SB.2009.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00006
31. März 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12222)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00006
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.03.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.09.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2006
Massgeblichkeit der Handelsbilanz
Das aktuelle Handelsrecht sieht lediglich Höchstbewertungsvorschriften vor; eine Untergrenze für die Bewertung von Aktiven existiert nicht (E. 2.3.1).
Steuerverwaltung und Steuerjustiz dürfen Bilanzen und Erfolgsrechnungen nur zurückhaltend auf ihre Handelsrechtskonformität überprüfen. Liegt kein offensichtlicher Verstoss gegen zwingendes Handelsrecht vor, darf von der eingereichten Handelsbilanz nicht abgewichen werden (E. 2.3.2).
Der Pflichtige hat seine Liegenschaft zu einem Buchwert in seine Geschäftsbuchhaltung eingebucht, der unbestrittenermassen unter dem tatsächlichen Wert lag. Vorliegend kann offenbleiben, ob jede beliebige Unterbewertung zulässig wäre. In Anbetracht dessen, dass das Handelsrecht dem Pflichtigen bei der Unterbewertung einen grossen Ermessensspielraum lässt, kann jedenfalls im konkreten Fall nicht von einem offensichtlichen Verstoss gegen zwingendes Handelsrecht gesprochen werden. Somit muss der Pflichtige den Buchwert gegen sich gelten lassen (E. 2.5).
Abweisung.
Stichworte:
BUCHWERT
HANDELSRECHTSKONFORM
HÖCHSTBEWERTUNGSVORSCHRIFT
MASSGEBLICHKEIT DER HANDELSBILANZ
OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
UNTERBEWERTUNG
Rechtsnormen:
Art. 127 Abs. II BV
Art. 18 Abs. II DBG
Art. 18 Abs. III DBG
Art. 58 Abs. I lit. a DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00006
Entscheid
der 2. Kammer
vom 31. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Voristz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Ersatzrichter
Michael Beusch, Gerichtssekretär
Martin Businger.
In Sachen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2006,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend Pflichtiger bzw. mit seiner Ehefrau B
zusammen die Pflichtigen) betrieb als Einzelunternehmer ein Transport- und
Traxunternehmen. Ein in einem Erbteilungsprozess über den Nachlass seines
Vaters geschlossener Vergleich führte dazu, dass die beiden Schwestern des Pflichtigen
ein von ihnen empfangenes Grundstück in D in die Erbengemeinschaft einwarfen.
Aus dieser schieden sie gleichzeitig gegen eine vom den gesamten Nachlass
übernehmenden Pflichtigen zu bezahlende Abfindung von insgesamt je Fr. …
aus. Auf das damit ebenfalls ins Alleineigentum des Pflichtigen fallende
erwähnte Grundstück entfiel dabei eine Entschädigung von je Fr. 250'000.-,
also von insgesamt Fr. 500'000.-, da die damaligen Beteiligten – nach
Angabe des Pflichtigen – von einem Übernahmewert von Fr. 750'000.- ausgegangen
waren.
Der Pflichtige buchte in der Folge das Grundstück zu
einem Buchwert von Fr. 500'000.- in seine Geschäftsbuchhaltung ein und
nahm darauf über die Jahre sich die Waage haltende Abschreibungen und
Aufwertungen vor. Das Grundstück wurde bei alledem im Rahmen eines
Quartierplanverfahrens mit einem anderen Grundstück abgetauscht. Beide Grundstücke
wurden vom Pflichtigen durchgehend geschäftlich für sein Transportunternehmen genutzt.
Im Jahr … gab er seine Tätigkeit als Transport- und Traxunternehmer auf; 2006
veräusserte er das Grundstück in D zum Preis von Fr. ….
Das kantonale Steueramt gelangte nach Durchführung einer
Untersuchung zum Schluss, der bei der Veräusserung der Liegenschaft erzielte
Kapitalgewinn sei als steuerbares Einkommen zu erfassen, dies im Halte der
Differenz zwischen Veräusserungserlös und dem Buchwert der Liegenschaft von
Fr. 500'000.-. Die Pflichtigen wurden – unter Einbezug der vorliegend
nicht interessierenden übrigen Faktoren – am 8. August 2008 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.
Erwägungen
II.
Die mittels Sprungbeschwerde angegangene
Steuerrekurskommission II hiess die Beschwerde am 4. Dezember 2008 gut.
