SB.2008.00103
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00103
10. Juni 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11478)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00103
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.06.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Steuerhoheit (ab 1.1.2006)
Steuerhoheit
Dem Beschwerdeführer ist der Nachweis einer besonders engen Bande zu seiner Familie am Familienort im Kanton X und der Nachweis von dort gepflegten gesellschaftlichen Beziehungen gelungen. Die natürliche Vermutung zugunsten des Wochenaufenthaltsorts Zürich ist somit durch vorrangige Beziehungen zum Familienort entkräftet. Es obliegt somit dem Kanton Zürich nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer gewichtigere Beziehungen zum Arbeitsort Zürich unterhält.
Trotz einiger Indizien, die für den Arbeitsort Zürich sprechen (Alter des Beschwerdeführer, Dauer des Aufenthalts in Zürich, Partnerschaft), überwiegen die sehr engen Beziehungen zum Familienort, wo der Beschwerdeführer eine grosse Eigentumswohnung besitzt (im Unterschied zur 1,5-Zimmer-Wohnung in Zürich). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen hat sich auch nicht aufgrund der Partnerschaft vom Familienort an den Arbeitsort Zürich verschoben, zumal sich die Beziehungen zum Familienort gerade während dieser Partnerschaft intensivierten.
Gutheissung.
Stichworte:
ALTER
ARBEITSORT
ARBEITSORTPRINZIP
AUFENTHALTSDAUER
DAUER
EIGENTUMSVERHÄLTNISSE
FAMILIENANGEHÖRIGE
HAUPTSTEUERDOMIZIL
INTENSIVE BEZIEHUNG
KONKUBINAT
PARTNERSCHAFT
STEUERDOMIZIL
STEUERHOHEIT
WOCHENAUFENTHALTER
Rechtsnormen:
Art. 127 Abs. III BV
§ 3 Abs. I StG
§ 3 Abs. II StG
Art. 3 Abs. II StHG
Art. 23 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00103
Entscheid
der 2. Kammer
vom 10. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (ab 1. Januar 2006),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der ledige, 1968 geborene A lebt seit Juni 2001 als
Wochenaufenthalter in Zürich. Seit 1. November 2004 bewohnt er in Zürich
eine selbst möblierte 1,5-Zimmer-Wohnung, ab 18. Oktober 2005 zusammen mit
seiner Lebenspartnerin C. Nach den Angaben von A hat C die Schweiz am 15. August
2008 verlassen und arbeitet seither in den USA. Beruflich war A von April 2001
bis ca. Ende 2006/Anfang 2007 für die D AG tätig, seit April 2007 arbeitet er
für die Firma E. Seine Schriften hat er in F (Kanton G) deponiert, wo er
aufgewachsen ist und seine Familienangehörigen leben.
Mit Vorentscheid vom 14. Mai 2007 beanspruchte das
kantonale Steueramt ab 1. Januar 2006 die Steuerhoheit über A für den
Kanton Zürich.
Am 24. April 2008 wies das kantonale Steueramt die
dagegen erhobene Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die
Steuerrekurskommission I am 17. September 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2008 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, der Entscheid der Steuerrekurskommission I sei aufzuheben
und die Inanspruchnahme der Steuerhoheit durch den Kanton Zürich ab
1.
Januar 2006 "sei zu verneinen". Zudem verlangte er die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Sowohl die Steuerrekurskommission I als auch das
kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über
die Abgrenzung der Steuerhoheit des Kantons Zürich gegen jene anderer Kantone
zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue
Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Unter dem Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG und der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV]) ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu
verstehen, d.h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB];
Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]) und wo
sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen
befindet. Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt
der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die
diese Interessen erkennen lassen und nicht nach den bloss erklärten Wünschen
der steuerpflichtigen Person; die formellen Kriterien der polizeilichen An- und
Abmeldung, die Hinterlegung der Schriften oder die Ausübung der politischen
Rechte bilden nur dann Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn auch
das übrige Verhalten der Person dafür spricht (VGr, 26. März 1991, StE
1992.
B 11.1 Nr. 11; BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2).
2.2
Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt
es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei
unselbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo
sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der
täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder
Natur (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; VGr, 26. März 1991,
StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 121 I 14 E. 4a = StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1;
BGr, 20. Januar
1994, ASA 63 [1994/95], 839). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte
die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils
aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I
29.
E. 4.2).
2.2.1
Bei verheirateten Personen mit
Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte
zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte und Kinder) aufhält, als stärker
erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung
unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig
an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder
Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen
Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2); anders
verhält es sich nur, wenn sie in leitender Stellung tätig sind (vgl. dazu BGE
132.
