SB.2008.00105
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00105
20. November 2008Deutsch18 min
(URT.2009.11128)
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00105
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.11.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern
11.11.1999 - 31.12.2000, 2001, 2002 und 2003
Anfechtung eines (partiellen) Rückweisungsentscheids von der Steuerrekurskommission an das kantonale Steueramt, Begehren um weitergehende Rückweisung
Als verfahrensleitende Verfügungen sind Mahnungen zur Erfüllung von Verfahrenspflichten nicht selbständig anfechtbar, da sie für die betroffene Partei mit keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden sind. Das kantonale Steueramt hätte daher auf die Einsprachen der Pflichtigen gegen die Mahnungen nicht eintreten dürfen (E. 2.2).
Die Rekurskommission kann eine Sache nur ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet (E.2.3.1).
Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall ist das kantonale Steueramt zu Unrecht wegen fehlender Begründung auf die Einsprachen der Pflichtigen nicht eingetreten. Diese hatte nämlich sinngemäss die Einschätzung bzw. Veranlagung gemäss ihren Steuererklärungen verlangt und dabei die Untersuchungshandlungen des Steueramts als unzulässig gerügt (E. 2.3.3).
Die von der Rekurskommission auf Fr. 10'000.- festgelegte Staatsgebühr erweist sich angesichts der Tatsache, dass diese über die Zulässigkeit von insgesamt zehn Einsprachen zu befinden hatte, nicht als willkürlich (E. 3.1). Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ANFORDERUNG
AUFLAGE
BEGRÜNDUNG
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
DIREKTE BUNDESSTEUER
EINSCHÄTZUNG
EINSPRACHE
EINTRETEN
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
GEHÖRSVERWEIGERUNG
GÜLTIGKEITSVORAUSSETZUNG
HÖCHSTSATZ
KOSTEN
MAHNUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
MUTWILLIGE PROZESSFÜHRUNG
NACHTEIL
NEUBEURTEILUNG
NICHT GUTZUMACHENDER NACHTEIL
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
PROZESSVORAUSSETZUNG
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
RECHTSKONTROLLE
RÜCKWEISUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SCHWERWIEGENDER VERFAHRENSMANGEL
SELBSTÄNDIG
STAATSGEBÜHR
STEUERREKURSKOMMISSION
ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS
UNTERSUCHUNGSHANDLUNG
VERANLAGUNG
VEREINIGUNG VON VERFAHREN
VERFAHRENSLEITENDE ANORDNUNG
VERFAHRENSMÄNGEL
VORINSTANZ
WILLKÜR
ZULÄSSIGKEIT
ZWISCHENVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 122 DBG
Art. 124 DBG
Art. 126 DBG
Art. 130 Abs. II DBG
Art. 131 Abs. I DBG
Art. 132 Abs. I DBG
Art. 132 Abs. II DBG
Art. 132 Abs. III DBG
Art. 135 DBG
Art. 140 DBG
Art. 144 DBG
Art. 144 Abs. I DBG
Art. 144 Abs. IV DBG
Art. 145 Abs. II DBG
§ 132 StG
§ 133 StG
§ 135 StG
§ 139 Abs. I StG
§ 139 Abs. II StG
§ 140 Abs. I StG
§ 140 Abs. II StG
§ 142 StG
§ 144 Abs. I StG
§ 149 Abs. III StG
§ 151 Abs. I StG
§ 152 StG
§ 153 Abs. III StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 24 Abs. III VO [St]RK
§ 17 Abs. II VRG
§ 50 VRG
§ 73 VRG
Art. 64 Abs. I VwVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00105
SB.2008.00106
Entscheid
der 2. Kammer
vom 21. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Claudia Suter.
In Sachen
V AG, vertreten
durch A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische
Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-/Gemeindesteuer
und Direkte Bundessteuer
11.11.1999–31.12.2000, 2001, 2002 und 2003
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die V AG – bis 2005 W AG – wurde am 11. November 1999
als Auffanggesellschaft der konkursiten und inzwischen liquidierten Betreiberin
der B Bar bzw. des gleichnamigen Dancings in C gegründet. Sie wird zu 99,8 %
von ihrem einzigen Verwaltungsrat und Geschäftsführer A beherrscht.
