SB.2008.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00113
6. Mai 2009Deutsch8 min
(URT.2009.11384)
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00113
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.05.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.07.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2006
Ermessenseinschätzung
Der Pflichtige wurde zu Recht nach Ermessen eingeschätzt, weil er seine Mitwirkungspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hatte. Da er in seiner Einsprache seine Ausführungen wiederholt, jedoch keine weiteren Angaben machte, konnte die von ihm verfochtene Einschätzung weder im Einzelnen nachvollzogen noch beweismässig überprüft werden. Die Einsprachebegründung genügte somit den Anforderungen von § 140 Abs. 2 Satz 2 StG nicht.
Zu Recht ist daher das kantonale Steueramt auf die Einsprache des Pflichtigen nicht eingetreten und hat der vorinstanzliche Einzelrichter den Nichteintretensentscheid geschützt.
Abweisung.
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
EINSPRACHEBEGRÜNDUNG
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
GEHÖR, RECHTLICHES
GEHÖRSVERLETZUNG
MAHNUNG
RECHTLICHES GEHÖR
REKURSANTWORT
VERFAHRENSPFLICHTVERLETZUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 139 Abs. II StG
§ 140 Abs. II StG
§ 148 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00113
Entscheid
des Einzelrichters
vom 6. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Silvia
Hunziker.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2006,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A reichte am 18. April 2007 die Steuererklärung 2006
ein. Darin deklarierte er für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares
Einkommen und ein steuerbares Vermögen von je Fr. ….-, wobei alle
Einkunfts-, Abzugs- und Vermögenspositionen des Formulars – abgesehen von der
Position "Versicherungsprämien, Zinsen von Sparkapitalien" von
Fr. ….- – mit Fr. ….- angegeben waren. Ausserdem
vermerkte er die Auszahlung einer Kapitalleistung von Fr. ….- aus
Freizügigkeitskonto/-police und führte in der Rubrik "Bemerkungen"
an, er sei von seiner Freundin finanziell unterstützt worden.
Der Auflage und Mahnung des kantonalen Steueramts vom 10. Januar
bzw. 13. Februar 2008, Lohnausweise, Unterlagen über bezogene Taggelder,
AHV-/IV-Renten oder Renten/Pensionen einzureichen sowie schriftliche Ausführungen
zu machen, wie er den Lebensunterhalt bestritten und welche die Personalien der
Person seien, die ihn unterstützt habe, kam A nicht nach. Er wurde deshalb vom
Steueramt mit Einschätzungsentscheid vom 29. Februar 2008 in Anwendung von
§ 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach
pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….-
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- veranlagt.
Auf die Einsprache des Pflichtigen trat das kantonale
Steueramt mit Entscheid vom 29. Mai 2008 nicht ein.
Erwägungen
II.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies den
hiergegen gerichteten Rekurs des Pflichtigen am 20. Oktober 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. November 2008 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei der Rekursentscheid aufzuheben,
allenfalls sei die Sache neu zu beurteilen.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, womit die Rekurskommission einen
Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das
Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender,
materiell-rechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung – ist dem
Gericht versagt (RB 1999 Nr. 152; vgl. BGr, 26. Mai 2004,
2A.495/2003, E. 1.3).
Soweit der Pflichtige die Überprüfung seiner Einschätzung
verlangt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.2
Mit der
Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen
und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die
Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.
Der Pflichtige rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen,
ihm die Rekursantwort des kantonalen Steueramts zur Kenntnis zu bringen.
Nach § 148 Abs. 1 StG erhält die rekurrierende
Partei ein Doppel der Rekursantwort grundsätzlich nur dann, wenn sie dies
verlangt hat. Die Zustellung des Doppels hat dabei spätestens mit der
Mitteilung des Rekursentscheids zu erfolgen, damit eine allfällige Beschwerde
in Kenntnis der Rekursantwort und ihrer Würdigung durch die Rekurskommission
erhoben werden kann (VGr, 6. Mai 1997, ZStP 1997, 292). Fehlt ein
entsprechender Antrag des Rekurrenten, ist ihm die Rekursantwort unter dem
Gesichtswinkel des Gehörsanspruchs von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 trotzdem zuzustellen, wenn die
Rekursgegnerschaft darin neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht oder eine
völlig neue rechtliche Würdigung vertreten hat, mit welchen der Rekurrent nicht
rechnen musste und die den Entscheid beeinflussen könnten (vgl. BGr, 22. Dezember
1989, ASA 60 [1991/92], 202 ff.; BGE 114 Ia 307).
