SB.2008.00112
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00112
8. Juli 2009Deutsch20 min
(URT.2009.11541)
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00112
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.07.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2001 und 2002
(Fristwiederherstellung/Revision)
vgl. SB.2008.00111
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
BEWEISLAST
EINSPRACHE
EINSPRACHEFRIST
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE
HINDERUNGSGRUND
NEUE TATSACHE
PRIVATGUTACHTEN
REVISIONSBEGEHREN
REVISIONSFRIST
REVISIONSGRÜNDE
ÜBERBESTEUERUNG
ÜBERGESETZLICHER REVISIONSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 130 Abs. II DBG
Art. 132 Abs. I DBG
Art. 133 Abs. III DBG
Art. 140 Abs. IV DBG
Art. 147 Abs. I lit. a DBG
Art. 148 DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00112
Entscheid
der 2. Kammer
vom 8. Juli 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Ersatzrichter
Michael Beusch, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2001 und 2002
(Fristwiederherstellung/Revision),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
vom kantonalen Steueramt mit Veranlagungsverfügungen vom 28. März 2003 und
vom 30. Januar 2004 infolge nicht eingereichter Steuererklärungen trotz
jeweiliger Mahnung gestützt auf Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach
pflichtgemässem Ermessen für die Steuerperioden 2001 und 2002 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. ….- bzw. Fr. ….- veranlagt.
Mit Schreiben vom 16. April 2007 teilte das kantonale
Steueramt A die Einleitung des Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahrens
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1997 bis 2004 und betreffend direkte
Bundessteuer 1997/1998 bis 2004 mit.
B.
Am 27. April 2007 liess der Pflichtige ein Gesuch
um Wiederherstellung der Einsprachefristen hinsichtlich der Steuerperioden 2001
bis 2003 stellen und erhob unter Einreichung der betreffenden Steuererklärungen
gleichzeitig Einsprache. Das Wiederherstellungsgesuch begründete er mit Hinweis
auf eine schwere Persönlichkeitsstörung. Gleichentags stellte er ein
Revisionsbegehren bezüglich ebendieser Veranlagungsverfügungen. Als
Revisionsgrund nannte er eine massive Überbesteuerung bzw. sinngemäss die Einleitung
des Nachsteuer- und Bussenverfahrens.
Am 11. Mai 2007 stellte das Steueramt
das Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend der Steuerjahre 1997 bis 2003
ein. Hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden Zeitraums erwog es im
Nachsteuerverfahren: "Betreffend die Steuerperioden 2001 bis 2003 wurde
der Pflichtige nach pflichtgemässem Ermessen mit einem jeweils sehr hohen steuerbaren
Einkommen und Vermögen eingeschätzt. Eine Steuerverkürzung ist nach Lage der
Akten betreffend diese Steuerperioden kaum denkbar, weshalb das
Nachsteuerverfahren diesbezüglich […] mangels Unterbesteuerung eingestellt
wird."
Am 30. August 2007 wies das kantonale
Steueramt sowohl das Fristwiederherstellungsgesuch wie auch das Revisionsbegehren
ab und bestätigte die angefochtenen Veranlagungen.
C. Gegen
die Entscheide des kantonalen Steueramts vom 30. August 2007 erhob der
Pflichtige erneut Einsprache, wobei er die am 27. April 2007 gestellten
Anträge im Wesentlichen wiederholte. Am 19. November 2007 wies das
kantonale Steueramt diese Begehren ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2007 liess der
Pflichtige die Wiederherstellung der Einsprachefristen unter Aufhebung der
angefochtenen Einspracheentscheide beantragen. Weiter seien die Veranlagungen
gemäss den eingereichten Steuererklärungen vorzunehmen, eventualiter sei die
Sache dazu an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Im Sinn eines
Eventual-Hauptbegehrens verlangte er die Revision der angefochtenen Entscheide.
Als Revisionsgrund nannte er nun die im Nachsteuerverfahren durch
das Steueramt rechtskräftig festgestellte Überbesteuerung, die einer Entdeckung
einer erheblichen Tatsache bzw. Beweismittel gleichkomme. Ausserdem brachte er
einen übergesetzlichen Revisionsgrund vor, der sich aufgrund des das
Gerechtigkeitsgefühl krass verletzenden Besteuerungsergebnisses ergäbe.
