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Entscheid

SB.2008.00112

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00112

8. Juli 2009Deutsch20 min

(URT.2009.11541)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

vom kantonalen Steueramt mit Veranlagungsverfügungen vom 28. März 2003 und

vom 30. Januar 2004 infolge nicht eingereichter Steuererklärungen trotz

jeweiliger Mahnung gestützt auf Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach

pflichtgemässem Ermessen für die Steuerperioden 2001 und 2002 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. ….- bzw. Fr. ….- veranlagt.

Mit Schreiben vom 16. April 2007 teilte das kantonale

Steueramt A die Einleitung des Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahrens

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1997 bis 2004 und betreffend direkte

Bundessteuer 1997/1998 bis 2004 mit.

B.

Am 27. April 2007 liess der Pflichtige ein Gesuch

um Wiederherstellung der Einsprachefristen hinsichtlich der Steuerperioden 2001

bis 2003 stellen und erhob unter Einreichung der betreffenden Steuererklärungen

gleichzeitig Einsprache. Das Wiederherstellungsgesuch begründete er mit Hinweis

auf eine schwere Persönlichkeitsstörung. Gleichentags stellte er ein

Revisionsbegehren bezüglich ebendieser Veranlagungsverfügungen. Als

Revisionsgrund nannte er eine massive Überbesteuerung bzw. sinngemäss die Einleitung

des Nachsteuer- und Bussenverfahrens.

Am 11. Mai 2007 stellte das Steueramt

das Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend der Steuerjahre 1997 bis 2003

ein. Hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden Zeitraums erwog es im

Nachsteuerverfahren: "Betreffend die Steuerperioden 2001 bis 2003 wurde

der Pflichtige nach pflichtgemässem Ermessen mit einem jeweils sehr hohen steuerbaren

Einkommen und Vermögen eingeschätzt. Eine Steuerverkürzung ist nach Lage der

Akten betreffend diese Steuerperioden kaum denkbar, weshalb das

Nachsteuerverfahren diesbezüglich […] mangels Unterbesteuerung eingestellt

wird."

Am 30. August 2007 wies das kantonale

Steueramt sowohl das Fristwiederherstellungsgesuch wie auch das Revisionsbegehren

ab und bestätigte die angefochtenen Veranlagungen.

C. Gegen

die Entscheide des kantonalen Steueramts vom 30. August 2007 erhob der

Pflichtige erneut Einsprache, wobei er die am 27. April 2007 gestellten

Anträge im Wesentlichen wiederholte. Am 19. November 2007 wies das

kantonale Steueramt diese Begehren ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2007 liess der

Pflichtige die Wiederherstellung der Einsprachefristen unter Aufhebung der

angefochtenen Einspracheentscheide beantragen. Weiter seien die Veranlagungen

gemäss den eingereichten Steuererklärungen vorzunehmen, eventualiter sei die

Sache dazu an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Im Sinn eines

Eventual-Hauptbegehrens verlangte er die Revision der angefochtenen Entscheide.

Als Revisionsgrund nannte er nun die im Nachsteuerverfahren durch

das Steueramt rechtskräftig festgestellte Überbesteuerung, die einer Entdeckung

einer erheblichen Tatsache bzw. Beweismittel gleichkomme. Ausserdem brachte er

einen übergesetzlichen Revisionsgrund vor, der sich aufgrund des das

Gerechtigkeitsgefühl krass verletzenden Besteuerungsergebnisses ergäbe.

Die Steuerrekurskommission I wies die Beschwerde mit

Entscheid vom 30. September 2008 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 24. November 2008 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht fristgerecht, es sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben, die Steuerrekurskommission I sei anzuweisen, die

Einsprachefristen wiederherzustellen, eventuell durch ihre Vorinstanz

wiederherstellen zu lassen. Weiter sei die Rekurskommission unter Aufhebung

ihres Entscheids anzuweisen, die Veranlagungen des Pflichtigen

deklarationsgemäss vorzunehmen, eventualiter sei sie anzuweisen, die Sache dazu

an ihre Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall der Abweisung dieser Begehren

seien die betreffenden Veranlagungsverfügungen unter Aufhebung des

Beschwerdeentscheids in Revision zu ziehen und aufzuheben, der Pflichtige sei deklarationsgemäss

zu veranlagen, eventualiter sei die Sache dazu an die Steuerrekurskommission I,

subeventualiter an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung

liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale

Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2

DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren

vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Mit der

(zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht können alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen

