SB.2008.00121
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00121
9. Dezember 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11946)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00121
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.12.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2005
Staats- und Gemeindessteuern
Die der Gewinnsteuer unterliegenden wieder eingebrachten Abschreibungen entsprechen bei der Gesamtveräusserung von Grundstücken der Summe der auf die einzelnen veräusserten Grundstücke entfallenden wieder eingebrachten Abschreibungen. Dass der mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassende Gewinn als Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamterlös und den gesamten Anlagekosten aller Grundstücke ermittelt wird, widerspricht diesem Ergebnis nicht, weil diese Steuer als Objektsteuer sicherzustellen hat, dass der gesamte Wertzuwachs auf den veräusserten Grundstücken besteuert wird. Demgegenüber sind sowohl die Zulässigkeit von Abschreibungen auf Liegenschaften als auch deren Erfassung bei Wiedereinbringung Fragen, die ausschliesslich unter handels- und gewinnsteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu beantworten sind. In der Bilanz ist jede Liegenschaft für sich zu bewerten und die Wertsteigerung einer solchen darf nicht mit der Entwertung einer anderen kompensiert werden.
Abweisung.
Stichworte:
ANLAGEWERT
BUCHFÜHRUNG
BUCHWERT
GESAMTVERÄUSSERUNG
GEWINNSTEUER
GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
LIEGENSCHAFT
LIEGENSCHAFTENABSCHREIBUNG
LIEGENSCHAFTENVERKAUF
OBJEKTSTEUER
WIEDEREINGEBRACHTE ABSCHREIBUNGEN
Rechtsnormen:
Art. 58 DBG
§ 64 Abs. I Ziff. 1 StG
§ 64 Abs. III StG
§ 132 Abs. I StG
§ 216 Abs. I StG
§ 219 Abs. I StG
§ 223 StG
§ 225 StG
Abs. IV StHG
Sachverhalt
I lit. d StHG
Art. 12 Abs. I StHG
Art. 24 StHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00121
Entscheid
der 2. Kammer
vom 9. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdeführer,
gegen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2005,
hat sich ergeben:
I.
Die A AG mit Sitz in C (vormals D AG in E) veräusserte im
Jahr 2005 zehn in der Gemeinde E gelegene Grundstücke (Kat.-Nrn 01, 02, 03, 04,
05, 06, 07, 08, 09 und 10) zum Gesamtpreis von Fr. 79'500'000.- an die F
AG, G. Sie wies in ihrer Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2005
einen Anlagewert dieser Liegenschaften von insgesamt Fr. 63'654'000.- aus
und bezifferte die Summe deren Buchwerte auf Fr. 15'877'193.-. Sie
ermittelte die wieder eingebrachten Abschreibungen für jede Liegenschaft gesondert.
Dergestalt ergaben sich für die Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 04, 06 und 10,
welche für Fr. 24'700'000.-, Fr. 8'600'000.-, Fr. 2'200'000.-
bzw. Fr. 8'300'000.- verkauft worden waren, bei Anlagewerten von
Fr. 53'400'000.-, Fr. 5'000'000.-, Fr. 200'000.- bzw. Fr. 3'557'000.-
und Buchwerten von Fr. 10'088'000.-, Fr. 3'195'000.-,
Fr. 50'000.- bzw. Fr. 1'047'000.- wieder eingebrachte Abschreibungen
von Fr. 14'612'000.-, Fr. 1'805'000.-, Fr. 150'000.- bzw.
Fr. 2'510'000.-, total also Fr. 19'076'807.-. Demgegenüber errechnete
das kantonale Steueramt die wieder eingebrachten Abschreibungen mit
Fr. 47'776'807.- als Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der Anlagewerte
von Fr. 63'654'000.- und der Summe der Buchwerte von
Fr. 15'877'193.-. Die Differenz von (Fr. 47'776'807.- ./.
