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Entscheid

SB.2009.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00001

20. Mai 2009Deutsch8 min

(URT.2009.11457)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A reichte am 27. März

2006 die Steuererklärung 2005 ein, worin er für die Staats- und Gemeindesteuern

ein steuerbares Einkommen von Fr. ….- und ein steuerbares Vermögen von

Fr. ….- deklarierte. Als Vertreter bezeichnete er die (Einzel-)Firma C. Das

kantonale Steueramt schätzte A demgegenüber am 11. Januar 2008 in

Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- ein, da er trotz

Auflage und Mahnung die verlangten Unterlagen nicht eingereicht und somit Verfahrenspflichten

nicht erfüllt habe.

Die hiergegen namens des Pflichtigen durch D erhobene

Einsprache wies das kantonale Steueramt am 15. April 2008 ab, da der Nachweis

der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung mit der kurzen Begründung und dem

Hinweis auf das Schuldenverzeichnis per 31. Dezember 2005 nicht erbracht

worden sei.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von D erhobenen Rekurs wies die

Steuerrekurskommission I am 18. Juli 2008 ab. Diese erwog, der Pflichtige

habe die Unrichtigkeit der zu Recht getroffenen Ermessenseinschätzung auch im

Rekursverfahren nicht nachgewiesen.

Der Rekursentscheid wurde D am 19. August 2008

zugestellt.

Am 23. September 2008 liess der Pflichtige durch

Rechtsanwalt B der Steuerrekurskommission I den Antrag stellen, es sei die

Rekursfrist wegen Krankheit des früheren Vertreters wiederherzustellen und er

sei für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- einzuschätzen.

Die Steuerrekurskommission I trat am 25. November

2008.

auf das Wiederherstellungsgesuch und den Rekurs nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Januar 2009 liess der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid

aufzuheben und die Sache an die Steuerrekurskommission I zurückzuweisen.

Ausserdem verlangt er Prozessentschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, mit welchem die Rekurskommis­sion

auf einen Rekurs nicht eingetreten ist, so bildet dieser auf die Frage der

Prozessvoraussetzung beschränkte Entscheid Gegenstand des Beschwerde­verfahrens.

Das Verwaltungsgericht darf alsdann lediglich prüfen, ob die Kommission zu

Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Ein weitergehender

materiellrechtlicher Ent­scheid ist dem Gericht verwehrt (RB 1999

Nr. 152; BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch).

1.2

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats-

und Ge­meindesteuern können laut § 153 Abs. 3 StG alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das

Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die

Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.

Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155

bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen

dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel

bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind

schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999

Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

2.1

Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts

versäumt, ist nach § 15 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April

1998.

(VO StG) Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder

sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht

rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der

Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Als solche gelten z.B. Krankheit,

Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst.

Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist schriftlich und

spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach

Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die

versäumte Handlung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 VO StG).

2.2

2.2.1

Der Einspracheentscheid des kantonalen

Steueramts vom 15. April 2008 ist dem früheren Vertreter des Pflichtigen, D,

am 23. April 2008, zugestellt worden. Dieser hat hiergegen am 23. Mai

2008, dem letzten Tag der Einsprachefrist, Rekurs erhoben.

Die Steuerrekurskommission I hat in ihrem rechtskräftig

gewordenen Entscheid vom 18. Juli 2008 den von D namens des Pflichtigen

erhobenen Rekurs vom 23. Mai 2008 als rechtzeitig und im Übrigen formell

gültig betrachtet und ihn abgewiesen. Ist aber die Rekursfrist nach der für das

Verwaltungsgericht verbindlichen Feststellung der Rekurskommission nicht versäumt,

sondern vielmehr gewahrt worden, bleibt naturgemäss kein Raum für deren

Wiederherstellung im Sinn von § 15 Abs. 2 VO StG.

2.2.2

Sollte der damalige Vertreter nicht

handlungsfähig gewesen sein und hätte er deshalb den Pflichtigen nicht wirksam

vertreten können, so führte dieser Mangel, selbst wenn er von der

Rekurskommission von Amtes wegen hätte behoben werden müssen, jedenfalls nicht

zur Nichtigkeit, sondern bloss zur Anfechtbarkeit des Rekursentscheids vom 18. Juli 2008

(und aller vorangegangener Entscheide). Denn der in Frage stehende Mangel ist

weder offensichtlich noch zumindest leicht erkennbar (vgl. BGE 129 I 361

E. 2.1; 122 I 97 E. 3a/aa; vgl. zudem die Zusammenfassung der

Rechtsprechung bei Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 958 ff.). Er hätte

infolgedessen durch Beschwerde gegen diesen Entscheid (§ 153 StG) bzw.

nach Eintritt der Rechtskraft gegebenenfalls durch Begehren um Revision des Entscheids

(§ 155 StG) gerügt werden müssen.

Der Rekursentscheid vom 18. Juli 2008 ist dem früheren

Vertreter des Pflichtigen, D, am 19. August 2008 zugestellt worden. Die

Beschwerdefrist von § 153 Abs. 1 StG begann demnach unter

Berücksichtigung des Fristenstillstands (§ 13 VO StG) bis 20. August

2008.

am 21. August 2008 zu laufen und endigte am 19. September 2008.

Aus den Akten geht hervor, dass noch während laufender

Beschwerdefrist, nämlich am 17. September 2008, der Pflichtige im Besitz

des Rekursentscheids vom 18. Juli 2008 war und den heutigen

Rechtsvertreter bevollmächtigt hatte, am 18. September 2008 das Arztzeugnis

ausgestellt wurde und der neue Vertreter am 19. September 2008 dem Gemeindesteueramt

Stallikon eine Eingabe mit Korrekturen der Steuererklärungen 2001 und 2004

sowie Unterlagen zu den Steuerperioden 2001 bis 2005 zugestellt hatte, welche

offenkundig auf den Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung vom 11. Januar

2008.

abzielten.

Weshalb unter diesen Umständen der Pflichtige bzw. dessen

Vertreter nicht die noch mögliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben

und die Handlungsunfähigkeit des früheren Vertreters geltend gemacht hat, ist

nicht ersichtlich.

2.2.3

Schliesslich ist der Rekurskommission

beizustimmen, dass weder die vom Pflichtigen angerufenen Umstände noch das Arztzeugnis

vom 18. September 2008 den Schluss auf Handlungsunfähigkeit des früheren

Vertreters des Pflichtigen, D, zulassen. Das erst mit Beschwerde eingereichte

weitere Arztzeugnis vom 30. Dezember 2008 fällt unter das Novenverbot (s.

E. 1.2). Immerhin kann angemerkt werden, dass es ebenfalls nicht hinreichend

aussagekräftig ist, denn die im Zeugnis erwähnte (nicht näher umschriebene) Abnahme

der Leistungsfähigkeit und Probleme bei der termingerechten Besorgung von Geschäften

(welche der Arzt kaum selber hat feststellen können) sind unspezifische

Indizien, die verschiedene Gründe und Auswirkungen haben können und keineswegs

geeignet sind, die Handlungsfähigkeit einer Person zu erschüttern.

Nach alldem ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer

Parteientschädigung sind nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4

StG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…