SB.2009.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00001
20. Mai 2009Deutsch8 min
(URT.2009.11457)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.05.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2005
(Fristwiederherstellung)
Fristwiederherstellung
Der Pflichtige wurde nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, wogegen er - vertreten durch X - Einsprache und gegen den Einspracheeentscheid fristgerecht Rekurs erheben liess. Nach Erhalt des Rekursentscheids liess der Pflichtige - vertreten durch Y - wegen behaupteter Krankheit des X ein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist stellen.
Da die Rekursfrist gewahrt wurde, kann sie naturgemäss nicht wiederhergestellt werden. Eine allfällige Handlungsunfähigkeit von X würde mangels leichter Erkennbarkeit nicht zur Nichtigkeit des Rekursentscheids führen. Vielmehr hätte er innert Frist mit Beschwerde ans VGer angefochten werden müssen, was vorliegend unterblieben ist.
Abweisung.
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE
HANDLUNGSUNFÄHIGKEIT
NICHTIGKEIT
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
REKURSFRIST
Rechtsnormen:
§ 153 StG
§ 155 StG
§ 160 StG
§ 13 VO StG
§ 15 Abs. I VO StG
§ 15 Abs. II VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00001
Entscheid
der 2. Kammer
vom 20. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Lukas Widmer, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2005
(Fristwiederherstellung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A reichte am 27. März
2006 die Steuererklärung 2005 ein, worin er für die Staats- und Gemeindesteuern
ein steuerbares Einkommen von Fr. ….- und ein steuerbares Vermögen von
Fr. ….- deklarierte. Als Vertreter bezeichnete er die (Einzel-)Firma C. Das
kantonale Steueramt schätzte A demgegenüber am 11. Januar 2008 in
Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- ein, da er trotz
Auflage und Mahnung die verlangten Unterlagen nicht eingereicht und somit Verfahrenspflichten
nicht erfüllt habe.
Die hiergegen namens des Pflichtigen durch D erhobene
Einsprache wies das kantonale Steueramt am 15. April 2008 ab, da der Nachweis
der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung mit der kurzen Begründung und dem
Hinweis auf das Schuldenverzeichnis per 31. Dezember 2005 nicht erbracht
worden sei.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von D erhobenen Rekurs wies die
Steuerrekurskommission I am 18. Juli 2008 ab. Diese erwog, der Pflichtige
habe die Unrichtigkeit der zu Recht getroffenen Ermessenseinschätzung auch im
Rekursverfahren nicht nachgewiesen.
Der Rekursentscheid wurde D am 19. August 2008
zugestellt.
Am 23. September 2008 liess der Pflichtige durch
Rechtsanwalt B der Steuerrekurskommission I den Antrag stellen, es sei die
Rekursfrist wegen Krankheit des früheren Vertreters wiederherzustellen und er
sei für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- einzuschätzen.
Die Steuerrekurskommission I trat am 25. November
2008.
auf das Wiederherstellungsgesuch und den Rekurs nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Januar 2009 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid
aufzuheben und die Sache an die Steuerrekurskommission I zurückzuweisen.
Ausserdem verlangt er Prozessentschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, mit welchem die Rekurskommission
auf einen Rekurs nicht eingetreten ist, so bildet dieser auf die Frage der
Prozessvoraussetzung beschränkte Entscheid Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Das Verwaltungsgericht darf alsdann lediglich prüfen, ob die Kommission zu
Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Ein weitergehender
materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (RB 1999
Nr. 152; BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch).
1.2
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 StG alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das
Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die
Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen
infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.
Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen
dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel
bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind
schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999
Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts
versäumt, ist nach § 15 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April
1998.
(VO StG) Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder
sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht
rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der
Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Als solche gelten z.B. Krankheit,
Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist schriftlich und
spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach
Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die
versäumte Handlung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 VO StG).
2.2
2.2.1
Der Einspracheentscheid des kantonalen
Steueramts vom 15. April 2008 ist dem früheren Vertreter des Pflichtigen, D,
am 23. April 2008, zugestellt worden. Dieser hat hiergegen am 23. Mai
2008, dem letzten Tag der Einsprachefrist, Rekurs erhoben.