Das kantonale Steueramt schätzte die Gesellschaft am 9. Januar
2008 für die Staats- und Gemeindesteuern 11.11.1999–31.12.2000, 1.1.–31.12.2001,
1.1.–31.12.2002 und 1.1.–31.12.2003 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr ….-
(satzbestimmender Reingewinn Fr. ….-; Satz 10,0 %), Fr. ….- (Satz 10,0
%), Fr. ….- (Satz 9,446 %) und Fr. ….- (Satz 10,0 %) sowie mit einem
steuerbaren Eigenkapital von Fr. ….-, Fr. ….-, Fr. 759'000.- und
Fr. ….- (je zum Satz von 1,5 0/00) ein.
Für die direkte Bundessteuer der erwähnten vier
Steuerperioden veranlagte das kantonale Steueramt die Gesellschaft am 9. Januar
2008 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. ….-, Fr. ….-, Fr. ….-
bzw. Fr. ….-.
Hierbei ergingen die Einschätzungen und Veranlagungen der
Steuerperioden 11.11.1999–31.12.2000 und 1.1.–31.12.2001 im zweiten Rechtsgang
auf Rückweisungsentscheid der Steuerrekurskommission I vom 14. September
2005 hin.
Sämtliche Einschätzungen der Staats- und Gemeindesteuern
und alle Veranlagungen der direkten Bundessteuer erfolgten nach pflichtgemässem
Ermessen in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 (StG) bzw. Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG), weil die Pflichtige nach Auffassung
des kantonalen Steueramts seinen Auflagen trotz Mahnung nicht nachgekommen war
und dadurch ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hatte.
B. Auf die Einsprachen der Pflichtigen vom 18. Februar
2008 gegen die Einschätzungen der Staats- und Gemeindesteuern und die
Veranlagungen der direkten Bundessteuer trat das kantonale Steueramt am 17. April
2008 nicht ein. Es stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die
Pflichtige habe die versäumten Mitwirkungshandlungen nicht nachgeholt und auf
diese Weise keine genügende Begründung der Einsprachen gegeben.
C. Die Pflichtige hatte am 9. Juli 2007 sowie am 29. November
2007 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission I gegen die Mahnungen
des kantonalen Steueramts vom 19. Juni 2007 bzw. 9. November 2007
erhoben, womit dieses hinsichtlich der Steuerperioden 1.1.–31.12.2002 und 1.1.–31.12.2003
bzw. 11.11.1999–31.12.2000 und 1.1.–31.12.2001 die Erfüllung verschiedener
Auflagen gemahnt hatte. Die Steuerrekurskommission I trat auf die Rekurse und
Beschwerden mit Beschlüssen vom 17. Juli 2007 bzw. 6. Dezember 2007
mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Rekurs- und
Beschwerdeschriften an das kantonale Steueramt zur Behandlung.
Das kantonale Steueramt betrachtete diese Eingaben als
Einsprachen gegen die fraglichen Mahnungen und wies diese am 17. April
2008 ab.
Erwägungen
II.
Am 3. September 2008 erliess die
Steuerrekurskommission I, an welche die Pflichtige am 27. Mai 2008 mit
Rekursen und Beschwerden gelangt war, folgenden Entscheid:
Sie hiess die gegen sämtliche Einschätzungen der Staats-
und Gemeindesteuern gerichteten Rekurse teilweise gut, soweit sie darauf
eintrat. Sie wies die Sache zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt ins
Einspracheverfahren zurück.
Desgleichen hiess sie die Beschwerde gegen die
Veranlagungen der direkten Bundessteuer 11.11.1999–31.12.2000 und 1.1.–31.12.2001
teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und wies die Sache zum Neuentscheid
an das kantonale Steueramt ins Einspracheverfahren zurück.
Die Beschwerde gegen die Veranlagung der direkten
Bundessteuer 1.1.–31.12.2002 und 1.1.–31.12.2003 wies sie ab, soweit sie darauf
eintrat.
Den Rekurs und die Beschwerde gegen die Einspracheentscheide
betreffend die Mahnungen des kantonalen Steueramts wies die Kommission im
Ergebnis ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerden vom 23. Oktober 2008 betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern (SB.2008.00105) sowie betreffend die direkte Bundessteuer
(SB.2008.00106) beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht die
vollständige Aufhebung des Entscheids der Steuerrekurskommission I. Ausserdem
beanstandete sie Höhe und Verteilung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und
verlangte ferner die Zusprechung einer Parteientschädigung für das
vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden der Pflichtigen betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern (SB.2008.00105) sowie betreffend die direkte Bundessteuer
(SB.2008.00106) beschlagen allesamt den angefochtenen Entscheid der
Rekurskommission I vom 3. September 2008. Weil die Kommission darin die
Kosten- und Entschädigungsfolgen für Rekurse und Beschwerden gesamthaft
festgelegt hat und auch hierüber zu befinden ist, rechtfertigt es sich, die
beiden Rechtsmittel zu vereinigen.
