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Entscheid

SB.2008.00111

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00111

8. Juli 2009Deutsch21 min

(URT.2009.11540)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

vom kantonalen Steueramt mit Einschätzungsentscheiden vom 3. Oktober 2002,

9. Oktober 2003 und vom 30. August 2004 infolge nicht

eingereichter Steuererklärungen trotz jeweiliger Mahnung gestützt auf § 139

Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach

pflichtgemässem Ermessen für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….-, für die

Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. ….- und für die Steuerperiode 2003 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. ….- eingeschätzt.

Mit Schreiben vom 16. April 2007 teilte das kantonale

Steueramt A die Einleitung des Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahrens

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1997 bis 2004 und betreffend direkte

Bundessteuer 1997/1998 bis 2004 mit.

B.

Am 27. April 2007 liess der Pflichtige ein Gesuch

um Wiederherstellung der Einsprachefristen hinsichtlich der Steuerperioden 2001

bis 2003 stellen und erhob unter Einreichung der betreffenden Steuererklärungen

gleichzeitig Einsprache. Das Wiederherstellungsgesuch begründete er mit Hinweis

auf eine schwere Persönlichkeitsstörung. Gleichentags stellte er ein Revisionsbegehren

bezüglich ebendieser Einschätzungsentscheide. Als Revisionsgrund nannte er eine

massive Überbesteuerung bzw. sinngemäss die Einleitung des Nachsteuer- und

Bussenverfahrens.

Am 11. Mai 2007 stellte das Steueramt

das Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Steuerjahre 1997 bis 2003

ein. Hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden Zeitraums erwog es im

Nachsteuerverfahren: "Betreffend die Steuerperioden 2001 bis 2003 wurde

der Pflichtige nach pflichtgemässem Ermessen mit einem jeweils sehr hohen steuerbaren

Einkommen und Vermögen eingeschätzt. Eine Steuerverkürzung ist nach Lage der

Akten betreffend diese Steuerperioden kaum denkbar, weshalb das

Nachsteuerverfahren diesbezüglich […] mangels Unterbesteuerung eingestellt

wird."

Am 30. August 2007 wies das kantonale

Steueramt sowohl das Fristwiederherstellungsgesuch wie auch das Revisionsbegehren

ab und bestätigte die angefochtenen Einschätzungen.

C. Gegen

die Entscheide des kantonalen Steueramts vom 30. August 2007 erhob der

Pflichtige erneut Einsprache, wobei er die am 27. April 2007 gestellten

Anträge im Wesentlichen wiederholte. Am 19. November 2007 wies das

kantonale Steueramt diese Begehren ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 20. Dezember 2007 liess der

Pflichtige die Wiederherstellung der Einsprachefristen unter Aufhebung der

angefochtenen Einspracheentscheide beantragen. Weiter seien die Einschätzungen

gemäss den eingereichten Steuererklärungen vorzunehmen, eventualiter sei die

Sache dazu an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Im Sinn eines Eventual-Hauptbegehrens

verlangte er die Revision der angefochtenen Entscheide. Als Revisionsgrund nannte

er nun die im Nachsteuerverfahren durch das Steueramt

rechtskräftig festgestellte Überbesteuerung, die einer Entdeckung einer

erheblichen Tatsache bzw. Beweismittel gleichkomme. Ausserdem brachte er einen

übergesetzlichen Revisionsgrund vor, der sich aufgrund des das

Gerechtigkeitsgefühl krass verletzenden Besteuerungsergebnisses ergäbe.

Die Steuerrekurskommission I wies den Rekurs mit Entscheid

vom 30. September 2008 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 24. November 2008 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben, die Steuerrekurskommission I sei anzuweisen, die Einsprachefristen

wiederherzustellen, eventuell durch ihre Vorinstanz wiederherstellen zu lassen.

