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Entscheid

SB.2008.00122

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00122

20. Mai 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11429)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der mit B verheiratete A war bis Ende April 2005 bei der

Investment-Bank D in Zürich angestellt. Laut Lohnausweis beliefen sich die Nettoeinkünfte

für die Zeit von 1. Januar bis 30. April 2005 auf Fr. ….-.

Hiervon deklarierten die Eheleute jedoch in der Steuererklärung 2005 nur

Fr. ….- als in der Schweiz steuerbare Einkünfte, da es sich bei den restlichen

Einkünften von Fr. ….- um Bonuszahlungen handle, die sich auf Leistungen

bezögen, die noch vor dem am 1. Februar 2001 erfolgten Zuzug von England

in die Schweiz erbracht worden seien. Ausserdem zogen sie vom Einkommen einen

Verlust von Fr. ….- aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes als

gewerbsmässiger Wertschriftenhändler ab.

Das kantonale Steueramt schätzte die Eheleute A und B am

26. Oktober 2007 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. ….- (zum Satz von Fr. ….-) und

einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- ein. Für die direkte Bundessteuer

2005 veranlagte es die Pflichtigen am 19. November 2007 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. ….- (zum Satz von Fr. ….-). Das

kantonale Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, lediglich Mitarbeiteroptionen

in Höhe von Fr. ….- seien von der Besteuerung in der Schweiz auszunehmen.

Ferner liess es den geltend gemachten Verlust aus selbständiger

Erwerbstätigkeit nicht zu, da der Ehemann nicht gewerbsmässiger Wertschriftenhändler

gewesen sei. Schliesslich erhöhte es das deklarierte steuerbare Vermögen um

eine Forderung aus dem Verkauf von Mitarbeiteraktien und um das deklarierte

negative Geschäftskapital.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen der

Pflichtigen mit Entscheid vom 13. Juni 2008 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2005 und deren Beschwerde betreffend

die Direkte Bundessteuer 2005 hiess die Steuerrekurskommission I am

14.

November 2008 gut, indem sie die Sache zum Neuentscheid im Sinn der

Erwägungen an "den Steuerkommissär" (richtig: das kantonale Steueramt)

ins Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren zurückwies. Sie hielt dazu fest,

das kantonale Steueramt habe zu Unrecht keine Untersuchung darüber geführt, ob

der Ehemann die Kriterien der Rechtsprechung für die Annahme eines

gewerbsmässigen Wertschriftenhandels erfüllt habe. Damit liege ein

schwerwiegender Verfahrensmangel vor, der die Rückweisung der Sache an das

Steueramt rechtfertige. Hinsichtlich der Mitarbeiteroptionen vertrat die

Rekurskommission entgegen dem kantonalen Steueramt die Auffassung, es seien

hieraus lediglich Einkünfte von Fr. ….- nicht in der Schweiz zu besteuern.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2008 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen beantragen, der Entscheid

der Steuerrekurskommission I sei hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der

Mitarbeiterbeteiligungen aufzuheben und es seien die Einkünfte hieraus entsprechend

ihrer Deklaration zu besteuern. Ausserdem verlangten sie die Aufhebung der

vorinstanzlichen Kostenauflage und die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission I auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerden der Pflichtigen betreffend die Staats-

und Gemeindesteuern (SB.2008.00122) sowie betreffend die direkte Bundessteuer

(SB.2008.00123) beschlagen den angefochtenen Entscheid der Rekurskommission I

vom 14. November 2008. Weil die Rekurskommission darin die Kosten- und

Entschädigungsfolgen für Rekurs und Be­schwerde gesamthaft festgelegt hat und

auch hierüber zu befinden ist, rechtfertigt es sich, die beiden Rechtsmittel zu

vereinigen.

2.

2.1

2.1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats-

und Ge­meindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131

II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.1.2

Richtet sich die Beschwerde gegen einen

Entscheid, mit welchem die Rekurskommis­sion auf einen Rekurs bzw. eine

Beschwerde nicht eingetreten ist oder einen Nichteintretensentscheid des

kantonalen Steueramts bestätigt oder festgestellt hat, dass das kantonale

Steueramt nicht auf die Einsprache hätte eintreten dürfen, so bildet dieser auf

die Frage der Prozessvoraussetzung beschränkte Entscheid Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht darf alsdann lediglich prüfen, ob

die Kommission zu Recht auf den Rekurs bzw. die Beschwerde nicht eingetreten ist,

den Nichteintretensent­scheid des kantonalen Steueramts geschützt oder

festgestellt hat, dass das Steueramt auf die Einsprache nicht hätte eintreten

dürfen. Ein weitergehender materiellrechtlicher Ent­scheid ist dem Gericht verwehrt

(BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch;

RB 1999 Nr. 152).

Gleiches gilt, wenn ein Rückweisungsentscheid der

Rekurskommission angefochten wird, weil dieser und nicht die Einschätzung bzw.

Veranlagung als solche Gegenstand des Be­schwerdeverfahrens ist. Dementsprechend

ist die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungs­gerichts auf die Beurteilung der

Frage beschränkt, ob die Rekurskommission die Sache zu Recht an das kantonale

Steueramt zurückgewiesen hat. Ergibt sich, dass dieses Vorgehen unzulässig war,

hat nicht das Verwaltungsgericht, sondern – auf Rückweisung hin – die

Rekurskommission selber über die Einschätzung bzw. Veranlagung materiell zu

befinden. Ausser Betracht fällt aber auch eine selbständige Anfechtung

derjenigen Erwägungen, welche die Rekurskommission ihrem Rückweisungsentscheid

zugrunde gelegt hat, weil sie nach ständiger Rechtsprechung nicht daran

gebunden ist, wenn ihr die zurückgewiesene Sache auf dem Rechtsmittelweg erneut

unterbreitet wird (RB 2000 Nr. 130 E. 3; RB 2001

Nr. 93).

