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Entscheid

SB.2008.00113

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00113

6. Mai 2009Deutsch8 min

(URT.2009.11384)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A reichte am 18. April 2007 die Steuererklärung 2006

ein. Darin deklarierte er für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares

Einkommen und ein steuerbares Vermögen von je Fr. ….-, wobei alle

Einkunfts-, Abzugs- und Vermögenspositionen des Formulars – abgesehen von der

Position "Versicherungsprämien, Zinsen von Sparkapitalien" von

Fr. ….- – mit Fr. ….- angegeben waren. Ausserdem

vermerkte er die Auszahlung einer Kapitalleistung von Fr. ….- aus

Freizügigkeitskonto/-police und führte in der Rubrik "Bemerkungen"

an, er sei von seiner Freundin finanziell unterstützt worden.

Der Auflage und Mahnung des kantonalen Steueramts vom 10. Januar

bzw. 13. Februar 2008, Lohnausweise, Unterlagen über bezogene Taggelder,

AHV-/IV-Renten oder Renten/Pensionen einzureichen sowie schriftliche Ausführungen

zu machen, wie er den Lebensunterhalt bestritten und welche die Personalien der

Person seien, die ihn unterstützt habe, kam A nicht nach. Er wurde deshalb vom

Steueramt mit Einschätzungsentscheid vom 29. Februar 2008 in Anwendung von

§ 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach

pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….-

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- veranlagt.

Auf die Einsprache des Pflichtigen trat das kantonale

Steueramt mit Entscheid vom 29. Mai 2008 nicht ein.

Erwägungen

II.

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies den

hiergegen gerichteten Rekurs des Pflichtigen am 20. Oktober 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 25. November 2008 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei der Rekursentscheid aufzuheben,

allenfalls sei die Sache neu zu beurteilen.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, womit die Rekurskommission einen

Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das

Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der

Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender,

materiell-rechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung – ist dem

Gericht versagt (RB 1999 Nr. 152; vgl. BGr, 26. Mai 2004,

2A.495/2003, E. 1.3).

Soweit der Pflichtige die Überprüfung seiner Einschätzung

verlangt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.2

Mit der

Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen

und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die

Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.

Der Pflichtige rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen,

ihm die Rekursantwort des kantonalen Steueramts zur Kenntnis zu bringen.

Nach § 148 Abs. 1 StG erhält die rekurrierende

Partei ein Doppel der Rekursantwort grundsätzlich nur dann, wenn sie dies

verlangt hat. Die Zustellung des Doppels hat dabei spätestens mit der

Mitteilung des Rekursentscheids zu erfolgen, damit eine allfällige Beschwerde

in Kenntnis der Rekursantwort und ihrer Würdigung durch die Rekurskommis­sion

erhoben werden kann (VGr, 6. Mai 1997, ZStP 1997, 292). Fehlt ein

entsprechender Antrag des Rekurrenten, ist ihm die Rekursantwort unter dem

Gesichtswinkel des Gehörsanspruchs von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 trotzdem zuzustellen, wenn die

Rekursgegnerschaft darin neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht oder eine

völlig neue rechtliche Würdigung vertreten hat, mit welchen der Rekurrent nicht

rechnen musste und die den Entscheid beeinflussen könnten (vgl. BGr, 22. Dezember

1989, ASA 60 [1991/92], 202 ff.; BGE 114 Ia 307).

Die Rekursantwort des kantonalen Steueramts vom 30. Juli

2008.

enthielt unstreitig keine neue Tatsachen und Beweismittel oder eine völlig

neue rechtliche Würdigung. Sie war demzufolge dem Pflichtigen, der auf deren

Zustellung ausdrücklich verzichtet hatte, auch nicht von Amtes wegen

zuzustellen. Dessen Rüge ist somit unbegründet.

3.