Weiter sei die Rekurskommission unter Aufhebung ihres Entscheids anzuweisen,

die Einschätzungen des Pflichtigen deklarationsgemäss vorzunehmen, eventualiter

sei sie anzuweisen, die Sache dazu an ihre Vorinstanz zurückzuweisen. Für den

Fall der Abweisung dieser Begehren seien die betreffenden Einschätzungsentscheide

unter Aufhebung des Rekursentscheids in Revision zu ziehen und aufzuheben, der

Pflichtige sei deklarationsgemäss einzuschätzen, eventualiter sei die Sache

dazu an die Steuerrekurskommission I, subeventualiter an das kantonale

Steueramt zurückzuweisen.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern

können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

1.2

Richtet

sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss der Rekurskommission

oder gegen einen Entscheid, womit die Rekurskommission einen

Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das

Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vor­instanzliche Beurteilung der

Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender,

materiell-rechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung –

ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).

Somit ist auf das Hauptbegehren einzutreten.

1.3

Der

Steuerpflichtige kann gemäss § 140 Abs. 1 StG gegen den

Einschätzungsentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich beim

kantonalen Steueramt Einsprache erheben. Auf eine verspätete Einsprache darf,

vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.

Der Pflichtige anerkennt zu Recht, dass seine Einsprache vom

27.

April 2007 gegen die zwischen dem 3. Oktober 2002 und dem 30. August

2004.

ergangenen Einschätzungsentscheide zu spät erfolgt ist.

1.4

Hat ein

Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist

die Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein

Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig

Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der

Frist gehindert worden ist. Als solche gelten z.B. Krankheit, Todesfall in der

Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 der

Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Das Gesuch um

Fristwiederherstellung ist schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach

Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses

einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen

(§ 15 Abs. 2 VO StG). Bei der Beurteilung der

Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen,

das heisst, es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Pflichtigen

zu stellen (vgl. RB 1988 Nr. 11).

Eine Erkrankung stellt nur dann einen hinreichenden Grund

für eine Fristwiederherstellung dar, wenn sie derart schwer ist, dass der

Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, innert Frist die

Prozesshandlung vorzunehmen. Das Vorliegen von Krankheit kann demgemäss für

sich alleine nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss

hinzukommen, dass darin die Ursache für die verspätete Einreichung der

fristwahrenden Eingabe liegt. Die Wiederherstellungsgründe sind vom Steuerpflichtigen

zu substanziieren und zu beweisen; fehlt eine derartige

Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine amtliche Unter­suchung über die

massgebenden Tatsachen zu führen noch der Steuerpflichtige Frist zur

Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (RB 1979 Nr. 51).

Bei der Prüfung der Beschwerde hat sich das

Verwaltungsgericht auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommis­sion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekursinstanz zu setzen. Die Prü­fungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.5

Die Frage,

ob im vorliegend zu beurteilenden Fall zu irgendeinem Zeitpunkt ein

hinreichender Hinderungsgrund beim Pflichtigen vorgelegen hat, muss erst

beantwortet werden, nachdem erstellt ist, dass nach Wegfall eines solchen

innert der 30-tägigen Frist um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht

wurde. Vorweg ist daher zu prüfen, ob die Rekurskommission zu Recht

festgestellt hat, dass nach dem 27. März 2007 beim Pflichtigen keine

allfällig davor bestandene "psychische Krankheit" mehr vorgelegen

hat, welche ihm ein vernunftgemässes Handeln in steuerlichen Angelegenheiten

verunmöglicht hätte.

1.6

1.6.1

Der Pflichtige macht geltend, es habe bei ihm, jedenfalls in dem Zeitraum,

in dem die Einsprachen hätten fristgerecht erhoben werden können, mit

erheblicher Wahrscheinlichkeit eine äusserlich manifeste psychische Störung

vorgelegen haben müssen, die im Ergebnis zu einer Störung des Sozialverhaltens

und – damit verbunden – zu einer Beeinträchtigung seiner Urteils- bzw.

