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Entscheid

SB.2009.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00006

31. März 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12222)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend Pflichtiger bzw. mit seiner Ehefrau B

zusammen die Pflichtigen) betrieb als Einzelunternehmer ein Transport- und

Traxunternehmen. Ein in einem Erbteilungsprozess über den Nachlass seines

Vaters geschlossener Vergleich führte dazu, dass die beiden Schwestern des Pflichtigen

ein von ihnen empfangenes Grundstück in D in die Erbengemeinschaft einwarfen.

Aus dieser schieden sie gleichzeitig gegen eine vom den gesamten Nachlass

übernehmenden Pflichtigen zu bezahlende Abfindung von insgesamt je Fr. …

aus. Auf das damit ebenfalls ins Alleineigentum des Pflichtigen fallende

erwähnte Grundstück entfiel dabei eine Entschädigung von je Fr. 250'000.-,

also von insgesamt Fr. 500'000.-, da die damaligen Beteiligten – nach

Angabe des Pflichtigen – von einem Übernahmewert von Fr. 750'000.- ausgegangen

waren.

Der Pflichtige buchte in der Folge das Grundstück zu

einem Buchwert von Fr. 500'000.- in seine Geschäftsbuchhaltung ein und

nahm darauf über die Jahre sich die Waage haltende Abschreibungen und

Aufwertungen vor. Das Grundstück wurde bei alledem im Rahmen eines

Quartierplanverfahrens mit einem anderen Grundstück abgetauscht. Beide Grundstücke

wurden vom Pflichtigen durchgehend geschäftlich für sein Transportunternehmen genutzt.

Im Jahr … gab er seine Tätigkeit als Transport- und Traxunternehmer auf; 2006

veräusserte er das Grundstück in D zum Preis von Fr. ….

Das kantonale Steueramt gelangte nach Durchführung einer

Untersuchung zum Schluss, der bei der Veräusserung der Liegenschaft erzielte

Kapitalgewinn sei als steuerbares Einkommen zu erfassen, dies im Halte der

Differenz zwischen Veräusserungserlös und dem Buchwert der Liegenschaft von

Fr. 500'000.-. Die Pflichtigen wurden – unter Einbezug der vorliegend

nicht interessierenden übrigen Faktoren – am 8. August 2008 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.

Erwägungen

II.

Die mittels Sprungbeschwerde angegangene

Steuerrekurskommission II hiess die Beschwerde am 4. Dezember 2008 gut.

Sie ging aus näher dargelegten Gründen davon aus, als steuerbares Einkommen zu

erfassen sei aus dem Verkauf der Liegenschaft nur die Differenz zwischen

Veräusserungserlös und dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft im Einbringungszeitpunkt

von Fr. 750'000.-. Daraus resultierte ein steuerbares Einkommen von

Fr. ….

III.

Gegen diesen Entscheid erhob die Schweizerische

Eidgenossenschaft (Beschwerde­führerin) am 12. Januar 2009 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte, die Pflichtigen seien unter Kostenfolge

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen.

Während die Steuerrekurskommission II auf eine

Vernehmlassung verzichtete und das kantonale Steueramt die Gutheissung der

Beschwerde beantragte, schlossen die Pflichtigen auf Abweisung der Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis

144.

DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das

Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die

sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei

einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des

Novenrechts für die zweite Instanz nahe. Sie liegt im Interesse der

Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken

(BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen

auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob

die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt

haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen

und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen (vgl.

RB 1999 Nr. 147).

1.2

Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und

zweiter Beschwerdeinstanz lässt es als sachgerecht erscheinen, neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen

Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven

handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf

einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher

Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht

gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern

sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das

Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

2.1

Zu den

Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne

aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen

(Art. 18 Abs. 2 DBG). Die Steuerbarkeit des bei der Veräusserung des

Grundstücks erzielten Gewinns ist vorliegend zu Recht unbestritten. Gleiches

gilt für die Aussage, dass für die Gewinnermittlung des Einzelunternehmens auf

das sogenannte Massgeblichkeitsprinzip abzustellen ist und der steuerbare

Kapitalgewinn aus der Differenz zwischen Veräusserungserlös, reduziert um die

mit dem Verkauf im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, und dem steuerlich

massgebenden Buchwert besteht. Auf die entsprechenden Ausführungen der Rekurskommission

kann verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom

13.