Die Rekursantwort des kantonalen Steueramts vom 30. Juli
2008.
enthielt unstreitig keine neue Tatsachen und Beweismittel oder eine völlig
neue rechtliche Würdigung. Sie war demzufolge dem Pflichtigen, der auf deren
Zustellung ausdrücklich verzichtet hatte, auch nicht von Amtes wegen
zuzustellen. Dessen Rüge ist somit unbegründet.
3.
3.1
Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG
die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Der Pflichtige hat trotz Mahnung die von ihm gestützt auf § 135
Abs. 2 StG obliegende Pflicht, Lohnausweise, Unterlagen über bezogene
Taggelder, AHV-/IV-Renten oder Renten/Pensionen einzureichen sowie Ausführungen
zu machen, wie er den Lebensunterhalt bestritten und welche die Personalien der
Person seien, die ihn unterstützt habe, nicht erfüllt. Dadurch, dass er den
Sachverhalt dem Steuerkommissär im Einschätzungsverfahren in einem Telefongespräch
geschildert und ihm "die gewünschten Zahlen in etwa", nicht aber die
Personalien seiner Freundin bekannt gegeben habe, hat er die zulässige Auflage
des Steueramts, das auf schriftlichen Angaben und der Bekanntgabe der
Personalien der ihn finanziell unterstützenden Freundin beharrte, nicht
erfüllt. Er ist deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem
Ermessen eingeschätzt worden.
Entgegen der Ansicht des Pflichtigen verstiess die Nennung
der Personalien seiner Freundin, die sich auf eine gesetzliche Pflicht stützte,
nicht gegen den "Daten- und Persönlichkeitsschutz". Sodann musste ihn
der Steuerkommissär auf das ihm gesetzlich zustehende und in § 138 Abs. 2
StG verankerte Recht, die Steuererklärung mündlich vor dem kantonalen Steueramt
zu vertreten, nicht hinweisen. Im Übrigen hätte es genügt, wenn der Pflichtige
eine mündliche Besprechung verlangt hätte. Das hat er indessen unstreitig nicht
getan, sodass eine solche Besprechung rechtens unterblieben ist. Wenn der
Pflichtige nunmehr erklärt, es hätten "Wogen geglättet werden und mit
einem Einlenken [s]einerseits gerechnet werden" können, so sind in diesen
vagen Ausführungen letztlich blosse Schutzbehauptungen zu erblicken, zumal der
Pflichtige bis heute die Identität der ihn angeblich unterstützenden Freundin
preisgegeben hat.
3.2
3.2.1
Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache
ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen
eine Ermessenseinschätzung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren
Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGE 123 II 552
E. 4c; BGr, 19. Juni 2002,2A.442/2001, E. 2.2; BGr,
9.
September 2004,2P.234/2003, E. 2 und 2A.407/2003,
E. 2, www.bger.ch).
Mit Blick auf die
Eintretensfrage dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung
gestellt werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher
an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche tatsächlichen oder
rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit
anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr, 19. Dezember
1984, StE 1985 B 96.11 Nr. 1). Das bedeutet, dass die Begründung
so ausgestaltet sein muss, dass die vom Steuerpflichtigen verfochtene
Einschätzung im Einzelnen nachvollzogen und – soweit möglich – beweismässig
überprüft werden kann. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht,
enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist sonst wie nicht
erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache nicht einzutreten
(BGr, 19. Mai 1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2 mit weiteren
Hinweisen; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Zürich 2008, § 20 Rz. 20).
3.2.2
Der Pflichtige hat in seiner Einsprache lediglich wiederholt, dass er
"in den Genuss von Geldbezügen in Form von Bevorschussungen seitens
[s]einer Freundin" gekommen sei. Er hat aber weder die Personalien seiner Freundin
angegeben noch ausgeführt, wie hoch die von dieser ausgerichteten Geldbeträge
gewesen seien. Damit konnte die von ihm verfochtene
Einschätzung weder im Einzelnen nachvollzogen noch beweismässig überprüft
werden. Die Einsprachebegründung genügte somit den Anforderungen von § 140
Abs. 2 Satz 2 StG nicht.
Zu Recht ist daher das kantonale Steueramt auf die
Einsprache des Pflichtigen nicht eingetreten und hat der vorinstanzliche
Einzelrichter den Nichteintretensentscheid geschützt.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.- Zustellungskosten,
Fr. 620.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…