SB.2008.00111
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00111
8. Juli 2009Deutsch21 min
(URT.2009.11540)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00111
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.07.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003
(Fristwiederherstellung/Revision)
Fristwiederherstellung / Revision
Der Pflichtige wurde nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Jahre später stellte er ein Fristwiederherstellungsgesuch. Die allfällig bestandene psychische Störung, die ihm verunmöglicht hätte, vernunftgemäss zu handeln, ist jedenfalls schon vor Jahren weggefallen, als er wieder selbständig in Steuerangelegenheiten tätig geworden war.
Die Begründung einer Einstellungsverfügung im Nachsteuerverfahren (wonach implizit eine Überbesteuerung festgestellt wurde) stellt keine erhebliche neue Tatsache im Sinne von StG 155 I lit. a dar. Auch ein übergesetztlicher Revisionsgrund liegt nicht vor; seit Entdeckung der als solcher geltend gemachten "krassen Überbesteuerung" sind mehr als 90 Tage vergangen. Eine Einleitung des Revisionsverfahrens von Amtes wegen war nicht geboten, zumal der Revisionsgrund vom Pflichtigen bemerkt wurde, bevor die Behörde dafür Hinweise gehabt hatte.
Abweisung.
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
BEWEISLAST
EINSPRACHEFRIST
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE
HINDERUNGSGRUND
NEUE TATSACHE
PRIVATGUTACHTEN
REVISIONSBEGEHREN
REVISIONSFRIST
REVISIONSGRÜNDE
ÜBERBESTEUERUNG
ÜBERGESETZLICHER REVISIONSGRUND
Rechtsnormen:
§ 139 Abs. II StG
§ 140 Abs. I StG
§ 155 Abs. I lit. a StG
§ 156 StG
§ 15 Abs. I VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00111
Entscheid
der 2. Kammer
vom 8. Juli 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas
Frei (Voristz), Verwaltungsrichterin Leana
Isler, Ersatzrichter Michael Beusch, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2001–2003
(Fristwiederherstellung/Revision),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
vom kantonalen Steueramt mit Einschätzungsentscheiden vom 3. Oktober 2002,
9. Oktober 2003 und vom 30. August 2004 infolge nicht
eingereichter Steuererklärungen trotz jeweiliger Mahnung gestützt auf § 139
Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach
pflichtgemässem Ermessen für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….-, für die
Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. ….- und für die Steuerperiode 2003 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. ….- eingeschätzt.
Mit Schreiben vom 16. April 2007 teilte das kantonale
Steueramt A die Einleitung des Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahrens
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1997 bis 2004 und betreffend direkte
Bundessteuer 1997/1998 bis 2004 mit.
B.
Am 27. April 2007 liess der Pflichtige ein Gesuch
um Wiederherstellung der Einsprachefristen hinsichtlich der Steuerperioden 2001
bis 2003 stellen und erhob unter Einreichung der betreffenden Steuererklärungen
gleichzeitig Einsprache. Das Wiederherstellungsgesuch begründete er mit Hinweis
auf eine schwere Persönlichkeitsstörung. Gleichentags stellte er ein Revisionsbegehren
bezüglich ebendieser Einschätzungsentscheide. Als Revisionsgrund nannte er eine
massive Überbesteuerung bzw. sinngemäss die Einleitung des Nachsteuer- und
Bussenverfahrens.
Am 11. Mai 2007 stellte das Steueramt
das Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Steuerjahre 1997 bis 2003
ein. Hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden Zeitraums erwog es im
Nachsteuerverfahren: "Betreffend die Steuerperioden 2001 bis 2003 wurde
der Pflichtige nach pflichtgemässem Ermessen mit einem jeweils sehr hohen steuerbaren
Einkommen und Vermögen eingeschätzt. Eine Steuerverkürzung ist nach Lage der
Akten betreffend diese Steuerperioden kaum denkbar, weshalb das
Nachsteuerverfahren diesbezüglich […] mangels Unterbesteuerung eingestellt
wird."
Am 30. August 2007 wies das kantonale
Steueramt sowohl das Fristwiederherstellungsgesuch wie auch das Revisionsbegehren
ab und bestätigte die angefochtenen Einschätzungen.