Fr. 19'076'807.- =) Fr. 28'700'000.- aufgrund der unterschiedlichen
Betrachtungsweise rührt daher, dass die auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
verbuchten Abschreibungen von Fr. 43'312'000.- auf dem Anlagewert von
Fr. 53'400'000.- wegen des tieferen Verkaufpreises von
Fr. 24'700'000.- nur im Umfang der Differenz zwischen diesem Verkaufspreis
und dem Buchwert von Fr. 10'088'000.- – also im Umfang von
(Fr. 24'700'000.- ./. Fr. 10'088'000.- =) Fr. 14'612'000.- –
wieder eingebracht wurden. Demgegenüber war die Summe der Erlöse aller
Grundstücke von Fr. 79'500'000.- höher als die Summe der Anlagewerte von
Fr. 63'654'000.-, weshalb in diesem Licht die Summe aller verbuchten Abschreibungen
von Fr. 47'776'807.- wieder eingebracht wurden. Auf dieser Grundlage schätzte
das kantonale Steueramt die A AG am 18. Februar 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 mit einem steuerbaren Reingewinn
von Fr. --.- (zum Satz von 8 %) und einem steuerbaren Eigenkapital
von Fr. --.- (zum Satz von 0,75 ‰) ein.
Erwägungen
II.
Diese Einschätzung bestätigte das kantonale Steueramt mit
Einspracheentscheid vom 1. Juli 2008.
III.
Den hiergegen gerichteten Rekurs hiess die
Steuerrekurskommission II am 22. Oktober 2008 insoweit gut, als sie die Pflichtige
für die Steuerperiode mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. --.- (zum
Satz von 8 %) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. --.- (zum
Satz von 0.75 ‰) einschätzte. Sie schloss sich dem Standpunkt der
Pflichtigen an, dass die wieder eingebrachten Abschreibungen für jede einzeln
bewertete Liegenschaft gesondert zu ermitteln seien.
IV.
Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2008 beantragte das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei die Pflichtige in
Wiederherstellung des Einspracheentscheids für die Staats- und Gemeindesteuern
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 mit einem steuerbaren Reingewinn
von Fr. 2--.- (zum Satz von 8 %) und einem steuerbaren Eigenkapital
von Fr. --.- (zum Satz von 0,75 ‰) einzuschätzen.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss die Pflichtige auf Abweisung der Beschwerde und verlangte
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen
und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die
Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
2.
2.1
Der
steuerbare Reingewinn einer Aktiengesellschaft setzt sich laut § 64 Abs. 1
Ziff. 1 StG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter
Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres.
Gewinne auf Grundstücken
sind kraft § 64 Abs. 3 StG (nur) in dem Umfang als Gewinn steuerbar, in
dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der
Baukreditzinsen, den Gewinnsteuerwert übersteigen, d.h. im Umfang der sogenannten
wieder eingebrachten Abschreibungen. Im Übrigen unterliegen Grundstückgewinne
gemäss § 219 Abs. 1 in Verbindung mit § 216 Abs. 1 StG mit
dem Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt, der Grundstückgewinnsteuer.
Nach der gesetzlichen Regelung sind somit – beruhend auf
dem sogenannten monistischen System – alle Gewinne aus der Veräusserung von
Grundstücken der als Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer
unterworfen. Dementsprechend unterliegen auch Grundstückgewinne juristischer
Personen – mit Ausnahme der wieder eingebrachten Abschreibungen – nicht der
staatlichen und allgemeinen kommunalen Gewinnsteuer, welcher Steuer sie bei
Fehlen der Grundstückgewinnsteuer aufgrund des Einkommens- bzw. Gewinnsteuerbegriffs
