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Entscheid

SB.2008.00105

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00105

20. November 2008Deutsch18 min

(URT.2009.11128)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die V AG – bis 2005 W AG – wurde am 11. November 1999

als Auffanggesellschaft der konkursiten und inzwischen liquidierten Betreiberin

der B Bar bzw. des gleichnamigen Dancings in C gegründet. Sie wird zu 99,8 %

von ihrem einzigen Verwaltungsrat und Geschäftsführer A beherrscht.

Das kantonale Steueramt schätzte die Gesellschaft am 9. Januar

2008 für die Staats- und Gemeindesteuern 11.11.1999–31.12.2000, 1.1.–31.12.2001,

1.1.–31.12.2002 und 1.1.–31.12.2003 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr ….-

(satzbestimmender Rein­gewinn Fr. ….-; Satz 10,0 %), Fr. ….- (Satz 10,0

%), Fr. ….- (Satz 9,446 %) und Fr. ….- (Satz 10,0 %) sowie mit einem

steuerbaren Eigenkapital von Fr. ….-, Fr. ….-, Fr. 759'000.- und

Fr. ….- (je zum Satz von 1,5 0/00) ein.

Für die direkte Bundessteuer der erwähnten vier

Steuerperioden veranlagte das kantonale Steueramt die Gesellschaft am 9. Januar

2008 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. ….-, Fr. ….-, Fr. ….-

bzw. Fr. ….-.

Hierbei ergingen die Einschätzungen und Veranlagungen der

Steuerperioden 11.11.1999–31.12.2000 und 1.1.–31.12.2001 im zweiten Rechtsgang

auf Rückweisungsentscheid der Steuerrekurskommission I vom 14. September

2005 hin.

Sämtliche Einschätzungen der Staats- und Gemeindesteuern

und alle Veranlagungen der direkten Bundessteuer erfolgten nach pflichtgemässem

Ermessen in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997 (StG) bzw. Art. 130 Abs. 2 des Bundesgeset­zes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG), weil die Pflichtige nach Auffassung

des kantonalen Steueramts seinen Auflagen trotz Mahnung nicht nachgekom­men war

und dadurch ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hatte.

B. Auf die Einsprachen der Pflichtigen vom 18. Februar

2008 gegen die Einschätzungen der Staats- und Gemeindesteuern und die

Veranlagungen der direkten Bundessteuer trat das kantonale Steueramt am 17. April

2008 nicht ein. Es stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die

Pflichtige habe die versäumten Mitwirkungshandlungen nicht nachge­holt und auf

diese Weise keine genügende Begründung der Einsprachen gegeben.

C. Die Pflichtige hatte am 9. Juli 2007 sowie am 29. November

2007 Rekurs und Be­schwerde an die Steuerrekurskommission I gegen die Mahnungen

des kantonalen Steuer­amts vom 19. Juni 2007 bzw. 9. November 2007

erhoben, womit dieses hinsichtlich der Steuerperioden 1.1.–31.12.2002 und 1.1.–31.12.2003

bzw. 11.11.1999–31.12.2000 und 1.1.–31.12.2001 die Erfüllung verschiedener

Auflagen gemahnt hatte. Die Steuerrekurs­kommission I trat auf die Rekurse und

Beschwerden mit Beschlüssen vom 17. Juli 2007 bzw. 6. Dezember 2007

mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Rekurs- und

Beschwerdeschriften an das kantonale Steueramt zur Behandlung.

Das kantonale Steueramt betrachtete diese Eingaben als

Einsprachen gegen die fraglichen Mahnungen und wies diese am 17. April

2008 ab.

Erwägungen

II.

Am 3. September 2008 erliess die

Steuerrekurskommission I, an welche die Pflichtige am 27. Mai 2008 mit

Rekursen und Beschwerden gelangt war, folgenden Entscheid:

Sie hiess die gegen sämtliche Einschätzungen der Staats-

und Gemeindesteuern gerichteten Rekurse teilweise gut, soweit sie darauf

eintrat. Sie wies die Sache zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt ins

Einspracheverfahren zurück.

