SB.2008.00122
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00122
20. Mai 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11429)
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Geschäftsnummer:
SB.2008.00122
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.05.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2005
Rückweisung wegen Verfahrensmangels durch Vorinstanz
Weder die Pflichtigen noch das kantonale Steueramt bestreiten die Würdigung der Rekurskommission I, wonach dieses zu Unrecht keine Untersuchung darüber geführt habe, ob der pflichtige Ehemann die Kriterien der Rechtsprechung für die Annahme eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels erfüllt habe, und dass darin ein schwerwiegender Verfahrensmangel zu erblicken sei, der die Rückweisung der Sache an das Steueramt nach sich ziehe.
Das Verwaltungsgericht tritt dieser Würdigung bei. Die vorinstanzlichen Rückweisungsentscheide sind daher zu bestätigen.
Die hälftige Verlegung der Kosten auf die Parteien, auf die Pflichtigen und das kantonale Steueramt, erweist sich angesichts des unentschiedenen Verfahrensausgangs für gerechtfertigt.
Abweisung.
Stichworte:
GEHÖRSVERLETZUNG
KOSTENAUFLAGE
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNG
SCHWERWIEGENDER VERFAHRENSMANGEL
VERFAHRENSMÄNGEL
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2008.00122
SB.2008.00123
Entscheid
der 2. Kammer
vom 20. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C
AG,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2005,
Direkte
Bundessteuer 2005,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der mit B verheiratete A war bis Ende April 2005 bei der
Investment-Bank D in Zürich angestellt. Laut Lohnausweis beliefen sich die Nettoeinkünfte
für die Zeit von 1. Januar bis 30. April 2005 auf Fr. ….-.
Hiervon deklarierten die Eheleute jedoch in der Steuererklärung 2005 nur
Fr. ….- als in der Schweiz steuerbare Einkünfte, da es sich bei den restlichen
Einkünften von Fr. ….- um Bonuszahlungen handle, die sich auf Leistungen
bezögen, die noch vor dem am 1. Februar 2001 erfolgten Zuzug von England
in die Schweiz erbracht worden seien. Ausserdem zogen sie vom Einkommen einen
Verlust von Fr. ….- aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes als
gewerbsmässiger Wertschriftenhändler ab.
Das kantonale Steueramt schätzte die Eheleute A und B am
26. Oktober 2007 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. ….- (zum Satz von Fr. ….-) und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- ein. Für die direkte Bundessteuer
2005 veranlagte es die Pflichtigen am 19. November 2007 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. ….- (zum Satz von Fr. ….-). Das
kantonale Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, lediglich Mitarbeiteroptionen
in Höhe von Fr. ….- seien von der Besteuerung in der Schweiz auszunehmen.
Ferner liess es den geltend gemachten Verlust aus selbständiger
Erwerbstätigkeit nicht zu, da der Ehemann nicht gewerbsmässiger Wertschriftenhändler
gewesen sei. Schliesslich erhöhte es das deklarierte steuerbare Vermögen um
eine Forderung aus dem Verkauf von Mitarbeiteraktien und um das deklarierte
negative Geschäftskapital.
Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen der
Pflichtigen mit Entscheid vom 13. Juni 2008 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2005 und deren Beschwerde betreffend
die Direkte Bundessteuer 2005 hiess die Steuerrekurskommission I am
14.