I 29 E. 4 und 5).
2.2.2
Diese
Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung
doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen.
Allerdings werden die Kriterien, wann anstelle des Arbeitsorts der
Aufenthaltsort der Familie als Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders
streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur
elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei
ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu
berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen – etwa ein besonderer
Freundes- oder Bekanntenkreis, ausgeprägte gesellschaftliche Beziehungen oder
der Umstand, dass der oder die Steuerpflichtige ein eigenes Haus oder eine
eigene Wohnung besitzt – zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen.
Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden
am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige
allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen
zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich
am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben, dort ein Konkubinatsverhältnis
haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen (vgl.
BGr, 20. Januar 1994, ASA 63
[1994/95], 840 f. E. 2c, mit Hinweisen). Die Beziehung zum
Konkubinatspartner wiegt in der Regel stärker als diejenige zur Herkunftsfamilie
(BGr, 16. Februar 1988, StE 1988 A 24.21 Nr. 3). Besonderes Gewicht
haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das
Alter des Steuerpflichtigen (BGr, 14. November 2006,2P.159/2006
E. 2.2; BGr, 17. Juni 2004,2P.179/2003 E. 2.3, www.bger.ch).
2.3
Der Umstand, dass der ledige Steuerpflichtige vom Ort
aus, wo er sich während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit
ausübt, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass der
Steuerpflichtige dort sein Steuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften,
wenn er regelmässig mindestens einmal pro Woche an den Ort zurückkehrt, wo
seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng
verbunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen
pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer
und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt,
obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen,
dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche
Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGr, 25. Januar 2006,
2P.171/2005 E. 2.2, www.bger.ch; BGr, 20. Januar 1994, ASA 63 [1994/95], 836 E. 3c; BGE 125 I 54 E. 3a).
3.
3.1
Im vorliegenden Verfahren ist strittig, wo sich das Hauptsteuerdomizil des
Beschwerdeführers ab 1. Januar 2006 befindet. Da sich der ledige Beschwerdeführer
unter der Woche unbestrittenermassen in Zürich aufhält und hier eine
unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, besteht die natürliche Vermutung, dass
sein steuerrechtlicher Wohnsitz in Zürich ist. Wie die Vorinstanz richtig
erkannt hat, hat der Beschwerdeführer, der sich gegen die Beanspruchung der
Steuerhoheit durch den Kanton Zürich wendet, somit nachzuweisen, dass er
regelmässig nach F zurückkehrt und gewichtige wirtschaftliche sowie allenfalls
persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält.
3.2
Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer besonders eng mit der
Gemeinde F verbunden: Er ist in F geboren und hatte seinen Wohnsitz bisher in
F. Es ist ihm – auch nach Ansicht der Vorinstanz – gelungen, glaubhaft
darzutun, dass er regelmässig nach F zurückkehrt, und zwar nicht nur an den
Wochenenden, sondern sogar während der Woche. Zudem ist die Gemeinde F ein
wirklicher Familienort, leben dort doch noch beide Eltern, seine Schwester,
seine Nichten und sein Neffe. Die Familienbeziehungen beschränken sich nicht
auf das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern, sondern gelten
auch gegenüber den Geschwistern und deren Kindern, zumal der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben Patenonkel der Kinder seiner beiden Schwestern ist und an den
Wochenenden im Hotel, das seine Schwester und ihr Ehemann in F führen, freiwillig
aushilft. Neben den ausgeprägten und ständig gepflegten Familienbeziehungen ist
der Beschwerdeführer in F politisch tätig: So ist seit 2003 er aktives Mitglied
der örtlichen PARTEI H, seit 2005 Präsident der Rechnungsprüfungskommission der
I und Mitglied der Fachgruppe J. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer
gesellschaftlich engagiert als Mitglied des Fussballclubs, des "Clubs
K", der Gesellschaft L und seit kurzem des Tennis-Clubs F. Um diesen
Engagements nachzukommen, begibt er sich häufig während der Woche nach F. In F hat
der Beschwerdeführer auch seinen Freundeskreis. Schliesslich ist er dort seit
1.
Juli 2004 Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in welchem er eine
5,5-Zimmer-Wohnung selber bewohne.
3.3
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der
Nachweis einer besonders engen Bande zu seiner Familie in F und der Nachweis
von dort gepflegten gesellschaftlichen Beziehungen gelungen und damit die
natürliche Vermutung zugunsten des Wochenaufenthaltsorts durch vorrangige
Beziehungen zum Familienort F entkräftet ist. Es obliegt somit dem Kanton
Zürich nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer gewichtigere Beziehungen zum
Arbeitsort Zürich unterhält.
