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Entscheid

SB.2008.00103

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00103

10. Juni 2009Deutsch15 min

(URT.2009.11478)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der ledige, 1968 geborene A lebt seit Juni 2001 als

Wochenaufenthalter in Zürich. Seit 1. November 2004 bewohnt er in Zürich

eine selbst möblierte 1,5-Zimmer-Wohnung, ab 18. Oktober 2005 zusammen mit

seiner Lebenspartnerin C. Nach den Angaben von A hat C die Schweiz am 15. August

2008 verlassen und arbeitet seither in den USA. Beruflich war A von April 2001

bis ca. Ende 2006/Anfang 2007 für die D AG tätig, seit April 2007 arbeitet er

für die Firma E. Seine Schriften hat er in F (Kanton G) deponiert, wo er

aufgewachsen ist und seine Familienangehörigen leben.

Mit Vorentscheid vom 14. Mai 2007 beanspruchte das

kantonale Steueramt ab 1. Januar 2006 die Steuerhoheit über A für den

Kanton Zürich.

Am 24. April 2008 wies das kantonale Steueramt die

dagegen erhobene Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die

Steuerrekurskommission I am 17. September 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2008 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, der Entscheid der Steuerrekurskommission I sei aufzuheben

und die Inanspruchnahme der Steuerhoheit durch den Kanton Zürich ab

1.

Januar 2006 "sei zu verneinen". Zudem verlangte er die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Sowohl die Steuerrekurskommission I als auch das

kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über

die Abgrenzung der Steuerhoheit des Kantons Zürich gegen jene anderer Kantone

zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue

Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Unter dem Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG und der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen

Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV]) ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu

verstehen, d.h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden

Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB];

Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]) und wo

sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen

befindet. Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt

der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die

diese Interessen erkennen lassen und nicht nach den bloss erklärten Wünschen

der steuerpflichtigen Person; die formellen Kriterien der polizeilichen An- und

Abmeldung, die Hinterlegung der Schriften oder die Ausübung der politischen

Rechte bilden nur dann Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn auch

das übrige Verhalten der Person dafür spricht (VGr, 26. März 1991, StE

1992.

B 11.1 Nr. 11; BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2).

2.2

Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt

es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei

unselbständig erwerbs­tätigen Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo

sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der

täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder

Natur (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; VGr, 26. März 1991,

StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 121 I 14 E. 4a = StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1;

BGr, 20. Januar

1994, ASA 63 [1994/95], 839). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte

die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils

aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I

29.

E. 4.2).

2.2.1

Bei verheirateten Personen mit

Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte

zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte und Kinder) aufhält, als stärker

erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung

unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig

an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder

Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen

Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2); anders

verhält es sich nur, wenn sie in leitender Stellung tätig sind (vgl. dazu BGE

132.

I 29 E. 4 und 5).

2.2.2

Diese

Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung

doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen.

Allerdings werden die Kriterien, wann anstelle des Arbeitsorts der

Aufenthaltsort der Familie als Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders

streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur

elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei

ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu

berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen – etwa ein besonderer

Freundes- oder Bekanntenkreis, ausgeprägte gesellschaftliche Beziehungen oder

der Umstand, dass der oder die Steuerpflichtige ein eigenes Haus oder eine

eigene Wohnung besitzt – zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen.

Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden

am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige

allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen

zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich

am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben, dort ein Konkubinatsverhältnis

haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen (vgl.

BGr, 20. Januar 1994, ASA 63

[1994/95], 840 f. E. 2c, mit Hinweisen). Die Beziehung zum

Konkubinats­partner wiegt in der Regel stärker als diejenige zur Herkunftsfamilie

(BGr, 16. Februar 1988, StE 1988 A 24.21 Nr. 3). Besonderes Gewicht

haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das

Alter des Steuerpflichtigen (BGr, 14. November 2006,2P.159/2006

E. 2.2; BGr, 17. Juni 2004,2P.179/2003 E. 2.3, www.bger.ch).

2.3

Der Umstand, dass der ledige Steuerpflichtige vom Ort

aus, wo er sich während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit

ausübt, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass der

Steuerpflichtige dort sein Steuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften,

wenn er regelmässig mindestens einmal pro Woche an den Ort zurückkehrt, wo

seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng

verbunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen

pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer

und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt,

obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen,

dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche

Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGr, 25. Januar 2006,

2P.171/2005 E. 2.2, www.bger.ch; BGr, 20. Januar 1994, ASA 63 [1994/95], 836 E. 3c; BGE 125 I 54 E. 3a).

