SB.2008.00119
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00119
18. November 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11868)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00119
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern
(1.1. - 31.12.2004)
Verrechnung von Fusionsverlusten:
Keine Steuerneutralität der Fusion, wenn die rechtliche oder wirtschaftliche Liquidation der übernommenen Gesellschaft bereits vor der Übernahme so weit fortgeschritten ist, dass die Gesellschaft in liquide Form gebracht wurde, weil die Fusion dann den Charakter eines Mantelhandels annehmen kann (E.2.2).
Die gewinnsteuerrechtliche Behandlung von Besserungsscheinen ist darauf auszurichten, ob der zugrunde liegende bedingte Forderungsverzicht im Sanierungszeitpunkt als steuerbarer Gewinn oder als Kapitaleinlage steuerneutral behandelt worden ist. Wurden die Besserungsscheine - wie hier - als steuerneutrale Kapitaleinlage qualifiziert, stellen die Zahlungen infolge des Wiederauflebens der Schuld keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar (E. 3.1).
Abweisung.
Stichworte:
FORDERUNGSVERZICHT
FUSION
GESCHÄFTSMÄSSIG BEGRÜNDET
GESCHÄFTSMÄSSIGE BEGRÜNDETHEIT
GESCHÄFTSMÄSSIGKEIT
GEWINNAUSSCHÜTTUNG
GEWINNSTEUER
KAPITALEINLAGE
KONTINUITÄT
LIQUIDATION
LIQUIDATIONSBILANZ
MANTELHANDEL
NOVENVERBOT
STEUERNEUTRALITÄT
VERLUSTVORTRAG
VERRECHNUNG
Rechtsnormen:
§ 63 StG
§ 66 StG
§ 70 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00119
Entscheid
der 2. Kammer
vom 18. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Ersatzrichter
Marco Greter, Gerichtssekretärin
Claudia Suter.
In Sachen
A AG, vertreten
durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern
(1.1.–31.12.2004),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG mit Sitz in F ist eine Gruppengesellschaft des
von der C-Holding mit Sitz in D, Kanton E, beherrschten Konzerns. Sie ist
infolge einer am 25. Juni 2008 im Handelsregister eingetragenen Fusion
Rechtsnachfolgerin einer gleichnamigen Gesellschaft. Diese Rechtsvorgängerin
hatte gemäss Fusionsvertrag vom 20. Dezember 2004 und Fusionsbilanz vom 30. November
2004 mit Handelsregistereintrag vom 23. Dezember 2004 sämtliche Aktiven
und Passiven ihrer Schwestergesellschaft F AG mit Sitz in G übernommen. Das
Werk in G war allerdings bereits im Jahr 2002 geschlossen worden, die
Produktionsanlagen waren bis Ende 2003 abgebaut und am 20. November 2003
war das Grundstück verkauft worden. Die Übergabe an den Käufer hatte per 30. Juni
2004 stattgefunden.
Im Einschätzungsverfahren für die Staatssteuerperiode
1.1.–31.12.2004 brachte die erwähnte Rechtsvorgängerin zum einen
Verlustvorträge der F AG (von insgesamt Fr. …) vom deklarierten Gewinn in
Abzug. Des Weiteren vertrat sie den Standpunkt, ein in der Erfolgsrechnung
verbuchter betriebsfremder Aufwand von Fr. … sei geschäftsmässig begründet.
Dieser Aufwand stand im Zusammenhang mit Zahlungen an die C-Holding aufgrund
von Besserungsscheinen, die noch von der F AG ausgestellt worden waren.
Das kantonale Steueramt verweigerte mit Einschätzungs-
bzw. Einspracheentscheid vom 10. Januar 2007 bzw. 12. Juni 2008 die
Verrechnung von Verlusten der F AG und rechnete den für die Zahlungen aufgrund
der Besserungsscheine verbuchten Aufwand als nicht geschäftsmässig begründet
auf. Für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2004 wurde der steuerbare Reingewinn mit
Fr. … und das steuerbare Kapital mit Fr. … eingeschätzt.
Erwägungen
II.