C. Gegen
die Entscheide des kantonalen Steueramts vom 30. August 2007 erhob der
Pflichtige erneut Einsprache, wobei er die am 27. April 2007 gestellten
Anträge im Wesentlichen wiederholte. Am 19. November 2007 wies das
kantonale Steueramt diese Begehren ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 20. Dezember 2007 liess der
Pflichtige die Wiederherstellung der Einsprachefristen unter Aufhebung der
angefochtenen Einspracheentscheide beantragen. Weiter seien die Einschätzungen
gemäss den eingereichten Steuererklärungen vorzunehmen, eventualiter sei die
Sache dazu an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Im Sinn eines Eventual-Hauptbegehrens
verlangte er die Revision der angefochtenen Entscheide. Als Revisionsgrund nannte
er nun die im Nachsteuerverfahren durch das Steueramt
rechtskräftig festgestellte Überbesteuerung, die einer Entdeckung einer
erheblichen Tatsache bzw. Beweismittel gleichkomme. Ausserdem brachte er einen
übergesetzlichen Revisionsgrund vor, der sich aufgrund des das
Gerechtigkeitsgefühl krass verletzenden Besteuerungsergebnisses ergäbe.
Die Steuerrekurskommission I wies den Rekurs mit Entscheid
vom 30. September 2008 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 24. November 2008 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben, die Steuerrekurskommission I sei anzuweisen, die Einsprachefristen
wiederherzustellen, eventuell durch ihre Vorinstanz wiederherstellen zu lassen.
Weiter sei die Rekurskommission unter Aufhebung ihres Entscheids anzuweisen,
die Einschätzungen des Pflichtigen deklarationsgemäss vorzunehmen, eventualiter
sei sie anzuweisen, die Sache dazu an ihre Vorinstanz zurückzuweisen. Für den
Fall der Abweisung dieser Begehren seien die betreffenden Einschätzungsentscheide
unter Aufhebung des Rekursentscheids in Revision zu ziehen und aufzuheben, der
Pflichtige sei deklarationsgemäss einzuschätzen, eventualiter sei die Sache
dazu an die Steuerrekurskommission I, subeventualiter an das kantonale
Steueramt zurückzuweisen.
Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
Richtet
sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss der Rekurskommission
oder gegen einen Entscheid, womit die Rekurskommission einen
Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das
Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender,
materiell-rechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung –
ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).
Somit ist auf das Hauptbegehren einzutreten.
1.3
Der
Steuerpflichtige kann gemäss § 140 Abs. 1 StG gegen den
Einschätzungsentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich beim
kantonalen Steueramt Einsprache erheben. Auf eine verspätete Einsprache darf,
vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.
Der Pflichtige anerkennt zu Recht, dass seine Einsprache vom
27.
April 2007 gegen die zwischen dem 3. Oktober 2002 und dem 30. August
2004.
ergangenen Einschätzungsentscheide zu spät erfolgt ist.
1.4
Hat ein
Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist
die Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein
Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig
Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der
Frist gehindert worden ist. Als solche gelten z.B. Krankheit, Todesfall in der
Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Das Gesuch um
Fristwiederherstellung ist schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach
Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses
einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen
(§ 15 Abs. 2 VO StG). Bei der Beurteilung der
Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen,
das heisst, es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Pflichtigen
zu stellen (vgl. RB 1988 Nr. 11).
Eine Erkrankung stellt nur dann einen hinreichenden Grund
für eine Fristwiederherstellung dar, wenn sie derart schwer ist, dass der
Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, innert Frist die
Prozesshandlung vorzunehmen. Das Vorliegen von Krankheit kann demgemäss für
sich alleine nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss
hinzukommen, dass darin die Ursache für die verspätete Einreichung der
fristwahrenden Eingabe liegt. Die Wiederherstellungsgründe sind vom Steuerpflichtigen
zu substanziieren und zu beweisen; fehlt eine derartige
Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine amtliche Untersuchung über die
massgebenden Tatsachen zu führen noch der Steuerpflichtige Frist zur
Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (RB 1979 Nr. 51).