Nichteintretensbeschluss der Rekurskommission, so darf das Verwaltungsgericht

lediglich prüfen, ob die vor­instanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an

beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiell-rechtlicher

Entscheid ist dem Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003,

E. 1.3, www.bger.ch).

Somit ist auf das Hauptbegehren einzutreten.

1.2

Gegen die

Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige laut Art. 132 Abs. 1 DBG

innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache

erheben. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des

Rechtsmittels. Eine verspätete Beschwerde ist unwirksam und vermag keine

materielle Überprüfung der Veranlagung herbeizuführen (BGr, 13. Mai 1986,

ASA 56 [1987/88], 645).

Der Pflichtige anerkennt zu Recht, dass seine Einsprache vom

27.

April 2007 gegen die am 28. März 2003 und 30. Januar 2004 ergangenen

Veranlagungsverfügungen zu spät erfolgt ist.

1.3

Hat ein

Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist

die Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er durch Militär-

oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an

der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Beschwerde innert 30

Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds eingereicht wurde (Art. 140 Abs. 4

in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG). Entscheidend ist dabei,

dass der Grund – z.B. die Krankheit – den Pflichtigen objektiv daran gehindert

hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht in der Lage gewesen ist, die

nötigen Schritte zur Fristwahrung rechtzeitig vorzunehmen (Martin Zweifel in:

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über

die direkte Bundessteuer, 2. A., Basel 2008, Art. 133 DBG N. 19). Die

Wiederherstellungsgründe sind von der pflichtigen Person zu substanziieren und

zu beweisen (Zweifel, Art. 133 DBG N. 21). Bei der Beurteilung der

Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein strenger Massstab

anzulegen, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der

Pflichtigen zu stellen (vgl. RB 1988 Nr. 11).

Eine Fristwiederherstellung ist dann möglich, wenn der

Pflichtige durch ein Ereignis objektiv daran gehindert worden ist, die Frist

einzuhalten, d.h. wenn es ihm bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht möglich

oder zumutbar war, die nötigen Schritte zur Fristwahrung rechtzeitig

vorzunehmen. Entscheidend ist stets, dass der Grund – z.B. Krankheit – den

Steuerpflichtigen objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten (Zweifel,

Art. 133 DBG N. 19).

1.4

Die Frage, ob im vorliegend zu beurteilenden Fall zu irgendeinem Zeitpunkt

ein hinreichender Hinderungsgrund beim Pflichtigen vorgelegen hat, muss erst

beantwortet werden, nachdem erstellt ist, dass nach Wegfall eines solchen

innert der 30-tägigen Frist um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht

wurde. Vorweg ist daher zu prüfen, ob die Rekurskommission zu Recht

festgestellt hat, dass nach dem 27. März 2007 beim Pflichtigen keine

allfällig davor bestandene "psychische Krankheit" mehr vorgelegen

hat, welche ihm ein vernunftgemässes Handeln in steuerlichen Angelegenheiten

verunmöglicht hätte.

1.5

1.5.1

Der Pflichtige macht geltend, es habe bei

ihm, jedenfalls in dem Zeitraum, in dem die Einsprachen hätten fristgerecht

erhoben werden können, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine äusserlich

manifeste psychische Störung vorgelegen haben müssen, die im Ergebnis zu einer

Störung des Sozialverhaltens und – damit verbunden – zu einer Beeinträchtigung seiner