Der gegen den Einspracheentscheid erhobene Rekurs wurde
von der Steuerrekurskommission II am 27. Oktober 2008 abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2008 beantragte die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei der steuerbare Reingewinn der
Steuerperiode 1.1.–31.12.2004 auf Fr. … festzusetzen, bei anrechenbaren
Vorjahresverlusten von Fr. … (inklusive Verlustvorträge der F AG) und
einem steuerbaren Kapital von Fr. …; eventualiter sei der steuerbare Reingewinn
(ebenfalls) auf Fr. … festzusetzen, bei einem Verlust von Fr. …
(exklusive Verlustvorträge der F AG).
Während sich die Steuerrekurskommission II nicht vernehmen
liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt
sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; BGr, 16. September
2005, StE 2005 B 96.22 Nr. 3). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen
echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die
auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 beziehungsweise § 160
StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen,
die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind
schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999
Nr. 149, bestätigt in BGE 131 II 548).
2.
2.1
Der Streit
dreht sich zunächst um die Frage, ob die Pflichtige die Verluste der mittels
Fusion übernommenen F AG mit ihren eigenen Gewinnen verrechnen kann. Im
vorliegenden Verfahren geht es darum, die massgebenden Steuerfaktoren zu
bestimmen. Der Rechtskraft fähig ist nur das Dispositiv einer Einschätzung,
nicht aber deren Motive (RB 1960 Nr. 33). Insofern die Pflichtige über die
Gewinneinschätzung mit Null hinaus die Feststellung eines verrechenbaren
Verlustvortrags beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.2
Die
gesetzlichen Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend und vollständig
dargestellt worden: Demgemäss unterliegt der Reingewinn einer juristischen Person
der Gewinnsteuer (§ 63 StG). Gemäss § 70 Abs. 1 StG können vom
Reingewinn der Steuerperiode Verluste aus sieben der Steuerperiode
vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung
des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Wie die Rekurskommission zutreffend dargelegt hat (worauf gemäss § 161 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG] verwiesen werden
kann), gelten die Regeln über die Verlustverrechnung grundsätzlich auch für
Verluste einer infolge (gewinn-)steuerneutraler Fusion übernommenen Kapitalgesellschaft
(vgl. VGr, 6. Mai 2009, SB.2008.00109, E. 2.1, www.vgrzh.ch). Die
Steuerneutralität der Fusion wird zwar seit jeher nicht von der Übertragung in
sich geschlossener betrieblicher Einheiten und deren Weiterführung abhängig
gemacht. Aus diesem Grund wird auch die Auffassung vertreten, es sei für die
Steuerneutralität der Fusion nicht vorauszusetzen, dass die übertragenen
Betriebe mehr oder weniger unverändert weitergeführt werden (RB 2007 Nr. 85).
Das Erfordernis der Kontinuität erfordert vielmehr, dass im Fusionszeitpunkt
die Betriebsqualität gegeben sein muss. Aus der sinngemässen Auslegung der
gesetzlichen Bestimmungen zur Übernahme der Steuerfaktoren bzw. der
Verlustverrechnungsklauseln ergibt sich indessen – wie die Rekurskommission
zutreffend feststellt –, dass bei einer in Liquidation stehenden Gesellschaft
die Verrechnung der Verlustvorträge der übernommenen Gesellschaft dann
ausgeschlossen ist, wenn die rechtliche oder wirtschaftliche Liquidation
bereits vor der Übernahme soweit fortgeschritten ist, dass die Gesellschaft in
liquide Form gebracht wurde. In diesem Fall kann die Fusion den Charakter eines
Mantelhandels annehmen; sie ist deshalb sinngemäss nach den dafür geltenden Regeln
abzurechnen (Peter Spori/Reto Gerber, Fusionen und Quasifusionen im Recht der
direkten Steuern, ASA 71, 693; Markus Reich/Marco Greter in: Siegfried Widmann/Dieter
Mayer [Hrsg.], Umwandlungsrecht, Loseblattsammlung Bonn/Berlin, Anhang 3, CH
554). Die Folge ist, dass die Verlustverrechnung bei der übernehmenden
Gesellschaft nicht zugelassen wird (VGr, 6. Mai 2009, SB.2008.00109,
E. 2.2, www.vgrzh.ch; BGr, 31. Januar 2005 in: StE 2005 B 72.15.2
Nr. 7, mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).