Bei der Prüfung der Beschwerde hat sich das
Verwaltungsgericht auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.5
Die Frage,
ob im vorliegend zu beurteilenden Fall zu irgendeinem Zeitpunkt ein
hinreichender Hinderungsgrund beim Pflichtigen vorgelegen hat, muss erst
beantwortet werden, nachdem erstellt ist, dass nach Wegfall eines solchen
innert der 30-tägigen Frist um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht
wurde. Vorweg ist daher zu prüfen, ob die Rekurskommission zu Recht
festgestellt hat, dass nach dem 27. März 2007 beim Pflichtigen keine
allfällig davor bestandene "psychische Krankheit" mehr vorgelegen
hat, welche ihm ein vernunftgemässes Handeln in steuerlichen Angelegenheiten
verunmöglicht hätte.
1.6
1.6.1
Der Pflichtige macht geltend, es habe bei ihm, jedenfalls in dem Zeitraum,
in dem die Einsprachen hätten fristgerecht erhoben werden können, mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit eine äusserlich manifeste psychische Störung
vorgelegen haben müssen, die im Ergebnis zu einer Störung des Sozialverhaltens
und – damit verbunden – zu einer Beeinträchtigung seiner Urteils- bzw.
Handlungsfähigkeit in Bezug auf die steuerverfahrensrechtlichen Pflichten geführt
hätte. Er habe im fraglichen Zeitraum an einer krankhaften Phobie gegenüber Postsendungen
jeder Art, die er schon seit Ende der 90er-Jahre meist ungelesen "dem
Abfalleimer überantwortet" habe, gelitten. Sein
Briefkasten habe permanent "übergequollen". Zwecks Lösung dieses Problems habe er im Jahr 2002 ein
Postfach gemietet, doch habe er sich aus den erwähnten Gründen nicht in der
Lage gesehen, ebendieses Postfach regelmässig zu leeren. Infolgedessen sei ihm sogar
der Entzug des Postfachs angedroht worden, und ein Teil der Post habe an die
Absender retourniert werden müssen. Durch das eingereichte psychiatrische Gutachten
sei erstellt, dass die psychische Störung ihm auch bei Anwendung der üblichen
Sorgfalt die Wahrnehmung seiner steuerrechtlichen Verfahrenspflichten bzw. –
mit Bezug auf die verpassten Einsprachefristen – seiner Verfahrensrechte
verunmöglicht, jedenfalls unzumutbar erschwert habe. Somit stünden seine Krankheit
und die Nichtergreifung des Rechtsmittels der Einsprache im Zusammenhang von Ursache
und Wirkung.
Zur Frage, bis wann ein allfällig bestandener Hinderungsgrund
vorgelegen habe, lässt der Pflichtige in seiner Beschwerdeschrift einerseits
ausführen, die 30-tägige Frist habe anlässlich der ersten Begegnung mit seinem
Rechtsvertreter am 30. März 2007 zu laufen begonnen. Dabei sei der
Pflichtige zu einer gewissen Selbsterkenntnis bezüglich einer allfälligen
psychischen Erkrankung gelangt. Dass er am 1. Februar 2005 selbsttätig
Einsprache gegen die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2003 erhoben
habe, stehe dazu nicht im Widerspruch. So sei die Einsprache nur unter
"sanftem Druck" seines ehemaligen Beraters und Angestellten der Bank
C als seine ehemalige Vertreterin "für Steuermandate" erfolgt.
Andererseits lässt der Pflichtige in diesem Zusammenhang vorbringen, es liege
in der Natur von psychischen Störungen der im Gutachten beschriebenen Art, dass
das Krankheitsbild in Intervallen mehr oder weniger stark auftrete. Der strikte
Beweis, ob und wann genau jeweils welcher Grad der Beeinträchtigung vorgelegen
habe, sei gar nicht zu führen. Es müsse vielmehr genügen, wenn keine
vernünftigen Zweifel daran bestehen könnten, dass jedenfalls in denjenigen
Zeiträumen, in welchen gegen die Ermessenseinschätzungen Einsprache hätte
erhoben werden können, "krankhafte Momente das Zepter führten".
Ausserdem erklärte der Pflichtige, sein Postfach seit 2004 wieder täglich zu leeren.