Urteils- bzw. Handlungsfähigkeit in Bezug auf die steuerverfahrensrechtlichen

Pflichten geführt hätte. Er habe im fraglichen Zeitraum an einer krankhaften

Phobie gegenüber Postsendungen jeder Art, die er schon seit Ende der 90er-Jahre

meist ungelesen "dem Abfalleimer überantwortet" habe, gelitten. Sein

Briefkasten habe permanent "übergequollen". Zwecks Lösung dieses

Problems habe er im Jahr 2002 ein Postfach gemietet, doch habe er sich aus den

erwähnten Gründen nicht in der Lage gesehen, dieses Postfach regelmässig zu

leeren. Infolgedessen sei ihm sogar der Entzug des Postfachs angedroht worden,

und ein Teil der Post habe an die Absender retourniert werden müssen. Durch das

eingereichte psychiatrische Gutachten sei erstellt, dass die psychische Störung

ihm auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrnehmung seiner

steuerrechtlichen Verfahrenspflichten bzw. – mit Bezug auf die verpassten

Einsprachefristen – seiner Verfahrensrechte verunmöglicht, jedenfalls

unzumutbar erschwert habe. Somit stünden seine Krankheit und die

Nichtergreifung des Rechtsmittels der Einsprache im Zusammenhang von Ursache

und Wirkung.

Zur Frage, bis wann ein allfällig bestandener Hinderungsgrund

vorgelegen habe, lässt der Pflichtige in seiner Beschwerdeschrift einerseits

ausführen, die 30-tägige Frist habe anlässlich der ersten Begegnung mit seinem

Rechtsvertreter am 30. März 2007 zu laufen begonnen. Dabei sei der

Pflichtige zu einer gewissen Selbsterkenntnis bezüglich einer allfälligen

psychischen Erkrankung gelangt. Dass er am 1. Februar 2005 selbsttätig

Einsprache gegen die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2003 erhoben

habe, stehe dazu nicht im Widerspruch. So sei die Einsprache nur unter

"sanftem Druck" seines ehemaligen Beraters und Angestellten der Bank

C, seiner ehemaligen Vertreterin "für Steuermandate" erfolgt.

Andererseits lässt der Pflichtige in diesem Zusammenhang vorbringen, es liege

in der Natur von psychischen Störungen der im Gutachten beschriebenen Art, dass

das Krankheitsbild in Intervallen mehr oder weniger stark auftrete. Der strikte

Beweis, ob und wann genau jeweils welcher Grad der Beeinträchtigung vorgelegen

habe, sei gar nicht zu führen. Es müsse vielmehr genügen, wenn keine

vernünftigen Zweifel daran bestehen könnten, dass jedenfalls in denjenigen

Zeiträumen, in welchen gegen die Ermessenseinschätzungen Einsprache hätte

erhoben werden können, "krankhafte Momente das Zepter führten".

Ausserdem erklärte der Pflichtige, sein Postfach seit 2004 wieder täglich zu leeren.

1.5.2

Das durch den Pflichtigen zur Stützung

seiner Sachverhaltsdarstellung eingereichte psychiatrische Gutachten vom 26. April

2007.

beurteilt die Angelegenheit wie folgt: Beim Pflichtigen liege eine

Persönlichkeitsstörung mit überwiegend narzisstischen Anteilen vor, daneben

bestünden auch schizoide Charaktereigenschaften. Von einer phobischen Störung

im engeren, psychoanalytischen Sinn könne nicht ausgegangen werden. Wenn ein

Narzisst sein Versagen realisiere, könne er sich das Problem auch dadurch –

zumindest für eine gewisse Zeitspanne – "vom Hals halten", indem er

es verdränge oder verleugne. Der Verdrängungsmechanismus habe beim Pflichtigen

darin bestanden, dass er einfach keine Steuererklärungen mehr eingereicht habe.

Selbst das Ansteigen der Steuern habe ihn nicht "zur Vernunft"

bringen können. Nach eigenen Angaben habe er, um sich die Post vom Steueramt

nicht ansehen zu müssen, erst seinen Briefkasten, dann auch sein Postfach

ungeleert gelassen und schliesslich seine Post sogar haufenweise weggeworfen.

In dieser ganzen Angelegenheit, in der es um Steuersachen gegangen sei, hätten

nicht "normale", abwägende, einschätzende, Vernunft dominierende,

sondern weit überwiegend unbewusste – krankhafte – Momente, wie das Wegschieben

und Verdrängen, "das Zepter geführt". Die Fähigkeit des Pflichtigen,

bei der Wahrnehmung seiner steuerlichen Pflichten und Rechte vernunftgemäss zu

handeln, sei im fraglichen Zeitraum zumindest erheblich beeinträchtigt, wenn

nicht gar vorübergehend ausser Kraft gesetzt gewesen.

