SB.2008.00120
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00120
18. November 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11869)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00120
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.06.2010 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuern
(1.1. - 31.12.2004)
Verrechnung von Fusionsverlusten:
Keine Steuerneutralität der Fusion, wenn die rechtliche oder wirtschaftliche Liquidation der übernommenen Gesellschaft bereits vor der Übernahme so weit fortgeschritten ist, dass die Gesellschaft in liquide Form gebracht wurde, weil die Fusion dann den Charakter eines Mantelhandels annehmen kann (E.2.2).
Die gewinnsteuerrechtliche Behandlung von Besserungsscheinen ist darauf auszurichten, ob der zugrunde liegende bedingte Forderungsverzicht im Sanierungszeitpunkt als steuerbarer Gewinn oder als Kapitaleinlage steuerneutral behandelt worden ist. Wurden die Besserungsscheine - wie hier - als steuerneutrale Kapitaleinlage qualifiziert, stellen die Zahlungen infolge des Wiederauflebens der Schuld keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar (E. 3.1).
Abweisung.
Stichworte:
FORDERUNGSVERZICHT
FUSION
GESCHÄFTSMÄSSIG BEGRÜNDET
GESCHÄFTSMÄSSIGE BEGRÜNDETHEIT
GESCHÄFTSMÄSSIGKEIT
GEWINNAUSSCHÜTTUNG
GEWINNSTEUER
KAPITALEINLAGE
KONTINUITÄT
LIQUIDATION
LIQUIDATIONSBILANZ
MANTELHANDEL
NOVENVERBOT
STEUERNEUTRALITÄT
VERLUSTVORTRAG
VERRECHNUNG
Rechtsnormen:
Art. 57 DBG
Art. 60 DBG
Art. 67 DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00120
Entscheid
der 2. Kammer
vom 18. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Ersatzrichter
Marco Greter, Gerichtssekretärin
Claudia Suter.
In Sachen
A AG, vertreten
durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuern
(1.1.–31.12.2004),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG mit Sitz in C ist eine Gruppengesellschaft des
von der D-Holdingmit Sitz in E, Kanton F, beherrschten Konzerns. Sie ist
infolge einer am 25. Juni 2008 im Handelsregister eingetragenen Fusion
Rechtsnachfolgerin einer gleichnamigen Gesellschaft. Diese Rechtsvorgängerin
der Pflichtigen hatte gemäss Fusionsvertrag vom 20. Dezember 2004 und
Fusionsbilanz vom 30. November 2004 mit Handelsregistereintrag vom 23. Dezember
2004 sämtliche Aktiven und Passiven ihrer Schwestergesellschaft G AG mit Sitz
in H übernommen. Das Werk in H war allerdings bereits im Jahr 2002 geschlossen
worden, die Produktionsanlagen waren bis Ende 2003 abgebaut und am 20. November
2003 war das Grundstück verkauft worden. Die Übergabe an den Käufer hatte per
30. Juni 2004 stattgefunden.
Im Veranlagungsverfahren für die Bundessteuerperiode
1.1.–31.12.2004 brachte die erwähnte Rechtsvorgängerin zum einen
Verlustvorträge der G AG (von insgesamt Fr. …) vom deklarierten Gewinn in
Abzug. Des Weiteren vertrat sie den Standpunkt, ein in der Erfolgsrechnung
verbuchter betriebsfremder Aufwand von Fr. … sei geschäftsmässig begründet.
Dieser Aufwand stand im Zusammenhang mit Zahlungen an die D-Holding aufgrund
von Besserungsscheinen, die noch von der G AG ausgestellt worden waren.
Das kantonale Steueramt verweigerte mit
Veranlagungsverfügung vom 29. Januar 2007 bzw. Einspracheentscheid vom 12. Juni
2008 die Verrechnung von Verlusten der G AG und rechnete den für die Zahlungen
aufgrund der Besserungsscheine verbuchten Aufwand als nicht geschäftsmässig
begründet auf. Für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2004 wurde der steuerbare
Reingewinn mit Fr. … bei einem Eigenkapital mit Fr. … veranlagt.
Erwägungen
II.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde
wurde von der Steuerrekurskommission II am 27. Oktober 2008 abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2008 beantragte die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei der steuerbare Reingewinn der
Steuerperiode 1.1.–31.12.2004 auf Fr. … festzusetzen, bei anrechenbaren
Vorjahresverlusten von Fr. … (inklusive Verlustvorträge der G AG); eventualiter
sei der steuerbare Reingewinn auf Fr. … festzusetzen.