Die Steuerrekurskommission I wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 30. September 2008 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 24. November 2008 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht fristgerecht, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben, die Steuerrekurskommission I sei anzuweisen, die
Einsprachefristen wiederherzustellen, eventuell durch ihre Vorinstanz
wiederherstellen zu lassen. Weiter sei die Rekurskommission unter Aufhebung
ihres Entscheids anzuweisen, die Veranlagungen des Pflichtigen
deklarationsgemäss vorzunehmen, eventualiter sei sie anzuweisen, die Sache dazu
an ihre Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall der Abweisung dieser Begehren
seien die betreffenden Veranlagungsverfügungen unter Aufhebung des
Beschwerdeentscheids in Revision zu ziehen und aufzuheben, der Pflichtige sei deklarationsgemäss
zu veranlagen, eventualiter sei die Sache dazu an die Steuerrekurskommission I,
subeventualiter an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2
DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren
vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Mit der
(zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht können alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen
Nichteintretensbeschluss der Rekurskommission, so darf das Verwaltungsgericht
lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an
beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiell-rechtlicher
Entscheid ist dem Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003,
E. 1.3, www.bger.ch).
Somit ist auf das Hauptbegehren einzutreten.
1.2
Gegen die
Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige laut Art. 132 Abs. 1 DBG
innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache
erheben. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des
Rechtsmittels. Eine verspätete Beschwerde ist unwirksam und vermag keine
materielle Überprüfung der Veranlagung herbeizuführen (BGr, 13. Mai 1986,
ASA 56 [1987/88], 645).
Der Pflichtige anerkennt zu Recht, dass seine Einsprache vom
27.
April 2007 gegen die am 28. März 2003 und 30. Januar 2004 ergangenen
Veranlagungsverfügungen zu spät erfolgt ist.
1.3
Hat ein
Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist
die Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er durch Militär-
oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an
der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Beschwerde innert 30
Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds eingereicht wurde (Art. 140 Abs. 4
in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG). Entscheidend ist dabei,
dass der Grund – z.B. die Krankheit – den Pflichtigen objektiv daran gehindert
hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht in der Lage gewesen ist, die
nötigen Schritte zur Fristwahrung rechtzeitig vorzunehmen (Martin Zweifel in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer, 2. A., Basel 2008, Art. 133 DBG N. 19). Die
Wiederherstellungsgründe sind von der pflichtigen Person zu substanziieren und
zu beweisen (Zweifel, Art. 133 DBG N. 21). Bei der Beurteilung der
Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein strenger Massstab
anzulegen, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der
Pflichtigen zu stellen (vgl. RB 1988 Nr. 11).
Eine Fristwiederherstellung ist dann möglich, wenn der
Pflichtige durch ein Ereignis objektiv daran gehindert worden ist, die Frist
einzuhalten, d.h. wenn es ihm bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht möglich
oder zumutbar war, die nötigen Schritte zur Fristwahrung rechtzeitig
vorzunehmen. Entscheidend ist stets, dass der Grund – z.B. Krankheit – den
Steuerpflichtigen objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten (Zweifel,
Art. 133 DBG N. 19).
1.4
Die Frage, ob im vorliegend zu beurteilenden Fall zu irgendeinem Zeitpunkt
ein hinreichender Hinderungsgrund beim Pflichtigen vorgelegen hat, muss erst
beantwortet werden, nachdem erstellt ist, dass nach Wegfall eines solchen
innert der 30-tägigen Frist um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht
wurde. Vorweg ist daher zu prüfen, ob die Rekurskommission zu Recht
festgestellt hat, dass nach dem 27. März 2007 beim Pflichtigen keine
allfällig davor bestandene "psychische Krankheit" mehr vorgelegen
hat, welche ihm ein vernunftgemässes Handeln in steuerlichen Angelegenheiten
verunmöglicht hätte.