1.6

1.6.1

Ein Gutachten, das eine Partei eingeholt

hat, stellt kein gesetzli­ches Beweismittel dar. Stattdessen ist ihm lediglich

die Bedeutung von Parteibehauptungen zuzumessen (VGr, 22. November 2000,

VB.98.00058, ZStP 2001, S. 148 E. 4b; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich, § 7 N. 23; Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen

Zivilpro­zess­ordnung, 3. A., Zürich 1997, vor § 171 ff. N. 4).

Ein Pri­vat­gut­ach­ten unterliegt zwar grundsätzlich der glei­chen frei­en Be­weis­wür­di­gung

durch das Ver­wal­tungs­gericht wie das Gutachten ei­nes un­ab­hän­gi­gen,

amtlich oder gerichtlich be­stell­ten Sach­ver­ständigen. In­des­sen kommt ei­nem

amtlichen Gutachten im Hinblick auf die Un­ab­hän­gig­keit des Gutachters ein

hö­he­rer Be­weis­wert zu als einem Parteigut­ach­ten.

1.6.2

Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat,

deuten diverse Indizien darauf hin, dass der Pflichtige schon deutlich vor dem

28.

März 2007 in steuerrechtlichen Angelegenheiten durchaus handlungsfähig

war. Allem voran die Tatsache, dass der damals unvertretene Pflichtige am 2. Dezember

2004.

die Steuererklärung für das Jahr 2003 erstellte und diese samt Beilagen

(insbesondere der Liegenschaftenabrechnung) zusammen mit der rechtzeitigen

Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2003 am 1. Februar

2005.

einreichte. Dass ihm ein vernunftgemässes Handeln auch seither zumindest

in Phasen möglich war, zeigt Folgendes: Unbestrittenermassen hat der

Pflichtigen am 9. März 2005 seine Hausbank mit der Vertretung in

sämtlichen steuerrechtlichen Angelegenheiten beauftragt. Am 30. August 2005

reichte er seine Steuererklärung betreffend das Jahr 2004 ein und liess am 21. Juli

2006.

Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid der Staats- und

Gemeindesteuern 2004 erheben. Die Steuererklärung 2005 unterzeichnete er am 27. Juli

2006.

und reichte sie ebenfalls ein. Der Zeitraum, in dem der Pflichtige in

steuerrechtlichen Angelegenheiten in eben dargestellter Weise anerkanntermassen

wieder tätig wurde, deckt sich mit der Aussage des Pflichtigen selbst, wonach

er seit dem Jahr 2004 seine Post wieder täglich entgegennehme. Weswegen der

Pflichtige zwar zu diesen fehlerfrei vorgenommenen, seine steuerrechtlichen

Angelegenheiten betreffenden Handlungen in der Lage war, es ihm aber während

der gesamten in Frage stehenden Zeitdauer nie möglich gewesen sein soll, ein

Fristwiederherstellungsgesuch mit einer Einsprache einzureichen, ist nicht

nachvollziehbar.

Die

vom Pflichtigen vorgebrachte Darstellung vermag des Weiteren aus folgenden

Gründen nicht zu überzeugen: Abgesehen davon, dass er – entgegen seiner Erklärung,

wonach das Krankheitsbild in Intervallen aufgetreten sei – behauptet, der Hinderungsgrund

sei erst anlässlich der Beratung seines Rechtsvertreters am 30. März 2007

entfallen, liegen keinerlei einleuchtenden Hinweise dafür vor, dass die

psychische Störung mit Krankheitswert bis zum 28. März 2007 ununterbrochen

bestanden hätte. Selbst wenn es zuträfe, dass innert der ordentlichen

Einsprachefrist ein zureichender Hinderungsgrund vorgelegen hätte, würde dies

nichts über die Dauer seines Bestandes aussagen. Des Weiteren geht der

Pflichtige fehl, wenn er vorbringt, es genüge in rechtlicher Hinsicht, dass

seine Krankheit seine Fähigkeit, die steuerlichen Rechten und Pflichten

wahrzunehmen, "im fraglichen Zeitraum zeitweise" zumindest erheblich

beeinträchtigt, wenn nicht vorübergehend ausser Kraft gesetzt hätten.

