SB.2009.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00012
20. Mai 2009Deutsch10 min
(URT.2009.11430)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00012
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.05.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2003 - 2005
Schadenersatzzahlungen als Berufskosten:
Der pflichtige Ehemann ging zu Gunsten der Gesellschaft, deren Verwaltungsrat er war, eine Solidarbürgschaft zu Gunsten einer Bank ein. Im selben Jahr, in dem diese Gesellschaft in Konkurs fiel, schloss er mit derselben Bank eine Vereinbarung über monatliche Ratenzahlungen für die Dauer von 10 Jahren. Diese Ratenzahlungen wollte er als Gewinnungskosten von den Einkünften abziehen, was ihm aber verweigert wurde, zumal er - trotz seiner Pflicht, steuermindernde Tatsachen nachzuweisen - nur unzureichende Angaben zur Zahlungsverpflichtung machte und bloss einen Auszug der Vereinbarung, welcher den Ratenzahlungen zugrunde gelegen ist, eingereicht hat.
Abweisung.
Stichworte:
ABZUG
ABZUGSFÄHIGKEIT
BERUFSKOSTEN
EINKOMMENSSTEUER
GEWINNUNGSKOSTEN
MITWIRKUNGSPFLICHT
MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG
RATENZAHLUNG
SCHADENERSATZ
SCHADENERSATZPFLICHT
SOLIDARBÜRGSCHAFT
STEUERMINDERND
STEUERMINDERNDE TATSACHEN
SUBSTANZIIERUNG
SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT
UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
UNSELBSTÄNDIGERWERBENDE/-R
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
VERANTWORTLICHKEIT
VERANTWORTLICHKEITSANSPRÜCHE
VERSCHULDEN
VERWALTUNGSRAT
Rechtsnormen:
§ 26 Abs. I lit. c StG
§ 135 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00012
Entscheid
der 2. Kammer
vom 20. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Claudia Suter.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C AG
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2003–2005,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B wiesen im Schuldenverzeichnis ihrer
Steuererklärung 2003 eine Solidarbürgschaft im Gesamtbetrag von Fr. ….- aus,
welche in monatlichen Raten von Fr. ….- ab August 2003 bis Juli 2013 abbezahlt
werden muss. Dabei deklarierten sie die in der Steuerperiode 2003 entrichteten
Ratenzahlungen von Fr. ….- als Schuldzinsen und die verbleibende Solidarbürgschaftsverpflichtung
von Fr. ….- als Schuld. Hinsichtlich der Schuldzinsen stellten sie einen Antrag
auf Abzug als Berufskosten und führten als Begründung an: "… keine grob
fahrlässige Verletzung der sich aus dem Aktienrecht ergebenden Pflichten eines
VR…!/siehe Komm. zum StG ZH Richner, Frei Kaufmann, Seite 314". Grundlage
der monatlichen Ratenzahlungen ist eine zwischen A, der D AG, der E AG sowie
der Bank F geschlossene Vereinbarung. Diese Vereinbarung beruht auf einer
Solidarbürgschaftsverpflichtung, welche A am 6. September 1999 gegenüber der
Bank F zugunsten der E AG im Betrag von Fr. …..- einging. Über die E AG wurde
im Jahr 2003 das Konkursverfahren eröffnet, wobei die Löschung der Gesellschaft
im Handelsregister im Jahr 2006 erfolgte.
Auch in ihrer Steuererklärung 2004 wiesen A und B
wiederum die Restschuld aus der Solidarbürgschaftsverpflichtung im Betrag von
Fr. ….- als Schuld und die monatlichen Ratenzahlungen im Umfang von Fr. ….- als
Schuldzinsen aus. In gleicher Weise verfuhren sie in der Steuererklärung 2005.
Darin deklarierten sie erneut einen Betrag von Fr. ….- als Schuldzinsen
bzw. Berufskosten und die verbleibende Solidarbürgschaftsverpflichtung in der
Höhe von Fr. ….- als Schuld.
Das kantonale Steueramt liess demgegenüber die geltend
gemachten Ratenzahlungen für die Steuerperioden 2003 bis 2005 am 29. November
2007 nicht zum Abzug zu und schätzte A und B mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. ….-, Fr. ….- bzw. Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von je Fr. ….-
ein.