Während sich die Steuerrekurskommission II und die
Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen liessen, schloss das kantonale
Steueramt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".
1.2
Soll die
erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde
auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140
Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,
welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige
einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und
E. 2.3).
Demnach können
mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken
(BGE 131 II 548 E. 2.5); dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen
den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist
es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem
Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die
Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147, RB 2005 Nr. 94).
2.
2.1
Der Streit
dreht sich zunächst um die Frage, ob die Pflichtige die Verluste der mittels
Fusion übernommenen G AG mit ihren eigenen Gewinnen verrechnen kann. Im
vorliegenden Verfahren geht es darum, die massgebenden Steuerfaktoren zu
bestimmen. Der Rechtskraft fähig ist nur das Dispositiv einer Veranlagung,
nicht aber deren Motive (vgl. RB 1960 Nr. 33). Insofern die Pflichtige
über die Gewinnsteuerveranlagung mit Null hinaus die Feststellung eines
verrechenbaren Verlustvortrags beantragt, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.
2.2
Die
gesetzlichen Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend und vollständig
dargestellt worden: Demgemäss unterliegt der Reingewinn einer juristischen Person
der Gewinnsteuer (Art. 57 DBG). Gemäss Art. 67 Abs. 1 DBG können
vom Reingewinn der Steuerperiode Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen
Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren
Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Wie die
Rekurskommission zutreffend dargelegt hat (worauf gemäss § 161 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG] verwiesen werden
kann), gelten die Regeln über die Verlustverrechnung grundsätzlich auch für
Verluste einer infolge (gewinn-)steuerneutraler Fusion übernommenen Kapitalgesellschaft
(VGr, 6. Mai 2009, SB.2008.00109, E. 2.1, www.vgrzh.ch). Die
Steuerneutralität der Fusion wird zwar seit jeher nicht von der Übertragung in
sich geschlossener betrieblicher Einheiten und deren Weiterführung abhängig
gemacht. Aus diesem Grund wird auch die Auffassung vertreten, es sei für die
Steuerneutralität der Fusion nicht vorauszusetzen, dass die übertragenen
Betriebe mehr oder weniger unverändert weitergeführt werden (RB 2007 Nr. 85).
Das Erfordernis der Kontinuität erfordert vielmehr, dass im Fusionszeitpunkt
die Betriebsqualität gegeben sein muss. Aus der sinngemässen Auslegung der
gesetzlichen Bestimmungen zur Übernahme der Steuerfaktoren bzw. der
Verlustverrechnungsklauseln ergibt sich indessen – wie die Rekurskommission
zutreffend feststellt –, dass bei einer in Liquidation stehenden Gesellschaft
die Verrechnung der Verlustvorträge der übernommenen Gesellschaft dann
ausgeschlossen ist, wenn die rechtliche oder wirtschaftliche Liquidation
bereits vor der Übernahme soweit fortgeschritten ist, dass die Gesellschaft in
liquide Form gebracht wurde. In diesem Fall kann die Fusion den Charakter eines
Mantelhandels annehmen; sie ist deshalb sinngemäss nach den dafür geltenden Regeln
abzurechnen (Peter Spori/Reto Gerber, Fusionen und Quasifusionen im Recht der direkten
Steuern, ASA 71, 693; Markus Reich/Marco Greter in: Siegfried Widmann/Dieter
Mayer [Hrsg.], Umwandlungsrecht, Loseblattsammlung Bonn/Berlin, Anhang 3, CH
554). Die Folge ist, dass – ohne dass der Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt
sein muss – die Verlustverrechnung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht zugelassen
wird (VGr, 6. Mai 2009, SB.2008.00109, E. 2.2, www.vgrzh.ch; BGr, 31. Januar
2005.
in: StE 2005 B 72.15.2 Nr. 7, mit Hinweisen auf Literatur und
Rechtsprechung).