3.

3.1

Im vorliegenden Verfahren ist strittig, wo sich das Hauptsteuerdomizil des

Beschwerdeführers ab 1. Januar 2006 befindet. Da sich der ledige Beschwerdeführer

unter der Woche unbestrittenermassen in Zürich aufhält und hier eine

unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, besteht die natürliche Vermutung, dass

sein steuerrechtlicher Wohnsitz in Zürich ist. Wie die Vorinstanz richtig

erkannt hat, hat der Beschwerdeführer, der sich gegen die Beanspruchung der

Steuerhoheit durch den Kanton Zürich wendet, somit nachzuweisen, dass er

regelmässig nach F zurückkehrt und gewichtige wirtschaftliche sowie allenfalls

persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält.

3.2

Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer besonders eng mit der

Gemeinde F verbunden: Er ist in F geboren und hatte seinen Wohnsitz bisher in

F. Es ist ihm – auch nach Ansicht der Vorinstanz – gelungen, glaubhaft

darzutun, dass er regelmässig nach F zurückkehrt, und zwar nicht nur an den

Wochenenden, sondern sogar während der Woche. Zudem ist die Gemeinde F ein

wirklicher Familienort, leben dort doch noch beide Eltern, seine Schwester,

seine Nichten und sein Neffe. Die Familienbeziehungen beschränken sich nicht

auf das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern, sondern gelten

auch gegenüber den Geschwistern und deren Kindern, zumal der Beschwerdeführer nach

eigenen Angaben Patenonkel der Kinder seiner beiden Schwestern ist und an den

Wochenenden im Hotel, das seine Schwester und ihr Ehemann in F führen, freiwillig

aushilft. Neben den ausgeprägten und ständig gepflegten Familienbeziehungen ist

der Beschwerdeführer in F politisch tätig: So ist seit 2003 er aktives Mitglied

der örtlichen PARTEI H, seit 2005 Präsident der Rechnungsprüfungskommission der

I und Mitglied der Fachgruppe J. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer

gesellschaftlich engagiert als Mitglied des Fussballclubs, des "Clubs

K", der Gesellschaft L und seit kurzem des Tennis-Clubs F. Um diesen

Engagements nachzukommen, begibt er sich häufig während der Woche nach F. In F hat

der Beschwerdeführer auch seinen Freundeskreis. Schliesslich ist er dort seit

1.

Juli 2004 Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in welchem er eine

5,5-Zimmer-Wohnung selber bewohne.

3.3

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der

Nachweis einer besonders engen Bande zu seiner Familie in F und der Nachweis

von dort gepflegten gesellschaftlichen Beziehungen gelungen und damit die

natürliche Vermutung zugunsten des Wochenaufenthaltsorts durch vorrangige

Beziehungen zum Familienort F entkräftet ist. Es obliegt somit dem Kanton

Zürich nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer gewichtigere Beziehungen zum

Arbeitsort Zürich unterhält.

Zwar hat auch die Vorinstanz eingeräumt, dass der

Beschwerdeführer glaubhaft dargetan und (soweit eingefordert) auch belegt habe,

dass er intensive Kontakte zu F pflege und regelmässig dorthin zurückkehre.

Dennoch kam sie zum Schluss, dass dies allein im vorliegenden Fall angesichts

des Alters des Beschwerdeführers, der Dauer seines Aufenthalts, seiner

Wohnverhältnisse und insbesondere seiner gelebten Partnerschaft am Arbeitsort

nicht genüge, um den Lebensmittelpunkt in F anzunehmen.

