Lexipedia

Entscheid

SB.2009.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00007

6. Mai 2009Deutsch6 min

(URT.2009.11393)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und der heute von ihr getrennt lebende B wurden vom

kantonalen Steueramt mit Auflage vom 25. Oktober 2007 und Mahnung vom 15. Januar

2008 aufgefordert, der Division Bücherrevision zwecks Durchführung einer

Buchprüfung für die Staats- und Gemeindesteuern 2001 bis 2004 verschiedene

Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen.

Auf den gegen die Mahnung gerichteten Rekurs der

pflichtigen Eheleute trat die Steuerrekurskommission I mit Beschluss vom 26. März

2008 mangels Zuständigkeit nicht ein und leitete deren Eingaben vom 4. Februar

und 17. März 2008 an das kantonale Steueramt zur Behandlung weiter.

Dieses wiederholte am 9. Juni 2008 seine Mahnung vom

15. Januar 2008, wobei es in einem Begleitschreiben den Pflichtigen

mitteilte, es werde zur Frage der Zulässigkeit bzw. Verhältnismässigkeit der

Auflage erst im Rahmen des Einschätzungsentscheids Stellung nehmen.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission I wies den Rekurs der

Pflichtigen am 3. November 2008 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Januar 2009 beantragte die

pflichtige Ehefrau dem Verwaltungsgericht, es sei der Rekursentscheid

aufzuheben. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission I schloss auf Abweisung der

Beschwerde, während das kantonale Steueramt den Antrag stellte, es sei auf die

Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.

Der pflichtige Ehemann schloss sich den Anträgen seiner

Ehefrau an.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern

können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Vorschriften von § 19,

§ 48 und § 50 des Ver­waltungsrechtspflege-gesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) sind entgegen der Auffassung der Pflichtigen und der Vorinstanz

kraft § 73 VRG auf die Steuer­beschwerde nicht anwendbar.

1.2

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, mit welchem die Rekurskommis­sion

auf einen Rekurs nicht eingetreten ist oder einen Nichteintretensentscheid des

kantonalen Steueramts bestätigt hat, so bildet dieser auf die Frage der Prozessvoraussetzung

beschränkte Entscheid Gegenstand des Beschwerde­verfahrens. Das Verwaltungsgericht

darf alsdann lediglich prüfen, ob die Kommission zu Recht auf den Rekurs nicht

eingetreten ist oder den Nichteintretensent­scheid des kantonalen Steueramts

geschützt hat. Ein weitergehender materiellrechtlicher Ent­scheid ist dem

Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152; BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch).

2.

2.1

Im Rahmen

der Einschätzung im ordentlichen Verfahren (§§ 132–142 StG) kann gemäss § 140

Abs. 1 StG der Steuerpflichtige Einsprache gegen den

Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts erheben, womit dieses die

Steuerfaktoren und den Steuertarif (bzw. auch den Steuersatz und den

Steuerbetrag) festgesetzt hat (§ 139 Abs. 1 StG). Verfahrensleitende

Ver­fügungen des kantonalen Steueramts, wie etwa Aufforderungen und Mahnung zur

Erfüllung von Verfahrenspflichten (§§ 133–135 StG), sind demgegenüber

grundsätzlich nicht selbständig an­fechtbar, sondern nur in Verbindung mit der Einsprache

gegen den verfahrenserledigenden Einschätzungsentscheid. Nur ausnahmsweise sind

ver­fahrensleitende Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, nämlich dann,

wenn sie für die betroffene Partei mit einem nicht wiedergutzumachenden, d.h.

voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil verbun­den sind (VGr, 21. Januar

2009, SB.2008.00105, E. 2.2, www.vgrzh.ch; vgl. für die Anfechtung

prozessleitender Verfügungen der Rekurskommission durch Beschwerde an das

Verwaltungsgericht: RB 2007 Nr. 82, 2000 Nr. 133 = StE 2001

B 96.21 Nr. 9; RB 1997 Nr. 42).

2.2

Die Mahnungen

des kantonalen Steueramts vom 15. Januar 2008 und 9. Juni 2008, womit

dieses die Pflichtigen zur Erfüllung verschiedener Auflagen gemahnt hatte, sind

ver­fahrensleitende Zwischenverfügungen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung.

Sie sind nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht mit einem nicht wiedergutzumachenden

Nachteil verbunden sind (RB 2007 Nr. 82). Denn die erhobenen Beanstandungen

könnten die Pflichtigen auch ohne Weiteres mit Einsprache gegen die (offenbar

noch ausstehenden) verfahrenserledigenden Einschät­zungsentscheide der

Steuerperioden 2001 bis 2004 rügen. Diese Entscheide könnten im

Rechtsmittelverfahren durch die Rekurskommission aufgehoben werden, falls sie

sich als fehlerhaft erweisen. Alsdann müssten die von den Pflichtigen gerügten

Mängel des Einschätzungsverfahrens vom kantonalen Steueramt in einem weiteren

Rechtsgang erneut geprüft werden müssen. Das gälte auch für den Fall, dass das

kantonale Steueramt unzulässigerweise zu einer Ermesseneinschätzung schreiten

und zu Unrecht auf die Einsprache der Pflichtigen hiergegen mangels Begründung

nicht eintreten würde. Von einem nicht wieder gutzumachenden "definitiven

und kompletten" bzw. "so gut wie vollständigen Rechtsverlust"

kann entgegen der Auffassung der Pflichtigen nicht die Rede sein.

Die Rekurskommission hat infolgedessen zu Recht

festgestellt, dass die Mahnungen des kantonalen Steueramts vom 15. Januar

2008.

und 9. Juni 2008 nicht selbständig anfechtbar waren. Ob sie das Schreiben

des Steueramts vom 9. Juni 2008 als Einspracheentscheid, als

Nichteintreten auf die Anfechtung der Auflage und Mahnung vom 25. Oktober

2007.

bzw. 15. Januar 2008, würdigen musste oder als Ablehnung der

Wiedererwägung hätte betrachten müssen, kann angesichts des gleichen

prozessualen Ergebnisses dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Vorinstanz

rechtens den Rekurs der Pflichtigen abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten

ist.

Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet

und ist daher abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 152 StG

in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.- Zustellungskosten,

Fr. 1'620.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…