SB.2009.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00007
6. Mai 2009Deutsch6 min
(URT.2009.11393)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00007
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.05.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2004
Anfechtbarkeit von Mahnungen
Die Mahnungen des kantonalen Steueramts stellen verfahrensleitende Zwischenverfügungen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung dar. Sie sind nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil verbunden sind. Denn die erhobenen Beanstandungen könnten die Pflichtigen auch ohne Weiteres mit den ordentlichen Rechtsmitteln gegen die (offenbar noch ausstehenden) verfahrenserledigenden Einschätzungsentscheide rügen.
Abweisung.
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
MAHNUNG
NACHTEIL
ZWISCHENVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
§ 73 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00007
Entscheid
der 2. Kammer
vom 6. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2001–2004,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und der heute von ihr getrennt lebende B wurden vom
kantonalen Steueramt mit Auflage vom 25. Oktober 2007 und Mahnung vom 15. Januar
2008 aufgefordert, der Division Bücherrevision zwecks Durchführung einer
Buchprüfung für die Staats- und Gemeindesteuern 2001 bis 2004 verschiedene
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen.
Auf den gegen die Mahnung gerichteten Rekurs der
pflichtigen Eheleute trat die Steuerrekurskommission I mit Beschluss vom 26. März
2008 mangels Zuständigkeit nicht ein und leitete deren Eingaben vom 4. Februar
und 17. März 2008 an das kantonale Steueramt zur Behandlung weiter.
Dieses wiederholte am 9. Juni 2008 seine Mahnung vom
15. Januar 2008, wobei es in einem Begleitschreiben den Pflichtigen
mitteilte, es werde zur Frage der Zulässigkeit bzw. Verhältnismässigkeit der
Auflage erst im Rahmen des Einschätzungsentscheids Stellung nehmen.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission I wies den Rekurs der
Pflichtigen am 3. November 2008 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Januar 2009 beantragte die
pflichtige Ehefrau dem Verwaltungsgericht, es sei der Rekursentscheid
aufzuheben. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Steuerrekurskommission I schloss auf Abweisung der
Beschwerde, während das kantonale Steueramt den Antrag stellte, es sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.
Der pflichtige Ehemann schloss sich den Anträgen seiner
Ehefrau an.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Vorschriften von § 19,
§ 48 und § 50 des Verwaltungsrechtspflege-gesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) sind entgegen der Auffassung der Pflichtigen und der Vorinstanz
kraft § 73 VRG auf die Steuerbeschwerde nicht anwendbar.
1.2
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, mit welchem die Rekurskommission
auf einen Rekurs nicht eingetreten ist oder einen Nichteintretensentscheid des
kantonalen Steueramts bestätigt hat, so bildet dieser auf die Frage der Prozessvoraussetzung
beschränkte Entscheid Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht
darf alsdann lediglich prüfen, ob die Kommission zu Recht auf den Rekurs nicht
eingetreten ist oder den Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts
geschützt hat. Ein weitergehender materiellrechtlicher Entscheid ist dem
Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152; BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch).
2.
2.1
Im Rahmen
der Einschätzung im ordentlichen Verfahren (§§ 132–142 StG) kann gemäss § 140
Abs. 1 StG der Steuerpflichtige Einsprache gegen den
Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts erheben, womit dieses die
Steuerfaktoren und den Steuertarif (bzw. auch den Steuersatz und den
Steuerbetrag) festgesetzt hat (§ 139 Abs. 1 StG). Verfahrensleitende
Verfügungen des kantonalen Steueramts, wie etwa Aufforderungen und Mahnung zur
Erfüllung von Verfahrenspflichten (§§ 133–135 StG), sind demgegenüber
grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, sondern nur in Verbindung mit der Einsprache
gegen den verfahrenserledigenden Einschätzungsentscheid. Nur ausnahmsweise sind
verfahrensleitende Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, nämlich dann,
wenn sie für die betroffene Partei mit einem nicht wiedergutzumachenden, d.h.
voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil verbunden sind (VGr, 21. Januar
2009, SB.2008.00105, E. 2.2, www.vgrzh.ch; vgl. für die Anfechtung
prozessleitender Verfügungen der Rekurskommission durch Beschwerde an das
Verwaltungsgericht: RB 2007 Nr. 82, 2000 Nr. 133 = StE 2001
B 96.21 Nr. 9; RB 1997 Nr. 42).
2.2
Die Mahnungen
des kantonalen Steueramts vom 15. Januar 2008 und 9. Juni 2008, womit
dieses die Pflichtigen zur Erfüllung verschiedener Auflagen gemahnt hatte, sind
verfahrensleitende Zwischenverfügungen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung.
Sie sind nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht mit einem nicht wiedergutzumachenden
Nachteil verbunden sind (RB 2007 Nr. 82). Denn die erhobenen Beanstandungen
könnten die Pflichtigen auch ohne Weiteres mit Einsprache gegen die (offenbar
noch ausstehenden) verfahrenserledigenden Einschätzungsentscheide der
Steuerperioden 2001 bis 2004 rügen. Diese Entscheide könnten im
Rechtsmittelverfahren durch die Rekurskommission aufgehoben werden, falls sie
sich als fehlerhaft erweisen. Alsdann müssten die von den Pflichtigen gerügten
Mängel des Einschätzungsverfahrens vom kantonalen Steueramt in einem weiteren
Rechtsgang erneut geprüft werden müssen. Das gälte auch für den Fall, dass das
kantonale Steueramt unzulässigerweise zu einer Ermesseneinschätzung schreiten
und zu Unrecht auf die Einsprache der Pflichtigen hiergegen mangels Begründung
nicht eintreten würde. Von einem nicht wieder gutzumachenden "definitiven
und kompletten" bzw. "so gut wie vollständigen Rechtsverlust"
kann entgegen der Auffassung der Pflichtigen nicht die Rede sein.
Die Rekurskommission hat infolgedessen zu Recht
festgestellt, dass die Mahnungen des kantonalen Steueramts vom 15. Januar
2008.
und 9. Juni 2008 nicht selbständig anfechtbar waren. Ob sie das Schreiben
des Steueramts vom 9. Juni 2008 als Einspracheentscheid, als
Nichteintreten auf die Anfechtung der Auflage und Mahnung vom 25. Oktober
2007.
bzw. 15. Januar 2008, würdigen musste oder als Ablehnung der
Wiedererwägung hätte betrachten müssen, kann angesichts des gleichen
prozessualen Ergebnisses dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Vorinstanz
rechtens den Rekurs der Pflichtigen abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten
ist.
Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet
und ist daher abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 152 StG
in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.- Zustellungskosten,
Fr. 1'620.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…