2.3
Gemäss
Handelsregistereintrag und den unbestrittenen Feststellungen der Rekurskommission
bezweckte die F AG die Herstellung von … erzeugnissen sowie die Durchführung
anderer damit zusammenhängender Geschäfte. Die Produktion in G war allerdings
per 31. Juli 2002 eingestellt worden, die Produktionsanlagen waren bereits
vor der Fusion abgebaut und das gesamte betriebliche Anlagevermögen war
liquidiert bzw. verkauft worden. Die Aktiven von insgesamt Fr. … gemäss
der der Fusion zugrunde liegenden Bilanz (Fusionsbilanz) setzten sich aus flüssigen
Mitteln von Fr. … und Forderungen von Fr. … zusammen. Das Fremdkapital
bestand im Wesentlichen aus konzerninternen Verbindlichkeiten von Fr. …,
Rechnungsabgrenzungen von Fr. … und übrigen kurzfristigen Verbindlichkeiten
von Fr. …. Die von der Rechtsvorgängerin der Pflichtigen übernommenen Aktiven
der F AG bestanden somit gemäss Fusionsbilanz ausschliesslich aus Umlaufvermögen
in Form von Forderungen und flüssigen Mitteln. Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen waren keine mehr vorhanden. Die Fusionsbilanz der F
AG zeigt somit das Bild einer in liquide Form gebrachten Gesellschaft. Der auf
dieser Grundlage gezogene Schluss der Rekurskommission, bei der F AG habe es
sich aufgrund der dargelegten Gesamtumstände (worauf gemäss § 161 GVG
verwiesen werden kann) um eine Gesellschaft gehandelt, die bereits vor der Fusion
in liquide Form gebracht worden war, erweist sich nicht als rechtsverletzend.
2.4
Die
Pflichtige bestreitet die Feststellungen der Rekurskommission zur Fusionsbilanz
nicht, wendet aber ein, für die steuerrechtliche Beurteilung dürfe nicht bloss
auf die Zahlen der Fusionsbilanz abgestellt werden. Die hier wesentliche Frage,
wie weit die rechtliche oder wirtschaftliche Liquidation bereits vor der
Übernahme fortgeschritten ist, muss aufgrund der Gesamtumstände beurteilt
werden. Vorliegend handelt es sich um die fusionsweise Übernahme eines
Produktionsunternehmens. Ein solches verfügt typischerweise über Produktionsanlagen,
Warenlager und weitere betriebliche Aktiven und Passiven, die in der Bilanz
abgebildet werden. Die bilanzierten Aktiven und Passiven bilden bei einem
Produktionsunternehmen ein starkes Indiz für die Beurteilung der Frage, wie
weit die rechtliche oder wirtschaftliche Liquidation im Zeitpunkt der Fusion
fortgeschritten ist. Aufgrund der Feststellungen der Rekurskommission steht
fest, dass die F AG bereits lange vor der Fusion – im Jahr 2002 – das Werk
geschlossen, die …produktion eingestellt und den allermeisten der rund 120
Angestellten gekündigt hatte. Dass die F AG im Zeitpunkt der Fusion noch
Arbeitnehmer beschäftigt gehabt hätte, wurde gemäss den nicht widerlegten
Sachverhaltsfeststellungen der Rekurskommission nicht nachgewiesen. Weil in der
Regel auch in der Liquidationsphase noch gewisse Arbeiten im Zusammenhang mit
den Liquidationshandlungen oder im administrativen Bereich erledigt werden
müssen, die durch eigene Angestellte erledigt werden können, ist für die
Beurteilung des Standes des Liquidationsfortschritts ohnehin nicht
ausschlaggebend, ob noch einzelne Personen angestellt sind, sondern
entscheidend ist, ob sie im Rahmen eines noch existierenden Betriebs tätig sind
oder nicht.
2.5
Die
Pflichtige macht weiter geltend, es müsse berücksichtigt werden, dass die
Fusion bereits im Jahr 2002 beschlossen worden sei und die F AG zu diesem
Zeitpunkt zwar die …produktion bereits eingestellt gehabt habe, aber ihrer
übrigen Tätigkeit unverändert nachgegangen sei. Gemäss den Angaben der
Pflichtigen hatten im August und September 2002 im Rahmen von
Sanierungsbemühungen der C-Holding Verwaltungsratssitzungen stattgefunden,
worin entschieden wurde, Neuausrichtungen vorzunehmen, nicht wettbewerbsfähige
Bereiche zu schliessen, Kräfte zu bündeln und zu konzentrieren. Die Fusion sei
bereits für das Jahr 2003 geplant gewesen, aber aus bestimmten, von der
Pflichtigen dargelegten Gründen verzögert worden.
