SB.2008.00094
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00094
6. Mai 2009Deutsch8 min
(URT.2009.11390)
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00094
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.05.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2002
(2. Rechtsgang)
vgl. SB.2008.93.
Stichworte:
ANWEISUNG
FORMELLE RECHTSVERWEIGERUNG
RÜCKWEISUNG
VERBINDLICHKEIT
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00094
Entscheid
der 2. Kammer
vom 6. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2002
(2. Rechtsgang),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Alleinaktionär der D AG, die in E eine Anlage betreibt,
übernahm eine weitere, bereits bestehende solche Anlage in F. Zu diesem Zweck
gründete er per 3. Oktober 2002 die I AG mit einem Aktienkapital von
Fr. ….-, welche von der G AG zum Preis von Fr. ….- Betriebsinventar,
Firmennamen und Goodwill erwarb und dieser fortan Miete für die Benützung der Betriebsflächen
entrichtete. Zur Finanzierung des Betriebs gewährte die D AG der neu
gegründeten Gesellschaft ein Darlehen von insgesamt Fr. ….-, wobei sie
ihrerseits bei der Bank H einen Kredit von Fr. ….- aufnahm.
Mit Veranlagungs- und Einspracheentscheid vom 8. August
2005 bzw. 20. September 2006 veranlagte das kantonale Steueramt die Eheleute A
und B für die direkte Bundessteuer 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. ….-. Es stellte sich auf den Standpunkt, die D AG habe durch die
Gewährung des Darlehens von Fr. ….- ihrem Alleinaktionär in diesem Umfang
verdeckt Gewinn ausgeschüttet, weil zwischen den beiden Gesellschaften weder
ein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei noch die Darlehensempfängerin
Zinsen bezahlt und Sicherheiten bestellt habe. Das Darlehen sei in Wirklichkeit
simuliert gewesen. Ausserdem liess das Steueramt Schuldzinsen in Höhe von
Fr. ….- nicht zum Abzug zu.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission I hiess die hiergegen
gerichtete Beschwerde der Pflichtigen am 6. Juni 2007 teilweise gut und
veranlagte diese mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….-. Sie liess
den Schuldzinsenabzug von Fr. ….- zu, bestätigte aber die Aufrechnung des
Darlehens von Fr. ….- als verdeckte Gewinnausschüttung der D AG an den Ehemann.
III.
Das von den Pflichtigen angerufene Verwaltungsgericht
hiess deren Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 2008 (SB.2007.00074) teilweise
gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an die Steuerrekurskommission I zurück.
Diese beharrte im zweiten Rechtsgang auf ihrer im
aufgehobenen Beschwerdeentscheid vertretenen Rechtsauffassung, nahm rntgegen
der verwaltungsgerichtlichen Anordnung keine weitere Untersuchung vor und
stellte ihren früheren Entscheid wieder her, indem sie die Pflichtigen am 25.
August 2008 für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. ….-. veranlagte.
IV.
Die Pflichtigen liessen mit Beschwerde vom 5. Oktober 2008
dem Verwaltungsgericht beantragen, die Sache sei an die Rekurskommission zur
weiteren Untersuchung und Neuentscheidung zurückzuweisen; eventuell seien sie
für die Direkte Bundessteuer 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. ….- zu veranlagen. Ausserdem forderten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Das kantonale Steueramt und die Steuerrekurskommission I
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wies in ihrer
Vernehmlassung darauf hin, dass die Rekurskommission entgegen der Anordnung des
Verwaltungsgerichts keine weiteren Untersuchungen mehr vorgenommen habe.
Deshalb sei die Frage zu prüfen, ob dieses Verhalten gegen verfahrensrechtliche
Grundsätze verstosse, deren Verletzung als formelle Rechtsverweigerung zu
würdigen sei und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten nach Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis
144.
DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss".
Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an
das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das
Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken
(BGE 131 II 548 E. 2.5).
2.
2.1
Weist das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Streitsache zu neuer Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission
zurück, so bildet dieser Rückweisungsentscheid eine prozessleitende Anordnung,
welche keine materielle Rechtskraftwirkung entfaltet. Die Erwägungen des
Rückweisungsentscheids sind für das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang
nicht verbindlich. An diese Erwägungen hat sich nur die Vorinstanz zu halten,
weil das verwaltungsgerichtliche Urteilsdispositiv auf Rückweisung der Sache
zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen lautet.