2.3
Gemäss
Handelsregistereintrag und den unbestrittenen Feststellungen der Rekurskommission
bezweckte die G AG die Herstellung von …erzeugnissen sowie die Durchführung
anderer damit zusammenhängender Geschäfte. Die Produktion in H war allerdings
per 31. Juli 2002 eingestellt worden, die Produktionsanlagen waren bereits
vor der Fusion abgebaut und das gesamte betriebliche Anlagevermögen war
liquidiert bzw. verkauft worden. Die Aktiven von insgesamt Fr. … gemäss
der der Fusion zugrunde liegenden Bilanz (Fusionsbilanz) setzten sich aus flüssigen
Mitteln von Fr. … und Forderungen von Fr. … zusammen. Das
Fremdkapital bestand im Wesentlichen aus konzerninternen Verbindlichkeiten von
Fr. …, Rechnungsabgrenzungen von Fr. … und übrigen kurzfristigen
Verbindlichkeiten von Fr. …. Die von der Rechtsvorgängerin der Pflichtigen
übernommenen Aktiven der G AG bestanden somit gemäss Fusionsbilanz
ausschliesslich aus Umlaufvermögen in Form von Forderungen und flüssigen
Mitteln. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen waren keine mehr
vorhanden. Die Fusionsbilanz der G AG zeigt somit das Bild einer in liquide
Form gebrachten Gesellschaft. Der auf dieser Grundlage gezogene Schluss der
Rekurskommission, bei der G AG habe es sich aufgrund der dargelegten Gesamtumstände
(worauf gemäss § 161 GVG verwiesen werden kann) um eine Gesellschaft gehandelt,
die bereits vor der Fusion in liquide Form gebracht worden war, erweist sich
nicht als rechtsverletzend.
2.4
Die
Pflichtige bestreitet die Feststellungen der Rekurskommission zur Fusionsbilanz
nicht, wendet aber ein, für die steuerrechtliche Beurteilung dürfe nicht bloss
auf die Zahlen der Fusionsbilanz abgestellt werden. Die hier wesentliche Frage,
wie weit die rechtliche oder wirtschaftliche Liquidation bereits vor der
Übernahme fortgeschritten ist, muss aufgrund der Gesamtumstände beurteilt werden.
Vorliegend handelt es sich um die fusionsweise Übernahme eines
Produktionsunternehmens. Ein solches verfügt typischerweise über Produktionsanlagen,
Warenlager und weitere betriebliche Aktiven und Passiven, die in der Bilanz
abgebildet werden. Die bilanzierten Aktiven und Passiven bilden bei einem
Produktionsunternehmen ein starkes Indiz für die Beurteilung der Frage, wie
weit die rechtliche oder wirtschaftliche Liquidation im Zeitpunkt der Fusion
fortgeschritten ist. Aufgrund der Feststellungen der Rekurskommission steht
fest, dass die G AG bereits lange vor der Fusion – im Jahr 2002 – das Werk
geschlossen, die …produktion eingestellt und den allermeisten der rund 120
Angestellten gekündigt hatte. Dass die G AG im Zeitpunkt der Fusion noch
Arbeitnehmer beschäftigt gehabt hätte, wurde gemäss den nicht widerlegten
Sachverhaltsfeststellungen der Rekurskommission nicht nachgewiesen. Weil in der
Regel auch in der Liquidationsphase noch gewisse Arbeiten im Zusammenhang mit
den Liquidationshandlungen oder im administrativen Bereich erledigt werden
müssen, die durch eigene Angestellte erledigt werden können, ist für die
Beurteilung des Standes des Liquidationsfortschritts ohnehin nicht
ausschlaggebend, ob noch einzelne Personen angestellt sind, sondern
entscheidend ist, ob sie im Rahmen eines noch existierenden Betriebs tätig sind
oder nicht.
2.5
Die
Pflichtige macht weiter geltend, es müsse berücksichtigt werden, dass die
Fusion bereits im Jahr 2002 beschlossen worden sei und die G AG zu diesem
Zeitpunkt zwar die …produktion bereits eingestellt gehabt habe, aber ihrer
übrigen Tätigkeit unverändert nachgegangen sei. Gemäss den Angaben der
Pflichtigen hatten im August und September 2002 im Rahmen von
Sanierungsbemühungen der D-Holding Verwaltungsratssitzungen stattgefunden,
worin entschieden wurde, Neuausrichtungen vorzunehmen, nicht wettbewerbsfähige
Bereiche zu schliessen, Kräfte zu bündeln und zu konzentrieren. Die Fusion sei
bereits für das Jahr 2003 geplant gewesen, aber aus bestimmten, von der
Pflichtigen dargelegten Gründen verzögert worden.