Juni 1976). Umstritten ist dagegen die Höhe des steuerlich massgebenden

Buchwerts und damit die Bemessung des steuerbaren Gewinns.

2.2

2.2.1

Die Rekurskommission gelangte in ihrem Entscheid nach Auseinandersetzung

mit den obligationenrechtlichen Vorschriften und der Lehre zum Schluss, bei der

erstmaligen Aktivierung eines Vermögensgegenstands sei eine beliebige Unterbewertung

handels­rechtlich nicht zulässig. Vorliegend hätte deshalb das infrage stehende

Grundstück, dessen wahrer Wert im Moment der Einbuchung unbestrittenermassen

Fr. 750'000.- betragen habe, vom Pflichtigen mindestens zu diesem Wert

eingebucht werden müssen und sei die Einbuchung mit Fr. 500'000.- von

vornherein als handelsrechtswidrig zu betrachten. Der damit bestehende

Bilanzierungsfehler, der sich durch sämtliche Folgebilanzen perpetuiert habe,

sei gravierend, von den Pflichtigen nachgewiesen und erfolgsneutral zu

korrigieren, womit Anfang 2006 von einem handelsrechtskonformen (korrigierten)

Buchwert von Fr. 750'000.- auszugehen sei. Damit reduziere sich der

steuerbare Kapitalgewinn unter Berücksichtigung der AHV-Beiträge auf

selbständiger Erwerbstätigkeit entsprechend um Fr. … auf Fr. …. Diese

Auffassung wird auch von den in das vorliegende Verfahren als Beschwerdegegnerschaft

einbezogenen Pflichtigen geteilt.

2.2.2

Demgegenüber verficht die Beschwerdeführerin sowie das kantonale Steueramt,

es liege im Verantwortungsbereich des buchführungspflichtigen

Selbständigerwerbenden, welchen Einbringungswert er festlege. Die Überprüfung

der Handelsrechtskonformität sei durch die Steuer(justiz)behörden nur mit

grosser Zurückhaltung auszuüben; es dürfe und müsse deshalb aus

handelsrechtlichen Gründen lediglich bei offenkundigen, ins Auge springenden

Verstössen gegen zwingendes Handelsrecht von der Bilanz und Erfolgsrechnung

umfassenden Jahresrechnung abgewichen werden. An einem derartigen Verstoss

mangle es vorliegend, weshalb sich der Pflichtige auf dem von ihm seinerzeit

gewählten Wert behaften lassen müsse.

2.3

2.3.1

Für die Bestimmung des steuerbaren Reingewinns ist grundsätzlich der Saldo

der Erfolgsrechnung massgebend, unter Berücksichtigung des Saldovortrags des

Vorjahres (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG; Grundsatz der

Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Diese Bestimmung findet ebenfalls Anwendung

auf die Gewinnermittlung Selbständigerwerbender (Art. 18 Abs. 3 DBG;

Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 18 DBG

N. 19 ff.). Dabei gelten die zwingenden Vorschriften des

Buchführungsrechts grundsätzlich auch im Steuerrecht (BGE 133 I 19 E. 6.3

mit Verweis auf BGE 132 I 175 E. 2.2). Nun sieht das heute noch in Kraft

stehende Handelsrecht aber – aufgrund des sogenannten Vorsichtsprinzips (vgl. bereits

Karl Käfer, in: Berner Kommentar, Art. 959 OR N. 424 ff.) – bloss

verschiedene zwingende Höchstbewertungsvorschriften für die Aktiven vor, ohne

eine Untergrenze für die Bewertung festzulegen. Weil eine gewisse Beschränkung

der zulässigen Abschreibungen auf den Aktiven eine unabdingbare Voraussetzung

für die Erfassung des periodengerechten Gewinns darstellt, kann deshalb nicht

direkt der – unter Umständen gewillkürte – Saldo der handelsrechtlichen

Erfolgsrechnung zur Bemessung der Gewinnsteuer dienen. Vielmehr ist der

(tatsächliche) Gewinn zu ermitteln, wie er sich aufgrund allfällig erforderlicher

steuerrechtlicher Korrekturen, insbesondere der Beachtung von steuerrechtlichen

Bewertungsuntergrenzen für die Aktiven, ergibt. So wird sichergestellt, dass

sich auch die Besteuerung der juristischen Personen (ebenso wie diejenige der

Selbständigerwerbenden), wie in Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 vorgesehen, nach deren tatsächlicher wirtschaftlicher

