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Entscheid

SB.2008.00104

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00104

18. März 2009Deutsch9 min

(URT.2009.11269)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Anfang 2000 gegründete K GmbH mit statutarischem Sitz

in X/W wird überwiegend von A beherrscht, der seinen Wohnsitz in Y hat und

gleichzeitig ihr Geschäftsführer ist.

Mangels Anknüpfungspunkten, welche eine Steuerpflicht im

Kanton W begründeten, beanspruchte das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 7. Dezember

2007 die Steuerhoheit über die K GmbH ab 1. Januar 2002 für den Kanton

Zürich.

Am 28. Juli 2008 wies das kantonale Steueramt die

hiergegen von der K GmbH erhobene Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission I wies den Rekurs der K GmbH am

25.

September 2008 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2008 beantragte die K

GmbH dem Verwaltungsgericht, der Entscheid, wonach der Kanton Zürich die

Steuerhoheit über sie ab der Steuerperiode 2002 beanspruchen dürfe, sei

aufzuheben und die Kosten des Rekursverfahrens seien dem Kanton Zürich

aufzuerlegen; allenfalls sei die Steuerhoheit des Kantons Zürich auf den Anfang

der Steuerperiode 2008 festzusetzen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort auf

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über

die Abgrenzung der Steuerhoheit des Kantons Zürich gegen jene anderer Kantone

zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue

Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Juristische

Personen sind steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung

im Kanton befindet (§ 55 StG; Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone

und Gemeinden [StHG]). Sitz der juristischen Person ist der Ort, den die

Statuten als Sitz bezeichnen (vgl. Art. 56 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]).

Aufgrund von § 55 StG bzw. Art. 20 Abs. 1 StHG kann es zu Fällen

kommen, wo sowohl der Sitzkanton als auch der Kanton der tatsächlichen

Verwaltung die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit, d.h. das

Hauptsteuerdomizil, beanspruchen. Dieser Konflikt ist nach den Regeln, welche

die Praxis zum interkantonalen Steuerrecht entwickelt hat, zu lösen (vgl. Peter

Athanas/Stefan Widmer, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, I/1, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 20

StHG N. 37 ff.).

Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das

Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die

Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (Ernst Höhn/Peter

Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. A., Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 8

N. 1, auch zum Folgenden). Auf diesen statutarischen Sitz wird jedoch dann

nicht abgestellt, wenn diesem bloss formelle Bedeutung zukommt, ohne dass zum

betreffenden Ort eine nähere Beziehung besteht. Ob der Wahl des statutarischen

Sitzes fiskalische oder andere Erwägungen zugrunde liegen, ist unerheblich; es

genügt, dass dieser Sitz den wirklichen Verhältnissen in keiner Weise

entspricht und als künstlich geschaffen erscheint. Ein solches bloss formelles,

künstlich geschaffenes "Briefkastendomizil" liegt vor, wenn sich am

statutarischen Sitz weder Leitung noch Geschäftseinrichtungen (Büroräumlichkeiten,

Personal etc.) befinden, sondern hier ein Beauftragter im Wesentlichen seine

Geschäftsadresse der juristischen Person zur Verfügung stellt. In solchen

Konstellationen ist jener Ort Hauptsteuerdomizil, an welchem die juristische

Person in Wirklichkeit geleitet wird, d.h. wo regelmässig diejenigen Handlungen

vorgenommen werden, welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des

statutarischen Zwecks dienen.

2.2

Es sind

keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und es wird von der Beschwerdeführerin

auch nicht behauptet, dass dem statutarischen Sitz in X/W mehr als nur die

Bedeutung eines "Briefkastendomizils" zukäme. Das Hauptsteuerdomizil

liegt somit gemäss obigen Ausführungen (E. 2.1) am Ort der tatsächlichen

Geschäftsführung. Nach eigenen Angaben entfaltete die Beschwerdeführerin ihre

Tätigkeit im Kanton Zürich. Die Leitung der Gesellschaft wurde bzw. wird von

dem im Kanton Zürich wohnhaften Gesellschafter und Geschäftsführer A

wahrgenommen. In Würdigung dieser Umstände ist die Rekurskommission zu Recht

davon ausgegangen, dass diejenigen Handlungen, welche der Erreichung des

Gesellschaftszwecks dienten, in ihrer Gesamtheit im Kanton Zürich vorgenommen

wurden, und sich das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin demnach im

Kanton Zürich befindet.