Richtigerweise muss das Fristwiederherstellungsgesuch nach Wegfall des

Hinderungsgrundes innert 30 Tagen gestellt werden. Wann immer der Hinderungsgrund,

um mit den Worten des Pflichtigen zu sprechen, jeweils "zeitweise"

wegfiel, hätte er das Fristwiederherstellungsgesuch innert Frist stellen

müssen. Nachdem der dem Pflichtigen obliegende Beweis, für das fristgerechte

Stellen des Fristwiederherstellungsgesuchs – wie dieser selbst einräumt – nicht

erbracht werden konnte, vermag die Darstellung des Pflichtigen aus den

dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.

Ebenso

wenig grenzt das eingereichte psychiatrische Gutachten den Zeitraum der

Beeinträchtigung des Pflichtigen nicht ein. Was mit dem Begriff der

"fraglichen Zeiträume", in welchen dem Pflichtigen ein

vernunftgemässes Handeln unmöglich gewesen sei, gemeint ist, bleibt unklar.

Eine Gehörsverletzung oder eine rechtsverletzende Würdigung des Gutachtens

durch die Vorinstanz, wie sie vom Pflichtigen bemängelt werden, ist mit Blick

auf deren nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich. Insbesondere stellt

die Rekurskommission zu keiner Zeit die Beweistauglichkeit des Gutachtens in

Frage, was der Pflichtige einzuwenden scheint.

Der

Pflichtige rügt, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz

ihn nicht persönlich befragt und kein Ergänzungsgutachten eingeholt habe. Dem

kann nicht gefolgt werden: Der Verzicht auf die Abnahme eines rechtmässig angebotenen

Beweismittels ist im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung zulässig, sofern

eine Behörde aufgrund eigener Sachkunde, der Lebenserfahrung oder bereits

erhobener Beweise vom Bestehen einer Tatsache überzeugt ist und sie annehmen

kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde

(unter anderen: BGE 126 I 15 E. 2a/aa). Vorliegend ist nicht dargetan,

inwieweit eine derartige Einvernahme oder ein Ergänzungsgutachten die Würdigung

der Vorinstanz, wonach das Fristwiederherstellungsgesuch nicht rechtzeitig

gestellt worden ist, umzustossen vermöchten. Selbst wenn die vom Pflichtigen

angebotenen Zeugen, wie von diesem angekündigt, aussagen würden, die Bank C

habe am 5. November 2004 zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt, die

Zusammenarbeit zwischen dem Pflichtigen und der Bank C sei durch fehlende

Kooperation stark belastet gewesen, am 30. März 2007 sei der Pflichtige

sich anlässlich eines Gesprächs mit seinem Vertreter seiner psychischen

Erkrankung bewusst geworden, der Briefkasten des Pflichtigen sei seit Ende der neunziger

Jahre bis 2002 stets übergequollen sowie später sei er sogar durch den

Poststellenleiter wegen Nichtleerung seines Postfachs ermahnt worden, änderte

all dies an der Würdigung des Gerichts nichts. Keine dieser Aussagen betrifft die

Frage, ob ein allfällig bestandener Hinderungsgrund bereits vor dem 28. März

2007.

weggefallen ist oder nicht. Auf die Abnahme der angebotenen Beweise konnte

die Vorinstanz daher verzichten. Aus denselben Gründen erübrigt sich eine

entsprechende Beweisabnahme auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren.

2.

2.1

Ein rechtskräftiger Entscheid kann laut Art. 147 Abs. 1 DBG auf Antrag

oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn

erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a),

wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende

Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht

gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b)

oder wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst

hat (lit. c). Die Revision ist indessen gemäss Abs. 2

ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revi­sionsgrund vorbringt, was er

bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen

können.

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung

des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des

Entscheids eingereicht werden Art. 148 DBG).