Desgleichen hiess sie die Beschwerde gegen die

Veranlagungen der direkten Bundessteuer 11.11.1999–31.12.2000 und 1.1.–31.12.2001

teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und wies die Sache zum Neuentscheid

an das kantonale Steueramt ins Einspracheverfahren zurück.

Die Beschwerde gegen die Veranlagung der direkten

Bundessteuer 1.1.–31.12.2002 und 1.1.–31.12.2003 wies sie ab, soweit sie darauf

eintrat.

Den Rekurs und die Beschwerde gegen die Einspracheentscheide

betreffend die Mahnun­gen des kantonalen Steueramts wies die Kommission im

Ergebnis ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerden vom 23. Oktober 2008 betreffend die

Staats- und Gemeindesteuern (SB.2008.00105) sowie betreffend die direkte Bundessteuer

(SB.2008.00106) beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht die

vollständige Aufhebung des Entscheids der Steuerrekurskommission I. Ausserdem

beanstandete sie Höhe und Verteilung der vor­instanzlichen Verfahrenskosten und

verlangte ferner die Zusprechung einer Parteientschä­digung für das

vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung

liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerden der Pflichtigen betreffend die Staats-

und Gemeindesteuern (SB.2008.00105) sowie betreffend die direkte Bundessteuer

(SB.2008.00106) beschlagen allesamt den angefochtenen Entscheid der

Rekurskommission I vom 3. September 2008. Weil die Kommission darin die

Kosten- und Entschädigungsfolgen für Rekurse und Be­schwerden gesamthaft

festgelegt hat und auch hierüber zu befinden ist, rechtfertigt es sich, die

beiden Rechtsmittel zu vereinigen.

2.

2.1

2.1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern

können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden. § 50 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) ist kraft § 73 VRG auf die Steuer­beschwerde nicht anwendbar.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131

II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.1.2

Richtet sich die Beschwerde gegen einen

Entscheid, mit welchem die Rekurskommis­sion auf einen Rekurs bzw. eine

Beschwerde nicht eingetreten ist oder einen Nichteintretensentscheid des

kantonalen Steueramts bestätigt oder festgestellt hat, dass das kantonales Steueramt

nicht auf die Einsprache hätte eintreten dürfen, so bildet dieser auf die Frage

der Prozessvoraussetzung beschränkte Entscheid Gegenstand des Beschwerde­verfahrens.

Das Verwaltungsgericht darf alsdann lediglich prüfen, ob die Kommission zu

Recht auf den Rekurs bzw. die Beschwerde nicht eingetreten ist, den Nichteintretensent­scheid

des kantonalen Steueramts geschützt oder festgestellt hat, dass das Steueramt

auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. Ein weitergehender

materiellrechtlicher Ent­scheid ist dem Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai

2004,2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch; RB 1999 Nr. 152).

Gleiches gilt, wenn ein Rückweisungsentscheid der

Rekurskommission angefochten wird, weil dieser und nicht die Einschätzung bzw.

Veranlagung als solche Gegenstand des Be­schwerdeverfahrens ist. Dementsprechend

ist die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungs­gerichts auf die Beurteilung der

Frage beschränkt, ob die Rekurskommission die Sache zu Recht an das kantonale

Steueramt zurückgewiesen hat. Ergibt sich, dass dieses Vorgehen unzulässig war,

hat nicht das Verwaltungsgericht, sondern – auf Rückweisung hin – die

Rekurskommission selber über die Einschätzung bzw. Veranlagung materiell zu

befinden. Ausser Betracht fällt aber auch eine selbständige Anfechtung

derjenigen Erwägungen, welche die Rekurskommission ihrem Rückweisungsentscheid

zugrunde gelegt hat, weil sie nach ständiger Rechtsprechung nicht daran

gebunden ist, wenn ihr die zurückgewiesene Sache auf dem Rechtsmittelweg erneut

unterbreitet wird (RB 2000 Nr. 130 E. 3; RB 2001 Nr. 93).