Leistungsfähigkeit richtet. Das Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz gilt

demnach nur soweit, als der Erfolgsausweis einerseits nicht unter Verletzung

zwingender Bestimmungen des Handelsrechts zustande gekommen ist und andererseits

nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu

beachten sind. So haben die Steuerbehörden die Handelsbilanz, die ihnen zwecks

Veranlagung eingereicht wird, unter zwei Gesichtspunkten zu überprüfen: Zum

einen ist diese zu berichtigen, wenn einzelne Buchwerte die nach Handelsrecht

zulässigen Höchstwerte übersteigen, zum andern, wenn die bilanzierten Werte die

steuerrechtlich zulässige Wertgrenze unterschreiten (anstelle zahlreicher BGr,

15.

Oktober 2004,2A.458/2002 = StE 2005 B.72.15.2 Nr. 6,

E. 4.1; BGr, 10. August 2009,2C_220/2009, E. 8.2, www.bger.ch;

je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht auch in einem die

Veräusserung eines Grundstücks aus dem Geschäfts­vermögen eines Selbständigerwerbenden

betreffenden Fall bestätigt, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, der Steuerpflichtige

habe sich den sich aus seinen Büchern ergebenden Wert seines Grund­stücks

entgegenhalten zu lassen (BGr, 26. März 2007,2A.475/2006, E. 6,

www.bger.ch). In einem eine Kapital­gesellschaft betreffenden Fall hat das

Bundesgericht schliesslich festgehalten, dass sich die Gesellschaft, welche

einen Aktionärszuschuss erhalten habe, sich aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips

auch in den folgenden Jahren bei den einmal gewählten Buchansätzen und somit

auch auf einer allfälligen Unterbewertung behaften lassen müsse; insbesondere

könne sie sich anlässlich einer späteren Realisation nicht mit historischen Argumenten

gegen die Gewinnverwirklichung zur Wehr setzen; die bei der Einbringung

entstandenen stillen Reserven würden im Realisierungszeitpunkt oder bei der

Auflösung der Gesellschaft als ihr Gewinn besteuert (BGr, 11. März 2002,

2A.157/2001 = StR 2002, 392 ff., E. 3b).

2.3.2

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in seiner Rechtsprechung zu

den harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern betreffend Kapitalgesellschaften

festge­halten, nach dem steuerrechtlichen Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz

bildeten kaufmännische Bilanz und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage

der steu­errechtlichen Gewinnermittlung. Massgeblich seien die nach den

zwingenden Vorschrif­ten des Handelsrechts ordnungsmässig geführten Bücher.

Steuerrechtlich werde der wirtschaftliche Sachverhalt demnach so beurteilt, wie

er nach den Vorschriften des Handelsrechts in den Geschäftsbüchern dargestellt

werden müsse, und nicht so, wie er in einer konkreten Bilanz pflichtwidrig

dargestellt worden sei. Bei der Überprüfung der Handels­rechtskonformität einer

im Verfahren eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung hätten Steuerverwaltung

und Steuerjustiz allerdings grosse Zurückhaltung zu üben. Es könne nicht

Aufgabe der steuerrechtlichen Gewinnermittlung sein, umstrittene Fragen der

Bilanzierung und Bewertung vorfrageweise einer Lösung zuzuführen oder gar die

kaufmännische Rechnungslegung weiterzuentwickeln. Steuerrechtlich dürfe und

müsse deshalb lediglich bei offenkundigen, ins Auge springenden Verstössen

gegen zwingendes Handelsrecht von einer von der Revisionsstelle geprüften und

von der Generalver­sammlung genehmigten Handelsbilanz – genauer: von der Bilanz

und Erfolgs­rechnung umfassenden Jahresrechnung – abgewichen werden.

Vorbehalten blieben freilich die verschiedenen Korrekturen, die sich aufgrund

der steuerrechtlichen Gewinnermittlungs­vorschriften ergäben. Rechtsgrund sol­cher

Abweichungen bildeten indessen nicht handelsrechtliche, sondern steuerrechtliche

Regeln und Prin­zipien (RB 2006 Nr. 88 E. 3.1; vgl. auch RB 2002

Nr. 106 E. 3a; beide mit weiteren Hinweisen).