Sie ging aus näher dargelegten Gründen davon aus, als steuerbares Einkommen zu
erfassen sei aus dem Verkauf der Liegenschaft nur die Differenz zwischen
Veräusserungserlös und dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft im Einbringungszeitpunkt
von Fr. 750'000.-. Daraus resultierte ein steuerbares Einkommen von
Fr. ….
III.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schweizerische
Eidgenossenschaft (Beschwerdeführerin) am 12. Januar 2009 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte, die Pflichtigen seien unter Kostenfolge
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen.
Während die Steuerrekurskommission II auf eine
Vernehmlassung verzichtete und das kantonale Steueramt die Gutheissung der
Beschwerde beantragte, schlossen die Pflichtigen auf Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis
144.
DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss".
Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das
Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die
sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei
einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des
Novenrechts für die zweite Instanz nahe. Sie liegt im Interesse der
Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken
(BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen
auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob
die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt
haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen
und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen (vgl.
RB 1999 Nr. 147).
1.2
Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und
zweiter Beschwerdeinstanz lässt es als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht
gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern
sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das
Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Zu den
Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne
aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen
(Art. 18 Abs. 2 DBG). Die Steuerbarkeit des bei der Veräusserung des
Grundstücks erzielten Gewinns ist vorliegend zu Recht unbestritten. Gleiches
gilt für die Aussage, dass für die Gewinnermittlung des Einzelunternehmens auf
das sogenannte Massgeblichkeitsprinzip abzustellen ist und der steuerbare
Kapitalgewinn aus der Differenz zwischen Veräusserungserlös, reduziert um die
mit dem Verkauf im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, und dem steuerlich
massgebenden Buchwert besteht. Auf die entsprechenden Ausführungen der Rekurskommission
kann verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
13.
Juni 1976). Umstritten ist dagegen die Höhe des steuerlich massgebenden
Buchwerts und damit die Bemessung des steuerbaren Gewinns.
2.2
2.2.1
Die Rekurskommission gelangte in ihrem Entscheid nach Auseinandersetzung
mit den obligationenrechtlichen Vorschriften und der Lehre zum Schluss, bei der
erstmaligen Aktivierung eines Vermögensgegenstands sei eine beliebige Unterbewertung
handelsrechtlich nicht zulässig. Vorliegend hätte deshalb das infrage stehende
Grundstück, dessen wahrer Wert im Moment der Einbuchung unbestrittenermassen
Fr. 750'000.- betragen habe, vom Pflichtigen mindestens zu diesem Wert
eingebucht werden müssen und sei die Einbuchung mit Fr. 500'000.- von
vornherein als handelsrechtswidrig zu betrachten. Der damit bestehende
Bilanzierungsfehler, der sich durch sämtliche Folgebilanzen perpetuiert habe,
sei gravierend, von den Pflichtigen nachgewiesen und erfolgsneutral zu
korrigieren, womit Anfang 2006 von einem handelsrechtskonformen (korrigierten)
Buchwert von Fr. 750'000.- auszugehen sei. Damit reduziere sich der
steuerbare Kapitalgewinn unter Berücksichtigung der AHV-Beiträge auf
selbständiger Erwerbstätigkeit entsprechend um Fr. … auf Fr. …. Diese
Auffassung wird auch von den in das vorliegende Verfahren als Beschwerdegegnerschaft
einbezogenen Pflichtigen geteilt.
2.2.2
Demgegenüber verficht die Beschwerdeführerin sowie das kantonale Steueramt,
es liege im Verantwortungsbereich des buchführungspflichtigen
Selbständigerwerbenden, welchen Einbringungswert er festlege. Die Überprüfung
der Handelsrechtskonformität sei durch die Steuer(justiz)behörden nur mit
grosser Zurückhaltung auszuüben; es dürfe und müsse deshalb aus
handelsrechtlichen Gründen lediglich bei offenkundigen, ins Auge springenden
Verstössen gegen zwingendes Handelsrecht von der Bilanz und Erfolgsrechnung
umfassenden Jahresrechnung abgewichen werden. An einem derartigen Verstoss
mangle es vorliegend, weshalb sich der Pflichtige auf dem von ihm seinerzeit
gewählten Wert behaften lassen müsse.