Ob eine Fusion von den zuständigen Organen bereits zu
einem früheren Zeitpunkt geplant gewesen war, ist für die steuerrechtliche
Beurteilung der Verlustverrechnung nicht relevant. Entscheidend ist die Frage,
ob im Vollzugszeitpunkt letztlich eine in liquide Form gebrachte Gesellschaft
übernommen wurde, was hier der Fall war. Dies war für die Rechtsvorgängerin der
Pflichtigen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Fusionsvertrags am 20. Dezember
2004.
aufgrund der Fusionsbilanz offensichtlich. Die Verluste einer im Zeitpunkt
der Fusion bereits in liquide Form gebrachten Gesellschaft können aber, wie
dargelegt, nicht bei der übernehmenden Gesellschaft zur Verrechnung gebracht
werden.
2.6
Mit den
weiteren Vorbringen wie Übernahme der Kundenkartei, Ausweitung des
Marktgebiets, Handel mit früher von G AG hergestellten Produkten usw., mit
welchen die Pflichtige geltend machen will, anlässlich der Fusion sei noch ein
Betrieb oder Teilbetrieb auf die Rechtsvorgängerin der Pflichtigen
übergegangen, hat sich die Rekurskommission ausführlich auseinandergesetzt,
worauf gemäss § 161 GVG verwiesen werden kann. Die Behauptung, der
Kundenstamm Möbel habe einen Wert von Fr. … und der Kundenstamm Bau habe
einen ähnlichen Wert gehabt, wird erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht
und fällt unter das Novenverbot, weshalb darauf nicht eingegangen werden kann.
Dies gilt auch für die Wertangaben zum Kundenstamm, die aufgrund einer Kapitalisierung
nach einem Bewertungsgutachten vom 30. September 2008 ermittelt werden sollen,
sowie die Behauptung, der auf die Pflichtige übertragene
"Teilbetrieb" habe aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtung eine
Rendite im Umfang des Werts des Kundenstamms von Fr. … ermöglicht.
Danach hat die Pflichtige nach den zutreffenden Feststellungen
der Rekurskommission nicht widerlegen können, dass die rechtliche oder
wirtschaftliche Liquidation bereits vor der Übernahme soweit fortgeschritten
war, dass die übernommene Gesellschaft in liquide Form gebracht worden war. Der
Entscheid der Rekurskommission, die Verlustvorträge der G AG seien nicht mit
den Gewinnen der Pflichtigen verrechenbar, erweist sich deshalb als gesetzmässig.
3.
3.1
Die
Dispositiv
Rekurskommission hat ferner erkannt, die als Aufwand verbuchten Zahlungen an
die D-Holding, die im Zusammenhang mit Besserungsscheinen geleistet worden
waren, seien nicht geschäftsmässig begründet. Nach den unbestrittenen vorinstanzlichen
Feststellungen hatte die D-Holding der G AG in den Jahren 2000 bis 2002
Forderungen im Gesamtbetrag von rund Fr. … erlassen. Im Zusammenhang mit
diesen Forderungsverzichten hatte die G AG Besserungsscheine ausgegeben, die
insbesondere folgende Klausel aufwiesen:
"Die Forderung lebt wieder
auf, sobald das Aktienkapital der G AG intakt ist und die Jahreserträge eine
Dividende von 5% oder mehr ermöglichen würden. Die G AG verpflichtet sich in
diesem Fall unaufgefordert mit der Rückzahlung der Forderung und dem Zinsendienst
zu beginnen."