Die Steuerrekurskommission I hat in ihrem rechtskräftig
gewordenen Entscheid vom 18. Juli 2008 den von D namens des Pflichtigen
erhobenen Rekurs vom 23. Mai 2008 als rechtzeitig und im Übrigen formell
gültig betrachtet und ihn abgewiesen. Ist aber die Rekursfrist nach der für das
Verwaltungsgericht verbindlichen Feststellung der Rekurskommission nicht versäumt,
sondern vielmehr gewahrt worden, bleibt naturgemäss kein Raum für deren
Wiederherstellung im Sinn von § 15 Abs. 2 VO StG.
2.2.2
Sollte der damalige Vertreter nicht
handlungsfähig gewesen sein und hätte er deshalb den Pflichtigen nicht wirksam
vertreten können, so führte dieser Mangel, selbst wenn er von der
Rekurskommission von Amtes wegen hätte behoben werden müssen, jedenfalls nicht
zur Nichtigkeit, sondern bloss zur Anfechtbarkeit des Rekursentscheids vom 18. Juli 2008
(und aller vorangegangener Entscheide). Denn der in Frage stehende Mangel ist
weder offensichtlich noch zumindest leicht erkennbar (vgl. BGE 129 I 361
E. 2.1; 122 I 97 E. 3a/aa; vgl. zudem die Zusammenfassung der
Rechtsprechung bei Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 958 ff.). Er hätte
infolgedessen durch Beschwerde gegen diesen Entscheid (§ 153 StG) bzw.
nach Eintritt der Rechtskraft gegebenenfalls durch Begehren um Revision des Entscheids
(§ 155 StG) gerügt werden müssen.
Der Rekursentscheid vom 18. Juli 2008 ist dem früheren
Vertreter des Pflichtigen, D, am 19. August 2008 zugestellt worden. Die
Beschwerdefrist von § 153 Abs. 1 StG begann demnach unter
Berücksichtigung des Fristenstillstands (§ 13 VO StG) bis 20. August
2008.
am 21. August 2008 zu laufen und endigte am 19. September 2008.
Aus den Akten geht hervor, dass noch während laufender
Beschwerdefrist, nämlich am 17. September 2008, der Pflichtige im Besitz
des Rekursentscheids vom 18. Juli 2008 war und den heutigen
Rechtsvertreter bevollmächtigt hatte, am 18. September 2008 das Arztzeugnis
ausgestellt wurde und der neue Vertreter am 19. September 2008 dem Gemeindesteueramt
Stallikon eine Eingabe mit Korrekturen der Steuererklärungen 2001 und 2004
sowie Unterlagen zu den Steuerperioden 2001 bis 2005 zugestellt hatte, welche
offenkundig auf den Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung vom 11. Januar
2008.
abzielten.
Weshalb unter diesen Umständen der Pflichtige bzw. dessen
Vertreter nicht die noch mögliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben
und die Handlungsunfähigkeit des früheren Vertreters geltend gemacht hat, ist
nicht ersichtlich.
2.2.3
Schliesslich ist der Rekurskommission
beizustimmen, dass weder die vom Pflichtigen angerufenen Umstände noch das Arztzeugnis
vom 18. September 2008 den Schluss auf Handlungsunfähigkeit des früheren
Vertreters des Pflichtigen, D, zulassen. Das erst mit Beschwerde eingereichte
weitere Arztzeugnis vom 30. Dezember 2008 fällt unter das Novenverbot (s.
E. 1.2). Immerhin kann angemerkt werden, dass es ebenfalls nicht hinreichend
aussagekräftig ist, denn die im Zeugnis erwähnte (nicht näher umschriebene) Abnahme
der Leistungsfähigkeit und Probleme bei der termingerechten Besorgung von Geschäften
(welche der Arzt kaum selber hat feststellen können) sind unspezifische
Indizien, die verschiedene Gründe und Auswirkungen haben können und keineswegs
geeignet sind, die Handlungsfähigkeit einer Person zu erschüttern.
Nach alldem ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Parteientschädigung sind nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
StG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…