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Entscheid

SB.2008.00094

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00094

6. Mai 2009Deutsch8 min

(URT.2009.11390)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Alleinaktionär der D AG, die in E eine Anlage betreibt,

übernahm eine weitere, bereits bestehende solche Anlage in F. Zu diesem Zweck

gründete er per 3. Oktober 2002 die I AG mit einem Aktienkapital von

Fr. ….-, welche von der G AG zum Preis von Fr. ….- Betriebsinventar,

Firmennamen und Goodwill erwarb und dieser fortan Miete für die Benützung der Betriebsflächen

entrichtete. Zur Finanzierung des Betriebs gewährte die D AG der neu

gegründeten Gesellschaft ein Darlehen von insgesamt Fr. ….-, wobei sie

ihrerseits bei der Bank H einen Kredit von Fr. ….- aufnahm.

Mit Veranlagungs- und Einspracheentscheid vom 8. August

2005 bzw. 20. September 2006 veranlagte das kantonale Steueramt die Eheleute A

und B für die direkte Bundessteuer 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. ….-. Es stellte sich auf den Standpunkt, die D AG habe durch die

Gewährung des Darlehens von Fr. ….- ihrem Alleinaktionär in diesem Umfang

verdeckt Gewinn ausgeschüttet, weil zwischen den beiden Gesellschaften weder

ein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei noch die Darlehensempfängerin

Zinsen bezahlt und Sicherheiten bestellt habe. Das Darlehen sei in Wirklichkeit

simuliert gewesen. Ausserdem liess das Steueramt Schuldzinsen in Höhe von

Fr. ….- nicht zum Abzug zu.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission I hiess die hiergegen

gerichtete Beschwerde der Pflichtigen am 6. Juni 2007 teilweise gut und

veranlagte diese mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….-. Sie liess

den Schuldzinsenabzug von Fr. ….- zu, bestätigte aber die Aufrechnung des

Darlehens von Fr. ….- als verdeckte Gewinnausschüttung der D AG an den Ehemann.

III.

Das von den Pflichtigen angerufene Verwaltungsgericht

hiess deren Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 2008 (SB.2007.00074) teilweise

gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn

der Erwä­gungen an die Steuerrekurskommis­sion I zurück.

Diese beharrte im zweiten Rechtsgang auf ihrer im

aufgehobenen Beschwerdeentscheid vertretenen Rechtsauffassung, nahm rntgegen

der verwaltungsgerichtlichen Anordnung keine weitere Untersuchung vor und

stellte ihren früheren Entscheid wieder her, indem sie die Pflichtigen am 25.

August 2008 für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. ….-. veranlagte.

IV.

Die Pflichtigen liessen mit Beschwerde vom 5. Oktober 2008

dem Verwaltungsgericht beantragen, die Sache sei an die Rekurskommission zur

weiteren Untersuchung und Neuentscheidung zurückzuweisen; eventuell seien sie

für die Direkte Bundessteuer 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. ….- zu veranlagen. Ausserdem forderten sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer).

Das kantonale Steueramt und die Steuerrekurskommission I

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wies in ihrer

Vernehmlassung darauf hin, dass die Rekurskommission entgegen der Anordnung des

Verwaltungsgerichts keine weiteren Untersuchungen mehr vorgenommen habe.

Deshalb sei die Frage zu prüfen, ob dieses Verhalten gegen verfahrensrechtliche

Grundsätze verstosse, deren Verletzung als formelle Rechtsverweigerung zu

würdigen sei und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten nach Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis

144.

DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss".

Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an

das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das

Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken

(BGE 131 II 548 E. 2.5).

2.

2.1

Weist das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Streitsache zu neuer Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission

zurück, so bildet dieser Rückweisungsentscheid eine prozessleitende Anordnung,

welche keine materielle Rechtskraftwirkung entfaltet. Die Erwägungen des

Rückweisungsentscheids sind für das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang

nicht verbindlich. An diese Erwägungen hat sich nur die Vorinstanz zu halten,

weil das verwaltungsgerichtliche Urteilsdispositiv auf Rückweisung der Sache

zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen lautet.