2.2

2.2.1

Als Revisionsgrund nennt der Pflichtige zunächst

die erstmalige rechtskräftige steueramtliche Feststellung der Überbesteuerung

im Nachsteuerverfahren; dies komme der Entdeckung erheblicher Tatsachen bzw.

Beweismittel im Sinn von § 155 Abs. 1 lit. a DBG gleich.

2.2.2

Tatsachen sind dann im Sinn von Art. 147

Abs. 1 lit. a DBG erheblich, wenn sie geeignet sind, den von der

rechtsanwendenden Instanz zugrunde gelegten Sachverhalt rechtsrelevant zu verändern

und dadurch zu einer anderen Entscheidung Anlass zu geben (VGr AG 22. Dezember

1987, AGVE [1987] 327, 330; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar

zum DBG, Zürich 2003, Art. 147 DBG N. 16). Es genügt nicht, wenn der

Gesuchsteller bloss dartut, die angefochtene Entscheidung sei in ihren

rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen falsch (RK FR, 5. Juni 1987, StE B

97.11

Nr. 6; Klaus A. Vallender/Martin E. Looser in: Kommentar zum

schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 2b, Basel 2008, Art. 147 DBG

N. 9). Als neu im Sinn dieser Bestimmung gelten Tatsachen, wenn sie zur

Zeit der Fällung des zu revidierenden Entscheids bereits vorhanden waren, aber

erst nachträglich zur Entdeckung gelangten (BGE 111 Ib 209). Ausser Betracht

fallen deshalb grundsätzlich Tatsachen, die nach der fraglichen Einschätzung

eintraten. Ausnahmsweise sind sie allerdings dann zu berücksichtigen, wenn und

soweit sie auf das Bemessungsjahr bzw. auf den Bemessungszeitpunkt zurückwirken,

mithin im ordentlichen Einschätzungsverfahren – hätten sie damals schon

bestanden – hätten beachtet werden müssen (RB 1992 Nr. 42,

RB 1976 Nr. 66; Richner/Frei/Kaufmann, Art. 147 N.17 DBG). Die

Tatsache muss, um als Revisionsgrund Berücksichtigung zu finden, im Zeitpunkt

des zu revidierenden Entscheids zumindest latent vorhanden gewesen sein (BGr, 9. November

2004,2A.530/2004, E. 4.2, www.bger.ch).

In der Tat hat das Steueramt in der Verfügung vom 11. Mai

2007.

festgestellt, dass der Pflichtige mit einem sehr hohen Einkommen und

Vermögen eingeschätzt worden und eine Unterbesteuerung daher "kaum denkbar"

sei. Diese im Nachsteuerverfahren und damit nach der in Revision gezogenen

Verfügung ergangene steueramtliche Feststellung stellt indessen entgegen der

Ansicht des Pflichtigen kein "Lehrbuchbeispiel" einer erheblichen,

auf die seinerzeitige Einschätzung rückwirkenden Tatsache dar. Fälle der ausnahmsweisen

Anerkennung einer "echten" neuen Tatsache als Revisionsgrund sind

etwa der Eintritt einer in der revidierten Verfügung festgehaltenen

Resolutivbedingung (BGr, 14. Oktober 1998,2A.67/1997, www.bger.ch = Pra

88.

[1999] Nr. 70) oder eine spätere abweichende Qualifikation eines

Vermögensteils als Geschäfts- bzw. Privatvermögen (VGer AG 8.4.1999, AGVE 1999,

158.

E. 3b). Die – implizite – steueramtliche Feststellung einer Überbesteuerung

ändert abweichend von den genannten Fällen jedoch nichts an den

tatbeständlichen Grundlagen der in Frage stehenden Einschätzung. So handelt es

sich hierbei lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts durch

eine andere Abteilung des Steueramts. Dies stellt keine zusätzliche, vormals

nicht gewürdigte Information dar, bei deren Berücksichtigung der betreffende

Entscheid abweichend hätte ergehen müssen.

2.3

2.3.1

Der Pflichtige behauptet letztlich das

Vorliegen eines übergesetzlichen Revisionsgrundes. Dieser habe sich aufgrund

der massiven Überbesteuerung in der Höhe von rund Fr. ….- verwirklicht.