3.1

Hat der

Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG

die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Der Pflichtige hat trotz Mahnung die von ihm gestützt auf § 135

Abs. 2 StG obliegende Pflicht, Lohnausweise, Unterlagen über bezogene

Taggelder, AHV-/IV-Renten oder Renten/Pensionen einzureichen sowie Ausführungen

zu machen, wie er den Lebensunterhalt bestritten und welche die Personalien der

Person seien, die ihn unterstützt habe, nicht erfüllt. Dadurch, dass er den

Sachverhalt dem Steuerkommissär im Einschätzungsverfahren in einem Telefongespräch

geschildert und ihm "die gewünschten Zahlen in etwa", nicht aber die

Personalien seiner Freundin bekannt gegeben habe, hat er die zulässige Auflage

des Steueramts, das auf schriftlichen Angaben und der Bekanntgabe der

Personalien der ihn finanziell unterstützenden Freundin beharrte, nicht

erfüllt. Er ist deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem

Ermessen eingeschätzt worden.

Entgegen der Ansicht des Pflichtigen verstiess die Nennung

der Personalien seiner Freundin, die sich auf eine gesetzliche Pflicht stützte,

nicht gegen den "Daten- und Persönlichkeitsschutz". Sodann musste ihn

der Steuerkommissär auf das ihm gesetzlich zustehende und in § 138 Abs. 2

StG verankerte Recht, die Steuererklärung mündlich vor dem kantonalen Steueramt

zu vertreten, nicht hinweisen. Im Übrigen hätte es genügt, wenn der Pflichtige

eine mündliche Besprechung verlangt hätte. Das hat er indessen unstreitig nicht

getan, sodass eine solche Besprechung rechtens unterblieben ist. Wenn der

Pflichtige nunmehr erklärt, es hätten "Wogen geglättet werden und mit

einem Einlenken [s]einerseits gerechnet werden" können, so sind in diesen

vagen Ausführungen letztlich blosse Schutzbehauptungen zu erblicken, zumal der

Pflichtige bis heute die Identität der ihn angeblich unterstützenden Freundin

preisgegeben hat.

3.2

3.2.1

Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache

ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen

eine Ermessenseinschätzung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren

Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGE 123 II 552

E. 4c; BGr, 19. Juni 2002,2A.442/2001, E. 2.2; BGr,

9.

Septem­ber 2004,2P.234/2003, E. 2 und 2A.407/2003,

E. 2, www.bger.ch).

Mit Blick auf die

Eintretensfrage dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung

gestellt werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher

an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche tatsächlichen oder

rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einspre­cher muss sich mit

anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr, 19. Dezember

1984, StE 1985 B 96.11 Nr. 1). Das bedeutet, dass die Begründung

so ausgestaltet sein muss, dass die vom Steuerpflichtigen verfochtene

Einschätzung im Einzelnen nachvollzogen und – soweit möglich – beweismässig

überprüft werden kann. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht,

enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist sonst wie nicht

erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache nicht ein­zutreten

(BGr, 19. Mai 1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2 mit weiteren

Hinweisen; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

Zürich 2008, § 20 Rz. 20).

3.2.2

Der Pflichtige hat in seiner Einsprache lediglich wiederholt, dass er

"in den Genuss von Geldbezügen in Form von Bevorschussungen seitens

[s]einer Freundin" gekommen sei. Er hat aber weder die Personalien seiner Freundin

angegeben noch ausgeführt, wie hoch die von dieser ausgerichteten Geldbeträge

gewesen seien. Damit konnte die von ihm verfochtene

Einschätzung weder im Einzelnen nachvollzogen noch beweismässig überprüft

werden. Die Einsprachebegründung genügte somit den Anforderungen von § 140

Abs. 2 Satz 2 StG nicht.

Zu Recht ist daher das kantonale Steueramt auf die

Einsprache des Pflichtigen nicht eingetreten und hat der vorinstanzliche

Einzelrichter den Nichteintretensentscheid geschützt.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.- Zustellungskosten,

Fr. 620.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…