1.6.2
Das durch den Pflichtigen zur Stützung seiner Sachverhaltsdarstellung
eingereichte psychiatrische Gutachten vom 26. April 2007 beurteilt die
Angelegenheit wie folgt: Beim Pflichtigen liege eine Persönlichkeitsstörung mit
überwiegend narzisstischen Anteilen vor, daneben bestünden auch schizoide
Charaktereigenschaften. Von einer phobischen Störung im engeren, psychoanalytischen
Sinn könne nicht ausgegangen werden. Wenn ein Narzisst sein Versagen
realisiere, könne er sich das Problem auch dadurch – zumindest für eine gewisse
Zeitspanne – "vom Hals halten",
indem er es verdränge oder verleugne. Der Verdrängungsmechanismus habe beim
Pflichtigen darin bestanden, dass er einfach keine Steuererklärungen mehr eingereicht
habe. Selbst das Ansteigen der Steuern habe ihn nicht "zur Vernunft"
bringen können. Nach eigenen Angaben habe er, um sich die Post vom Steueramt
nicht ansehen zu müssen, erst seinen Briefkasten, dann auch sein Postfach
ungeleert gelassen und schliesslich seine Post sogar haufenweise weggeworfen.
In dieser ganzen Angelegenheit, in der es um Steuersachen gegangen sei, hätten
nicht "normale", abwägende, einschätzende, Vernunft dominierende,
sondern weit überwiegend unbewusste – krankhafte – Momente, wie das Wegschieben
und Verdrängen, "das Zepter geführt".
Die Fähigkeit des Pflichtigen, bei der Wahrnehmung seiner steuerlichen
Pflichten und Rechte vernunftgemäss zu handeln, sei im fraglichen Zeitraum
zumindest erheblich beeinträchtigt, wenn nicht gar vorübergehend ausser Kraft
gesetzt gewesen.
1.7
1.7.1
Ein Gutachten, das eine Partei eingeholt hat, stellt kein gesetzliches
Beweismittel dar. Stattdessen ist ihm lediglich die Bedeutung von
Parteibehauptungen zuzumessen (VGr, 22. November 2000, VB.98.00058, ZStP
2001, S. 148 E. 4b; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7
N. 23; Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3.
A., Zürich 1997, vor § 171 ff. N. 4). Ein Privatgutachten
unterliegt zwar grundsätzlich der gleichen freien Beweiswürdigung durch
das Verwaltungsgericht wie das Gutachten eines unabhängigen, amtlich
oder gerichtlich bestellten Sachverständigen. Indessen kommt einem amtlichen
Gutachten im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Gutachters ein höherer
Beweiswert zu als einem Parteigutachten.
1.7.2
Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, deuten diverse Indizien darauf
hin, dass der Pflichtige schon deutlich vor dem 28. März 2007 in
steuerrechtlichen Angelegenheiten durchaus handlungsfähig war. Allem voran die
Tatsache, dass der damals unvertretene Pflichtige am 2. Dezember 2004 die
Steuererklärung für das Jahr 2003 erstellte und diese samt Beilagen
(insbesondere der Liegenschaftenabrechnung) zusammen mit der rechtzeitigen
Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2003 am 1. Februar
2005.
einreichte. Dass ihm ein vernunftgemässes Handeln auch seither zumindest
in Phasen möglich war, zeigt Folgendes: Unbestrittenermassen hat der Pflichtige
am 9. März 2005 seine Hausbank mit der Vertretung in sämtlichen
steuerrechtlichen Angelegenheiten beauftragt. Am 30. August 2005
reichte er seine Steuererklärung betreffend das Jahr 2004 ein und liess am 21. Juli
2006.
Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid der Staats- und
Gemeindesteuern 2004 erheben. Die Steuererklärung 2005 unterzeichnete er am 27. Juli
2006.
und reichte sie ebenfalls ein. Der Zeitraum, in dem der Pflichtige in
steuerrechtlichen Angelegenheiten in eben dargestellter Weise anerkanntermassen
wieder tätig wurde, deckt sich mit der Aussage des Pflichtigen selbst, wonach
er seit dem Jahr 2004 seine Post wieder täglich entgegennehme. Weswegen der
Pflichtige zwar zu diesen fehlerfrei vorgenommenen, seine steuerrechtlichen
Angelegenheiten betreffenden Handlungen in der Lage war, es ihm aber während
der gesamten in Frage stehenden Zeitdauer nie möglich gewesen sein soll, ein
Fristwiederherstellungsgesuch mit einer Einsprache einzureichen, ist nicht
nachvollziehbar.