2.2

Im Rahmen der Einschätzung bzw. Veranlagung im ordentlichen Verfahren (§§ 132–142

StG, Art. 122–135 DBG) kann gemäss § 140 Abs. 1 StG bzw. Art. 132

Abs. 1 DBG der Steuerpflichtige Einsprache gegen den

Einschätzungsentscheid bzw. die Veranla­gungsverfügung des kantonalen

Steueramts erheben, womit dieses die Steuerfaktoren und den Steuertarif (bzw.

auch den Steuersatz und den Steuerbetrag) festgesetzt hat (§ 139 Abs. 1

StG, Art. 131 Abs. 1 DBG). Verfahrensleitende Ver­fügungen des

kantonalen Steueramts, wie etwa Aufforderungen und Mahnung zur Erfüllung von

Verfahrenspflichten (§§ 133–135 StG, Art. 124–126 DBG), sind

demgegenüber grundsätzlich nicht selbständig an­fechtbar, sondern nur in Verbindung

mit der Einsprache gegen den verfahrenserledigenden Einschätzungsentscheid bzw.

die Veranlagungsverfügung. Nur ausnahmsweise sind ver­fahrensleitende

Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, nämlich dann, wenn sie für die betroffene

Partei mit einem nicht wiedergutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu

behebenden Nachteil verbun­den sind (vgl. für die Anfechtung prozessleitender

Verfügungen der Rekurskommission durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht:

RB 2007 Nr. 82, 2000 Nr. 133 = StE 2001 B 96.21 Nr. 9;

RB 1997 Nr. 42).

Die Mahnungen des kantonalen Steueramts vom 19. Juni

2007.

und 9. November 2007, womit dieses die Pflichtige zur Erfüllung

verschiedener Auflagen gemahnt hatte, sind ver­fahrensleitende

Zwischenverfügungen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung. Sie sind nicht

selbständig anfechtbar, weil sie nicht mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil

verbunden sind (RB 2007 Nr. 82). Denn die erhobenen Beanstandungen hätte

die Pflichtige auch ohne Weiteres mit Einsprache gegen die

verfahrenserledigenden Einschät­zungsentscheide bzw. Veranlagungsverfügungen

rügen können, was sie denn auch getan hat. Diese Entscheide, welche ebenfalls

im vorliegenden Verfahren streitbetroffen sind, hätten im Rechtsmittelverfahren

durch die Rekurskommission aufgehoben werden können bzw. müssen, falls sie sich

als fehlerhaft erwiesen. Alsdann hätten die von der Pflichtigen gerügten Mängel

des Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahrens im Zusammenhang mit der Frage

nach der Zulässigkeit der Ermessenseinschätzungen bzw. -veranlagungen vom

kantonalen Steueramt in einem weiteren Rechtsgang erneut geprüft werden müssen.

Die Rekurskommission hat infolgedessen zu Recht

festgestellt, dass das kantonale Steuer­amt auf die als Einsprachen gegen die

Mahnungen behandelten Eingaben der Pflichtigen vom 9. Juli 2007 und 29. November

2007.

nicht hätte eintreten dürfen. Das Steueramt hätte die Eingaben vielmehr

als (zulässige) Gesuche um Wiedererwägung der Mahnungen wür­digen und hierüber

entweder gesondert oder im Rahmen des Einschätzungsentscheids be­finden sollen.

Ein gesonderter Entscheid hierüber wäre allerdings seinerseits als verfah­rensleitende

Verfügung nicht selbständig anfechtbar gewesen.

Die Beschwerde erweist sich insoweit im Ergebnis als

unbegründet. Auf die über die Zu­lässigkeit der Anfechtbarkeit der Mahnung

hinaus erhobenen Rügen der Pflichtigen ist nicht einzutreten (vgl. vorn E. 2.1.2).