Handlungsfähigkeit in Bezug auf die steuerverfahrensrechtlichen Pflichten geführt

hätte. Er habe im fraglichen Zeitraum an einer krankhaften Phobie gegenüber Postsendungen

jeder Art, die er schon seit Ende der 90er-Jahre meist ungelesen "dem

Abfalleimer überantwortet" habe, gelitten. Sein

Briefkasten habe permanent "übergequollen". Zwecks Lösung dieses Problems habe er im Jahr 2002 ein

Postfach gemietet, doch habe er sich aus den erwähnten Gründen nicht in der

Lage gesehen, ebendieses Postfach regelmässig zu leeren. Infolgedessen sei ihm sogar

der Entzug des Postfachs angedroht worden, und ein Teil der Post habe an die

Absender retourniert werden müssen. Durch das eingereichte psychiatrische Gutachten

sei erstellt, dass die psychische Störung ihm auch bei Anwendung der üblichen

Sorgfalt die Wahrnehmung seiner steuerrechtlichen Verfahrenspflichten bzw. –

mit Bezug auf die verpassten Einsprachefristen – seiner Verfahrensrechte

verunmöglicht, jedenfalls unzumutbar erschwert habe. Somit stünden seine Krankheit

und die Nichtergreifung des Rechtsmittels der Einsprache im Zusammenhang von Ursache

und Wirkung.

Zur Frage, bis wann ein allfällig bestandener Hinderungsgrund

vorgelegen habe, lässt der Pflichtige in seiner Beschwerdeschrift einerseits

ausführen, die 30-tägige Frist habe anlässlich der ersten Begegnung mit seinem

Rechtsvertreter am 30. März 2007 zu laufen begonnen. Dabei sei der

Pflichtige zu einer gewissen Selbsterkenntnis bezüglich einer allfälligen

psychischen Erkrankung gelangt. Dass er am 1. Februar 2005 selbsttätig

Einsprache gegen die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2003 erhoben

habe, stehe dazu nicht im Widerspruch. So sei die Einsprache nur unter

"sanftem Druck" seines ehemaligen Beraters und Angestellten der Bank

C als seine ehemalige Vertreterin "für Steuermandate" erfolgt.

Andererseits lässt der Pflichtige in diesem Zusammenhang vorbringen, es liege

in der Natur von psychischen Störungen der im Gutachten beschriebenen Art, dass

das Krankheitsbild in Intervallen mehr oder weniger stark auftrete. Der strikte

Beweis, ob und wann genau jeweils welcher Grad der Beeinträchtigung vorgelegen

habe, sei gar nicht zu führen. Es müsse vielmehr genügen, wenn keine

vernünftigen Zweifel daran bestehen könnten, dass jedenfalls in denjenigen

Zeiträumen, in welchen gegen die Ermessenseinschätzungen Einsprache hätte

erhoben werden können, "krankhafte Momente das Zepter führten".

Ausserdem erklärte der Pflichtige, sein Postfach seit 2004 wieder täglich zu leeren.

1.6.2

Das durch den Pflichtigen zur Stützung seiner Sachverhaltsdarstellung

eingereichte psychiatrische Gutachten vom 26. April 2007 beurteilt die

Angelegenheit wie folgt: Beim Pflichtigen liege eine Persönlichkeitsstörung mit

überwiegend narzisstischen Anteilen vor, daneben bestünden auch schizoide

Charaktereigenschaften. Von einer phobischen Störung im engeren, psychoanalytischen

Sinn könne nicht ausgegangen werden. Wenn ein Narzisst sein Versagen

realisiere, könne er sich das Problem auch dadurch – zumindest für eine gewisse

Zeitspanne – "vom Hals halten",

indem er es verdränge oder verleugne. Der Verdrängungsmechanismus habe beim

Pflichtigen darin bestanden, dass er einfach keine Steuererklärungen mehr eingereicht

habe. Selbst das Ansteigen der Steuern habe ihn nicht "zur Vernunft"

bringen können. Nach eigenen Angaben habe er, um sich die Post vom Steueramt

nicht ansehen zu müssen, erst seinen Briefkasten, dann auch sein Postfach

ungeleert gelassen und schliesslich seine Post sogar haufenweise weggeworfen.

In dieser ganzen Angelegenheit, in der es um Steuersachen gegangen sei, hätten

nicht "normale", abwägende, einschätzende, Vernunft dominierende,

sondern weit überwiegend unbewusste – krankhafte – Momente, wie das Wegschieben

und Verdrängen, "das Zepter geführt".