Die vom Pflichtigen
vorgebrachte Darstellung vermag des Weiteren aus folgenden Gründen nicht zu
überzeugen: Abgesehen davon, dass er – entgegen seiner Erklärung, wonach das
Krankheitsbild in Intervallen aufgetreten sei – behauptet, der Hinderungsgrund
sei erst anlässlich der Beratung seines Rechtsvertreters am 30. März 2007
entfallen, liegen keinerlei einleuchtenden Hinweise dafür vor, dass die
psychische Störung mit Krankheitswert bis zum 28. März 2007 ununterbrochen
bestanden hätte. Selbst wenn es zuträfe, dass innert der ordentlichen
Einsprachefrist ein zureichender Hinderungsgrund vorgelegen hätte, würde dies
nichts über die Dauer seines Bestandes aussagen. Des Weiteren geht der
Pflichtige fehl, wenn er vorbringt, es genüge in rechtlicher Hinsicht, dass
seine Krankheit seine Fähigkeit, die steuerlichen Rechten und Pflichten
wahrzunehmen, "im fraglichen Zeitraum zeitweise" zumindest erheblich
beeinträchtigt, wenn nicht vorübergehend ausser Kraft gesetzt hätten.
Richtigerweise muss das Fristwiederherstellungsgesuch nach Wegfall des
Hinderungsgrundes innert 30 Tagen gestellt werden. Wann immer der Hinderungsgrund,
um mit den Worten des Pflichtigen zu sprechen, jeweils "zeitweise"
wegfiel, hätte er das Fristwiederherstellungsgesuch innert Frist stellen
müssen. Nachdem der dem Pflichtigen obliegende Beweis, für das fristgerechte
Stellen des Fristwiederherstellungsgesuchs – wie dieser selbst einräumt – nicht
erbracht werden konnte, vermag die Darstellung des Pflichtigen aus den
dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.
Ebenso wenig grenzt das
eingereichte psychiatrische Gutachten den Zeitraum der Beeinträchtigung des
Pflichtigen nicht ein. Was mit dem Begriff der "fraglichen
Zeiträume", in welchen dem Pflichtigen ein vernunftgemässes Handeln unmöglich
gewesen sei, gemeint ist, bleibt unklar. Eine Gehörsverletzung oder eine
rechtsverletzende Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz, wie sie vom
Pflichtigen bemängelt werden, ist mit Blick auf deren nachvollziehbare
Begründung nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Rekurskommission zu
keiner Zeit die Beweistauglichkeit des Gutachtens in Frage, was der Pflichtige
einzuwenden scheint.
Der Pflichtige rügt, das rechtliche Gehör sei verletzt
worden, indem die Vorinstanz ihn nicht persönlich befragt und kein Ergänzungsgutachten
eingeholt habe. Dem kann nicht gefolgt werden: Der Verzicht auf die Abnahme
eines rechtmässig angebotenen Beweismittels ist im Rahmen der antizipierten
Beweiswürdigung zulässig, sofern eine Behörde aufgrund eigener Sachkunde, der
Lebenserfahrung oder bereits erhobener Beweise vom Bestehen einer Tatsache
überzeugt ist und sie annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (unter anderen: BGE 126 I 15 E. 2a/aa).
Vorliegend ist nicht dargetan, inwieweit eine derartige Einvernahme oder ein
Ergänzungsgutachten die Würdigung der Vorinstanz, wonach das
Fristwiederherstellungsgesuch nicht rechtzeitig gestellt worden ist,
umzustossen vermöchten. Selbst wenn die vom Pflichtigen angebotenen Zeugen, wie
von diesem angekündigt, aussagen würden, die Bank C habe am 5. November
2004.
zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt, die Zusammenarbeit zwischen dem
Pflichtigen und der Bank C sei durch fehlende Kooperation stark belastet
gewesen, am 30. März 2007 sei der Pflichtige sich anlässlich eines Gesprächs
mit seinem Vertreter seiner psychischen Erkrankung bewusst geworden, der
Briefkasten des Pflichtigen sei seit Ende der neunziger Jahre bis 2002 stets
übergequollen sowie später sei er sogar durch den Poststellenleiter wegen
Nichtleerung seines Postfachs ermahnt worden, änderte all dies an der Würdigung
des Gerichts nichts. Keine dieser Aussagen betrifft die Frage, ob ein allfällig
bestandener Hinderungsgrund bereits vor dem 28. März 2007 weggefallen ist
oder nicht. Auf die Abnahme der angebotenen Beweise konnte die Vorinstanz daher
verzichten. Aus denselben Gründen erübrigt sich eine entsprechende
Beweisabnahme auch im Beschwerdeverfahren.