2.3
2.3.1
Für die Bestimmung des steuerbaren Reingewinns ist grundsätzlich der Saldo
der Erfolgsrechnung massgebend, unter Berücksichtigung des Saldovortrags des
Vorjahres (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG; Grundsatz der
Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Diese Bestimmung findet ebenfalls Anwendung
auf die Gewinnermittlung Selbständigerwerbender (Art. 18 Abs. 3 DBG;
Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 18 DBG
N. 19 ff.). Dabei gelten die zwingenden Vorschriften des
Buchführungsrechts grundsätzlich auch im Steuerrecht (BGE 133 I 19 E. 6.3
mit Verweis auf BGE 132 I 175 E. 2.2). Nun sieht das heute noch in Kraft
stehende Handelsrecht aber – aufgrund des sogenannten Vorsichtsprinzips (vgl. bereits
Karl Käfer, in: Berner Kommentar, Art. 959 OR N. 424 ff.) – bloss
verschiedene zwingende Höchstbewertungsvorschriften für die Aktiven vor, ohne
eine Untergrenze für die Bewertung festzulegen. Weil eine gewisse Beschränkung
der zulässigen Abschreibungen auf den Aktiven eine unabdingbare Voraussetzung
für die Erfassung des periodengerechten Gewinns darstellt, kann deshalb nicht
direkt der – unter Umständen gewillkürte – Saldo der handelsrechtlichen
Erfolgsrechnung zur Bemessung der Gewinnsteuer dienen. Vielmehr ist der
(tatsächliche) Gewinn zu ermitteln, wie er sich aufgrund allfällig erforderlicher
steuerrechtlicher Korrekturen, insbesondere der Beachtung von steuerrechtlichen
Bewertungsuntergrenzen für die Aktiven, ergibt. So wird sichergestellt, dass
sich auch die Besteuerung der juristischen Personen (ebenso wie diejenige der
Selbständigerwerbenden), wie in Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 vorgesehen, nach deren tatsächlicher wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit richtet. Das Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz gilt
demnach nur soweit, als der Erfolgsausweis einerseits nicht unter Verletzung
zwingender Bestimmungen des Handelsrechts zustande gekommen ist und andererseits
nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu
beachten sind. So haben die Steuerbehörden die Handelsbilanz, die ihnen zwecks
Veranlagung eingereicht wird, unter zwei Gesichtspunkten zu überprüfen: Zum
einen ist diese zu berichtigen, wenn einzelne Buchwerte die nach Handelsrecht
zulässigen Höchstwerte übersteigen, zum andern, wenn die bilanzierten Werte die
steuerrechtlich zulässige Wertgrenze unterschreiten (anstelle zahlreicher BGr,
15.
Oktober 2004,2A.458/2002 = StE 2005 B.72.15.2 Nr. 6,
E. 4.1; BGr, 10. August 2009,2C_220/2009, E. 8.2, www.bger.ch;
je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht auch in einem die
Veräusserung eines Grundstücks aus dem Geschäftsvermögen eines Selbständigerwerbenden
betreffenden Fall bestätigt, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, der Steuerpflichtige
habe sich den sich aus seinen Büchern ergebenden Wert seines Grundstücks
entgegenhalten zu lassen (BGr, 26. März 2007,2A.475/2006, E. 6,
www.bger.ch). In einem eine Kapitalgesellschaft betreffenden Fall hat das
Bundesgericht schliesslich festgehalten, dass sich die Gesellschaft, welche
einen Aktionärszuschuss erhalten habe, sich aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips
auch in den folgenden Jahren bei den einmal gewählten Buchansätzen und somit
auch auf einer allfälligen Unterbewertung behaften lassen müsse; insbesondere
könne sie sich anlässlich einer späteren Realisation nicht mit historischen Argumenten
gegen die Gewinnverwirklichung zur Wehr setzen; die bei der Einbringung
entstandenen stillen Reserven würden im Realisierungszeitpunkt oder bei der
Auflösung der Gesellschaft als ihr Gewinn besteuert (BGr, 11. März 2002,
2A.157/2001 = StR 2002, 392 ff., E. 3b).
2.3.2
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in seiner Rechtsprechung zu
den harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern betreffend Kapitalgesellschaften
festgehalten, nach dem steuerrechtlichen Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz
bildeten kaufmännische Bilanz und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage
der steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Massgeblich seien die nach den
zwingenden Vorschriften des Handelsrechts ordnungsmässig geführten Bücher.