2.3

2.3.1

Die Rekurskommission kann ausnahmsweise

zwecks Wahrung des gesetzlichen Instan­zenzugs die Sache zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller

Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel

leidet (vgl. § 149 Abs. 3 StG; RB 2000 Nr. 130 E. 4a;

RB 2001 Nr. 93 E. 2a). In den übrigen Fällen hat die Kommission selber

über die Sache zu befinden.

Ein Verfahrensmangel ist namentlich dann

"schwerwiegend" und rechtfertigt die Rückwei­sung an die

Veranlagungsbehörde, wenn diese in Verletzung der ihr obliegenden Untersu­chungspflicht

oder in anderer Weise den in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet hat (vgl.

RB 2000 Nr. 130 E. 4a; 2001 Nr. 93 E. 2a).

Gelangt die Rekurskommission aufgrund einer

anderen rechtlichen Würdigung als die Vorinstanz zum Schluss, der aus ihrer

(neuen) rechtlichen Sicht als massgeblich erachtete Sachverhalt sei von der

Vorinstanz nicht hinreichend untersucht worden und es liege aus diesem Grund

ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, so prüft das Verwaltungsge­richt bei

Anfechtung des Rückweisungsentscheids nur, ob die rechtliche Würdigung der

Rekurs­kommission offensichtlich unrichtig ist, die Rückweisung dem

Beschleunigungsge­bot krass zuwiderläuft und die Rechte der Parteien ungeschmälert

gewahrt werden (RB 2001 Nr. 93 E. 2b).

Soweit die Beschwerde über die Zulässigkeit der Rückweisung

hinaus rechtliche und tat­sächliche Vorbringen zu den streitbetroffenen

Einschätzungen enthält, wie etwa die Rüge der Gehörsverweigerung im

Einschätzungsverfahren, der Unzulässigkeit von Auflagen und Mahnungen des

kantonalen Steueramts oder die Geltendmachung der Tilgung bzw. des Untergangs

der Steuerforderungen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. vorn E. 2.1.2).

2.3.2

Eine Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung

im Sinn von § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG kann

nach § 140 Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache

ist zu begrün­den und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen

eine Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung stellt eine Prozessvoraussetzung

dar, bei deren Fehlen auf die Einspra­che nicht eingetreten wird (vgl.

BGE 123 II 552 E. 4c; BGr, 19. Juni 2002,2A.442/2001, E. 2.2;

BGr, 9. Septem­ber 2004,2P.234/2003, E. 2 und 2A.407/2003, E. 2,

www.bger.ch). Mit Blick auf die Eintretensfrage

dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begrün­dung gestellt werden.

Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen

Verfügung bemängelt und auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen

er sich dabei stützt. Der Einspre­cher muss sich mit anderen Worten mit der

angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr, 19. Dezember 1984,

StE 1985 B 96.11 Nr. 1). Das bedeutet, dass die Begründung so

ausgestaltet sein muss, dass die vom Steuerpflichtigen verfochtene Einschätzung

im Einzelnen nachvollzogen und – soweit möglich – beweismässig überprüft werden

kann. Genügt die Einsprache diesen Erforder­nissen nicht, enthält sie lediglich

Beanstandungen allgemeiner Art oder ist sonst wie nicht erkennbar, worauf der

Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache nicht ein­zutreten (BGr,

19.

Mai 1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

Das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist

demgegenüber nach der differen­zierten bundesgerichtlichen Praxis keine

Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache. Ob die Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung

offensichtlich unrichtig und abzuändern ist, bildet nämlich eine Frage der

materiellen Beurteilung (BGr, 2. Juli 2008, 2C_620 und 621/2007, E. 3.2,

wonach "nur die Einsprachebegründung als solche eine Sachurteilsvor­aussetzung

darstellt", www.bger.ch; VGr, 3. September 2008, SB.2008.00053, E. 2.2.1,

www.vgrzh.ch; BGr, 4. Juli 2005, StR 60 [2005] 973 E. 6; Martin Zweifel/Hugo

Casanova, Schweizeri­sches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 20 Rz. 20).