2.
2.1
Ein
rechtskräftiger Entscheid kann laut § 155 Abs. 1 StG auf Antrag
oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn
erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a),
wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel,
die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in
anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b)
oder wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst
hat (lit. c). Die Revision ist indessen gemäss Abs. 2
ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er
bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen
können.
Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung
des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des
Entscheids eingereicht werden (§ 156 StG).
2.2
2.2.1
Als Revisionsgrund nennt der Pflichtige zunächst die erstmalige
rechtskräftige steueramtliche Feststellung der Überbesteuerung im
Nachsteuerverfahren; dies komme der Entdeckung erheblicher Tatsachen bzw.
Beweismittel im Sinn von § 155 Abs. 1 lit. a StG
gleich.
2.2.2
Tatsachen sind dann im Sinn von § 155 Abs. 1 lit. a
StG erheblich, wenn sie geeignet sind, den von der rechtsanwendenden Instanz
zugrunde gelegten Sachverhalt rechtsrelevant zu verändern und dadurch zu einer anderen
Entscheidung Anlass zu geben (VGr AG 22. Dezember 1987, AGVE [1987] 327,
330). Es genügt nicht, wenn der Gesuchsteller bloss dartut, die angefochtene
Entscheidung sei in ihren rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen falsch (RK FR,
5.
Juni 1987, StE B 97.11 Nr. 6). Als neu im Sinn dieser Bestimmung
gelten Tatsachen, wenn sie zur Zeit der Fällung des zu revidierenden Entscheids
bereits vorhanden waren, aber erst nachträglich zur Entdeckung gelangten (BGE
111.
Ib 209). Ausser Betracht fallen deshalb grundsätzlich Tatsachen, die nach
der fraglichen Einschätzung eintraten. Ausnahmsweise sind sie allerdings dann
zu berücksichtigen, wenn und soweit sie auf das Bemessungsjahr bzw. auf den Bemessungszeitpunkt
zurückwirken, mithin im ordentlichen Einschätzungsverfahren – hätten sie
damals schon bestanden – hätten beachtet werden müssen (RB 1992
Nr. 42, RB 1976 Nr. 66; Felix Richner et al., Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 155 StG
N. 24). Die Tatsache muss, um als Revisionsgrund Berücksichtigung zu
finden, im Zeitpunkt des zu revidierenden Entscheids zumindest latent vorhanden
gewesen sein (BGr, 9. November 2004,2A.530/2004, E. 4.2,
www.bger.ch).
In der Tat hat das Steueramt in der Verfügung vom 11. Mai
2007.
festgestellt, dass der Pflichtige mit einem sehr hohen Einkommen und
Vermögen eingeschätzt worden und eine Unterbesteuerung daher "kaum
denkbar" sei. Diese im Nachsteuerverfahren und damit nach der in Revision
gezogenen Verfügung ergangene steueramtliche Feststellung stellt indessen
entgegen der Ansicht des Pflichtigen kein "Lehrbuchbeispiel" einer
erheblichen, auf die seinerzeitige Einschätzung rückwirkenden Tatsache dar.
Fälle der ausnahmsweisen Anerkennung einer "echten" neuen Tatsache
als Revisionsgrund sind etwa der Eintritt einer in der revidierten Verfügung
festgehaltenen Resolutivbedingung (BGr, 14. Oktober 1998,2A.67/1997,
www.bger.ch = Pra 88 [1999] Nr. 70) oder eine spätere abweichende
Qualifikation eines Vermögensteils als Geschäfts- bzw. Privatvermögen (VGer AG
8.4
, AGVE 1999, 158 E. 3b). Die – implizite – steueramtliche
Feststellung einer Überbesteuerung ändert abweichend von den genannten Fällen
jedoch nichts an den tatbeständlichen Grundlagen der in Frage stehenden Einschätzung.
So handelt es sich hierbei lediglich um eine andere Beurteilung desselben
Sachverhalts durch eine andere Abteilung des Steueramts. Dies stellt keine
zusätzliche, vormals nicht gewürdigte Information dar, bei deren Berücksichtigung
der betreffende Entscheid abweichend hätte ergehen müssen.