Ob eine Fusion von den zuständigen Organen bereits zu
einem früheren Zeitpunkt geplant gewesen war, ist für die steuerrechtliche
Beurteilung der Verlustverrechnung nicht relevant. Entscheidend ist die Frage,
ob im Vollzugszeitpunkt letztlich eine in liquide Form gebrachte Gesellschaft
übernommen wurde, was hier der Fall war. Dies war für die Rechtsvorgängerin der
Pflichtigen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Fusionsvertrags am 20. Dezember
2004.
aufgrund der Fusionsbilanz offensichtlich. Die Verluste einer im Zeitpunkt
der Fusion bereits in liquide Form gebrachten Gesellschaft können aber, wie
dargelegt, nicht bei der übernehmenden Gesellschaft zur Verrechnung gebracht
werden.
2.6
Mit den weiteren
Vorbringen wie Übernahme der Kundenkartei, Ausweitung des Marktgebiets, Handel
mit früher von F AG hergestellten Produkten usw., mit welchen die Pflichtige
geltend machen will, anlässlich der Fusion sei noch ein Betrieb oder
Teilbetrieb auf ihre Rechtsvorgängerin übergegangen, hat sich die
Rekurskommission ausführlich auseinandergesetzt, worauf gemäss § 161 GVG
verwiesen werden kann. Die Behauptung, der Kundenstamm Möbel habe einen Wert
von Fr. … und der Kundenstamm Bau habe einen ähnlichen Wert gehabt, wird
erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht und fällt unter das Novenverbot,
weshalb darauf nicht eingegangen werden kann. Dies gilt auch für die
Wertangaben zum Kundenstamm, die aufgrund einer Kapitalisierung nach einem Bewertungsgutachten
vom 30. September 2008 ermittelt werden sollen, sowie die Behauptung, der
auf die Pflichtige übertragene "Teilbetrieb" habe aufgrund einer
wirtschaftlichen Betrachtung eine Rendite im Umfang des Werts des Kundenstamms
von Fr. … ermöglicht.
Danach hat die Pflichtige nicht widerlegen können, dass die
rechtliche oder wirtschaftliche Liquidation bereits vor der Übernahme soweit
fortgeschritten war, dass die übernommene Gesellschaft in liquide Form gebracht
worden war. Der Entscheid der Rekurskommission, die Verlustvorträge der F AG
seien nicht mit den Gewinnen der Pflichtigen verrechenbar, erweist sich deshalb
als gesetzmässig.
3.
3.1
Die
Dispositiv
Rekurskommission hat ferner erkannt, die als Aufwand verbuchten Zahlungen an
die C-Holding, die im Zusammenhang mit Besserungsscheinen geleistet worden
waren, seien nicht geschäftsmässig begründet. Nach den unbestrittenen vorinstanzlichen
Feststellungen hatte die C-Holding der F AG in den Jahren 2000 bis 2002
Forderungen im Gesamtbetrag von rund Fr. … erlassen. Im Zusammenhang mit
diesen Forderungsverzichten hatte die F AG Besserungsscheine ausgegeben, die
insbesondere folgende Klausel aufwiesen:
"Die Forderung lebt wieder
auf, sobald das Aktienkapital der F AG intakt ist und die Jahreserträge eine
Dividende von 5% oder mehr ermöglichen würden. Die F AG verpflichtet sich in
diesem Fall unaufgefordert mit der Rückzahlung der Forderung und dem Zinsendienst
zu beginnen."