November 2008 gut, indem sie die Sache zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an "den Steuerkommissär" (richtig: das kantonale Steueramt)
ins Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren zurückwies. Sie hielt dazu fest,
das kantonale Steueramt habe zu Unrecht keine Untersuchung darüber geführt, ob
der Ehemann die Kriterien der Rechtsprechung für die Annahme eines
gewerbsmässigen Wertschriftenhandels erfüllt habe. Damit liege ein
schwerwiegender Verfahrensmangel vor, der die Rückweisung der Sache an das
Steueramt rechtfertige. Hinsichtlich der Mitarbeiteroptionen vertrat die
Rekurskommission entgegen dem kantonalen Steueramt die Auffassung, es seien
hieraus lediglich Einkünfte von Fr. ….- nicht in der Schweiz zu besteuern.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2008 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen beantragen, der Entscheid
der Steuerrekurskommission I sei hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der
Mitarbeiterbeteiligungen aufzuheben und es seien die Einkünfte hieraus entsprechend
ihrer Deklaration zu besteuern. Ausserdem verlangten sie die Aufhebung der
vorinstanzlichen Kostenauflage und die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission I auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden der Pflichtigen betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern (SB.2008.00122) sowie betreffend die direkte Bundessteuer
(SB.2008.00123) beschlagen den angefochtenen Entscheid der Rekurskommission I
vom 14. November 2008. Weil die Rekurskommission darin die Kosten- und
Entschädigungsfolgen für Rekurs und Beschwerde gesamthaft festgelegt hat und
auch hierüber zu befinden ist, rechtfertigt es sich, die beiden Rechtsmittel zu
vereinigen.
2.
2.1
2.1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131
II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.1.2
Richtet sich die Beschwerde gegen einen
Entscheid, mit welchem die Rekurskommission auf einen Rekurs bzw. eine
Beschwerde nicht eingetreten ist oder einen Nichteintretensentscheid des
kantonalen Steueramts bestätigt oder festgestellt hat, dass das kantonale
Steueramt nicht auf die Einsprache hätte eintreten dürfen, so bildet dieser auf
die Frage der Prozessvoraussetzung beschränkte Entscheid Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht darf alsdann lediglich prüfen, ob
die Kommission zu Recht auf den Rekurs bzw. die Beschwerde nicht eingetreten ist,
den Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts geschützt oder
festgestellt hat, dass das Steueramt auf die Einsprache nicht hätte eintreten
dürfen. Ein weitergehender materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt
(BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch;
RB 1999 Nr. 152).
Gleiches gilt, wenn ein Rückweisungsentscheid der
Rekurskommission angefochten wird, weil dieser und nicht die Einschätzung bzw.
Veranlagung als solche Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Dementsprechend
ist die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Beurteilung der
Frage beschränkt, ob die Rekurskommission die Sache zu Recht an das kantonale
Steueramt zurückgewiesen hat. Ergibt sich, dass dieses Vorgehen unzulässig war,
hat nicht das Verwaltungsgericht, sondern – auf Rückweisung hin – die
Rekurskommission selber über die Einschätzung bzw. Veranlagung materiell zu
befinden. Ausser Betracht fällt aber auch eine selbständige Anfechtung
derjenigen Erwägungen, welche die Rekurskommission ihrem Rückweisungsentscheid
zugrunde gelegt hat, weil sie nach ständiger Rechtsprechung nicht daran
gebunden ist, wenn ihr die zurückgewiesene Sache auf dem Rechtsmittelweg erneut
unterbreitet wird (RB 2000 Nr. 130 E. 3; RB 2001
Nr. 93).
Soweit die Pflichtigen beantragen, der Entscheid der
Rekurskommission I sei hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der
Mitarbeiterbeteiligungen aufzuheben und es seien die Einkünfte hieraus
entsprechend ihrer Deklaration zu besteuern, ist demzufolge auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Es kann angemerkt werden, dass die Pflichtigen die Frage der
Steuerbarkeit der Einkünfte aus Mitarbeiterbeteiligungen dem Verwaltungsgericht
gegebenenfalls im zweiten Rechtsgang unterbreiten können.
2.2
2.2.1
Die Rekurskommission kann ausnahmsweise zwecks
Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller
Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel
leidet (vgl. § 149 Abs. 3 StG; RB 2000 Nr. 130 E. 4a;
RB 2001 Nr. 93 E. 2a). In den übrigen Fällen hat die Kommission selber
über die Sache zu befinden.
Ein Verfahrensmangel ist namentlich dann
"schwerwiegend" und rechtfertigt die Rückweisung an die
Veranlagungsbehörde, wenn diese in Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht
oder in anderer Weise den in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet
hat (vgl. RB 2000 Nr. 130 E. 4a; 2001 Nr. 93 E. 2a).
