SB.2008.00104
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00104
18. März 2009Deutsch9 min
(URT.2009.11269)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00104
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.03.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.12.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Steuerhoheit (Steuerperiode 1.1. - 31.12.2002)
Steuerhoheit bei einer juristischen Person mit Briefkastendomizil in einem anderen Kanton
Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz. Auf diesen statutarischen Sitz wird jedoch dann nicht abgestellt, wenn diesem bloss formelle Bedeutung zukommt, ohne dass zum betreffenden Ort eine nähere Beziehung besteht (sog. "Briefkastendomizil"). In solchen Konstellationen ist jener Ort Hauptsteuerdomizil, an dem die juristische Person in Wirklichkeit geleitet wird, d.h. wo regelmässig diejenigen Handlungen vorgenommen werden, welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des statutarischen Zwecks dienen, vorliegend im Kanton Zürich.
Wartet ein Kanton, der die für die Steuerpflicht massgebenden Tatsachen kennt oder kennen kann, mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lange zu, verwirkt er das Recht auf Besteuerung. Diese Verwirkungseinrede kann allerdings nur vom anderen Kanton und nicht vom Pflichtigen erhoben werden.
Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte:
BRIEFKASTENDOMIZIL
EINREDEN
GEBIETSHOHEIT
GESCHÄFTSFÜHRUNG
GESELLSCHAFTSZWECK
HAUPTSTEUERDOMIZIL
INTERKANTONALES STEUERRECHT
JURISTISCHE PERSON
LEITUNG
PERSÖNLICHE ZUGEHÖRIGKEIT
SITZ
SITZKANTON
STATUTEN
STEUERHOHEIT
STEUERPFLICHT
UNTERBRECHUNG
VERANLAGUNGSVERJÄHRUNG
VERWIRKUNG DES STEUERANSPRUCHS
Rechtsnormen:
§ 46 Abs. II ABV
Art. 8 BV
Art. 127 Abs. III BV
§ 55 StG
§ 130 StG
§ 130 Abs. III lit. a StG
Art. 20 Abs. I StHG
Art. 47 Abs. I StHG
Art. 56 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00104
Entscheid
der 2. Kammer
vom 18. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
K GmbH,
vertreten durch A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Steuerhoheit
(ab Steuerperiode 1.1.–31.12.2002),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Anfang 2000 gegründete K GmbH mit statutarischem Sitz
in X/W wird überwiegend von A beherrscht, der seinen Wohnsitz in Y hat und
gleichzeitig ihr Geschäftsführer ist.
Mangels Anknüpfungspunkten, welche eine Steuerpflicht im
Kanton W begründeten, beanspruchte das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 7. Dezember
2007 die Steuerhoheit über die K GmbH ab 1. Januar 2002 für den Kanton
Zürich.
Am 28. Juli 2008 wies das kantonale Steueramt die
hiergegen von der K GmbH erhobene Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission I wies den Rekurs der K GmbH am
25.
September 2008 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2008 beantragte die K
GmbH dem Verwaltungsgericht, der Entscheid, wonach der Kanton Zürich die
Steuerhoheit über sie ab der Steuerperiode 2002 beanspruchen dürfe, sei
aufzuheben und die Kosten des Rekursverfahrens seien dem Kanton Zürich
aufzuerlegen; allenfalls sei die Steuerhoheit des Kantons Zürich auf den Anfang
der Steuerperiode 2008 festzusetzen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über
die Abgrenzung der Steuerhoheit des Kantons Zürich gegen jene anderer Kantone
zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue
Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Juristische
Personen sind steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung
im Kanton befindet (§ 55 StG; Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden [StHG]). Sitz der juristischen Person ist der Ort, den die
Statuten als Sitz bezeichnen (vgl. Art. 56 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]).
Aufgrund von § 55 StG bzw. Art. 20 Abs. 1 StHG kann es zu Fällen
kommen, wo sowohl der Sitzkanton als auch der Kanton der tatsächlichen
Verwaltung die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit, d.h. das
Hauptsteuerdomizil, beanspruchen. Dieser Konflikt ist nach den Regeln, welche
die Praxis zum interkantonalen Steuerrecht entwickelt hat, zu lösen (vgl. Peter
Athanas/Stefan Widmer, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, I/1, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 20
StHG N. 37 ff.).
Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das
Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die
Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (Ernst Höhn/Peter
Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. A., Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 8
N. 1, auch zum Folgenden). Auf diesen statutarischen Sitz wird jedoch dann
nicht abgestellt, wenn diesem bloss formelle Bedeutung zukommt, ohne dass zum
betreffenden Ort eine nähere Beziehung besteht. Ob der Wahl des statutarischen
Sitzes fiskalische oder andere Erwägungen zugrunde liegen, ist unerheblich; es
genügt, dass dieser Sitz den wirklichen Verhältnissen in keiner Weise
entspricht und als künstlich geschaffen erscheint. Ein solches bloss formelles,
künstlich geschaffenes "Briefkastendomizil" liegt vor, wenn sich am
statutarischen Sitz weder Leitung noch Geschäftseinrichtungen (Büroräumlichkeiten,
Personal etc.) befinden, sondern hier ein Beauftragter im Wesentlichen seine
Geschäftsadresse der juristischen Person zur Verfügung stellt. In solchen
Konstellationen ist jener Ort Hauptsteuerdomizil, an welchem die juristische
Person in Wirklichkeit geleitet wird, d.h. wo regelmässig diejenigen Handlungen
vorgenommen werden, welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des
statutarischen Zwecks dienen.