Bei einem von der Ausgabe von Besserungsscheinen
begleiteten Forderungsverzicht handelt es sich grundsätzlich um einen definitiven
Forderungsverzicht, der mit einer bedingten Zahlungspflicht der Gesellschaft
verbunden ist, die auflebt, wenn die vereinbarte Bedingung eintritt (Peter
Athanas/Christoph Suter in: Vito Roberto [Hrsg.], Sanierung der AG, Zürich
2003, S. 169 f.; Thomas Meister, Hybride Finanzierungsinstrumente und -vehikel
im grenzüberschreitenden Verhältnis, ASA 70, 105). Für die gewinnsteuerliche
Behandlung wird überwiegend die Auffassung vertreten, diese sei darauf auszurichten,
ob der zugrunde liegende bedingte Forderungsverzicht im Sanierungszeitpunkt als
steuerbarer Gewinn oder als Kapitaleinlage steuerneutral behandelt worden sei
(Remigius Kaufmann, Die steuerliche Behandlung des Schulderlasses, St. Gallen
1986, S. 190; vgl. zur direkten Bundessteuer Peter Brülisauer/Andreas
Helbing in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 60 DBG N. 47; Peter Locher,
Kommentar zum DBG, II. Teil, Therwil/Basel 2004, Art. 60 DBG N. 26
mit weiteren Hinweisen). Die Verwaltungspraxis scheint nicht immer dieser konsequenten
Betrachtungsweise zu folgen und im Wiederaufleben der Schuld ungeachtet der gewinnsteuerrechtlichen
Behandlung des ursprünglichen Forderungsverzichts keinen erfolgswirksamen
Vorgang zu sehen (Locher, a.a.O.). Die Rekurskommission ist indessen zum
Schluss gekommen, dass die symmetrische Behandlung von Forderungsverzicht und
späterer Rückzahlung aufgrund eines Besserungsscheins überzeuge. Nach ihren
Feststellungen war der Forderungsverzicht bei der F AG gewinnsteuerrechtlich
nicht als Ertrag, sondern als steuerneutrale Kapitaleinlage qualifiziert
worden. Der daraus gezogene Schluss, das Wiederaufleben der Schuld aufgrund des
Besserungsscheins sei demzufolge steuerrechtlich nicht aufwandwirksam, ist
begründet und hält im Ergebnis vor dem Gesetz stand. Ob dies auch bei einer
Praxis der Fall wäre, die ungeachtet der steuerlichen Behandlung des Forderungsverzichts
generell von einer steuerbaren Gewinnausschüttung ausgeht, kann bei diesem
Ergebnis offengelassen werden.
3.2 Die Pflichtige
bestreitet nicht, dass die Forderungsverzichte bei der F AG steuerrechtlich als
unechte Sanierungsgewinne behandelt wurden und steuerlich nicht erfolgswirksam
gewesen waren. Sie macht indessen geltend, in der Steuererklärung 2004 der A AG
seien die in der Erfolgsrechnung als Aufwand verbuchten Zahlungen aus
Besserungsscheinen dem steuerbaren Gewinn vor Verlustverrechnung hinzugerechnet
worden, um zu vermeiden, dass der besagte Aufwand zweimal – einmal als Aufwand
der Gesellschaft und ein weiteres Mal im Rahmen der Verlustvorträge der F AG –
geltend gemacht werde. Die Nichtanerkennung der Verlustvorträge hätte im Ergebnis
zur Folge, dass die seinerzeitigen ausserordentlichen Erträge im Zusammenhang
mit den Forderungsverzichten wie echte Sanierungsgewinne behandelt würden, was
sich für die Pflichtige "erfolgswirksam" auswirke.
Die Pflichtige übersieht, dass Verlustvorträge einer im
Zeitpunkt der Fusion in liquide Form gebrachten Gesellschaft unabhängig vom
allfälligen Vorhandensein von Besserungsscheinen steuerrechtlich von der
übernehmenden Gesellschaft nicht mehr verrechnet werden können. Die
steuerrechtliche Behandlung von Verlustvorträgen bei einer Fusion und die Frage
der steuerwirksamen oder steuerneutralen Rückzahlung einer früher erlassenen
Forderung aufgrund eines übernommenen Besserungsscheins sind unabhängig voneinander
zu beurteilen. Nachdem der Forderungsverzicht steuerneutral erfolgte und somit
keine Kürzung der Verlustvorträge bewirkte, ist nach der dargelegten, folgerichtigen
Praxis die spätere Rückzahlung aufgrund des Besserungsscheins nicht als
steuerwirksamer Aufwand zu behandeln, ungeachtet der Frage, ob die steuerlichen
Verlustvorträge tatsächlich noch zur Verrechnung kommen können oder – aus
welchen Gründen auch immer – ganz oder teilweise unverrechnet bleiben. Im
vorliegenden Fall ist nicht zu beanstanden, dass die Rekurskommission auch
einen auf den Betrag der Zahlungen aufgrund der Besserungsscheine beschränkten
Abzug verweigert hat. Der Eventualantrag ist deshalb abzuweisen.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 in Verbindung mit § 152 und 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 20'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung
an…