Daran ändert nichts, dass eine Be­gründung erfordern kann, dass die

unterlassene Mitwirkungshandlung nachgeholt wird. Das ist in aller Regel bei

Ermessenseinschätzungen bzw. -veranlagungen wegen Nichtab­gabe der

Steuererklärung der Fall, weil nur so der vom Steuerpflichtigen verfochtene Ein­schätzungs-

bzw. Veranlagungsantrag nachvollzogen werden kann.

2.3.3

Das kantonale Steueramt ist zu Unrecht

auf die Einsprachen der Pflichtigen gegen die streitbetroffenen Einschätzungsentscheide

bzw. Veranlagungsverfügungen wegen fehlen­der Begründung nicht eingetreten.

Denn diese hat sinngemäss in ihren Einsprachen die Einschätzung bzw.

Veranlagung gemäss ihren Steuererklärungen verlangt und dabei die Untersuchungshandlungen

des Steueramts als unzulässig gerügt. Auf diese Weise hat sie eine hinreichende

Begründung der Einsprachen im Sinn von § 140 Abs. 2 Satz 2 StG

bzw. Art. 132 Abs. 3 Satz 2 DBG gegeben. Indem die Vorinstanzen

darüber hinaus das Nach­holen der versäumten Mitwirkungshandlungen, welche zu

den Ermessenseinschätzungen bzw. -veranlagungen geführt haben, als

"unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen einer rechtsgenügenden

Begründung" gewürdigt haben, haben sie dieses Element des Un­richtigkeitsnachweises

im Ergebnis als (weitere) Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache betrachtet,

was nach der Rechtsprechung nicht zutrifft (vgl. vorn E. 2.3.2). Sie sind

auch aus diesem Grund zu Unrecht auf die Einsprachen nicht eingetreten.

Das kantonale Steueramt wird somit im zweiten Rechtsgang

auf die Einsprachen einzutre­ten und materiell zu prüfen haben, ob die

Voraussetzungen von § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2

DBG zur Vornahme von Ermessenseinschätzungen bzw. -veranlagungen erfüllt waren

und bejahendenfalls, ob die Pflichtige den Nachweis der offensichtlichen

Unrichtigkeit der Einschätzungen im Sinn von § 140 Abs. 2 StG bzw. Art. 132

Abs. 3 DBG erbracht hat.

Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen und die

Sache im Sinn der vorstehen­den Erwägungen an das kantonale Steueramt

zurückzuweisen, damit dieses über die Ein­sprachen betreffend die

streitbetroffenen Einschätzungen und Veranlagungen erneut ent­scheide.

3.

3.1

Gemäss § 24 Abs. 2 der regierungsrätlichen Verordnung über die

Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April

1998.

(VO RK) beträgt die Staats­gebühr bei Verfahren ohne bestimmbaren

Streitwert Fr. 700.- bis Fr. 40'000.-. Die Bemes­sung der

Staatsgebühr im Einzelfall erfolgt nach Abs. 3 dieser Bestimmung unter Zu­grun­delegung

des erwähnten Kostenrahmens entsprechend der Schwierigkeit der Streitsache und

dem Umfang der erbrachten Leis­tungen. Der Höchstansatz kann bei besonders auf­wändigen

Verfahren sowie bei mutwilliger Prozessführung bis auf das Doppelte erhöht wer­den.