1.5
1.5.1
Der Pflichtige macht geltend, es habe bei
ihm, jedenfalls in dem Zeitraum, in dem die Einsprachen hätten fristgerecht
erhoben werden können, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine äusserlich
manifeste psychische Störung vorgelegen haben müssen, die im Ergebnis zu einer
Störung des Sozialverhaltens und – damit verbunden – zu einer Beeinträchtigung seiner
Urteils- bzw. Handlungsfähigkeit in Bezug auf die steuerverfahrensrechtlichen
Pflichten geführt hätte. Er habe im fraglichen Zeitraum an einer krankhaften
Phobie gegenüber Postsendungen jeder Art, die er schon seit Ende der 90er-Jahre
meist ungelesen "dem Abfalleimer überantwortet" habe, gelitten. Sein
Briefkasten habe permanent "übergequollen". Zwecks Lösung dieses
Problems habe er im Jahr 2002 ein Postfach gemietet, doch habe er sich aus den
erwähnten Gründen nicht in der Lage gesehen, dieses Postfach regelmässig zu
leeren. Infolgedessen sei ihm sogar der Entzug des Postfachs angedroht worden,
und ein Teil der Post habe an die Absender retourniert werden müssen. Durch das
eingereichte psychiatrische Gutachten sei erstellt, dass die psychische Störung
ihm auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrnehmung seiner
steuerrechtlichen Verfahrenspflichten bzw. – mit Bezug auf die verpassten
Einsprachefristen – seiner Verfahrensrechte verunmöglicht, jedenfalls
unzumutbar erschwert habe. Somit stünden seine Krankheit und die
Nichtergreifung des Rechtsmittels der Einsprache im Zusammenhang von Ursache
und Wirkung.
Zur Frage, bis wann ein allfällig bestandener Hinderungsgrund
vorgelegen habe, lässt der Pflichtige in seiner Beschwerdeschrift einerseits
ausführen, die 30-tägige Frist habe anlässlich der ersten Begegnung mit seinem
Rechtsvertreter am 30. März 2007 zu laufen begonnen. Dabei sei der
Pflichtige zu einer gewissen Selbsterkenntnis bezüglich einer allfälligen
psychischen Erkrankung gelangt. Dass er am 1. Februar 2005 selbsttätig
Einsprache gegen die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2003 erhoben
habe, stehe dazu nicht im Widerspruch. So sei die Einsprache nur unter
"sanftem Druck" seines ehemaligen Beraters und Angestellten der Bank
C, seiner ehemaligen Vertreterin "für Steuermandate" erfolgt.
Andererseits lässt der Pflichtige in diesem Zusammenhang vorbringen, es liege
in der Natur von psychischen Störungen der im Gutachten beschriebenen Art, dass
das Krankheitsbild in Intervallen mehr oder weniger stark auftrete. Der strikte
Beweis, ob und wann genau jeweils welcher Grad der Beeinträchtigung vorgelegen
habe, sei gar nicht zu führen. Es müsse vielmehr genügen, wenn keine
vernünftigen Zweifel daran bestehen könnten, dass jedenfalls in denjenigen
Zeiträumen, in welchen gegen die Ermessenseinschätzungen Einsprache hätte
erhoben werden können, "krankhafte Momente das Zepter führten".
Ausserdem erklärte der Pflichtige, sein Postfach seit 2004 wieder täglich zu leeren.
1.5.2
Das durch den Pflichtigen zur Stützung
seiner Sachverhaltsdarstellung eingereichte psychiatrische Gutachten vom 26. April
2007.
beurteilt die Angelegenheit wie folgt: Beim Pflichtigen liege eine
Persönlichkeitsstörung mit überwiegend narzisstischen Anteilen vor, daneben
bestünden auch schizoide Charaktereigenschaften. Von einer phobischen Störung
im engeren, psychoanalytischen Sinn könne nicht ausgegangen werden. Wenn ein
Narzisst sein Versagen realisiere, könne er sich das Problem auch dadurch –
zumindest für eine gewisse Zeitspanne – "vom Hals halten", indem er
es verdränge oder verleugne. Der Verdrängungsmechanismus habe beim Pflichtigen
darin bestanden, dass er einfach keine Steuererklärungen mehr eingereicht habe.