von § 16 Abs. 1 bzw. § 63 f. StG unterworfen
wären (RB 2002 Nr. 120 = StE 2003 A 21.16 Nr. 8; 1994 Nr. 56
E. 1a = StE 1994, B 44.13.7 Nr. 7 = ZStP 1994, 209).
2.2
2.2.1
Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an
solchen zusammen veräussert, ist nach § 223 StG der Gewinn, welcher der
Grundstückgewinnsteuer unterliegt, je gesondert zu ermitteln (Satz 1). Der
Grundtarif dieser Steuer (§ 225 Abs. 1 StG) bemisst sich jedoch
nach dem gesamten Gewinn. Bei einer Gesamtveräusserung ist demzufolge
steuerrechtlich bloss eine einzige Handänderung und nur ein einziger steuerbarer
(Gesamt-)Gewinn anzunehmen (RB 1988 Nr. 42). Dies ist der Fall, wenn alle
Grundstücke gleichzeitig an den gleichen Käufer verkauft werden (RB 1961
Nr. 71).
Aus der gesetzlichen Ordnung, wonach der Veräusserer zum
einen subjektiv Steuerpflichtiger (§ 217 StG) für jenen Gewinn (§ 219
StG), der bei der Handänderung an einem bestimmten Grundstück erzielt wurde (§ 216
Abs. 1 und 2 StG), und zum andern Schuldner der auf diesem Gewinn
errechneten Grundstückgewinnsteuer (§ 225 StG) ist, folgt nach ständiger
Rechtsprechung auch ohne besondere Gesetzesvorschrift, dass mehrere sachen-
bzw. grundbuchrechtlich verschiedene Grundstücke oder diesen gleichgestellte Anteile
von solchen grundsteuerrechtlich betrachtet dann ein einziges Grundstück bilden,
wenn sie als einheitliches Wirtschaftsgut rechtsgeschäftlich in den Verkehr
gebracht oder sonst wie als Ganzes in einem einheitlichen Rechtsgeschäft
veräussert werden (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 223
N. 3 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Bestimmung von § 223 StG, welche die
Gesamtveräusserung von zu verschiedenen Zeiten erworbenen Grundstücken oder
Anteilen an solchen regelt, wird nur im Licht der geschilderten
Betrachtungsweise des Gesetzes verständlich. Sie verlöre ihren ganzen Sinn,
wenn mehrere sachen- bzw. grundbuchrechtliche Grundstücke oder Anteile bei
Veräusserung als Gesamtheit grundstückgewinnsteuerrechtlich nicht als ein einziges
Grundstück gälten. Die im Gesetz vorgeschriebene "gesonderte
Gewinnermittlung" will nämlich sicherstellen, dass bei der Veranlagung der
aus der Gesamtveräusserung geschuldeten einzigen Grundstückgewinnsteuer unter
Berücksichtigung des progressiven Steuersatzes die unterschiedlichen
Besitzesdauern der einzelnen sachen- bzw. grundbuchrechtlichen Grundstücke bzw.
Anteile berücksichtigt werden. Allein aus diesem Grund müssen nach Feststellung
der auf den Gesamtgewinn entfallenden Steuer im Sinn des Grundtarifs von § 225
Abs. 1 StG zur Festsetzung eines allfälligen Steuerzuschlags bzw. einer
allfälligen Steuerermässigung gemäss Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung die
Teilgewinne auf den einzelnen sachen- bzw. grundbuchrechtlichen Grundstücken
bzw. Anteilen gesondert ermittelt werden. Das geschieht auf die Weise, dass die
Gesamtsteuer nach dem Grundtarif im Verhältnis der gesondert ermittelten
Teilgewinne aufgeteilt und auf diesen Steuerteilbeträgen die allfälligen Zuschläge
bzw. Ermässigungen entsprechend der jeweiligen Besitzesdauer des Teilgrundstücks
bzw. -anteils angerechnet werden. Die Summe der so bereinigten Teilbeträge
ergibt die geschuldete (einzige) Grundstückstückgewinnsteuer aus Gesamtveräusserung
(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 223 N. 7 f. mit Hinweisen auf
die ständige Rechtsprechung, welche selbst dann gilt, wenn einzelne gesamt veräusserte
Grundstücke in verschiedenen Gemeinden liegen: vgl. RB 1988 Nr. 42).