3.3.1

Gewiss ist die Annahme begründet, dass

die Beziehungen des ledigen 41-jährigen Beschwerdeführers, der sich seit acht

Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält, zur elterlichen Familie im

Allgemeinen nicht mehr so stark sind wie bei einem jungen Steuerpflichtigen,

der zum ersten Mal seine Familie verlässt, um anderswo eine Arbeit aufzunehmen

(vgl. BGr, 27. Januar 2005,2P.214/2004, E. 2.2, www.bger.ch). Das Bundesgericht

hat dieser sog. "Basler Praxis", wonach sich der Lebensmittelpunkt

bei einem unverheirateten Unselbständigerwerbenden dann am Wochenaufenthaltsort

befindet, wenn der Pflichtige mehr als 30 Jahre alt oder seit mehr als fünf

Jahren ununterbrochen am gleichen Arbeitsort tätig ist, eine gewisse

Plausibilität zugesprochen (vgl. insb. ASA 63 [1994/95],

836.

E. 3c). Einschränkend hat es jedoch festgehalten, bei der

Prüfung der Steuerhoheit sei die Gesamtheit der objektiven Umstände des

konkreten Einzelfalls zu würdigen (BGr, 14. November 2006,2P.159/2006

E. 3.3.1 m.w.H., www.bger.ch).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer – im

Unterschied zu einem ähnlichen, vom Bundesgericht beurteilten Fall (BGr, 25. Januar

2006,2P.171/2005, www.bger.ch)

– aufgezeigt, dass seine familiären, gesellschaftlichen und politischen

Beziehungen zu der Gemeinde F trotz seines Alters und der Aufenthaltsdauer in

Zürich nach wie vor sehr stark sind. Dagegen bestehen keine Hinweise dafür,

dass sich der Beschwerdeführer in Zürich einen Freundeskreis aufgebaut hätte

oder gesellschaftlich aktiv wäre. Die – auch nach Auffassung der Vorinstanz – bestehenden

"intensiven Kontakte zu der Gemeinde F" können somit nicht allein

aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und der Aufenthaltsdauer in Zürich

als unmassgeblich betrachtet werden.

3.3.2

Weiter werden die Wohnverhältnisse des

Beschwerdeführers als Indiz für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach

Zürich aufgeführt. In Zürich hat der Beschwerdeführer lediglich eine

1,5-Wohnung für monatlich Fr. 1'200.- (inkl. Nebenkosten) gemietet. Es mag

zutreffen, dass die Wohnung flächenmässig grosszügig, mit eigenen Möbeln des

Beschwerdeführers sowie einem Festnetzanschluss ausgestattet ist. Das

Bundesgericht hat aber ein Übergewicht des Familienorts auch schon in Fällen

angenommen, in denen die steuerpflichtige Person am Wochenaufenthaltsort über

eine 3,5-, 4- bzw. 4,5-Zimmer-Wohnung und damit eindeutig über mehr als bloss

ein "pied-à-terre" verfügte (vgl. z.B. BGr, 7. Mai 2008,

2C_646/2007 E. 4.3.1 m.w.H.; BGr, 14. November 2006,2P.159/2006

E. 3.3.2; www.bger.ch).

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor,

die Wohnung sei nur "sehr spartanisch" eingerichtet, sei nur deshalb

mit einem Festnetzanschluss ausgestattet, weil er auf den Zugriff auf seinen

Mailaccount angewiesen sei, und ihre zentrale Lage (in der Nähe des

Arbeitsplatzes) diene dem Zweck der Zeitersparnis, ansonsten könnte er gleich

von F nach Zürich pendeln (vgl. StR 2001, 340 E. 3e). Auffällig ist jedoch

vor allem – wie der Beschwerdeführer zu Recht betont – das "krasse

Missverhältnis" der Wohnsituationen von Zürich und F: Dort ist er seit

1.

Juli 2004 Eigentümer eines Zweifamilienhauses und bewohnt darin eine

5,5-Zimmerwohnung, was im Übrigen seine engen Beziehungen zu der Gemeinde F unterstreicht.

Daher fällt auch die Grösse und Ausstattung der Wohnung am Arbeitsort umso weniger

ins Gewicht, als dies der Fall wäre, wenn ihm am Familienort lediglich ein

Zimmer in der elterlichen Wohnung zur Verfügung stünde (vgl. ASA 68 [1999], 469

m.w.H.; BGr, 4. Mai 1999,2P.240/1998, StR 2000, 177 E. 3a).