Steuerrechtlich werde der wirtschaftliche Sachverhalt demnach so beurteilt, wie
er nach den Vorschriften des Handelsrechts in den Geschäftsbüchern dargestellt
werden müsse, und nicht so, wie er in einer konkreten Bilanz pflichtwidrig
dargestellt worden sei. Bei der Überprüfung der Handelsrechtskonformität einer
im Verfahren eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung hätten Steuerverwaltung
und Steuerjustiz allerdings grosse Zurückhaltung zu üben. Es könne nicht
Aufgabe der steuerrechtlichen Gewinnermittlung sein, umstrittene Fragen der
Bilanzierung und Bewertung vorfrageweise einer Lösung zuzuführen oder gar die
kaufmännische Rechnungslegung weiterzuentwickeln. Steuerrechtlich dürfe und
müsse deshalb lediglich bei offenkundigen, ins Auge springenden Verstössen
gegen zwingendes Handelsrecht von einer von der Revisionsstelle geprüften und
von der Generalversammlung genehmigten Handelsbilanz – genauer: von der Bilanz
und Erfolgsrechnung umfassenden Jahresrechnung – abgewichen werden.
Vorbehalten blieben freilich die verschiedenen Korrekturen, die sich aufgrund
der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften ergäben. Rechtsgrund solcher
Abweichungen bildeten indessen nicht handelsrechtliche, sondern steuerrechtliche
Regeln und Prinzipien (RB 2006 Nr. 88 E. 3.1; vgl. auch RB 2002
Nr. 106 E. 3a; beide mit weiteren Hinweisen).
2.4
Die Lehre
stimmt der obigen, (auch) vom Verwaltungsgericht geprägten "Offensichtlichkeitsdoktrin"
weitgehend zu. Nur offensichtliche Verletzungen der handelsrechtlichen
Vorschriften dürften zu einem Einschreiten der Steuerbehörden unter diesem
Titel führen (Peter Brülisauer/Flurin Poltera, in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel
2008, Art. 58 DBG N. 39; Robert Danon, in: Danielle Yersin/Yves Noël
[Hrsg.], Commentaire Romand – Impôt fédéral direct, Basel 2008, Art. 57–58
DBG N. 39, mit weiteren Hinweisen; Pierre-Marie Glauser, Apports et impôt
sur le bénéfice, Genève etc. 2005, 83 f.; Marco Duss/Marco Greter/Julia
von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, Zürich etc. 2004, 53 f.;
Martin Zweifel/Michael Beusch, Ausgewählte Fragen zur Bedeutung der Handelsbilanz
für die steuerliche Gewinnermittlung, in: Festschrift für Peter Böckli, Zürich
etc. 2006, S. 64, mit weiteren Hinweisen zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sowie anderen Auffassungen in der Lehre; für eine weitere
Überprüfung: Rolf Benz, Handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze
ordnungsmässiger Bilanzierung, Zürich 2000, 196; Markus Berger, Probleme der
Bilanzberichtigung, ASA 70 [2001/02] 539 ff., 550 ff.).
2.5
2.5.1
Die Rekurskommission hat – wie dargelegt (vgl.
E. 2.2.1) – unter Berufung auf in der Literatur geäusserte Auffassungen im
angefochtenen Entscheid vertreten, bei der erstmaligen Aktivierung eines
Vermögensgegenstandes sei eine beliebige Unterbewertung handelsrechtlich nicht
zulässig. In der Tat gibt es einige Lehrmeinungen, welche einer (zu) weitgehenden
Unterbewertung von Aktiven (und Kapitaleinlagen) skeptisch gegenüberstehen (vgl.
etwa Danon, Art. 57–58 DBG N. 22, mit weiteren Hinweisen), und auch
das am 21. Dezember 2007 vorgeschlagene neue Rechnungslegungsrecht (BBl
2008.
1589 ff.) sieht vor, die Unterbewertung von Aktiven zur Bildung
stiller Reserven solle nicht mehr unbeschränkt zulässig sein (Peter Böckli,
Schweizer Aktienrecht, 4. A., Zürich 2009, § 8 N. 130 ff.,
mit weiteren Hinweisen). Ausgeführt wird auch, die Unterbewertung eines Aktivums
finde (zumindest) dort ihre Grenze, wo sie geeignet sei, die zuverlässige
Beurteilung der Vermögenslage "geradezu zu vereiteln"
(Brülisauer/Poltera, Art. 58 DBG N. 35; in diesem Sinn wohl auch BGr,
1.
Oktober 2009,2C_897/2008, E. 5.3, www.bger.ch:
"Toutefois, ni le principe de la prudence ni les normes IFRS ne permettent
la création des réserves arbitraires..."). So zu verstehen ist auch
die im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebene Auffassung, wonach bei einem
"offensichtlich zu niedrigen Wertansatz" der tatsächliche Wert als
steuerlich massgebender Wert einzusetzen sei (Ernst Känzig, Wehrsteuer,
2.