2.2.2
Die Pflichtige hat die streitbetroffenen Grundstücke im gleichen
Kaufvertrag zusammen an dieselbe Erwerberin veräussert. Damit liegt nach den
vorstehenden Erwägungen eine Gesamtveräusserung vor, bei welcher entgegen der
Auffassung der Pflichtigen lediglich ein einziger Gewinn ermittelt und der
Grundstückgewinnsteuer zum Grundtarif von § 225 Abs. 1 StG
unterworfen wird. Die gesonderte Gewinnermittlung dient bloss dazu, bei
unterschiedlichen Besitzesdauern der ursprünglich selbständigen Grundstücke die
Festsetzung eines allfälligen Steuerzuschlags bzw. einer allfälligen
Steuerermässigung im Sinn von § 225 Abs. 2 und 3 StG zu ermöglichen.
2.3
2.3.1
Die Ermittlung des steuerbaren Unternehmensgewinns juristischer Personen
wird gemäss § 64 Abs. 1 Ziff. 1 StG vom Grundsatz der
Massgeblichkeit der Handelsbilanz beherrscht (vgl. Francis Cagianut/Ernst Höhn,
Unternehmungssteuerrecht, 3. A., Bern 1993, § 4 Ziff. 3;
Peter Brülisauer/Flurin Poltera in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A. Basel 2008, Art. 58 DBG
N. 9; Richner et al., § 64 StG N. 5 ff.; Martin Zweifel/Michael
Beusch in: Festschrift für Peter Böckli, Zürich etc. 2006, Ausgewählte Fragen
zur Bedeutung der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung, S. 62).
Daraus folgt unter anderem, dass die Steuerbehörden
Buchungen, die das Buchführungsrecht vorschreibt, nicht missachten, sowie
Buchungen, die das Buchführungsrecht untersagt, nicht verlangen dürfen. Die
Steuerpflichtigen sind nämlich nach dem Massgeblichkeitsprinzip nicht gehalten,
einen höheren Gewinn zu versteuern als in der Handelsbilanz ausgewiesen wird
(vgl. Markus Reich, Die Realisation stiller Reserven im Bilanzsteuerrecht,
Zürich 1983, S. 41 ff; Brülisauer/Poltera, Art. 58 DBG N. 14).
Nach dem Prinzip der Einzelbewertung ist steuerrechtlich nicht der ausgewiesene
handelsrechtliche Gewinn als Ganzes, sondern die für die einzelne
Bilanzposition vorgenommene Bewertung massgebend (vgl. Cagianut/Höhn, S. 160;
Brülisauer/Poltera, Art. 58 DBG N. 16). In der Bilanz ist daher jedes
einheitliche Wirtschaftsgut für sich zu bewerten und darf die Wertsteigerung
eines Vermögenswertes nicht mit der Entwertung eines anderen kompensiert
werden. Zwar kann eine Gruppenbewertung bei mehr oder weniger gleichartigen
Gütern – etwa bei der Bilanzierung des Vorratsvermögens – ausnahmsweise
zulässig sein. Für hochwertige Wirtschaftsgüter ist die Einzelbewertung jedoch
die Regel. Bei der Bewertung von Liegenschaften bildet grundsätzlich die
einzelne Bodenparzelle die Bewertungseinheit. Wertabnahmen, die ausnahmsweise
auf einzelnen Parzellen eintreten, dürfen daher nicht mit Wertzunahmen
ausgeglichen werden, die auf anderen Parzellen eingetreten sind, kann doch der
Steuerpflichtige nicht zur bilanzmässigen Aufwertung dieser Parzellen gezwungen
werden (BGr, 5. Oktober 2004, StE 2005 B 23.43.2 Nr. 11, E. 2.2.2;
25.