2.4

Die Lehre

stimmt der obigen, (auch) vom Verwaltungsgericht geprägten "Offen­sichtlich­keitsdoktrin"

weitgehend zu. Nur offensichtliche Verletzungen der handels­rechtlichen

Vorschriften dürften zu einem Einschreiten der Steuerbehörden unter diesem

Titel führen (Peter Brülisauer/Flurin Poltera, in: Martin Zweifel/Peter Athanas

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer­recht I/2a, 2. A., Basel

2008, Art. 58 DBG N. 39; Robert Danon, in: Danielle Yersin/Yves Noël

[Hrsg.], Commentaire Ro­mand – Impôt fédéral direct, Basel 2008, Art. 57–58

DBG N. 39, mit weiteren Hinweisen; Pierre-Marie Glauser, Apports et impôt

sur le bénéfice, Genève etc. 2005, 83 f.; Marco Duss/Marco Greter/Julia

von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, Zürich etc. 2004, 53 f.;

Martin Zweifel/Michael Beusch, Ausgewählte Fragen zur Bedeutung der Handels­bilanz

für die steuerliche Gewinnermittlung, in: Festschrift für Peter Böckli, Zürich

etc. 2006, S. 64, mit weiteren Hinweisen zur bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sowie an­deren Auffassungen in der Lehre; für eine weitere

Überprüfung: Rolf Benz, Han­delsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze

ordnungsmässiger Bilanzierung, Zürich 2000, 196; Markus Berger, Probleme der

Bilanzberichtigung, ASA 70 [2001/02] 539 ff., 550 ff.).

2.5

2.5.1

Die Rekurskommission hat – wie dargelegt (vgl.

E. 2.2.1) – unter Berufung auf in der Literatur geäusserte Auffassungen im

angefochtenen Entscheid vertreten, bei der erstmaligen Aktivierung eines

Vermögensgegenstandes sei eine beliebige Unterbewertung handels­rechtlich nicht

zulässig. In der Tat gibt es einige Lehrmeinungen, welche einer (zu) weitgehenden

Unterbewertung von Aktiven (und Kapitaleinlagen) skeptisch gegenüberstehen (vgl.

etwa Danon, Art. 57–58 DBG N. 22, mit weiteren Hinweisen), und auch

das am 21. Dezember 2007 vorgeschlagene neue Rechnungslegungsrecht (BBl

2008.

1589 ff.) sieht vor, die Unterbewertung von Aktiven zur Bildung

stiller Reserven solle nicht mehr unbeschränkt zulässig sein (Peter Böckli,

Schweizer Aktienrecht, 4. A., Zürich 2009, § 8 N. 130 ff.,

mit weiteren Hinweisen). Ausgeführt wird auch, die Unterbewertung eines Aktivums

finde (zumindest) dort ihre Grenze, wo sie geeignet sei, die zuverlässige

Beurteilung der Vermögenslage "geradezu zu vereiteln"

(Brülisauer/Poltera, Art. 58 DBG N. 35; in diesem Sinn wohl auch BGr,

1.

Oktober 2009,2C_897/2008, E. 5.3, www.bger.ch:

"Toutefois, ni le principe de la prudence ni les normes IFRS ne permettent

la création des réserves arbitraires..."). So zu verstehen ist auch

die im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebene Auffassung, wonach bei einem

"offensichtlich zu niedrigen Wertansatz" der tatsächliche Wert als

steuerlich massgebender Wert einzusetzen sei (Ernst Känzig, Wehrsteuer,

2.

A., Basel 1982, Art. 21 BdBSt N. 214). Rechtsprechung und

herrschende Lehre sind sich aber darüber einig, dass der Ansatz des sogenannten

"true and fair view" im geltenden schweizerischen Rechnungslegungsrecht

nicht verwirklicht sei (BGr, 1. Oktober 2009,2C_897/2008,

E. 5.3, www.bger.ch; Pierre-Marie Glauser, IFRS et droit fiscal – Les normes

true and fair et le principe de déterminance en droit fiscal suisse actuel, ASA

74.