Die Fähigkeit des Pflichtigen, bei der Wahrnehmung seiner steuerlichen

Pflichten und Rechte vernunftgemäss zu handeln, sei im fraglichen Zeitraum

zumindest erheblich beeinträchtigt, wenn nicht gar vorübergehend ausser Kraft

gesetzt gewesen.

1.7

1.7.1

Ein Gutachten, das eine Partei eingeholt hat, stellt kein gesetzli­ches

Beweismittel dar. Stattdessen ist ihm lediglich die Bedeutung von

Parteibehauptungen zuzumessen (VGr, 22. November 2000, VB.98.00058, ZStP

2001, S. 148 E. 4b; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7

N. 23; Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilpro­zess­ordnung,

3.

A., Zürich 1997, vor § 171 ff. N. 4). Ein Pri­vat­gut­ach­ten

unterliegt zwar grundsätzlich der glei­chen frei­en Be­weis­wür­di­gung durch

das Ver­wal­tungs­gericht wie das Gutachten ei­nes un­ab­hän­gi­gen, amtlich

oder gerichtlich be­stell­ten Sach­ver­ständigen. In­des­sen kommt ei­nem amtlichen

Gutachten im Hinblick auf die Un­ab­hän­gig­keit des Gutachters ein hö­he­rer

Be­weis­wert zu als einem Parteigut­ach­ten.

1.7.2

Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, deuten diverse Indizien darauf

hin, dass der Pflichtige schon deutlich vor dem 28. März 2007 in

steuerrechtlichen Angelegenheiten durchaus handlungsfähig war. Allem voran die

Tatsache, dass der damals unvertretene Pflichtige am 2. Dezember 2004 die

Steuererklärung für das Jahr 2003 erstellte und diese samt Beilagen

(insbesondere der Liegenschaftenabrechnung) zusammen mit der rechtzeitigen

Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2003 am 1. Februar

2005.

einreichte. Dass ihm ein vernunftgemässes Handeln auch seither zumindest

in Phasen möglich war, zeigt Folgendes: Unbestrittenermassen hat der Pflichtige

am 9. März 2005 seine Hausbank mit der Vertretung in sämtlichen

steuerrechtlichen Angelegenheiten beauftragt. Am 30. August 2005

reichte er seine Steuererklärung betreffend das Jahr 2004 ein und liess am 21. Juli

2006.

Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid der Staats- und

Gemeindesteuern 2004 erheben. Die Steuererklärung 2005 unterzeichnete er am 27. Juli

2006.

und reichte sie ebenfalls ein. Der Zeitraum, in dem der Pflichtige in

steuerrechtlichen Angelegenheiten in eben dargestellter Weise anerkanntermassen

wieder tätig wurde, deckt sich mit der Aussage des Pflichtigen selbst, wonach

er seit dem Jahr 2004 seine Post wieder täglich entgegennehme. Weswegen der

Pflichtige zwar zu diesen fehlerfrei vorgenommenen, seine steuerrechtlichen

Angelegenheiten betreffenden Handlungen in der Lage war, es ihm aber während

der gesamten in Frage stehenden Zeitdauer nie möglich gewesen sein soll, ein

Fristwiederherstellungsgesuch mit einer Einsprache einzureichen, ist nicht

nachvollziehbar.

Die vom Pflichtigen

vorgebrachte Darstellung vermag des Weiteren aus folgenden Gründen nicht zu

überzeugen: Abgesehen davon, dass er – entgegen seiner Erklärung, wonach das

Krankheitsbild in Intervallen aufgetreten sei – behauptet, der Hinderungsgrund

sei erst anlässlich der Beratung seines Rechtsvertreters am 30. März 2007

entfallen, liegen keinerlei einleuchtenden Hinweise dafür vor, dass die

psychische Störung mit Krankheitswert bis zum 28. März 2007 ununterbrochen

bestanden hätte. Selbst wenn es zuträfe, dass innert der ordentlichen

Einsprachefrist ein zureichender Hinderungsgrund vorgelegen hätte, würde dies

nichts über die Dauer seines Bestandes aussagen. Des Weiteren geht der

Pflichtige fehl, wenn er vorbringt, es genüge in rechtlicher Hinsicht, dass

seine Krankheit seine Fähigkeit, die steuerlichen Rechten und Pflichten

wahrzunehmen, "im fraglichen Zeitraum zeitweise" zumindest erheblich

beeinträchtigt, wenn nicht vorübergehend ausser Kraft gesetzt hätten.