Gelangt die Rekurskommission aufgrund einer
anderen rechtlichen Würdigung als die Vorinstanz zum Schluss, der aus ihrer
(neuen) rechtlichen Sicht als massgeblich erachtete Sachverhalt sei von der
Vorinstanz nicht hinreichend untersucht worden und es liege aus diesem Grund
ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, so prüft das Verwaltungsgericht bei
Anfechtung des Rückweisungsentscheids nur, ob die rechtliche Würdigung der
Rekurskommission offensichtlich unrichtig ist, die Rückweisung dem
Beschleunigungsgebot krass zuwiderläuft und die Rechte der Parteien ungeschmälert
gewahrt werden (RB 2001 Nr. 93 E. 2b).
2.2.2
Weder die Pflichtigen noch das kantonale Steueramt bestreiten
die Würdigung der Rekurskommission I, wonach dieses zu Unrecht keine
Untersuchung darüber geführt habe, ob der pflichtige Ehemann die Kriterien der
Rechtsprechung für die Annahme eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels
erfüllt habe, und dass darin ein schwerwiegender Verfahrensmangel zu erblicken
sei, der die Rückweisung der Sache an das Steueramt nach sich ziehe.
Das Verwaltungsgericht tritt dieser Würdigung bei. Die in
Verletzung der Untersuchungspflicht begangene Missachtung des Anspruchs der
Pflichtigen auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV ist
ein schwerwiegender Verfahrensmangel, der die Rückweisung an das kantonale
Steueramt rechtfertigte.
Die vorinstanzlichen
Rückweisungsentscheide sind daher zu bestätigen.
3.
3.1
Die Kosten
des Verfahrens vor der Rekurskommission werden laut § 151 Abs. 1 StG bzw.
Art. 144 Abs. 1 DBG der unterliegenden Partei auferlegt; wird der
Rekurs bzw. die Beschwerde teilweise gutgeheissen, werden die Kosten anteilsmässig
aufgeteilt.
Die Pflichtigen haben vor Rekurskommission beantragt, sie
seien für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 sowie die Direkte Bundessteuer
2005.
je mit Fr. ….- zu veranlagen. Die Rekurskommission hat indessen zu
Recht mit Bezug auf die Frage der Abzugsfähigkeit der geltend gemachten
Verluste aus Wertschriftenhandel festgestellt, diese seien noch nicht
untersucht worden, was zur Rückweisung an das kantonale Steueramt geführt hat.
Damit war auch unter Berücksichtigung der Besteuerung der Optionen der Ausgang
hinsichtlich der Steuerfestsetzung noch offen und daher unentschieden, wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Die hälftige Verlegung der Kosten auf die
Parteien, auf die Pflichtigen und das kantonale Steueramt, war somit gerechtfertigt.
3.2
Für die
Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren gilt kraft § 152 StG das
Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss. Nach § 17
Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich
wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die
angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b).
Nach Art. 144 Abs. 4 DBG gilt für die Zusprechung
von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 bis 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) sinngemäss.
Demnach kann die Rekurskommission laut Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zusprechen.
Dass die Rekurskommission keine Parteientschädigung
zugesprochen hat, kann nicht beanstandet werden, wenn – wie hier – der Ausgang
des Verfahrens unentschieden ist und sich Obsiegen und Unterliegen die Waage
halten. Es rechtfertigt sich vielmehr, die möglichen gegenseitigen
Entschädigungsansprüche der Parteien "wettzuschlagen".
Aus all diesen Gründen sind die Beschwerden abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
4.
Da die Beschwerdeführenden unterliegen, sind ihnen die
Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern sowie
Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG mit
Bezug auf die direkte Bundessteuer) und steht ihnen keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153
Abs. 4 StG betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie Art. 144
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG bezüglich der
direkten Bundessteuer).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Beschwerdeverfahren SB.2008.00122 und SB.2008.00123
werden vereinigt;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2005 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Beschwerde hinsichtlich der Direkten Bundessteuer 2005 wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…