Bei einem von der Ausgabe von Besserungsscheinen
begleiteten Forderungsverzicht handelt es sich grundsätzlich um einen
definitiven Forderungsverzicht, der mit einer bedingten Zahlungspflicht der
Gesellschaft verbunden ist, die auflebt, wenn die vereinbarte Bedingung
eintritt (Peter Athanas/Christoph Suter in: Vito Roberto [Hrsg.], Sanierung der
AG, Zürich 2003, S. 169 f.; Thomas Meister, Hybride
Finanzierungsinstrumente und -vehikel im grenzüberschreitenden Verhältnis, ASA
70, 105). Für die gewinnsteuerliche Behandlung wird überwiegend die Auffassung
vertreten, diese sei darauf auszurichten, ob der zugrunde liegende bedingte
Forderungsverzicht im Sanierungszeitpunkt als steuerbarer Gewinn oder als
Kapitaleinlage steuerneutral behandelt worden sei (Remigius Kaufmann, Die
steuerliche Behandlung des Schulderlasses, St. Gallen 1986, S. 190; Peter
Brülisauer/Andreas Helbing in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 60 DBG
N. 47; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, Therwil/Basel 2004, Art. 60
DBG N. 26 mit weiteren Hinweisen). Die Verwaltungspraxis scheint nicht
immer dieser konsequenten Betrachtungsweise zu folgen und im Wiederaufleben der
Schuld ungeachtet der gewinnsteuerrechtlichen Behandlung des ursprünglichen
Forderungsverzichts keinen erfolgswirksamen Vorgang zu sehen (Locher, a.a.O.).
Die Rekurskommission ist indessen zum Schluss gekommen, dass die symmetrische
Behandlung von Forderungsverzicht und späterer Rückzahlung aufgrund eines Besserungsscheins
überzeuge. Nach ihren Feststellungen war der Forderungsverzicht bei der G AG
gewinnsteuerrechtlich nicht als Ertrag, sondern als steuerneutrale
Kapitaleinlage qualifiziert worden. Der daraus gezogene Schluss, das Wiederaufleben
der Schuld aufgrund des Besserungsscheins sei demzufolge steuerrechtlich nicht
aufwandwirksam, ist begründet und hält im Ergebnis vor dem Gesetz stand. Ob
dies auch bei einer Praxis der Fall wäre, die ungeachtet der steuerlichen Behandlung
des Forderungsverzichts generell von einer steuerbaren Gewinnausschüttung
ausgeht, kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden.
3.2 Die Pflichtige
bestreitet nicht, dass die Forderungsverzichte bei der G AG steuerrechtlich als
unechte Sanierungsgewinne behandelt wurden und steuerlich nicht erfolgswirksam
gewesen waren. Sie macht indessen geltend, in der Steuererklärung 2004 der A AG
seien die in der Erfolgsrechnung als Aufwand verbuchten Zahlungen aus
Besserungsscheinen dem steuerbaren Gewinn vor Verlustverrechnung hinzugerechnet
worden, um zu vermeiden, dass der besagte Aufwand zweimal – einmal als Aufwand
der Gesellschaft und ein weiteres Mal im Rahmen der Verlustvorträge der G AG –
geltend gemacht werde. Die Nichtanerkennung der Verlustvorträge hätte im Ergebnis
zur Folge, dass die seinerzeitigen ausserordentlichen Erträge im Zusammenhang
mit den Forderungsverzichten wie echte Sanierungsgewinne behandelt würden, was
sich für die Pflichtige „erfolgswirksam“ auswirke.
Die Pflichtige übersieht, dass Verlustvorträge einer im
Zeitpunkt der Fusion in liquide Form gebrachten Gesellschaft unabhängig vom
allfälligen Vorhandensein von Besserungsscheinen steuerrechtlich von der
übernehmenden Gesellschaft nicht mehr verrechnet werden können. Die
steuerrechtliche Behandlung von Verlustvorträgen bei einer Fusion und die Frage
der steuerwirksamen oder steuerneutralen Rückzahlung einer früher erlassenen
Forderung aufgrund eines übernommenen Besserungsscheins sind unabhängig voneinander
zu beurteilen. Nachdem der Forderungsverzicht steuerneutral erfolgte und somit
keine Kürzung der Verlustvorträge bewirkte, ist nach der dargelegten, folgerichtigen
Praxis die spätere Rückzahlung aufgrund des Besserungsscheins nicht als
steuerwirksamer Aufwand zu behandeln, ungeachtet der Frage, ob die steuerlichen
Verlustvorträge tatsächlich noch zur Verrechnung kommen können oder – aus
welchen Gründen auch immer – ganz oder teilweise unverrechnet bleiben. Im
vorliegenden Fall ist nicht zu beanstanden, dass die Rekurskommission auch
einen auf den Betrag der Zahlungen aufgrund der Besserungsscheine beschränkten
Abzug verweigert hat. Der Eventualantrag ist deshalb abzuweisen.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 144
Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG und Art. 64
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 [VwVG]).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 11'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 11'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung
an…