Richtigerweise muss das Fristwiederherstellungsgesuch nach Wegfall des

Hinderungsgrundes innert 30 Tagen gestellt werden. Wann immer der Hinderungsgrund,

um mit den Worten des Pflichtigen zu sprechen, jeweils "zeitweise"

wegfiel, hätte er das Fristwiederherstellungsgesuch innert Frist stellen

müssen. Nachdem der dem Pflichtigen obliegende Beweis, für das fristgerechte

Stellen des Fristwiederherstellungsgesuchs – wie dieser selbst einräumt – nicht

erbracht werden konnte, vermag die Darstellung des Pflichtigen aus den

dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.

Ebenso wenig grenzt das

eingereichte psychiatrische Gutachten den Zeitraum der Beeinträchtigung des

Pflichtigen nicht ein. Was mit dem Begriff der "fraglichen

Zeiträume", in welchen dem Pflichtigen ein vernunftgemässes Handeln unmöglich

gewesen sei, gemeint ist, bleibt unklar. Eine Gehörsverletzung oder eine

rechtsverletzende Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz, wie sie vom

Pflichtigen bemängelt werden, ist mit Blick auf deren nachvollziehbare

Begründung nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Rekurskommission zu

keiner Zeit die Beweistauglichkeit des Gutachtens in Frage, was der Pflichtige

einzuwenden scheint.

Der Pflichtige rügt, das rechtliche Gehör sei verletzt

worden, indem die Vorinstanz ihn nicht persönlich befragt und kein Ergänzungsgutachten

eingeholt habe. Dem kann nicht gefolgt werden: Der Verzicht auf die Abnahme

eines rechtmässig angebotenen Beweismittels ist im Rahmen der antizipierten

Beweiswürdigung zulässig, sofern eine Behörde aufgrund eigener Sachkunde, der

Lebenserfahrung oder bereits erhobener Beweise vom Bestehen einer Tatsache

überzeugt ist und sie annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert würde (unter anderen: BGE 126 I 15 E. 2a/aa).

Vorliegend ist nicht dargetan, inwieweit eine derartige Einvernahme oder ein

Ergänzungsgutachten die Würdigung der Vorinstanz, wonach das

Fristwiederherstellungsgesuch nicht rechtzeitig gestellt worden ist,

umzustossen vermöchten. Selbst wenn die vom Pflichtigen angebotenen Zeugen, wie

von diesem angekündigt, aussagen würden, die Bank C habe am 5. November

2004.

zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt, die Zusammenarbeit zwischen dem

Pflichtigen und der Bank C sei durch fehlende Kooperation stark belastet

gewesen, am 30. März 2007 sei der Pflichtige sich anlässlich eines Gesprächs

mit seinem Vertreter seiner psychischen Erkrankung bewusst geworden, der

Briefkasten des Pflichtigen sei seit Ende der neunziger Jahre bis 2002 stets

übergequollen sowie später sei er sogar durch den Poststellenleiter wegen

Nichtleerung seines Postfachs ermahnt worden, änderte all dies an der Würdigung

des Gerichts nichts. Keine dieser Aussagen betrifft die Frage, ob ein allfällig

bestandener Hinderungsgrund bereits vor dem 28. März 2007 weggefallen ist

oder nicht. Auf die Abnahme der angebotenen Beweise konnte die Vorinstanz daher

verzichten. Aus denselben Gründen erübrigt sich eine entsprechende

Beweisabnahme auch im Beschwerdeverfahren.

2.

2.1

Ein

rechtskräftiger Entscheid kann laut § 155 Abs. 1 StG auf Antrag

oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn

erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a),

wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel,

die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in

anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b)

oder wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst

hat (lit. c). Die Revision ist indessen gemäss Abs. 2

ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revi­sionsgrund vorbringt, was er

bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen

können.