Zwar hat auch die Vorinstanz eingeräumt, dass der
Beschwerdeführer glaubhaft dargetan und (soweit eingefordert) auch belegt habe,
dass er intensive Kontakte zu F pflege und regelmässig dorthin zurückkehre.
Dennoch kam sie zum Schluss, dass dies allein im vorliegenden Fall angesichts
des Alters des Beschwerdeführers, der Dauer seines Aufenthalts, seiner
Wohnverhältnisse und insbesondere seiner gelebten Partnerschaft am Arbeitsort
nicht genüge, um den Lebensmittelpunkt in F anzunehmen.
3.3.1
Gewiss ist die Annahme begründet, dass
die Beziehungen des ledigen 41-jährigen Beschwerdeführers, der sich seit acht
Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält, zur elterlichen Familie im
Allgemeinen nicht mehr so stark sind wie bei einem jungen Steuerpflichtigen,
der zum ersten Mal seine Familie verlässt, um anderswo eine Arbeit aufzunehmen
(vgl. BGr, 27. Januar 2005,2P.214/2004, E. 2.2, www.bger.ch). Das Bundesgericht
hat dieser sog. "Basler Praxis", wonach sich der Lebensmittelpunkt
bei einem unverheirateten Unselbständigerwerbenden dann am Wochenaufenthaltsort
befindet, wenn der Pflichtige mehr als 30 Jahre alt oder seit mehr als fünf
Jahren ununterbrochen am gleichen Arbeitsort tätig ist, eine gewisse
Plausibilität zugesprochen (vgl. insb. ASA 63 [1994/95],
836.
E. 3c). Einschränkend hat es jedoch festgehalten, bei der
Prüfung der Steuerhoheit sei die Gesamtheit der objektiven Umstände des
konkreten Einzelfalls zu würdigen (BGr, 14. November 2006,2P.159/2006
E. 3.3.1 m.w.H., www.bger.ch).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer – im
Unterschied zu einem ähnlichen, vom Bundesgericht beurteilten Fall (BGr, 25. Januar
2006,2P.171/2005, www.bger.ch)
– aufgezeigt, dass seine familiären, gesellschaftlichen und politischen
Beziehungen zu der Gemeinde F trotz seines Alters und der Aufenthaltsdauer in
Zürich nach wie vor sehr stark sind. Dagegen bestehen keine Hinweise dafür,
dass sich der Beschwerdeführer in Zürich einen Freundeskreis aufgebaut hätte
oder gesellschaftlich aktiv wäre. Die – auch nach Auffassung der Vorinstanz – bestehenden
"intensiven Kontakte zu der Gemeinde F" können somit nicht allein
aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und der Aufenthaltsdauer in Zürich
als unmassgeblich betrachtet werden.
3.3.2
Weiter werden die Wohnverhältnisse des
Beschwerdeführers als Indiz für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach
Zürich aufgeführt. In Zürich hat der Beschwerdeführer lediglich eine
1,5-Wohnung für monatlich Fr. 1'200.- (inkl. Nebenkosten) gemietet. Es mag
zutreffen, dass die Wohnung flächenmässig grosszügig, mit eigenen Möbeln des
Beschwerdeführers sowie einem Festnetzanschluss ausgestattet ist. Das
Bundesgericht hat aber ein Übergewicht des Familienorts auch schon in Fällen
angenommen, in denen die steuerpflichtige Person am Wochenaufenthaltsort über
eine 3,5-, 4- bzw. 4,5-Zimmer-Wohnung und damit eindeutig über mehr als bloss
ein "pied-à-terre" verfügte (vgl. z.B. BGr, 7. Mai 2008,
2C_646/2007 E. 4.3.1 m.w.H.; BGr, 14. November 2006,2P.159/2006
E. 3.3.2; www.bger.ch).
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor,
die Wohnung sei nur "sehr spartanisch" eingerichtet, sei nur deshalb
mit einem Festnetzanschluss ausgestattet, weil er auf den Zugriff auf seinen
Mailaccount angewiesen sei, und ihre zentrale Lage (in der Nähe des
Arbeitsplatzes) diene dem Zweck der Zeitersparnis, ansonsten könnte er gleich
von F nach Zürich pendeln (vgl. StR 2001, 340 E. 3e). Auffällig ist jedoch
vor allem – wie der Beschwerdeführer zu Recht betont – das "krasse
Missverhältnis" der Wohnsituationen von Zürich und F: Dort ist er seit
1.