Das Gericht kann hernach im zweiten Rechtsgang seinen Entscheid nach freier
richterlicher Überzeugung fällen, d.h. seine früheren Erwägungen entweder
bestätigen oder ergänzen oder aber ändern, falls es zu einer besseren Erkenntnis
gelangt. Es ist dabei lediglich an das Gesetz gebunden (vgl. RB 1994 Nr. 46;
RB 2000 Nr. 13).
Hält sich die Rekurskommission nicht an die Erwägungen im
Rückweisungsentscheid, verletzt sie ihre Verfahrenspflichten (vgl. Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 143 N. 33 mit
Hinweisen) und begeht dadurch eine formelle Rechtsverweigerung, was ohne
Weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGr, 6. November
1987, StE 1989 B 23.5 Nr. 4 = ASA 58, 421 = StR 1989, 235).
2.2
Das
Verwaltungsgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 14. Mai 2008 erwogen,
die Rekurskommission I habe festgestellt, das Vorgehen bei der Gewährung des
streitbetroffenen Darlehens der D AG an die I AG, welche vom pflichtigen
Ehemann beherrschte Schwestergesellschaften seien, lasse "auf eine
Darlehenssimulation bzw. auf eine verdeckte Gewinnausschüttung"
schliessen. Diese Feststellung sei unklar, da eine verdeckte Gewinnausschüttung
auch vorliegen könne, ohne dass die Darlehenshingabe simuliert gewesen sei. So
könne der verdeckte Vorteil darin bestehen, dass ein Darlehen sonst von einem
Dritten nicht erhältlich oder zu schlechteren Konditionen zu erhalten gewesen
wäre. Im letzteren Fall erschöpfe sich der Vorteil regelmässig in der Differenz
zum marktüblichen Zins. Anders verhalte es sich, wenn das Darlehen in der Weise
simuliert sei, dass die Beteiligten von Anfang an eine Rückzahlung des
Darlehens ausgeschlossen hätten. Alsdann wäre die gesamte Darlehenssumme als
verdeckte Gewinnausschüttung zu würdigen, was die Vorinstanzen getan hätten.
In den Erwägungen des kantonalen Steueramts und der
Rekurskommission werde zwar erwähnt, dass ein simuliertes Darlehen vorliege,
doch werde nicht festgestellt und begründet, dass und weshalb die Beteiligten
von Anfang an eine Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen hätten. Somit sei
der Umfang der verdeckten Gewinnausschüttung nicht hinreichend abgeklärt
worden. Diesen Mangel habe die Rekurskommission I im zweiten Rechtsgang zu
beheben, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die Steuerbehörde die Beweislast
für die umschriebene Darlehenssimulation trage.
2.3
Die
Rekurskommission I hat im zweiten Rechtsgang keine Abklärungen getroffen. Sie
vermöge "gestützt auf die kurz gehaltene Rückweisungsbegründung des
Verwaltungsgerichts keinen weiteren Untersuchungsbedarf zu erkennen". Es
bleibe dabei, dass – wie im ersten Rechtsgang ausführlich begründet worden sei
– von einem von Anfang an simulierten Darlehen auszugehen sei und folglich die
Steuerbehörde zu Recht im Jahr der Darlehensgewährung die ganze Darlehenssumme
als verdeckte Gewinnausschüttung erfasst habe.
Damit hat sich die Rekurskommission I über die für sie
verbindlichen Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 14. Mai
2008.
hinweggesetzt, wonach sie abzuklären habe, ob entweder eine
Darlehenssimulation vorliege, was voraussetze, dass die Beteiligten von Anfang
an eine Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen hätten, oder ob dem
pflichtigen Ehemann als Aktionär der betroffenen Gesellschaften auf andere
Weise ein geldwerter Vorteil zugewendet worden sei, dessen Höhe sie
festzustellen habe.
Die Rekurskommission I hat infolgedessen eine
Rechtsverweigerung begangen, was ohne Weiteres zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids führt. Sie wird die im Rückweisungsentscheid vom 14. Mai 2008
angeordnete Untersuchung im dritten Rechtsgang nachzuholen haben.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs.1 in Verbindung mit Art. 145 Abs.
2.
DBG), welche den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu bezahlen hat
(Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes vom
20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission I zurückgewiesen.
2.
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Verfahrens hat die Steuerrekurskommission
I im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden je eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…