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung

des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des

Entscheids eingereicht werden (§ 156 StG).

2.2

2.2.1

Als Revisionsgrund nennt der Pflichtige zunächst die erstmalige

rechtskräftige steueramtliche Feststellung der Überbesteuerung im

Nachsteuerverfahren; dies komme der Entdeckung erheblicher Tatsachen bzw.

Beweismittel im Sinn von § 155 Abs. 1 lit. a StG

gleich.

2.2.2

Tatsachen sind dann im Sinn von § 155 Abs. 1 lit. a

StG erheblich, wenn sie geeignet sind, den von der rechtsanwendenden Instanz

zugrunde gelegten Sachverhalt rechtsrelevant zu verändern und dadurch zu einer anderen

Entscheidung Anlass zu geben (VGr AG 22. Dezember 1987, AGVE [1987] 327,

330). Es genügt nicht, wenn der Gesuchsteller bloss dartut, die angefochtene

Entscheidung sei in ihren rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen falsch (RK FR,

5.

Juni 1987, StE B 97.11 Nr. 6). Als neu im Sinn dieser Bestimmung

gelten Tatsachen, wenn sie zur Zeit der Fällung des zu revidierenden Entscheids

bereits vorhanden waren, aber erst nachträglich zur Entdeckung gelangten (BGE

111.

Ib 209). Ausser Betracht fallen deshalb grundsätzlich Tatsachen, die nach

der fraglichen Einschätzung eintraten. Ausnahmsweise sind sie allerdings dann

zu berücksichtigen, wenn und soweit sie auf das Bemessungsjahr bzw. auf den Bemessungszeitpunkt

zurückwirken, mithin im ordentlichen Einschätzungsverfahren – hätten sie

damals schon bestanden – hätten beachtet werden müssen (RB 1992

Nr. 42, RB 1976 Nr. 66; Felix Richner et al., Kommentar zum

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 155 StG

N. 24). Die Tatsache muss, um als Revisionsgrund Berücksichtigung zu

finden, im Zeitpunkt des zu revidierenden Entscheids zumindest latent vorhanden

gewesen sein (BGr, 9. November 2004,2A.530/2004, E. 4.2,

www.bger.ch).

In der Tat hat das Steueramt in der Verfügung vom 11. Mai

2007.

festgestellt, dass der Pflichtige mit einem sehr hohen Einkommen und

Vermögen eingeschätzt worden und eine Unterbesteuerung daher "kaum

denkbar" sei. Diese im Nachsteuerverfahren und damit nach der in Revision

gezogenen Verfügung ergangene steueramtliche Feststellung stellt indessen

entgegen der Ansicht des Pflichtigen kein "Lehrbuchbeispiel" einer

erheblichen, auf die seinerzeitige Einschätzung rückwirkenden Tatsache dar.

Fälle der ausnahmsweisen Anerkennung einer "echten" neuen Tatsache

als Revisionsgrund sind etwa der Eintritt einer in der revidierten Verfügung

festgehaltenen Resolutivbedingung (BGr, 14. Oktober 1998,2A.67/1997,

www.bger.ch = Pra 88 [1999] Nr. 70) oder eine spätere abweichende

Qualifikation eines Vermögensteils als Geschäfts- bzw. Privatvermögen (VGer AG

8.4

, AGVE 1999, 158 E. 3b). Die – implizite – steueramtliche

Feststellung einer Überbesteuerung ändert abweichend von den genannten Fällen

jedoch nichts an den tatbeständlichen Grundlagen der in Frage stehenden Einschätzung.

So handelt es sich hierbei lediglich um eine andere Beurteilung desselben

Sachverhalts durch eine andere Abteilung des Steueramts. Dies stellt keine

zusätzliche, vormals nicht gewürdigte Information dar, bei deren Berücksichtigung

der betreffende Entscheid abweichend hätte ergehen müssen.

2.3

2.3.1

Der Pflichtige behauptet letztlich das Vorliegen eines übergesetzlichen

Revisionsgrundes. Dieser habe sich aufgrund der massiven Überbesteuerung in der

Höhe von rund Fr. ….- verwirklicht.