2.3
2.3.1
Der Pflichtige behauptet letztlich das Vorliegen eines übergesetzlichen
Revisionsgrundes. Dieser habe sich aufgrund der massiven Überbesteuerung in der
Höhe von rund Fr. ….- verwirklicht.
Bestand und Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes
können vorliegend offen bleiben: Mit Entdeckung der als Revisionsgrund
genannten massiven Divergenz zwischen veranlagtem und nach Ansicht des
Pflichtigen geschuldetem Steuerbetreffnis durch den Pflichtigen wurde die
90-tägige Verwirkungsfrist ausgelöst. Wie in E. 1 vorstehend und bereits
von der Rekurskommission ausgeführt, hat der Pflichtige seit spätestens dem 1. Februar
2005.
(als er persönlich rechtzeitig Einsprache gegen die Veranlagung über die direkte
Bundessteuer 2003 erhoben und gleichzeitig die mit Beilagen dokumentierte
Steuererklärung 2003 eingereicht hat) eine zu hohe Einschätzung erkennen und
sich gegen diese zur Wehr setzen können. Nachdem er für sämtliche vorliegend
zur Diskussion stehenden Steuerforderungen betrieben worden ist und die letzte
betriebene Forderung – gemäss eigener Angaben erst nach Kreditaufnahme – am 4. Februar
2005.
bezahlt hat, ist seine Darstellung nicht glaubhaft, er habe die
Überbesteuerung erst im Rahmen des Nachsteuerverfahrens im Jahr 2007 entdeckt.
Dass er die von ihm vorgebrachte Überbesteuerung schon deutlich früher bemerkt
hat, wird darüber hinaus durch seine eigene im Gutachten wiedergegebene Aussage
untermauert, wonach er seine "Versäumnisse[n] und Schludrigkeiten bis 2005
[…] innerlich abgehakt [habe] und […] dies als Lebenserfahrung [betrachte].
Nach dem Gesagten steht fest,
dass der Pflichtige die Revisionsfrist mit Eingabe vom 27. April 2007
offensichtlich verpasst hat, weshalb auf das Begehren hinsichtlich dieses
Revisionsgrundes nicht einmal einzutreten gewesen wäre.
2.3.2
Ebenso geht der Pflichtige fehl, wenn er vorbringt, das Revisionsverfahren
hätte von Amtes wegen durchgeführt werden müssen, wobei es auf die Einhaltung
der relativen Verwirkungsfrist nicht ankomme.
Ohne Berücksichtigung der relativen Verwirkungsfrist von
90.
Tagen ist eine Revision von Amtes wegen vorzunehmen, wenn die Steuerbehörde
von sich aus einen Revisionsgrund entdeckt, den der Steuerpflichtige selbst
noch nicht entdeckt hat und auch noch nicht hat entdecken können. Entdeckt der
Steuerpflichtige von sich aus das Vorhandensein eines Revisionsgrundes (oder
hätte er einen solchen entdecken sollen) und versäumt er im Anschluss daran die
Revisionsfristen, kann er die Revision nicht unter Hinweis darauf, dass das
Revisionsverfahren von Amts wegen einzuleiten sei, herbeiführen (Richner et
al., § 156 StG N. 7).
Einerseits hat der Pflichtige
vorliegend die von ihm als Revisionsgrund genannte massive Überbesteuerung
spätestens am 1. Februar 2005 festgestellt. Bereits deshalb war das
Steueramt nicht von Amtes wegen zur Einleitung des Revisionsverfahrens
gehalten. Andererseits hatte der Pflichtige am 11. Mai 2007, als das
Steueramt mit Abschluss des Nachsteuerverfahrens die Überbesteuerung als kaum
denkbar bezeichnete, das Revisionsbegehren bereits gestellt. Ebenso wenig
erweisen sich die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Gehörsverletzung
als als stichhaltig.
2.4
Somit ist
die Beschwerde auch hinsichtlich des Revisionsbegehrens abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine
Parteientschädigung zu. Da der Pflichtige auch im Rekursverfahren unterlegen
ist, hat ihm die Vorinstanz zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 151
Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG
sowie § 158 Abs. 4 StG; § 17 Abs. 2
Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit §§ 151
Abs. 1 StG, 153 Abs. 4 StG und 158 Abs. 4
StG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 40'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 40'120.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…