A., Basel 1982, Art. 21 BdBSt N. 214). Rechtsprechung und
herrschende Lehre sind sich aber darüber einig, dass der Ansatz des sogenannten
"true and fair view" im geltenden schweizerischen Rechnungslegungsrecht
nicht verwirklicht sei (BGr, 1. Oktober 2009,2C_897/2008,
E. 5.3, www.bger.ch; Pierre-Marie Glauser, IFRS et droit fiscal – Les normes
true and fair et le principe de déterminance en droit fiscal suisse actuel, ASA
74.
[2005/2006] 529 ff., 544 f.).
2.5.2
Ob die die Zulässigkeit beliebiger Unterbewertungen verneinenden
Auffassungen zutreffend sind und wo bejahendenfalls die genaue Grenze zu ziehen
wäre, bei denen handelsrechtliche Unterbewertungen von den
Steuer(justiz)behörden zu korrigieren wären, kann vorliegend offenbleiben.
Selbst die wiedergegebenen Lehrmeinungen wie auch die "Offensichtlichkeitsdoktrin"
belassen nämlich innerhalb des Handelsrechts dem Steuerpflichtigen einen weiten
Ermessenspielraum, was die objektiv (zu) tiefe Bewertung seiner Aktiven
betrifft. Dies zu Recht, enthält doch das noch geltende Handelsrecht lediglich
Höchstwertvorschriften (vgl. E. 2.3.1). Was die im vorliegenden Fall
infrage stehende Unterbewertung angeht, so handelt es sich bei dieser nach dem
Ausgeführten – gerade vor dem Hintergrund der notorischerweise mit Unschärfen
behafteten Bewertung von Grundstücken – jedenfalls nicht um einen
offenkundigen, ins Auge springenden Verstoss gegen zwingendes Handelsrecht oder
einen Wertansatz, der die zuverlässige Beurteilung der Vermögenslage
"geradezu vereiteln" würde. Der Steuerpflichtige hat sich mithin den
sich aus seinen Büchern ergebenden Wert seines Grundstücks entgegenhalten zu
lassen.
2.6
Zu keiner
anderen Beurteilung zu führen vermögen sodann die von der Rekurskommission
angestellten steuerrechtlichen Überlegungen. Diese fussen auf den für
Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen, welche für Selbständigerwerbende
nicht anwendbar sind; Art. 18 Abs. 3 DBG verweist lediglich auf eine
sinngemässe Anwendung von Art. 58 DBG. Für ein (analoges) Heranziehen der
weiteren Regelungen betreffend die Berechnung des Reingewinns im Rahmen der
Besteuerung des Reingewinns juristischer Personen bleibt kein Raum.
2.7
Demzufolge
erweist sich die Auffassung der Beschwerdeführerin als zutreffend. Was den
Umfang der Gutheissung angeht, so weisen die Pflichtigen allerdings zu Recht
darauf hin, dass sich das zu veranlagende steuerbare Einkommen alsdann wie im
Veranlagungsentscheid auf Fr. … belaufen müsste. Der sich auf Fr. … belaufende
Antrag der Beschwerdeführerin, entsprechend der Summe des steuerbaren
Einkommens gemäss angefochtenem Entscheid (Fr. …) sowie der Differenz zwischen
den beiden Einbringungswerten (Fr. 250'000.-), lässt nämlich den Umstand
ausser Acht, dass mit zunehmendem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
sich auch die zu entrichtenden und vorliegend mit zu berücksichtigenden
AHV-Beiträge erhöhen. Die Beschwerde ist demzufolge nur teilweise gutzuheissen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Anträge lediglich zu 9/10 obsiegt, sind die Kosten des
vorliegenden Verfahrens den Pflichtigen entsprechend anteilsmässig aufzuerlegen
(Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Im entsprechenden Umfang ist den Pflichtigen auch eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (Mehrwertsteuer und Barauslagen inbegriffen; Art. 64 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Was hingegen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
betrifft, so gehen diese – da die Sprungbeschwerde vollumfänglich hätte
abgewiesen werden müssen – vollumfänglich zulasten der
Pflichtigen und bleibt für die Zusprechung einer auch nur reduzierten Parteientschädigung
kein Raum (Art. 144 Abs. 1 sowie betreffend Parteientschädigung
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Eheleute A und B werden für die
direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.
2.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission II werden der
Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung für
die gesamten Kosten.
3.
Für
das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission II wird der Beschwerdegegnerschaft
keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 1/10 und der Beschwerdegegnerschaft
zu je 9/20, unter solidarischer Haftung für 9/10 der Kosten, auferlegt.
6.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das vorliegende
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.-
zu bezahlen.
7.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung
an…