Selbst das Ansteigen der Steuern habe ihn nicht "zur Vernunft"
bringen können. Nach eigenen Angaben habe er, um sich die Post vom Steueramt
nicht ansehen zu müssen, erst seinen Briefkasten, dann auch sein Postfach
ungeleert gelassen und schliesslich seine Post sogar haufenweise weggeworfen.
In dieser ganzen Angelegenheit, in der es um Steuersachen gegangen sei, hätten
nicht "normale", abwägende, einschätzende, Vernunft dominierende,
sondern weit überwiegend unbewusste – krankhafte – Momente, wie das Wegschieben
und Verdrängen, "das Zepter geführt". Die Fähigkeit des Pflichtigen,
bei der Wahrnehmung seiner steuerlichen Pflichten und Rechte vernunftgemäss zu
handeln, sei im fraglichen Zeitraum zumindest erheblich beeinträchtigt, wenn
nicht gar vorübergehend ausser Kraft gesetzt gewesen.
1.6
1.6.1
Ein Gutachten, das eine Partei eingeholt
hat, stellt kein gesetzliches Beweismittel dar. Stattdessen ist ihm lediglich
die Bedeutung von Parteibehauptungen zuzumessen (VGr, 22. November 2000,
VB.98.00058, ZStP 2001, S. 148 E. 4b; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich, § 7 N. 23; Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, vor § 171 ff. N. 4).
Ein Privatgutachten unterliegt zwar grundsätzlich der gleichen freien Beweiswürdigung
durch das Verwaltungsgericht wie das Gutachten eines unabhängigen,
amtlich oder gerichtlich bestellten Sachverständigen. Indessen kommt einem
amtlichen Gutachten im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Gutachters ein
höherer Beweiswert zu als einem Parteigutachten.
1.6.2
Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat,
deuten diverse Indizien darauf hin, dass der Pflichtige schon deutlich vor dem
28.
März 2007 in steuerrechtlichen Angelegenheiten durchaus handlungsfähig
war. Allem voran die Tatsache, dass der damals unvertretene Pflichtige am 2. Dezember
2004.
die Steuererklärung für das Jahr 2003 erstellte und diese samt Beilagen
(insbesondere der Liegenschaftenabrechnung) zusammen mit der rechtzeitigen
Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2003 am 1. Februar
2005.
einreichte. Dass ihm ein vernunftgemässes Handeln auch seither zumindest
in Phasen möglich war, zeigt Folgendes: Unbestrittenermassen hat der
Pflichtigen am 9. März 2005 seine Hausbank mit der Vertretung in
sämtlichen steuerrechtlichen Angelegenheiten beauftragt. Am 30. August 2005
reichte er seine Steuererklärung betreffend das Jahr 2004 ein und liess am 21. Juli
2006.
Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid der Staats- und
Gemeindesteuern 2004 erheben. Die Steuererklärung 2005 unterzeichnete er am 27. Juli
2006.
und reichte sie ebenfalls ein. Der Zeitraum, in dem der Pflichtige in
steuerrechtlichen Angelegenheiten in eben dargestellter Weise anerkanntermassen
wieder tätig wurde, deckt sich mit der Aussage des Pflichtigen selbst, wonach
er seit dem Jahr 2004 seine Post wieder täglich entgegennehme. Weswegen der
Pflichtige zwar zu diesen fehlerfrei vorgenommenen, seine steuerrechtlichen
Angelegenheiten betreffenden Handlungen in der Lage war, es ihm aber während
der gesamten in Frage stehenden Zeitdauer nie möglich gewesen sein soll, ein
Fristwiederherstellungsgesuch mit einer Einsprache einzureichen, ist nicht
nachvollziehbar.
Die
vom Pflichtigen vorgebrachte Darstellung vermag des Weiteren aus folgenden
Gründen nicht zu überzeugen: Abgesehen davon, dass er – entgegen seiner Erklärung,
wonach das Krankheitsbild in Intervallen aufgetreten sei – behauptet, der Hinderungsgrund
sei erst anlässlich der Beratung seines Rechtsvertreters am 30. März 2007
entfallen, liegen keinerlei einleuchtenden Hinweise dafür vor, dass die
psychische Störung mit Krankheitswert bis zum 28. März 2007 ununterbrochen
bestanden hätte. Selbst wenn es zuträfe, dass innert der ordentlichen
Einsprachefrist ein zureichender Hinderungsgrund vorgelegen hätte, würde dies
nichts über die Dauer seines Bestandes aussagen. Des Weiteren geht der
Pflichtige fehl, wenn er vorbringt, es genüge in rechtlicher Hinsicht, dass
seine Krankheit seine Fähigkeit, die steuerlichen Rechten und Pflichten
wahrzunehmen, "im fraglichen Zeitraum zeitweise" zumindest erheblich
beeinträchtigt, wenn nicht vorübergehend ausser Kraft gesetzt hätten.