[2005/2006] 529 ff., 544 f.).

2.5.2

Ob die die Zulässigkeit beliebiger Unterbewertungen verneinenden

Auffassungen zutreffend sind und wo bejahendenfalls die genaue Grenze zu ziehen

wäre, bei denen handelsrechtliche Unterbewertungen von den

Steuer(justiz)behörden zu korrigieren wären, kann vorliegend offenbleiben.

Selbst die wiedergegebenen Lehrmeinungen wie auch die "Offensichtlichkeitsdoktrin"

belassen nämlich innerhalb des Handelsrechts dem Steuerpflichtigen einen weiten

Ermessenspielraum, was die objektiv (zu) tiefe Bewertung seiner Aktiven

betrifft. Dies zu Recht, enthält doch das noch geltende Handelsrecht lediglich

Höchstwertvorschriften (vgl. E. 2.3.1). Was die im vorliegenden Fall

infrage stehende Unterbewertung angeht, so handelt es sich bei dieser nach dem

Ausgeführten – gerade vor dem Hintergrund der notorischerweise mit Unschärfen

behafteten Bewertung von Grundstücken – jedenfalls nicht um einen

offenkundigen, ins Auge springenden Verstoss gegen zwingendes Handelsrecht oder

einen Wertansatz, der die zuverlässige Beurteilung der Vermögenslage

"geradezu vereiteln" würde. Der Steuerpflichtige hat sich mithin den

sich aus seinen Büchern ergebenden Wert seines Grundstücks entgegenhalten zu

lassen.

2.6

Zu keiner

anderen Beurteilung zu führen vermögen sodann die von der Rekurskommission

angestellten steuerrechtlichen Überlegungen. Diese fussen auf den für

Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen, welche für Selbständigerwerbende

nicht anwendbar sind; Art. 18 Abs. 3 DBG verweist lediglich auf eine

sinngemässe Anwendung von Art. 58 DBG. Für ein (analoges) Heranziehen der

weiteren Regelungen betreffend die Berechnung des Reingewinns im Rahmen der

Besteuerung des Reingewinns juristischer Personen bleibt kein Raum.

2.7

Demzufolge

erweist sich die Auffassung der Beschwerdeführerin als zutreffend. Was den

Umfang der Gutheissung angeht, so weisen die Pflichtigen allerdings zu Recht

darauf hin, dass sich das zu veranlagende steuerbare Einkommen alsdann wie im

Veranlagungsentscheid auf Fr. … belaufen müsste. Der sich auf Fr. … belaufende

Antrag der Beschwerdeführerin, entsprechend der Summe des steuerbaren

Einkommens gemäss angefochtenem Entscheid (Fr. …) sowie der Differenz zwischen

den beiden Einbringungswerten (Fr. 250'000.-), lässt nämlich den Umstand

ausser Acht, dass mit zunehmendem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

sich auch die zu entrichtenden und vorliegend mit zu berücksichtigenden

AHV-Beiträge erhöhen. Die Beschwerde ist demzufolge nur teilweise gutzuheissen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem die Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer Anträge lediglich zu 9/10 obsiegt, sind die Kosten des

vorliegenden Verfahrens den Pflichtigen entsprechend anteilsmässig aufzuerlegen

(Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Im entsprechenden Umfang ist den Pflichtigen auch eine reduzierte Parteientschädigung

zuzusprechen (Mehrwertsteuer und Barauslagen inbegriffen; Art. 64 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]

in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Was hingegen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens

betrifft, so gehen diese – da die Sprungbeschwerde vollumfänglich hätte

abgewiesen werden müssen – vollumfänglich zulasten der

Pflichtigen und bleibt für die Zusprechung einer auch nur reduzierten Parteientschädigung

kein Raum (Art. 144 Abs. 1 sowie betreffend Parteientschädigung

Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Eheleute A und B werden für die

direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.

2.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission II werden der

Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung für

die gesamten Kosten.

3.

Für

das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission II wird der Be­schwerde­­gegnerschaft

keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'100.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 1/10 und der Beschwerde­gegnerschaft

zu je 9/20, unter solidarischer Haftung für 9/10 der Kosten, auferlegt.

6.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das vorliegende

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.-

zu bezahlen.

7.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung

an…