Januar 2000, StE 2000 B 23.43.2 Nr. 8, E. 3a; 28 N. 20).
Mithin ist der Kapitalgewinn handels- und steuerrechtlich
als Differenz zwischen Erlös und (gewinnsteuerrechtlich massgeblichem) Buchwert
einer bestimmten (einzeln bewerteten) Liegenschaft zu erfassen (BGr, 23. Oktober
1996.
= StE 1997 B 64.1 Nr. 7, E. 4; Peter Locher,
Kommentar zum DGB, Therwil/Basel 2001, Art. 58 N. 141). Er umfasst
damit sowohl die wieder eingebrachten Abschreibungen als auch einen allfälligen
Wertzuwachs (BGr, 10. Juli 1992, StE 1993 B 23.2 Nr. 13; Locher, Art. 58
N. 142). Dass der Kapitalgewinn gesondert für jede einzeln bewertete und
als Aktivum buchmässig erfasste Liegenschaft zu ermitteln ist, bedeutet auch,
dass ein allfälliger für mehrere zusammen veräusserte Grundstücke gesamthaft
entrichteter Kaufpreis auf die einzelnen Liegenschaften aufzuteilen ist, sofern
dieser Preis nicht bereits im Kaufvertrag für jedes Grundstück gesondert
ausgewiesen wird. Andernfalls würden Wertabnahmen auf einzelnen Liegenschaften
mit Wertzunahmen auf anderen Liegenschaften ausgeglichen, was nach dem Gesagten
nicht statthaft ist.
2.3.2
Demnach entsprechen die mit der Gewinnsteuer zu besteuernden wieder
eingebrachten Abschreibungen bei Gesamtveräusserung von Grundstücken der Summe
der auf die einzelnen veräusserten Grundstücke entfallenden wieder eingebrachten
Abschreibungen. Dass der mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassende Gewinn
als Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamterlös und den gesamten Anlagekosten
aller Grundstücke ermittelt wird, widerspricht diesem Ergebnis nicht, weil diese
Steuer als Objektsteuer sicherzustellen hat, dass der gesamte Wertzuwachs auf
den veräusserten Grundstücken besteuert wird. Demgegenüber sind sowohl die
Zulässigkeit von Abschreibungen auf Liegenschaften als auch deren Erfassung bei
Wiedereinbringung Fragen, die ausschliesslich unter handels- und
gewinnsteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu beantworten sind. Aus diesem Grund
ist insoweit keine Abstimmung zwischen Grundstückgewinnsteuer und Gewinnsteuer
erforderlich. Der "Methodendualismus" in der Betrachtungsweise einer
Gesamtveräusserung bei diesen Steuern ist sachlich gerechtfertig und aus der
unterschiedlichen Konzeption dieser Steuern zwingend. Vielmehr erweist sich die
vom kantonalen Steueramt angestrebte "Methodeneinheit" willkürlich,
da diese Ungleiches gleich behandelt.
Das vorstehende Ergebnis steht im Einklang mit der
Regelung des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG). Art. 12
StHG, worin das Gesetz in Abs. 1 als Regelfall das dualistische System für
die Besteuerung von Grundstückgewinnen vorschreibt, ermächtigt die Kantone in Abs. 4,
die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von
Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen zu erheben, sofern
sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die
Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen.
Inwiefern diese Bestimmung bei der Gewinnsteuer juristischer Personen eine
Durchbrechung der dargelegten handels- und gewinnsteuerrechtlichen
Gewinnermittlungsprinzipien zugunsten grundstückgewinnsteuerrechtlicher
Grundsätze zulasse, wie das kantonale Steueramt anzunehmen scheint, ist nicht
ersichtlich. Das liesse sich auch mit Blick auf die direkte Bundessteuer unter
dem Gesichtswinkel der vertikalen Steuerharmonisierung (vgl. statt vieler: BGE
133.
II 114 E. 3.2) nicht rechtfertigen.