Im Verfahren vor Rekurskommission I lagen vier

Einspracheentscheide im Streit, womit das kantonale Steueramt auf Einsprachen

gegen vier Einschätzungen der Staats- und Ge­meindesteuern und vier

Veranlagungen der direkten Bundessteuer nicht eingetreten war, ferner zwei

Einspracheentscheide, womit das Steueramt Einsprachen gegen Mahnungen in den

betreffenden vier Einschätzungs- bzw. vier Veranlagungsverfahren abgewiesen

hatte. Angesichts dessen, dass die Rekurskommission die Zulässigkeit von

insgesamt zehn Ein­sprachen zu beurteilen hatte, kann es jedenfalls nicht als

willkürlich und damit als rechts­verletzend gewürdigt werden (vgl. vorn E. 2.1.1),

wenn die Rekurskommission die Staats­gebühr auf Fr. ….- festgesetzt hat,

zumal Steuerbeträge von mehreren hunderttausend Franken von den Entscheiden

betroffen waren.

3.2

Die Beschwerdeführerin unterliegt hinsichtlich der Anfechtung der Mahnungen

vollstän­dig, sie dringt aber mit dem Antrag auf Aufhebung der

Nichteintretensentscheide des kantonalen Steueramts zur Hauptsache durch.

Deshalb sind ihr die Kosten des Verfah­rens vor Rekurskommission zu einem

Drittel und der Beschwerdegegnerschaft zu zwei Drittel aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 StG, Art. 144 Abs. 1 DBG).

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht unterliegt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der

Anfechtung der Mahnungen sowie der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung

vollständig. Weil die Rekurskommission in beschränktem Ausmass bereits

die Rekurse bzw. Be­schwerden der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einschätzungen

und Veranlagungen teilweise gutgeheissen hat, rechtfertigt es sich, der

Beschwerdeführerin die Kosten zu zwei Fünftel und der Beschwerdegegnerschaft zu

drei Fünftel zu überbinden (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG, Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG).

3.3

Weil die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, ist ihr weder für das

vorinstanzli­che noch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung zuzuspre­chen (§ 152 StG, § 17 Abs. 2 VRG; Art. 64

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG), zumal ihr überdies offensichtlich keine verhältnismässig

hohen Kosten er­wachsen sind und sie sich in ihren Vorbringen mit der

entscheidwesentlichen Frage der Gültigkeitsvoraussetzungen der Einsprache nicht

näher auseinandergesetzt hat.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Beschwerdeverfahren SB.2008.00105 und SB.2008.00106

werden vereinigt;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerden hinsichtlich der Einschätzungen der Staats- und Gemeindesteuern für

die Steuerperioden 11.11.1999–31.12.2000, 1.1.–31.12.2001, 1.1.–31.12.2002 und 1.1.–31.12.2003

werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird

zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Einsprachever­fahren im Sinn

der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

Die

Beschwerden hinsichtlich der Mahnungen des kantonalen Steueramts vom 19. Juni

2007.

und 9. November 2007 betreffend die Einschätzungen der Staats- und

Gemeindesteuern für die Steuerperioden 11.11.1999–31.12.2000, 1.1.–31.12.2001, 1.1.–31.12.2002

und 1.1.–31.12.2003 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Beschwerden hinsichtlich der Veranlagungen der direkten Bundessteuer für die

Steuerperioden 11.11.1999–31.12.2000, 1.1.–31.12.2001, 1.1.–31.12.2002 und 1.1.–31.12.2003

werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird

zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Einspracheverfahren im Sinn

der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

4.

Die

Beschwerden hinsichtlich der Mahnungen des kantonalen Steueramts vom 19. Juni

2007.

und 9. November 2007 betreffend die Veranlagungen der direkten Bundes­steuer

für die Steuerperioden 11.11.1999–31.12.2000, 1.1.–31.12.2001, 1.1.–31.12.2002

und 1.1.–31.12.2003 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

5.

Die

Verfahrenskosten der Steuerrekurskommission I von Fr. 10'939.- werden zu

einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Drittel der

Beschwerdegegnerschaft auf­erlegt.

6.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 8'120.-- Total der Kosten.

7.

Die

Gerichtskosten werden zu zwei Fünftel der Beschwerdeführerin und zu drei Fünf­tel

der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.

8.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

9.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerech­net, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung

an…