Soweit die Pflichtigen beantragen, der Entscheid der

Rekurskommission I sei hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der

Mitarbeiterbeteiligungen aufzuheben und es seien die Einkünfte hieraus

entsprechend ihrer Deklaration zu besteuern, ist demzufolge auf die Beschwerde

nicht einzutreten. Es kann angemerkt werden, dass die Pflichtigen die Frage der

Steuerbarkeit der Einkünfte aus Mitarbeiterbeteiligungen dem Verwaltungsgericht

gegebenenfalls im zweiten Rechtsgang unterbreiten können.

2.2

2.2.1

Die Rekurskommission kann ausnahmsweise zwecks

Wahrung des gesetzlichen Instan­zenzugs die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller

Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel

leidet (vgl. § 149 Abs. 3 StG; RB 2000 Nr. 130 E. 4a;

RB 2001 Nr. 93 E. 2a). In den übrigen Fällen hat die Kommission selber

über die Sache zu befinden.

Ein Verfahrensmangel ist namentlich dann

"schwerwiegend" und rechtfertigt die Rückwei­sung an die

Veranlagungsbehörde, wenn diese in Verletzung der ihr obliegenden Untersu­chungspflicht

oder in anderer Weise den in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet

hat (vgl. RB 2000 Nr. 130 E. 4a; 2001 Nr. 93 E. 2a).

Gelangt die Rekurskommission aufgrund einer

anderen rechtlichen Würdigung als die Vorinstanz zum Schluss, der aus ihrer

(neuen) rechtlichen Sicht als massgeblich erachtete Sachverhalt sei von der

Vorinstanz nicht hinreichend untersucht worden und es liege aus diesem Grund

ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, so prüft das Verwaltungsge­richt bei

Anfechtung des Rückweisungsentscheids nur, ob die rechtliche Würdigung der

Rekurs­kommission offensichtlich unrichtig ist, die Rückweisung dem

Beschleunigungsge­bot krass zuwiderläuft und die Rechte der Parteien ungeschmälert

gewahrt werden (RB 2001 Nr. 93 E. 2b).

2.2.2

Weder die Pflichtigen noch das kantonale Steueramt bestreiten

die Würdigung der Rekurskommission I, wonach dieses zu Unrecht keine

Untersuchung darüber geführt habe, ob der pflichtige Ehemann die Kriterien der

Rechtsprechung für die Annahme eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels

erfüllt habe, und dass darin ein schwerwiegender Verfahrensmangel zu erblicken

sei, der die Rückweisung der Sache an das Steueramt nach sich ziehe.

Das Verwaltungsgericht tritt dieser Würdigung bei. Die in

Verletzung der Untersuchungspflicht begangene Missachtung des Anspruchs der

Pflichtigen auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV ist

ein schwerwiegender Verfahrensmangel, der die Rückweisung an das kantonale

Steueramt rechtfertigte.

Die vorinstanzlichen

Rückweisungsentscheide sind daher zu bestätigen.

3.

3.1

Die Kosten

des Verfahrens vor der Rekurskommission werden laut § 151 Abs. 1 StG bzw.

Art. 144 Abs. 1 DBG der unterliegenden Partei auferlegt; wird der

Rekurs bzw. die Beschwerde teilweise gutgeheissen, werden die Kosten anteilsmässig

aufgeteilt.

Die Pflichtigen haben vor Rekurskommission beantragt, sie

seien für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 sowie die Direkte Bundessteuer

2005.

je mit Fr. ….- zu veranlagen. Die Rekurskommission hat indessen zu

Recht mit Bezug auf die Frage der Abzugsfähigkeit der geltend gemachten

Verluste aus Wertschriftenhandel festgestellt, diese seien noch nicht

untersucht worden, was zur Rückweisung an das kantonale Steueramt geführt hat.

Damit war auch unter Berücksichtigung der Besteuerung der Optionen der Ausgang

hinsichtlich der Steuerfestsetzung noch offen und daher unentschieden, wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Die hälftige Verlegung der Kosten auf die

Parteien, auf die Pflichtigen und das kantonale Steueramt, war somit gerechtfertigt.

3.2

Für die

Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren gilt kraft § 152 StG das

Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss. Nach § 17

Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer ange­messenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich

wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die

angefochtene Anordnung offen­sichtlich unbegründet waren (lit. b).

Nach Art. 144 Abs. 4 DBG gilt für die Zusprechung

von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 bis 3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) sinngemäss.

Demnach kann die Rekurskommission laut Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz

oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine

Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten

zusprechen.

Dass die Rekurskommission keine Parteientschädigung

zugesprochen hat, kann nicht beanstandet werden, wenn – wie hier – der Ausgang

des Verfahrens unentschieden ist und sich Obsiegen und Unterliegen die Waage

halten. Es rechtfertigt sich vielmehr, die möglichen gegenseitigen

Entschädigungsansprüche der Parteien "wettzuschlagen".

Aus all diesen Gründen sind die Beschwerden abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

4.

Da die Beschwerdeführenden unterliegen, sind ihnen die

Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern sowie

Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG mit

Bezug auf die direkte Bundessteuer) und steht ihnen keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153

Abs. 4 StG betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie Art. 144

Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG bezüglich der

direkten Bundessteuer).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Beschwerdeverfahren SB.2008.00122 und SB.2008.00123

werden vereinigt;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2005 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Beschwerde hinsichtlich der Direkten Bundessteuer 2005 wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…