Im Übrigen entspräche bei Gesamtveräusserung von
Grundstücken auch im dualistischen System, bei welchem Grundstückgewinne juristischer
Personen gemäss Art. 24 StHG der Gewinnsteuer unterworfen werden (Art. 12
Abs. 1 StHG e contrario), wie nach Art. 58 DBG bei der direkten
Bundessteuer der zu besteuernde gesamte Kapitalgewinn (Summe wieder eingebrachter
Abschreibungen und allfälliger Wertzuwachs: BGr, 10. Juli 1992, StE 1993 B
23.2
Nr. 13) aufgrund des Prinzips der Einzelbewertung als Summe der für
jedes veräusserte Grundstück ermittelten Differenz zwischen Kaufpreis und (gewinnsteuerrechtlich
massgeblichem) Buchwert. Somit entfiele ebenfalls ein unzulässiger Ausgleich
von Wertabnahmen auf einzelnen Liegenschaften mit Wertzunahmen auf andern Liegenschaften
und würden daher die wieder eingebrachten Abschreibungen gleich wie bei der
zürcherischen Gewinnsteuer berechnet.
Da auch bei dualistisch konzipierten kantonalen Steuerordnungen
und bei der direkten Bundessteuer ein allfällig im Kaufvertrag nur gesamthaft
vereinbarter Kaufpreis auf die veräusserten Grundstücke aufzuteilen ist, ist
der Einwand des kantonalen Steueramts, eine solche Aufteilung wäre "oft
auch gar nicht korrekt möglich", nicht stichhaltig. Denn auch eine
diesfalls notwendige Schätzung der Erlösanteile ist vor dem Gesetz
"korrekt". Ausserdem erfordert die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer
die Ermittlung der Erlösanteile der einzelnen Grundstücke im Rahmen der
Steuerfestsetzung bei ungleichen Besitzesdauern. Dass dies "nur"
wegen der unterschiedlichen Besitzesdauerermässigungen (bzw. -erhöhungen) zu
geschehen habe, spielt vor dem Grundsatz der gesetzmässigen Einschätzung (§ 132
Abs. 1 StG) keine Rolle, doch ist immerhin darauf hinzuweisen, dass der Umfang
solcher Ermässigungen (bzw. Erhöhungen) je nach Aufteilung der Teilerlöse und damit
der Teilgewinne ins Gewicht fallen können.
Schliesslich kann angemerkt werden, dass die vom
kantonalen Steueramt verfochtene Berechnung der wieder eingebrachten
Abschreibungen die aufgrund der zürcherischen Ausgestaltung der Besteuerung der
Grundstückgewinne des Geschäftsvermögens ohnehin schon im Vergleich zum
dualistischen System bestehende systembedingte Schlechterstellung (vgl. dazu RB
2002.
Nr. 120, E. 2c) noch verschärfen würde.
2.3.3
Die Pflichtige hat die gesamthaft veräusserten streitbetroffenen
Liegenschaften gemäss den unwidersprochenen vorinstanzlichen Feststellungen in
ihren Büchern einzeln bewertet. Sodann sind weder deren Anlagewerte (Erwerbspreis
und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen) noch
deren gewinnsteuerrechtlich massgebenden Buchwerte bei Veräusserung infrage
gestellt worden. Das kantonale Steueramt hat des Weiteren nicht behauptet, die
vereinbarten Kaufpreise für die einzelnen veräusserten Liegenschaften gäben im
Rahmen des Gesamterlöses nicht deren anteilige Verkehrswerte wieder. Angesichts
der gegebenen Sach- und Rechtslage sind demnach die steuerbaren wieder
eingebrachten Abschreibungen zutreffend mit Fr. 14'612'000.-,
Fr. 1'805'000.-, Fr. 150'000.- bzw. Fr. 2'510'000.-, total also
mit Fr. 19'076'807.- ermittelt worden.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG). Dieser hat der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 50'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 50'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 15'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…