Steueramt Schuldzinsen in Höhe von Fr. ….- nicht zum Abzug zu.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission I hiess den hiergegen

gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 6. Juni 2007 teilweise gut und schätzte

diese mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren

Vermögen von Fr. ….- ein. Sie liess den Schuldzinsenabzug von Fr. ….-

zu, bestätigte aber die Aufrechnung des Darlehens von Fr. ….- als verdeckte

Gewinnausschüttung der D AG an den Ehemann.

III.

Das von den Pflichtigen angerufene Verwaltungsgericht

hiess deren Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 2008 (SB.2007.00073) teilweise

gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn

der Erwä­gungen an die Steuerrekurskommis­sion I zurück.

Diese beharrte im zweiten Rechtsgang auf ihrer im

aufgehobenen Rekursentscheid vertretenen Rechtsauffassung, nahm entgegen der

verwaltungsgerichtlichen Anordnung keine weitere Untersuchung vor und stellte

ihren früheren Entscheid wieder her, indem sie die Pflichtigen am 25. August

2008.

für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- einschätzte.

IV.

Die Pflichtigen liessen mit Beschwerde vom 5. Oktober 2008

dem Verwaltungsgericht beantragen, die Sache sei an die Rekurskommission zur

weiteren Untersuchung und Neuentscheidung zurückzuweisen; eventuell seien sie

für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. ….- einzuschätzen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer).

Das kantonale Steueramt und die Steuerrekurskommission I

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

2.1

Weist das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Streitsache zu neuer Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission

zurück, so bildet dieser Rückweisungsentscheid eine prozessleitende Anordnung,

welche keine materielle Rechtskraftwirkung entfaltet. Die Erwägungen des

Rückweisungsentscheids sind für das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang

nicht verbindlich. An diese Erwägungen hat sich nur die Vorinstanz zu halten,

weil das verwaltungsgerichtliche Urteilsdispositiv auf Rückweisung der Sache

zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen lautet.

Das Gericht kann hernach im zweiten Rechtsgang seinen Entscheid nach freier

richterlicher Überzeugung fällen, d.h. seine früheren Erwägungen entweder

bestätigen oder ergänzen oder aber ändern, falls es zu einer besseren Erkenntnis

gelangt. Es ist dabei lediglich an das Gesetz gebunden (vgl. RB 1994

Nr. 46; RB 2000 Nr. 13).

Hält sich die Rekurskommission nicht an die Erwägungen im

Rückweisungsentscheid, verletzt sie ihre Verfahrenspflichten (vgl. Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 149 N. 38 mit Hinweisen) und

begeht dadurch eine formelle Rechtsverweigerung, was ohne Weiteres zur Aufhebung

des Rekursentscheids führt (BGr, 6. November 1987, StE 1989 B 23.5 Nr. 4 =

ASA 58, 421 = StR 1989, 235).

2.2

Das

Verwaltungsgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 14. Mai 2008 erwogen,

die Rekurskommission I habe festgestellt, das Vorgehen bei der Gewährung des

streitbetroffenen Darlehens der D AG an die G AG, welche vom pflichtigen

Ehemann beherrschte Schwestergesellschaften seien, lasse "auf eine

Darlehenssimulation bzw. auf eine verdeckte Gewinnausschüttung"

schliessen. Diese Feststellung sei unklar, da eine verdeckte Gewinnausschüttung

auch vorliegen könne, ohne dass die Darlehenshingabe simuliert gewesen sei. So

könne der verdeckte Vorteil darin bestehen, dass ein Darlehen sonst von einem

Dritten nicht erhältlich oder zu schlechteren Konditionen zu erhalten gewesen

wäre. Im letzteren Fall erschöpfe sich der Vorteil regelmässig in der Differenz

zum marktüblichen Zins. Anders verhalte es sich, wenn das Darlehen in der Weise

simuliert sei, dass die Beteiligten von Anfang an eine Rückzahlung des

Darlehens ausgeschlossen hätten. Alsdann wäre die gesamte Darlehenssumme als

verdeckte Gewinnausschüttung zu würdigen, was die Vorinstanzen getan hätten.

In den Erwägungen des kantonalen Steueramts und der

Rekurskommission werde zwar erwähnt, dass ein simuliertes Darlehen vorliege,

doch werde nicht festgestellt und begründet, dass und weshalb die Beteiligten

von Anfang an eine Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen hätten. Somit sei

der Umfang der verdeckten Gewinnausschüttung nicht hinreichend abgeklärt

worden. Diesen Mangel habe die Rekurskommission I im zweiten Rechtsgang zu

beheben, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die Steuerbehörde die Beweislast

für die umschriebene Darlehenssimulation trage.

2.3

Die

Rekurskommission I hat im zweiten Rechtsgang keine Abklärungen getroffen. Sie

vermöge "gestützt auf die kurz gehaltene Rückweisungsbegründung des

Verwaltungsgerichts keinen weiteren Untersuchungsbedarf zu erkennen". Es

bleibe dabei, dass – wie im ersten Rechtsgang ausführlich begründet worden sei

– von einem von Anfang an simulierten Darlehen auszugehen sei und folglich die

Steuerbehörde zu Recht im Jahr der Darlehensgewährung die ganze Darlehenssumme

als verdeckte Gewinnausschüttung erfasst habe.

Damit hat sich die Rekurskommission I über die für sie verbindlichen

Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 14. Mai 2008

hinweggesetzt, wonach sie abzuklären habe, ob entweder eine Darlehenssimulation

vorliege, was voraussetze, dass die Beteiligten von Anfang an eine Rückzahlung

des Darlehens ausgeschlossen hätten, oder ob dem pflichtigen Ehemann als

Aktionär der betroffenen Gesellschaften auf andere Weise ein geldwerter Vorteil

zugewendet worden sei, dessen Höhe sie festzustellen habe.

Die Rekurskommission I hat infolgedessen eine

Rechtsverweigerung begangen, was ohne Weiteres zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids führt. Sie wird die im Rückweisungsentscheid vom 14. Mai 2008

angeordnete Untersuchung im dritten Rechtsgang nachzuholen haben.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG). Da der angefochtene Entscheid offensichtlich unbegründet war,

steht den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung

mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwä­gungen an die Steuerrekurskommis­sion I zurückgewiesen.

2.

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Steuerrekurskommission

I im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.- Zustellungskosten,

Fr. 2'620.- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden je eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…