Am 29. August 2008 wies das kantonale Steueramt die
hiergegen gerichteten Einsprachen ab. Es erwog, der pflichtige Ehemann sei die
Solidarbürgschaft nicht aufgrund des Verwaltungsratsmandats, sondern wegen
seiner indirekten Eigentümerschaft an der E AG eingegangen, um die notwendige
Finanzierung sicherzustellen; dies sei mit einer Kapitaleinlage vergleichbar.
Die Ratenzahlungen seien daher keine Gewinnungskosten, sondern nicht abziehbare
private Kapitalverluste.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission I wies den Rekurs der
Pflichtigen mit Entscheid vom 28. November 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2009 beantragen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die Zahlungen aus
Solidarbürgschaft von Fr. …-, Fr. ….- bzw. Fr. ….- in den
Steuerperioden 2003 bis 2005 zum Abzug zuzulassen.
Während die Steuerrekurskommission I auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen
und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch
(RB 1999 Nr. 147). Ihr Ermessen überschreitet die Behörde,
wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem
sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149). Auf die von der Pflichtigen neu eingereichten
Beweismittel ist daher nicht einzugehen.
2.
Im vorliegenden Fall ist einzig umstritten, ob die
aufgrund der Vereinbarung mit der Bank F in den Jahren 2003, 2004 und 2005
geleisteten Ratenzahlungen von Fr. ….- (Steuerperiode 2003) bzw. jeweils
Fr. ….- (Steuerperioden 2004 und 2005) vom Einkommen abgezogen werden können.
Die Pflichtigen machen geltend, die Ratenzahlungen seien im Rahmen der beruflichen
Tätigkeit des Ehemannes als Verwaltungsrat für die Gesellschaft erbracht
worden, weshalb es sich um abzugsfähige Gewinnungskosten handle. Des Weiteren
stellen sie sich auf den Standpunkt, solche Schadenersatzleistungen seien
abzugsfähig, wenn lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliege.
2.1
2.1.1
Steuerrechtlich ist die unselbständige Erwerbstätigkeit durch
Entgeltlichkeit und Arbeitsleistung auf Zeit gekennzeichnet sowie dadurch, dass
der Erwerbstätige weder rechtlich noch wirtschaftlich unabhängig (RB 1984
Nr. 31), sondern vielmehr an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist
(RB 1984 Nr. 32). In Anwendung dieser Grundsätze gilt die Tätigkeit als
Mitglied eines Verwaltungsrats als unselbständige Erwerbstätigkeit (BGE 121 I
259.
E. 3 S. 264, 95 I 21 E. 3–5 = ASA 39 1960/61, 327; RB 1960
Nr. 73). Es besteht kein Grund, vorliegend von dieser Rechtsprechung
abzusehen.
2.1.2
Als Berufskosten werden bei unselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 26 Abs.
1.
lit. c StG die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten
abgezogen. Bei der Haftung eines Verwaltungsrats aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit
handelt es sich um eine Verschuldenshaftung. Für die Qualifizierung von
Schadenersatzleistungen als Berufskosten ist dabei ein enger Zusammenhang
zwischen dem ersatzpflichtigen Schaden und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
gefordert. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der sich aus dem Aktienrecht
ergebenen Pflichten eines Verwaltungsrats können die dadurch verursachten
Schäden nicht mehr als Risiko gelten, welches eine Verwaltungsratstätigkeit als
nicht ohne Weiteres vermeidbare Begleiterscheinung mit sich bringt. Solche
Kosten können daher mangels eines genügend engen Zusammenhangs mit der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen nicht in Abzug gebracht werden (vgl. BGr, 16. Dezember
2008,2C_566/2008, E. 2.3; BGr, 4. November 2002,2A.252/2002, E. 2.1,
www.bger.ch). Schadenersatzleistungen für die Abwehr von Verantwortlichkeits-
und Haftpflichtklagen können nur als Gewinnungskosten berücksichtigt werden,
wenn lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliegt (Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten
Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 26 N. 40, mit Hinweisen auch zur Kritik). Das
Bundesgericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass der Verschuldensgrad nur ein
Aspekt unter mehreren sei. Im Einzelfall können auch die Art und der Umfang der
Schädigung für die Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der
Schadensverursachung und der Einkommenserzielung und damit für die
Abzugsfähigkeit massgebend sein, z.B. Schädigung zulasten des eigenen
Unternehmens, oder Einzahlung der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialleistungen
zugunsten der Arbeitnehmer (BGr, 16. Dezember 2008,2C_566/2008, E. 4.3,
www.bger.ch).