3.3.3

Als Hauptargument stützt sich die

Vorinstanz auf das Konkubinatsverhältnis des Beschwerdeführers zu C. In der Tat

bildet dies allein in der Regel hinreichend Anlass, das Hauptsteuerdomizil am

"Familiensitz" anzunehmen, da eine solche Beziehung sämtliche anderen

familiären und persönlichen Kontakte überstrahlt (vgl. ASA 58 [1989], 164

E. 3; BGr, 19. März 2009,2C_748/2008, E. 3.4; BGr,

27.

August 2008,2C_230/2008, E. 3.4; BGr, 29. April 2008,

2C_769/2007, E. 3.4; www.bger.ch). Allerdings kann – ausnahmsweise – auch

bei Ehe- oder Konkubinatspaaren das Hauptsteuerdomizil am Wochenendort gegeben

sein. Dies hat das Bundesgericht bei einem ledigen Steuerpflichtigen angenommen,

der in Genf arbeitete, aber – begleitet von seiner Freundin – seine ganze

Freizeit im Kanton Waadt verbrachte, wo seine Familie lebte und er örtlichen

Vereinen angehörte (BGr, 21. März 1986, StR 1987, 157). Auch in einem

anderen Entscheid kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Beziehungen zum

Ort der elterlichen Familie überwiegen, obwohl der Beschwerdeführer über 30

Jahre alt war, am Aufenthaltsort eine 3,5-Zimmer-Wohnung gemietet hatte und

dort im Konkubinat lebte (BGr, 17. Juni 2004,2P.179/2003, E. 3.2,

www.bger.ch. Vgl. auch BGr, 9. Juni 1983, in: Kurt Locher, Das

interkantonale Doppelbesteuerungsrecht. Die Praxis der Bundessteuern: III.

Teil, § 3, I B, 2a Nr. 19; StR 42, 225; BGr, 5. Juni 2002,

2P.26/2000, E. 3c, www.bger.ch).

Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Wie oben

ausgeführt (vgl. E. 3.2), besteht im vorliegenden Fall eine starke

Verbundenheit des Beschwerdeführers sowohl zur elterlichen Familie wie auch zu

der Gemeinde F. Im Unterschied zu den soeben erwähnten

Bundesgerichtsentscheiden hat die (ehemalige) Partnerin des Beschwerdeführers

zwar keine ähnlich starke Beziehung zu der Gemeinde F bzw. zum Kanton G. Es fällt

jedoch auf, dass sich die Beziehungen des Beschwerdeführers während des

Konkubinats – also von Oktober 2005 bis August 2008 – nicht etwa lockerten,

sondern sich sogar noch intensivierten, wie sein Engagement in der Fachgruppe J

oder sein Beitritt zum Tennis-Club F zeigen. Vor diesem Hintergrund sowie auch

in Anbetracht der komfortableren Wohnverhältnisse in F erscheint die Behauptung

des Beschwerdeführers glaubhaft, dass C "regelmässig" in F gewesen

sei und sich ihre Beziehung auf die gemeinsamen Wochenenden in F konzentriert

habe. Folglich kann – auch ungeachtet der weiteren Entwicklung der Dinge, d.h.

der Auflösung der Beziehung – nicht gesagt werden, dass sich der Mittelpunkt

der Lebensinteressen aufgrund der Partnerschaft mit C vom Familienort F an seinen

Arbeitsort Zürich verschoben hat.

3.4

Die Gesamtheit der Umstände spricht mithin dafür, dass trotz gewichtiger

Indizien (das Alter des Beschwerdeführers, die Dauer des Aufenthalts in Zürich,

die Wohnverhältnisse und die Partnerschaft), die auf den Wochenaufenthaltsort

Zürich hindeuten, die Beziehungen zu der Gemeinde F insbesondere mit Blick auf

den sehr engen Kontakt zur dort ansässigen Familie und der dort bewohnten

grossen Eigentumswohnung überwiegen.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG). Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

in Verbindung mit § 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer

ab 1. Januar 2006 der Steuerhoheit des Kantons Zürich nicht unterliegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…