Dieses Ergebnis resultiert aus den Regeln, die das

Bundesgericht zum Doppelbesteuerungsverbot von Art. 127 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. zu Art. 46 Abs. 2

der per 1. Januar 2000 aufgehobenen Bundesverfassung entwickelt hat. Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sich "im Sinn des Art. 8

BV jedes Steuersubjekt im Kanton seiner Wahl besteuern lassen" könne,

gebietet gerade das Gleichbehandlungsgebot selbst, dass diese Regeln zur

Bestimmung der Steuerhoheit auf alle Steuersubjekte in gleicher Weise zur

Anwendung gebracht werden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Kanton Zürich habe um die soeben (E. 2.2)

dargestellten tatsächlichen Verhältnisse – aufgrund der den Steuererklärungen

von A ab dem Jahr 2001 beigelegten Bestätigungen – gewusst und habe dennoch über

sechs Jahre lang nichts unternommen. Da der Kanton nicht berechtigt sei,

"sein Hoheitsrecht ruhen zu lassen", müsse angenommen werden, dass

der Kanton Zürich sich in der Ausübung seiner Steuerhoheit durch den Kanton W

habe vertreten lassen. Folglich komme § 130 StG nicht mehr zur Anwendung.

Diese Stellvertretung habe der Kanton Zürich mit dem Vorentscheid über die

Beanspruchung der Steuerhoheit vom 7. Dezember 2007 beendet, weshalb ihm

die Steuerhoheit über die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2008 zustehe.

3.2

Eine

solche Stellvertretung des Kantons Zürich durch den Kanton W, wie sie die Beschwerdeführerin

postuliert, kann nicht angenommen werden, widerspräche sie doch dem Charakter

der Steuerhoheit als Ausfluss aus der Gebietshoheit, d.h. aus der Herrschaftsgewalt

über die im Gebiet des Gemeinwesens befindlichen Personen und Sachen. Um zu verhindern,

dass ein Kanton mit der Veranlagung der Steuern allzu lange zuwartet, legt Art. 47

Abs. 1 StHG für alle Kantone die Fristen für die Veranlagungsverjährung

(relative Frist von fünf, absolute Frist von 15 Jahren) verbindlich fest.

Hingegen sind die Kantone frei bei der Bestimmung der Gründe, die einen

Stillstand oder eine Unterbrechung der relativen Frist bewirken können. Im

Einklang mit dieser Vorschrift legt § 130 StG für den Kanton Zürich sowohl

die Fristen als auch die Stillstands- und Unterbrechungsgründe der

Veranlagungsverjährung fest. Wie die Rekurskommission zutreffend festgestellt

hat, war der Anspruch des Kantons Zürich, Steuern zu veranlagen, am 7. Dezember

2007.

bezüglich der Steuerperioden ab dem Jahr 2002 noch nicht verjährt und

begann die Veranlagungsverjährung mit dieser Inanspruchnahme der Steuerhoheit

neu zu laufen (§ 130 Abs. 3 lit. a StG).

3.3

Sodann verwirkt

ein Kanton, der die Tatsachen kennt oder kennen kann, welche für die Steuerpflicht

massgebend sind, das Recht auf Besteuerung, wenn er gleichwohl mit der Erhebung

des Steueranspruchs ungebührlich lange zuwartet. Voraussetzung für eine Verwirkung

ist überdies, dass ein anderer Kanton – bei Gutheissung dieses erst

nachträglich erhobenen Steueranspruchs – zur Rückerstattung von Steuern

verpflichtet werden müsste, die er formell ordnungsgemäss, in guten Treuen und

in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen hat (BGr, 31. Oktober

2007,2P.336/2006 E. 3.2 und 3.3; BGE 132 I 29 E. 3.2; 123 I 264

E. 2c).

Wie die Rekurskommission zu Recht festgehalten hat, kann

die Verwirkung nur durch den anderen Kanton – vorliegend den Kanton W – und

nicht durch den Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden (BGE 132 I 29

E. 3.1; 123 I 264 E. 2). Auf die sinngemässe Verwirkungseinrede der

Beschwerdeführerin ist somit nicht einzutreten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und bleibt ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung

versagt (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…