Bestand und Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes können

vorliegend offen bleiben: Mit Entdeckung der als Revisionsgrund genannten

massiven Divergenz zwischen veranlagtem und nach Ansicht des Pflichtigen

geschuldetem Steuerbetreffnis durch den Pflichtigen wurde die 90-tägige

Verwirkungsfrist ausgelöst. Wie in E. 1 vorstehend und bereits von der

Rekurskommission ausgeführt, hat der Pflichtige seit spätestens dem 1. Februar

2005.

(als er persönlich rechtzeitig Einsprache gegen die Veranlagung über die direkte

Bundessteuer 2003 erhoben und gleichzeitig die mit Beilagen dokumentierte

Steuererklärung 2003 eingereicht hat) eine zu hohe Einschätzung erkennen und

sich gegen diese zur Wehr setzen können. Nachdem er für sämtliche vorliegend

zur Diskussion stehenden Steuerforderungen betrieben worden ist und die letzte

betriebene Forderung – gemäss eigener Angaben erst nach Kreditaufnahme – am 4. Februar

2005.

bezahlt hat, ist seine Darstellung nicht glaubhaft, er habe die

Überbesteuerung erst im Rahmen des Nachsteuerverfahrens im Jahr 2007 entdeckt.

Dass er die von ihm vorgebrachte Überbesteuerung schon deutlich früher bemerkt

hat, wird darüber hinaus durch seine eigene im Gutachten wiedergegebene Aussage

untermauert, wonach er seine "Versäumnisse[n] und Schludrigkeiten bis 2005

[…] innerlich abgehakt [habe] und […] dies als Lebenserfahrung [betrachte].

Nach

dem Gesagten steht fest, dass der Pflichtige die Revisionsfrist mit Eingabe vom

27.

April 2007 offensichtlich verpasst hat, weshalb auf das Begehren

hinsichtlich dieses Revisionsgrundes nicht einmal einzutreten gewesen wäre.

2.3.2

Ebenso geht der Pflichtige fehl, wenn er

vorbringt, das Revisionsverfahren hätte von Amtes wegen durchgeführt werden

müssen, wobei es auf die Einhaltung der relativen Verwirkungsfrist nicht

ankomme.

Ohne Berücksichtigung der relativen Verwirkungsfrist von

90.

Tagen ist eine Revision von Amtes wegen vorzunehmen, wenn die Steuerbehörde

von sich aus einen Revisionsgrund entdeckt, den der Steuerpflichtige selbst

noch nicht entdeckt hat und auch noch nicht hat entdecken können. Entdeckt der

Steuerpflichtige von sich aus das Vorhandensein eines Revisionsgrundes (oder

hätte er einen solchen entdecken sollen) und versäumt er im Anschluss daran die

Revisionsfristen, kann er die Revision nicht unter Hinweis darauf, dass das

Revisionsverfahren von Amts wegen einzuleiten sei, herbeiführen (Richner/Frei/Kaufmann,

DBG 148 N. 8).

Einerseits

hat der Pflichtige vorliegend die von ihm als Revisionsgrund genannte massive

Überbesteuerung spätestens am 1. Februar 2005 festgestellt. Bereits

deshalb war das Steueramt nicht von Amtes wegen zur Einleitung des

Revisionsverfahrens gehalten. Andererseits hatte der Pflichtige am 11. Mai

2007, als das Steueramt mit Abschluss des Nachsteuerverfahrens die

Überbesteuerung als kaum denkbar bezeichnete, das Revisionsbegehren bereits

gestellt. Ebenso wenig erweisen sich die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen

der Gehörsverletzung als stichhaltig.

2.4

Somit ist die Beschwerde auch hinsichtlich des Revisionsbegehrens

abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine

Parteientschädigung zu. Da der Pflichtige auch im Rekursverfahren unterlegen

ist, hat ihm die Vorinstanz zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG, Art. 144 Abs. 4

DBG in Verbindung mit § 64 Abs. 1–3 Bundesgesetz vom 20. Dezember

1968.

über das Verwaltungsverfahren [VwVG]).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 10'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…