2.
2.1
2.1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) ist kraft § 73 VRG auf die Steuerbeschwerde nicht anwendbar.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131
II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.1.2
Richtet sich die Beschwerde gegen einen
Entscheid, mit welchem die Rekurskommission auf einen Rekurs bzw. eine
Beschwerde nicht eingetreten ist oder einen Nichteintretensentscheid des
kantonalen Steueramts bestätigt oder festgestellt hat, dass das kantonales Steueramt
nicht auf die Einsprache hätte eintreten dürfen, so bildet dieser auf die Frage
der Prozessvoraussetzung beschränkte Entscheid Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Das Verwaltungsgericht darf alsdann lediglich prüfen, ob die Kommission zu
Recht auf den Rekurs bzw. die Beschwerde nicht eingetreten ist, den Nichteintretensentscheid
des kantonalen Steueramts geschützt oder festgestellt hat, dass das Steueramt
auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. Ein weitergehender
materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai
2004,2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch; RB 1999 Nr. 152).
Gleiches gilt, wenn ein Rückweisungsentscheid der
Rekurskommission angefochten wird, weil dieser und nicht die Einschätzung bzw.
Veranlagung als solche Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Dementsprechend
ist die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Beurteilung der
Frage beschränkt, ob die Rekurskommission die Sache zu Recht an das kantonale
Steueramt zurückgewiesen hat. Ergibt sich, dass dieses Vorgehen unzulässig war,
hat nicht das Verwaltungsgericht, sondern – auf Rückweisung hin – die
Rekurskommission selber über die Einschätzung bzw. Veranlagung materiell zu
befinden. Ausser Betracht fällt aber auch eine selbständige Anfechtung
derjenigen Erwägungen, welche die Rekurskommission ihrem Rückweisungsentscheid
zugrunde gelegt hat, weil sie nach ständiger Rechtsprechung nicht daran
gebunden ist, wenn ihr die zurückgewiesene Sache auf dem Rechtsmittelweg erneut
unterbreitet wird (RB 2000 Nr. 130 E. 3; RB 2001 Nr. 93).
2.2
Im Rahmen der Einschätzung bzw. Veranlagung im ordentlichen Verfahren (§§ 132–142
StG, Art. 122–135 DBG) kann gemäss § 140 Abs. 1 StG bzw. Art. 132
Abs. 1 DBG der Steuerpflichtige Einsprache gegen den
Einschätzungsentscheid bzw. die Veranlagungsverfügung des kantonalen
Steueramts erheben, womit dieses die Steuerfaktoren und den Steuertarif (bzw.
auch den Steuersatz und den Steuerbetrag) festgesetzt hat (§ 139 Abs. 1
StG, Art. 131 Abs. 1 DBG). Verfahrensleitende Verfügungen des
kantonalen Steueramts, wie etwa Aufforderungen und Mahnung zur Erfüllung von
Verfahrenspflichten (§§ 133–135 StG, Art. 124–126 DBG), sind
demgegenüber grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, sondern nur in Verbindung
mit der Einsprache gegen den verfahrenserledigenden Einschätzungsentscheid bzw.
die Veranlagungsverfügung. Nur ausnahmsweise sind verfahrensleitende
Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, nämlich dann, wenn sie für die betroffene
Partei mit einem nicht wiedergutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu
behebenden Nachteil verbunden sind (vgl. für die Anfechtung prozessleitender
Verfügungen der Rekurskommission durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht:
RB 2007 Nr. 82, 2000 Nr. 133 = StE 2001 B 96.21 Nr. 9;
RB 1997 Nr. 42).