Juli 2004 Eigentümer eines Zweifamilienhauses und bewohnt darin eine
5,5-Zimmerwohnung, was im Übrigen seine engen Beziehungen zu der Gemeinde F unterstreicht.
Daher fällt auch die Grösse und Ausstattung der Wohnung am Arbeitsort umso weniger
ins Gewicht, als dies der Fall wäre, wenn ihm am Familienort lediglich ein
Zimmer in der elterlichen Wohnung zur Verfügung stünde (vgl. ASA 68 [1999], 469
m.w.H.; BGr, 4. Mai 1999,2P.240/1998, StR 2000, 177 E. 3a).
3.3.3
Als Hauptargument stützt sich die
Vorinstanz auf das Konkubinatsverhältnis des Beschwerdeführers zu C. In der Tat
bildet dies allein in der Regel hinreichend Anlass, das Hauptsteuerdomizil am
"Familiensitz" anzunehmen, da eine solche Beziehung sämtliche anderen
familiären und persönlichen Kontakte überstrahlt (vgl. ASA 58 [1989], 164
E. 3; BGr, 19. März 2009,2C_748/2008, E. 3.4; BGr,
27.
August 2008,2C_230/2008, E. 3.4; BGr, 29. April 2008,
2C_769/2007, E. 3.4; www.bger.ch). Allerdings kann – ausnahmsweise – auch
bei Ehe- oder Konkubinatspaaren das Hauptsteuerdomizil am Wochenendort gegeben
sein. Dies hat das Bundesgericht bei einem ledigen Steuerpflichtigen angenommen,
der in Genf arbeitete, aber – begleitet von seiner Freundin – seine ganze
Freizeit im Kanton Waadt verbrachte, wo seine Familie lebte und er örtlichen
Vereinen angehörte (BGr, 21. März 1986, StR 1987, 157). Auch in einem
anderen Entscheid kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Beziehungen zum
Ort der elterlichen Familie überwiegen, obwohl der Beschwerdeführer über 30
Jahre alt war, am Aufenthaltsort eine 3,5-Zimmer-Wohnung gemietet hatte und
dort im Konkubinat lebte (BGr, 17. Juni 2004,2P.179/2003, E. 3.2,
www.bger.ch. Vgl. auch BGr, 9. Juni 1983, in: Kurt Locher, Das
interkantonale Doppelbesteuerungsrecht. Die Praxis der Bundessteuern: III.
Teil, § 3, I B, 2a Nr. 19; StR 42, 225; BGr, 5. Juni 2002,
2P.26/2000, E. 3c, www.bger.ch).
Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Wie oben
ausgeführt (vgl. E. 3.2), besteht im vorliegenden Fall eine starke
Verbundenheit des Beschwerdeführers sowohl zur elterlichen Familie wie auch zu
der Gemeinde F. Im Unterschied zu den soeben erwähnten
Bundesgerichtsentscheiden hat die (ehemalige) Partnerin des Beschwerdeführers
zwar keine ähnlich starke Beziehung zu der Gemeinde F bzw. zum Kanton G. Es fällt
jedoch auf, dass sich die Beziehungen des Beschwerdeführers während des
Konkubinats – also von Oktober 2005 bis August 2008 – nicht etwa lockerten,
sondern sich sogar noch intensivierten, wie sein Engagement in der Fachgruppe J
oder sein Beitritt zum Tennis-Club F zeigen. Vor diesem Hintergrund sowie auch
in Anbetracht der komfortableren Wohnverhältnisse in F erscheint die Behauptung
des Beschwerdeführers glaubhaft, dass C "regelmässig" in F gewesen
sei und sich ihre Beziehung auf die gemeinsamen Wochenenden in F konzentriert
habe. Folglich kann – auch ungeachtet der weiteren Entwicklung der Dinge, d.h.
der Auflösung der Beziehung – nicht gesagt werden, dass sich der Mittelpunkt
der Lebensinteressen aufgrund der Partnerschaft mit C vom Familienort F an seinen
Arbeitsort Zürich verschoben hat.
3.4
Die Gesamtheit der Umstände spricht mithin dafür, dass trotz gewichtiger
Indizien (das Alter des Beschwerdeführers, die Dauer des Aufenthalts in Zürich,
die Wohnverhältnisse und die Partnerschaft), die auf den Wochenaufenthaltsort
Zürich hindeuten, die Beziehungen zu der Gemeinde F insbesondere mit Blick auf
den sehr engen Kontakt zur dort ansässigen Familie und der dort bewohnten
grossen Eigentumswohnung überwiegen.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG). Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
in Verbindung mit § 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
ab 1. Januar 2006 der Steuerhoheit des Kantons Zürich nicht unterliegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…