2.2
Es sind
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und es wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht behauptet, dass dem statutarischen Sitz in X/W mehr als nur die
Bedeutung eines "Briefkastendomizils" zukäme. Das Hauptsteuerdomizil
liegt somit gemäss obigen Ausführungen (E. 2.1) am Ort der tatsächlichen
Geschäftsführung. Nach eigenen Angaben entfaltete die Beschwerdeführerin ihre
Tätigkeit im Kanton Zürich. Die Leitung der Gesellschaft wurde bzw. wird von
dem im Kanton Zürich wohnhaften Gesellschafter und Geschäftsführer A
wahrgenommen. In Würdigung dieser Umstände ist die Rekurskommission zu Recht
davon ausgegangen, dass diejenigen Handlungen, welche der Erreichung des
Gesellschaftszwecks dienten, in ihrer Gesamtheit im Kanton Zürich vorgenommen
wurden, und sich das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin demnach im
Kanton Zürich befindet.
Dieses Ergebnis resultiert aus den Regeln, die das
Bundesgericht zum Doppelbesteuerungsverbot von Art. 127 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. zu Art. 46 Abs. 2
der per 1. Januar 2000 aufgehobenen Bundesverfassung entwickelt hat. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sich "im Sinn des Art. 8
BV jedes Steuersubjekt im Kanton seiner Wahl besteuern lassen" könne,
gebietet gerade das Gleichbehandlungsgebot selbst, dass diese Regeln zur
Bestimmung der Steuerhoheit auf alle Steuersubjekte in gleicher Weise zur
Anwendung gebracht werden.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Kanton Zürich habe um die soeben (E. 2.2)
dargestellten tatsächlichen Verhältnisse – aufgrund der den Steuererklärungen
von A ab dem Jahr 2001 beigelegten Bestätigungen – gewusst und habe dennoch über
sechs Jahre lang nichts unternommen. Da der Kanton nicht berechtigt sei,
"sein Hoheitsrecht ruhen zu lassen", müsse angenommen werden, dass
der Kanton Zürich sich in der Ausübung seiner Steuerhoheit durch den Kanton W
habe vertreten lassen. Folglich komme § 130 StG nicht mehr zur Anwendung.
Diese Stellvertretung habe der Kanton Zürich mit dem Vorentscheid über die
Beanspruchung der Steuerhoheit vom 7. Dezember 2007 beendet, weshalb ihm
die Steuerhoheit über die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2008 zustehe.
3.2
Eine
solche Stellvertretung des Kantons Zürich durch den Kanton W, wie sie die Beschwerdeführerin
postuliert, kann nicht angenommen werden, widerspräche sie doch dem Charakter
der Steuerhoheit als Ausfluss aus der Gebietshoheit, d.h. aus der Herrschaftsgewalt
über die im Gebiet des Gemeinwesens befindlichen Personen und Sachen. Um zu verhindern,
dass ein Kanton mit der Veranlagung der Steuern allzu lange zuwartet, legt Art. 47
Abs. 1 StHG für alle Kantone die Fristen für die Veranlagungsverjährung
(relative Frist von fünf, absolute Frist von 15 Jahren) verbindlich fest.
Hingegen sind die Kantone frei bei der Bestimmung der Gründe, die einen
Stillstand oder eine Unterbrechung der relativen Frist bewirken können. Im
Einklang mit dieser Vorschrift legt § 130 StG für den Kanton Zürich sowohl
die Fristen als auch die Stillstands- und Unterbrechungsgründe der
Veranlagungsverjährung fest. Wie die Rekurskommission zutreffend festgestellt
hat, war der Anspruch des Kantons Zürich, Steuern zu veranlagen, am 7. Dezember
2007.
bezüglich der Steuerperioden ab dem Jahr 2002 noch nicht verjährt und
begann die Veranlagungsverjährung mit dieser Inanspruchnahme der Steuerhoheit
neu zu laufen (§ 130 Abs. 3 lit. a StG).
3.3
Sodann verwirkt
ein Kanton, der die Tatsachen kennt oder kennen kann, welche für die Steuerpflicht
massgebend sind, das Recht auf Besteuerung, wenn er gleichwohl mit der Erhebung
des Steueranspruchs ungebührlich lange zuwartet. Voraussetzung für eine Verwirkung
ist überdies, dass ein anderer Kanton – bei Gutheissung dieses erst
nachträglich erhobenen Steueranspruchs – zur Rückerstattung von Steuern
verpflichtet werden müsste, die er formell ordnungsgemäss, in guten Treuen und
in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen hat (BGr, 31. Oktober
2007,2P.336/2006 E. 3.2 und 3.3; BGE 132 I 29 E. 3.2; 123 I 264
E. 2c).
Wie die Rekurskommission zu Recht festgehalten hat, kann
die Verwirkung nur durch den anderen Kanton – vorliegend den Kanton W – und
nicht durch den Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden (BGE 132 I 29
E. 3.1; 123 I 264 E. 2). Auf die sinngemässe Verwirkungseinrede der
Beschwerdeführerin ist somit nicht einzutreten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und bleibt ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung
versagt (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…