Die Mahnungen des kantonalen Steueramts vom 19. Juni
2007.
und 9. November 2007, womit dieses die Pflichtige zur Erfüllung
verschiedener Auflagen gemahnt hatte, sind verfahrensleitende
Zwischenverfügungen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung. Sie sind nicht
selbständig anfechtbar, weil sie nicht mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil
verbunden sind (RB 2007 Nr. 82). Denn die erhobenen Beanstandungen hätte
die Pflichtige auch ohne Weiteres mit Einsprache gegen die
verfahrenserledigenden Einschätzungsentscheide bzw. Veranlagungsverfügungen
rügen können, was sie denn auch getan hat. Diese Entscheide, welche ebenfalls
im vorliegenden Verfahren streitbetroffen sind, hätten im Rechtsmittelverfahren
durch die Rekurskommission aufgehoben werden können bzw. müssen, falls sie sich
als fehlerhaft erwiesen. Alsdann hätten die von der Pflichtigen gerügten Mängel
des Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahrens im Zusammenhang mit der Frage
nach der Zulässigkeit der Ermessenseinschätzungen bzw. -veranlagungen vom
kantonalen Steueramt in einem weiteren Rechtsgang erneut geprüft werden müssen.
Die Rekurskommission hat infolgedessen zu Recht
festgestellt, dass das kantonale Steueramt auf die als Einsprachen gegen die
Mahnungen behandelten Eingaben der Pflichtigen vom 9. Juli 2007 und 29. November
2007.
nicht hätte eintreten dürfen. Das Steueramt hätte die Eingaben vielmehr
als (zulässige) Gesuche um Wiedererwägung der Mahnungen würdigen und hierüber
entweder gesondert oder im Rahmen des Einschätzungsentscheids befinden sollen.
Ein gesonderter Entscheid hierüber wäre allerdings seinerseits als verfahrensleitende
Verfügung nicht selbständig anfechtbar gewesen.
Die Beschwerde erweist sich insoweit im Ergebnis als
unbegründet. Auf die über die Zulässigkeit der Anfechtbarkeit der Mahnung
hinaus erhobenen Rügen der Pflichtigen ist nicht einzutreten (vgl. vorn E. 2.1.2).
2.3
2.3.1
Die Rekurskommission kann ausnahmsweise
zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller
Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel
leidet (vgl. § 149 Abs. 3 StG; RB 2000 Nr. 130 E. 4a;
RB 2001 Nr. 93 E. 2a). In den übrigen Fällen hat die Kommission selber
über die Sache zu befinden.
Ein Verfahrensmangel ist namentlich dann
"schwerwiegend" und rechtfertigt die Rückweisung an die
Veranlagungsbehörde, wenn diese in Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht
oder in anderer Weise den in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet hat (vgl.
RB 2000 Nr. 130 E. 4a; 2001 Nr. 93 E. 2a).
Gelangt die Rekurskommission aufgrund einer
anderen rechtlichen Würdigung als die Vorinstanz zum Schluss, der aus ihrer
(neuen) rechtlichen Sicht als massgeblich erachtete Sachverhalt sei von der
Vorinstanz nicht hinreichend untersucht worden und es liege aus diesem Grund
ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, so prüft das Verwaltungsgericht bei
Anfechtung des Rückweisungsentscheids nur, ob die rechtliche Würdigung der
Rekurskommission offensichtlich unrichtig ist, die Rückweisung dem
Beschleunigungsgebot krass zuwiderläuft und die Rechte der Parteien ungeschmälert
gewahrt werden (RB 2001 Nr. 93 E. 2b).
Soweit die Beschwerde über die Zulässigkeit der Rückweisung
hinaus rechtliche und tatsächliche Vorbringen zu den streitbetroffenen
Einschätzungen enthält, wie etwa die Rüge der Gehörsverweigerung im
Einschätzungsverfahren, der Unzulässigkeit von Auflagen und Mahnungen des
kantonalen Steueramts oder die Geltendmachung der Tilgung bzw. des Untergangs
der Steuerforderungen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. vorn E. 2.1.2).
2.3.2
Eine Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung
im Sinn von § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG kann
nach § 140 Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache
ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen
eine Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung stellt eine Prozessvoraussetzung
dar, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl.
BGE 123 II 552 E. 4c; BGr, 19. Juni 2002,2A.442/2001, E. 2.2;
BGr, 9. September 2004,2P.234/2003, E. 2 und 2A.407/2003, E. 2,
www.bger.ch). Mit Blick auf die Eintretensfrage
dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden.
Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen
Verfügung bemängelt und auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen
er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit anderen Worten mit der
angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr, 19. Dezember 1984,
StE 1985 B 96.11 Nr. 1). Das bedeutet, dass die Begründung so
ausgestaltet sein muss, dass die vom Steuerpflichtigen verfochtene Einschätzung
im Einzelnen nachvollzogen und – soweit möglich – beweismässig überprüft werden
kann. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, enthält sie lediglich
Beanstandungen allgemeiner Art oder ist sonst wie nicht erkennbar, worauf der
Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache nicht einzutreten (BGr,
19.
Mai 1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
Das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist
demgegenüber nach der differenzierten bundesgerichtlichen Praxis keine
Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache. Ob die Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung
offensichtlich unrichtig und abzuändern ist, bildet nämlich eine Frage der
materiellen Beurteilung (BGr, 2. Juli 2008, 2C_620 und 621/2007, E. 3.2,
wonach "nur die Einsprachebegründung als solche eine Sachurteilsvoraussetzung
darstellt", www.bger.ch; VGr, 3. September 2008, SB.2008.00053, E. 2.2.1,
www.vgrzh.ch; BGr, 4. Juli 2005, StR 60 [2005] 973 E. 6; Martin Zweifel/Hugo
Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 20 Rz. 20).
Daran ändert nichts, dass eine Begründung erfordern kann, dass die
unterlassene Mitwirkungshandlung nachgeholt wird. Das ist in aller Regel bei
Ermessenseinschätzungen bzw. -veranlagungen wegen Nichtabgabe der
Steuererklärung der Fall, weil nur so der vom Steuerpflichtigen verfochtene Einschätzungs-
bzw. Veranlagungsantrag nachvollzogen werden kann.
2.3.3
Das kantonale Steueramt ist zu Unrecht
auf die Einsprachen der Pflichtigen gegen die streitbetroffenen Einschätzungsentscheide
bzw. Veranlagungsverfügungen wegen fehlender Begründung nicht eingetreten.
Denn diese hat sinngemäss in ihren Einsprachen die Einschätzung bzw.
Veranlagung gemäss ihren Steuererklärungen verlangt und dabei die Untersuchungshandlungen
des Steueramts als unzulässig gerügt. Auf diese Weise hat sie eine hinreichende
Begründung der Einsprachen im Sinn von § 140 Abs. 2 Satz 2 StG
bzw. Art. 132 Abs. 3 Satz 2 DBG gegeben. Indem die Vorinstanzen
darüber hinaus das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlungen, welche zu
den Ermessenseinschätzungen bzw. -veranlagungen geführt haben, als
"unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen einer rechtsgenügenden
Begründung" gewürdigt haben, haben sie dieses Element des Unrichtigkeitsnachweises
im Ergebnis als (weitere) Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache betrachtet,
was nach der Rechtsprechung nicht zutrifft (vgl. vorn E. 2.3.2). Sie sind
auch aus diesem Grund zu Unrecht auf die Einsprachen nicht eingetreten.
Das kantonale Steueramt wird somit im zweiten Rechtsgang
auf die Einsprachen einzutreten und materiell zu prüfen haben, ob die
Voraussetzungen von § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2
DBG zur Vornahme von Ermessenseinschätzungen bzw. -veranlagungen erfüllt waren
und bejahendenfalls, ob die Pflichtige den Nachweis der offensichtlichen
Unrichtigkeit der Einschätzungen im Sinn von § 140 Abs. 2 StG bzw. Art. 132
Abs. 3 DBG erbracht hat.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen und die
Sache im Sinn der vorstehenden Erwägungen an das kantonale Steueramt
zurückzuweisen, damit dieses über die Einsprachen betreffend die
streitbetroffenen Einschätzungen und Veranlagungen erneut entscheide.
3.
3.1
Gemäss § 24 Abs. 2 der regierungsrätlichen Verordnung über die
Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April
1998.
(VO RK) beträgt die Staatsgebühr bei Verfahren ohne bestimmbaren
Streitwert Fr. 700.- bis Fr. 40'000.-. Die Bemessung der
Staatsgebühr im Einzelfall erfolgt nach Abs. 3 dieser Bestimmung unter Zugrundelegung
des erwähnten Kostenrahmens entsprechend der Schwierigkeit der Streitsache und
dem Umfang der erbrachten Leistungen. Der Höchstansatz kann bei besonders aufwändigen
Verfahren sowie bei mutwilliger Prozessführung bis auf das Doppelte erhöht werden.