2.1.3
Derartige steuermindernde Tatsachen hat der Steuerpflichtige – spätestens
im Rekursverfahren – rechtsgenügend darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35;
RB 1980 Nr. 69; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 147 N. 53 ff. mit Hinweisen,
auch zum Folgenden). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche
hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält,
die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die
rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung
erlauben (RB 1992 Nr. 32). Ist seine Sachdarstellung unvollständig, trifft die
Rekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht. Eine solche Darstellung
kann nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden, da dieses einzig die
Richtigkeit eines hinreichend behaupteten Sachverhalts zu erforschen erlaubt.
Anders verhält es sich bloss dort, wo es um komplexe rechtliche oder
sachverhaltsbezogene Fragen im Zusammenhang mit steuermindernden Tatsachen
hinsichtlich eines rechtsunkundigen, mitwirkungswilligen Steuerpflichtigen
geht. In einem solchen Fall darf ihm nicht die alleinige Verantwortung für die
Beschaffung von Entlastungsmaterial überbunden werden, sondern die fachkundige
Steuerbehörde muss ihm aufzeigen, welche Unterlagen zur Sachverhaltsfeststellung
noch erforderlich sind (BGr, 16. Dezember 2008,2C_566/2008, E. 3.2,
www.bger.ch).
2.2
Wie
bereits die Rekurskommission zu Recht festgestellt hat, gehen die aufgrund der
Vereinbarung mit der Bank F erfolgten Ratenzahlungen von Fr. ….-
(Steuerperiode 2003) bzw. jeweils Fr. ….- (Steuerperioden 2004 und 2005) auf
die bereits 1999 vom pflichtigen Ehemann zugunsten der E AG eingegangene
Solidarbürgschaft zurück. Sowohl die Solidarbürgschaft als auch die Vereinbarung
mit der Bank F ist dieser bedingungslos eingegangen und ohne konkrete
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verletzung seiner Verantwortlichkeit als
Verwaltungsrat. Dabei ist es unerheblich, ob er nebst seiner Funktion als
Verwaltungsrat auch Aktionär dieser Gesellschaft gewesen ist oder nicht, denn weder
in der einen noch in der anderen Funktion besteht eine Pflicht zum Abschluss
einer Solidarbürgschaft. Es mag zwar zutreffen, dass der pflichtige Ehemann mit
der Solidarbürgschaft einen allfälligen Haftungsprozess abwenden oder die
Sanierung der Gesellschaft ermöglichen wollte, doch fehlt es dazu an konkreten
Anhaltspunkten. Gleiches gilt für die Vereinbarung mit der Bank F, welche die
Ratenzahlungen ausgelöst hat. Die Pflichtigen geben weder Aufschluss über die
Hintergründe der mit der Bank F geschlossenen Vereinbarung noch über die Motive
für die Eingehung der Solidarbürgschaft. Es fehlen insbesondere Angaben dazu,
welche Forderungen weshalb und aus welchem Rechtsgrund gestellt worden sind und
wie die Vereinbarung letztlich zustande gekommen ist. Ebenso wenig wurde eine
vollständige Fassung der Vereinbarung mit der Bank F eingereicht. Der bei den
Akten liegende Auszug dieser Vereinbarung gibt jedenfalls keinen Hinweis auf
eine allfällige Haftung des pflichtigen Ehemannes aus seiner Tätigkeit als
Verwaltungsrat. Damit bleibt auch völlig im Dunkeln, ob ihn überhaupt ein
Verschulden getroffen hätte und ob ihm lediglich ein fahrlässiges oder
allenfalls ein den Abzug ausschliessendes grob fahrlässiges Verhalten hätte
vorgeworfen werden können. Da die Pflichtigen bereits in den vorinstanzlichen
Verfahren rechtskundig vertreten waren, hat auch keine weitergehende Untersuchungspflicht
der Vorinstanzen bestanden. Vor diesem Hintergrund können die geltend gemachten
Abzüge mangels genügender Substanziierung von vornherein nicht steuermindernd
zugelassen werden und hat die Rekurskommission auch keine weitere Untersuchungspflicht
getroffen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit 153 Abs. 4
StG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…