Das Gericht kann hernach im zweiten Rechtsgang seinen Entscheid nach freier

richterlicher Überzeugung fällen, d.h. seine früheren Erwägungen entweder

bestätigen oder ergänzen oder aber ändern, falls es zu einer besseren Erkenntnis

gelangt. Es ist dabei lediglich an das Gesetz gebunden (vgl. RB 1994 Nr. 46;

RB 2000 Nr. 13).

Hält sich die Rekurskommission nicht an die Erwägungen im

Rückweisungsentscheid, verletzt sie ihre Verfahrenspflichten (vgl. Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 143 N. 33 mit

Hinweisen) und begeht dadurch eine formelle Rechtsverweigerung, was ohne

Weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGr, 6. November

1987, StE 1989 B 23.5 Nr. 4 = ASA 58, 421 = StR 1989, 235).

2.2

Das

Verwaltungsgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 14. Mai 2008 erwogen,

die Rekurskommission I habe festgestellt, das Vorgehen bei der Gewährung des

streitbetroffenen Darlehens der D AG an die I AG, welche vom pflichtigen

Ehemann beherrschte Schwestergesellschaften seien, lasse "auf eine

Darlehenssimulation bzw. auf eine verdeckte Gewinnausschüttung"

schliessen. Diese Feststellung sei unklar, da eine verdeckte Gewinnausschüttung

auch vorliegen könne, ohne dass die Darlehenshingabe simuliert gewesen sei. So

könne der verdeckte Vorteil darin bestehen, dass ein Darlehen sonst von einem

Dritten nicht erhältlich oder zu schlechteren Konditionen zu erhalten gewesen

wäre. Im letzteren Fall erschöpfe sich der Vorteil regelmässig in der Differenz

zum marktüblichen Zins. Anders verhalte es sich, wenn das Darlehen in der Weise

simuliert sei, dass die Beteiligten von Anfang an eine Rückzahlung des

Darlehens ausgeschlossen hätten. Alsdann wäre die gesamte Darlehenssumme als

verdeckte Gewinnausschüttung zu würdigen, was die Vorinstanzen getan hätten.

In den Erwägungen des kantonalen Steueramts und der

Rekurskommission werde zwar erwähnt, dass ein simuliertes Darlehen vorliege,

doch werde nicht festgestellt und begründet, dass und weshalb die Beteiligten

von Anfang an eine Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen hätten. Somit sei

der Umfang der verdeckten Gewinnausschüttung nicht hinreichend abgeklärt

worden. Diesen Mangel habe die Rekurskommission I im zweiten Rechtsgang zu

beheben, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die Steuerbehörde die Beweislast

für die umschriebene Darlehenssimulation trage.

2.3

Die

Rekurskommission I hat im zweiten Rechtsgang keine Abklärungen getroffen. Sie

vermöge "gestützt auf die kurz gehaltene Rückweisungsbegründung des

Verwaltungsgerichts keinen weiteren Untersuchungsbedarf zu erkennen". Es

bleibe dabei, dass – wie im ersten Rechtsgang ausführlich begründet worden sei

– von einem von Anfang an simulierten Darlehen auszugehen sei und folglich die

Steuerbehörde zu Recht im Jahr der Darlehensgewährung die ganze Darlehenssumme

als verdeckte Gewinnausschüttung erfasst habe.

Damit hat sich die Rekurskommission I über die für sie

verbindlichen Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 14. Mai

2008.

hinweggesetzt, wonach sie abzuklären habe, ob entweder eine

Darlehenssimulation vorliege, was voraussetze, dass die Beteiligten von Anfang

an eine Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen hätten, oder ob dem

pflichtigen Ehemann als Aktionär der betroffenen Gesellschaften auf andere

Weise ein geldwerter Vorteil zugewendet worden sei, dessen Höhe sie

festzustellen habe.

Die Rekurskommission I hat infolgedessen eine

Rechtsverweigerung begangen, was ohne Weiteres zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids führt. Sie wird die im Rückweisungsentscheid vom 14. Mai 2008

angeordnete Untersuchung im dritten Rechtsgang nachzuholen haben.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs.1 in Verbindung mit Art. 145 Abs.

2.

DBG), welche den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu bezahlen hat

(Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes vom

20.

Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwä­gungen an die Steuerrekurskommis­sion I zurückgewiesen.

2.

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Verfahrens hat die Steuerrekurskommission

I im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden je eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…