Im Verfahren vor Rekurskommission I lagen vier
Einspracheentscheide im Streit, womit das kantonale Steueramt auf Einsprachen
gegen vier Einschätzungen der Staats- und Gemeindesteuern und vier
Veranlagungen der direkten Bundessteuer nicht eingetreten war, ferner zwei
Einspracheentscheide, womit das Steueramt Einsprachen gegen Mahnungen in den
betreffenden vier Einschätzungs- bzw. vier Veranlagungsverfahren abgewiesen
hatte. Angesichts dessen, dass die Rekurskommission die Zulässigkeit von
insgesamt zehn Einsprachen zu beurteilen hatte, kann es jedenfalls nicht als
willkürlich und damit als rechtsverletzend gewürdigt werden (vgl. vorn E. 2.1.1),
wenn die Rekurskommission die Staatsgebühr auf Fr. ….- festgesetzt hat,
zumal Steuerbeträge von mehreren hunderttausend Franken von den Entscheiden
betroffen waren.
3.2
Die Beschwerdeführerin unterliegt hinsichtlich der Anfechtung der Mahnungen
vollständig, sie dringt aber mit dem Antrag auf Aufhebung der
Nichteintretensentscheide des kantonalen Steueramts zur Hauptsache durch.
Deshalb sind ihr die Kosten des Verfahrens vor Rekurskommission zu einem
Drittel und der Beschwerdegegnerschaft zu zwei Drittel aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 StG, Art. 144 Abs. 1 DBG).
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht unterliegt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Anfechtung der Mahnungen sowie der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung
vollständig. Weil die Rekurskommission in beschränktem Ausmass bereits
die Rekurse bzw. Beschwerden der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einschätzungen
und Veranlagungen teilweise gutgeheissen hat, rechtfertigt es sich, der
Beschwerdeführerin die Kosten zu zwei Fünftel und der Beschwerdegegnerschaft zu
drei Fünftel zu überbinden (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG, Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG).
3.3
Weil die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, ist ihr weder für das
vorinstanzliche noch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 152 StG, § 17 Abs. 2 VRG; Art. 64
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG), zumal ihr überdies offensichtlich keine verhältnismässig
hohen Kosten erwachsen sind und sie sich in ihren Vorbringen mit der
entscheidwesentlichen Frage der Gültigkeitsvoraussetzungen der Einsprache nicht
näher auseinandergesetzt hat.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Beschwerdeverfahren SB.2008.00105 und SB.2008.00106
werden vereinigt;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerden hinsichtlich der Einschätzungen der Staats- und Gemeindesteuern für
die Steuerperioden 11.11.1999–31.12.2000, 1.1.–31.12.2001, 1.1.–31.12.2002 und 1.1.–31.12.2003
werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird
zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Einspracheverfahren im Sinn
der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die
Beschwerden hinsichtlich der Mahnungen des kantonalen Steueramts vom 19. Juni
2007.
und 9. November 2007 betreffend die Einschätzungen der Staats- und
Gemeindesteuern für die Steuerperioden 11.11.1999–31.12.2000, 1.1.–31.12.2001, 1.1.–31.12.2002
und 1.1.–31.12.2003 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Beschwerden hinsichtlich der Veranlagungen der direkten Bundessteuer für die
Steuerperioden 11.11.1999–31.12.2000, 1.1.–31.12.2001, 1.1.–31.12.2002 und 1.1.–31.12.2003
werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird
zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Einspracheverfahren im Sinn
der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
4.
Die
Beschwerden hinsichtlich der Mahnungen des kantonalen Steueramts vom 19. Juni
2007.
und 9. November 2007 betreffend die Veranlagungen der direkten Bundessteuer
für die Steuerperioden 11.11.1999–31.12.2000, 1.1.–31.12.2001, 1.1.–31.12.2002
und 1.1.–31.12.2003 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
5.
Die
Verfahrenskosten der Steuerrekurskommission I von Fr. 10'939.- werden zu
einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Drittel der
Beschwerdegegnerschaft auferlegt.
6.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 8'120.-- Total der Kosten.
7.
Die
Gerichtskosten werden zu zwei Fünftel der Beschwerdeführerin und zu drei Fünftel
der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.
8.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
9.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10.
Mitteilung
an…