Bestand und Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes

können vorliegend offen bleiben: Mit Entdeckung der als Revisionsgrund

genannten massiven Divergenz zwischen veranlagtem und nach Ansicht des

Pflichtigen geschuldetem Steuerbetreffnis durch den Pflichtigen wurde die

90-tägige Verwirkungsfrist ausgelöst. Wie in E. 1 vorstehend und bereits

von der Rekurskommission ausgeführt, hat der Pflichtige seit spätestens dem 1. Februar

2005.

(als er persönlich rechtzeitig Einsprache gegen die Veranlagung über die direkte

Bundessteuer 2003 erhoben und gleichzeitig die mit Beilagen dokumentierte

Steuererklärung 2003 eingereicht hat) eine zu hohe Einschätzung erkennen und

sich gegen diese zur Wehr setzen können. Nachdem er für sämtliche vorliegend

zur Diskussion stehenden Steuerforderungen betrieben worden ist und die letzte

betriebene Forderung – gemäss eigener Angaben erst nach Kreditaufnahme – am 4. Februar

2005.

bezahlt hat, ist seine Darstellung nicht glaubhaft, er habe die

Überbesteuerung erst im Rahmen des Nachsteuerverfahrens im Jahr 2007 entdeckt.

Dass er die von ihm vorgebrachte Überbesteuerung schon deutlich früher bemerkt

hat, wird darüber hinaus durch seine eigene im Gutachten wiedergegebene Aussage

untermauert, wonach er seine "Versäumnisse[n] und Schludrigkeiten bis 2005

[…] innerlich abgehakt [habe] und […] dies als Lebenserfahrung [betrachte].

Nach dem Gesagten steht fest,

dass der Pflichtige die Revisionsfrist mit Eingabe vom 27. April 2007

offensichtlich verpasst hat, weshalb auf das Begehren hinsichtlich dieses

Revisionsgrundes nicht einmal einzutreten gewesen wäre.

2.3.2

Ebenso geht der Pflichtige fehl, wenn er vorbringt, das Revisionsverfahren

hätte von Amtes wegen durchgeführt werden müssen, wobei es auf die Einhaltung

der relativen Verwirkungsfrist nicht ankomme.

Ohne Berücksichtigung der relativen Verwirkungsfrist von

90.

Tagen ist eine Revision von Amtes wegen vorzunehmen, wenn die Steuerbehörde

von sich aus einen Revisionsgrund entdeckt, den der Steuerpflichtige selbst

noch nicht entdeckt hat und auch noch nicht hat entdecken können. Entdeckt der

Steuerpflichtige von sich aus das Vorhandensein eines Revisionsgrundes (oder

hätte er einen solchen entdecken sollen) und versäumt er im Anschluss daran die

Revisionsfristen, kann er die Revision nicht unter Hinweis darauf, dass das

Revisionsverfahren von Amts wegen einzuleiten sei, herbeiführen (Richner et

al., § 156 StG N. 7).

Einerseits hat der Pflichtige

vorliegend die von ihm als Revisionsgrund genannte massive Überbesteuerung

spätestens am 1. Februar 2005 festgestellt. Bereits deshalb war das

Steueramt nicht von Amtes wegen zur Einleitung des Revisionsverfahrens

gehalten. Andererseits hatte der Pflichtige am 11. Mai 2007, als das

Steueramt mit Abschluss des Nachsteuerverfahrens die Überbesteuerung als kaum

denkbar bezeichnete, das Revisionsbegehren bereits gestellt. Ebenso wenig

erweisen sich die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Gehörsverletzung

als als stichhaltig.

2.4

Somit ist

die Beschwerde auch hinsichtlich des Revisionsbegehrens abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die

Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine

Parteientschädigung zu. Da der Pflichtige auch im Rekursverfahren unterlegen

ist, hat ihm die Vorinstanz zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 151

Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG

sowie § 158 Abs. 4 StG; § 17 Abs. 2

Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit §§ 151

Abs. 1 StG, 153 Abs. 4 StG und 158 Abs. 4

StG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 40'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 40'120.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…