Richtigerweise muss das Fristwiederherstellungsgesuch nach Wegfall des
Hinderungsgrundes innert 30 Tagen gestellt werden. Wann immer der Hinderungsgrund,
um mit den Worten des Pflichtigen zu sprechen, jeweils "zeitweise"
wegfiel, hätte er das Fristwiederherstellungsgesuch innert Frist stellen
müssen. Nachdem der dem Pflichtigen obliegende Beweis, für das fristgerechte
Stellen des Fristwiederherstellungsgesuchs – wie dieser selbst einräumt – nicht
erbracht werden konnte, vermag die Darstellung des Pflichtigen aus den
dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.
Ebenso
wenig grenzt das eingereichte psychiatrische Gutachten den Zeitraum der
Beeinträchtigung des Pflichtigen nicht ein. Was mit dem Begriff der
"fraglichen Zeiträume", in welchen dem Pflichtigen ein
vernunftgemässes Handeln unmöglich gewesen sei, gemeint ist, bleibt unklar.
Eine Gehörsverletzung oder eine rechtsverletzende Würdigung des Gutachtens
durch die Vorinstanz, wie sie vom Pflichtigen bemängelt werden, ist mit Blick
auf deren nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich. Insbesondere stellt
die Rekurskommission zu keiner Zeit die Beweistauglichkeit des Gutachtens in
Frage, was der Pflichtige einzuwenden scheint.
Der
Pflichtige rügt, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz
ihn nicht persönlich befragt und kein Ergänzungsgutachten eingeholt habe. Dem
kann nicht gefolgt werden: Der Verzicht auf die Abnahme eines rechtmässig angebotenen
Beweismittels ist im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung zulässig, sofern
eine Behörde aufgrund eigener Sachkunde, der Lebenserfahrung oder bereits
erhobener Beweise vom Bestehen einer Tatsache überzeugt ist und sie annehmen
kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde
(unter anderen: BGE 126 I 15 E. 2a/aa). Vorliegend ist nicht dargetan,
inwieweit eine derartige Einvernahme oder ein Ergänzungsgutachten die Würdigung
der Vorinstanz, wonach das Fristwiederherstellungsgesuch nicht rechtzeitig
gestellt worden ist, umzustossen vermöchten. Selbst wenn die vom Pflichtigen
angebotenen Zeugen, wie von diesem angekündigt, aussagen würden, die Bank C
habe am 5. November 2004 zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt, die
Zusammenarbeit zwischen dem Pflichtigen und der Bank C sei durch fehlende
Kooperation stark belastet gewesen, am 30. März 2007 sei der Pflichtige
sich anlässlich eines Gesprächs mit seinem Vertreter seiner psychischen
Erkrankung bewusst geworden, der Briefkasten des Pflichtigen sei seit Ende der neunziger
Jahre bis 2002 stets übergequollen sowie später sei er sogar durch den
Poststellenleiter wegen Nichtleerung seines Postfachs ermahnt worden, änderte
all dies an der Würdigung des Gerichts nichts. Keine dieser Aussagen betrifft die
Frage, ob ein allfällig bestandener Hinderungsgrund bereits vor dem 28. März
2007.
weggefallen ist oder nicht. Auf die Abnahme der angebotenen Beweise konnte
die Vorinstanz daher verzichten. Aus denselben Gründen erübrigt sich eine
entsprechende Beweisabnahme auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren.
2.
2.1
Ein rechtskräftiger Entscheid kann laut Art. 147 Abs. 1 DBG auf Antrag
oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn
erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a),
wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht
gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b)
oder wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst
hat (lit. c). Die Revision ist indessen gemäss Abs. 2
ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er
bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen
können.
Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung
des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des
Entscheids eingereicht werden Art. 148 DBG).
2.2
2.2.1
Als Revisionsgrund nennt der Pflichtige zunächst
die erstmalige rechtskräftige steueramtliche Feststellung der Überbesteuerung
im Nachsteuerverfahren; dies komme der Entdeckung erheblicher Tatsachen bzw.
Beweismittel im Sinn von § 155 Abs. 1 lit. a DBG gleich.
2.2.2
Tatsachen sind dann im Sinn von Art. 147
Abs. 1 lit. a DBG erheblich, wenn sie geeignet sind, den von der
rechtsanwendenden Instanz zugrunde gelegten Sachverhalt rechtsrelevant zu verändern
und dadurch zu einer anderen Entscheidung Anlass zu geben (VGr AG 22. Dezember
1987, AGVE [1987] 327, 330; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar
zum DBG, Zürich 2003, Art. 147 DBG N. 16). Es genügt nicht, wenn der
Gesuchsteller bloss dartut, die angefochtene Entscheidung sei in ihren
rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen falsch (RK FR, 5. Juni 1987, StE B
97.11
Nr. 6; Klaus A. Vallender/Martin E. Looser in: Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 2b, Basel 2008, Art. 147 DBG
N. 9). Als neu im Sinn dieser Bestimmung gelten Tatsachen, wenn sie zur
Zeit der Fällung des zu revidierenden Entscheids bereits vorhanden waren, aber
erst nachträglich zur Entdeckung gelangten (BGE 111 Ib 209). Ausser Betracht
fallen deshalb grundsätzlich Tatsachen, die nach der fraglichen Einschätzung
eintraten. Ausnahmsweise sind sie allerdings dann zu berücksichtigen, wenn und
soweit sie auf das Bemessungsjahr bzw. auf den Bemessungszeitpunkt zurückwirken,
mithin im ordentlichen Einschätzungsverfahren – hätten sie damals schon
bestanden – hätten beachtet werden müssen (RB 1992 Nr. 42,
RB 1976 Nr. 66; Richner/Frei/Kaufmann, Art. 147 N.17 DBG). Die
Tatsache muss, um als Revisionsgrund Berücksichtigung zu finden, im Zeitpunkt
des zu revidierenden Entscheids zumindest latent vorhanden gewesen sein (BGr, 9. November
2004,2A.530/2004, E. 4.2, www.bger.ch).
In der Tat hat das Steueramt in der Verfügung vom 11. Mai
2007.
festgestellt, dass der Pflichtige mit einem sehr hohen Einkommen und
Vermögen eingeschätzt worden und eine Unterbesteuerung daher "kaum denkbar"
sei. Diese im Nachsteuerverfahren und damit nach der in Revision gezogenen
Verfügung ergangene steueramtliche Feststellung stellt indessen entgegen der
Ansicht des Pflichtigen kein "Lehrbuchbeispiel" einer erheblichen,
auf die seinerzeitige Einschätzung rückwirkenden Tatsache dar. Fälle der ausnahmsweisen
Anerkennung einer "echten" neuen Tatsache als Revisionsgrund sind
etwa der Eintritt einer in der revidierten Verfügung festgehaltenen
Resolutivbedingung (BGr, 14. Oktober 1998,2A.67/1997, www.bger.ch = Pra
88.
[1999] Nr. 70) oder eine spätere abweichende Qualifikation eines
Vermögensteils als Geschäfts- bzw. Privatvermögen (VGer AG 8.4.1999, AGVE 1999,
158.
E. 3b). Die – implizite – steueramtliche Feststellung einer Überbesteuerung
ändert abweichend von den genannten Fällen jedoch nichts an den
tatbeständlichen Grundlagen der in Frage stehenden Einschätzung. So handelt es
sich hierbei lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts durch
eine andere Abteilung des Steueramts. Dies stellt keine zusätzliche, vormals
nicht gewürdigte Information dar, bei deren Berücksichtigung der betreffende
Entscheid abweichend hätte ergehen müssen.
2.3
2.3.1
Der Pflichtige behauptet letztlich das
Vorliegen eines übergesetzlichen Revisionsgrundes. Dieser habe sich aufgrund
der massiven Überbesteuerung in der Höhe von rund Fr. ….- verwirklicht.
Bestand und Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes können
vorliegend offen bleiben: Mit Entdeckung der als Revisionsgrund genannten
massiven Divergenz zwischen veranlagtem und nach Ansicht des Pflichtigen
geschuldetem Steuerbetreffnis durch den Pflichtigen wurde die 90-tägige
Verwirkungsfrist ausgelöst. Wie in E. 1 vorstehend und bereits von der
Rekurskommission ausgeführt, hat der Pflichtige seit spätestens dem 1. Februar
2005.
(als er persönlich rechtzeitig Einsprache gegen die Veranlagung über die direkte
Bundessteuer 2003 erhoben und gleichzeitig die mit Beilagen dokumentierte
Steuererklärung 2003 eingereicht hat) eine zu hohe Einschätzung erkennen und
sich gegen diese zur Wehr setzen können. Nachdem er für sämtliche vorliegend
zur Diskussion stehenden Steuerforderungen betrieben worden ist und die letzte
betriebene Forderung – gemäss eigener Angaben erst nach Kreditaufnahme – am 4. Februar
2005.
bezahlt hat, ist seine Darstellung nicht glaubhaft, er habe die
Überbesteuerung erst im Rahmen des Nachsteuerverfahrens im Jahr 2007 entdeckt.
Dass er die von ihm vorgebrachte Überbesteuerung schon deutlich früher bemerkt
hat, wird darüber hinaus durch seine eigene im Gutachten wiedergegebene Aussage
untermauert, wonach er seine "Versäumnisse[n] und Schludrigkeiten bis 2005
[…] innerlich abgehakt [habe] und […] dies als Lebenserfahrung [betrachte].
Nach
dem Gesagten steht fest, dass der Pflichtige die Revisionsfrist mit Eingabe vom
27.
April 2007 offensichtlich verpasst hat, weshalb auf das Begehren
hinsichtlich dieses Revisionsgrundes nicht einmal einzutreten gewesen wäre.
2.3.2
Ebenso geht der Pflichtige fehl, wenn er
vorbringt, das Revisionsverfahren hätte von Amtes wegen durchgeführt werden
müssen, wobei es auf die Einhaltung der relativen Verwirkungsfrist nicht
ankomme.
Ohne Berücksichtigung der relativen Verwirkungsfrist von
90.
Tagen ist eine Revision von Amtes wegen vorzunehmen, wenn die Steuerbehörde
von sich aus einen Revisionsgrund entdeckt, den der Steuerpflichtige selbst
noch nicht entdeckt hat und auch noch nicht hat entdecken können. Entdeckt der
Steuerpflichtige von sich aus das Vorhandensein eines Revisionsgrundes (oder
hätte er einen solchen entdecken sollen) und versäumt er im Anschluss daran die
Revisionsfristen, kann er die Revision nicht unter Hinweis darauf, dass das
Revisionsverfahren von Amts wegen einzuleiten sei, herbeiführen (Richner/Frei/Kaufmann,
DBG 148 N. 8).
Einerseits
hat der Pflichtige vorliegend die von ihm als Revisionsgrund genannte massive
Überbesteuerung spätestens am 1. Februar 2005 festgestellt. Bereits
deshalb war das Steueramt nicht von Amtes wegen zur Einleitung des
Revisionsverfahrens gehalten. Andererseits hatte der Pflichtige am 11. Mai
2007, als das Steueramt mit Abschluss des Nachsteuerverfahrens die
Überbesteuerung als kaum denkbar bezeichnete, das Revisionsbegehren bereits
gestellt. Ebenso wenig erweisen sich die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen
der Gehörsverletzung als stichhaltig.
2.4
Somit ist die Beschwerde auch hinsichtlich des Revisionsbegehrens
abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine
Parteientschädigung zu. Da der Pflichtige auch im Rekursverfahren unterlegen
ist, hat ihm die Vorinstanz zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG, Art. 144 Abs. 4
DBG in Verbindung mit § 64 Abs. 1–3 Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968.
über das Verwaltungsverfahren [VwVG]).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 10'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…