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Entscheid

SB.2009.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00013

20. Mai 2009Deutsch10 min

(URT.2009.11433)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B wiesen im Schuldenverzeichnis ihrer

Steuererklärung 2003 eine Solidarbürgschaft im Gesamtbetrag von Fr. ….-

aus, welche in monatlichen Raten von Fr. ….- ab August 2003 bis Juli 2013

abbezahlt werden muss. Dabei deklarierten sie die in der Steuerperiode 2003

entrichteten Ratenzahlungen von Fr. ….- als Schuldzinsen und die

verbleibende Solidarbürgschaftsverpflichtung von Fr. ….- als Schuld.

Hinsichtlich der Schuldzinsen stellten sie einen Antrag auf Abzug als Berufskosten

und führten als Begründung an: "… keine grob fahrlässige Verletzung der

sich aus dem Aktienrecht ergebenden Pflichten eines VR…!/siehe Komm. zum StG ZH

Richner, Frei Kaufmann, Seite 314". Grundlage der monatlichen

Ratenzahlungen ist eine zwischen A, der D AG, der E AG sowie der Bank F

geschlossene Vereinbarung. Diese Vereinbarung beruht auf einer

Solidarbürgschaftsverpflichtung, welche A am 6. September 1999 gegenüber

der Bank F zugunsten der E AG im Betrag von Fr. ….- einging. Über die E AG

wurde im Jahr 2003 das Konkursverfahren eröffnet, wobei die Löschung der

Gesellschaft im Handelsregister im Jahr 2006 erfolgte.

Auch in ihrer Steuererklärung 2004 wiesen A und B

wiederum die Restschuld aus der Solidarbürgschaftsverpflichtung im Betrag von

Fr. ….- als Schuld und die monatlichen Ratenzahlungen im Umfang von

Fr. ….- als Schuldzinsen aus. In gleicher Weise verfuhren sie in der

Steuererklärung 2005. Darin deklarierten sie erneut einen Betrag von

Fr. ….- als Schuldzinsen bzw. Berufskosten und die verbleibende

Solidarbürgschaftsverpflichtung in Höhe von Fr. ….- als Schuld.

Das kantonale Steueramt liess demgegenüber die geltend

gemachten Ratenzahlungen für die Steuerperioden 2003 bis 2005 nicht zum Abzug

zu und veranlagte A und B am 29. November 2007 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. ….-, Fr. ….- bzw. Fr. ….-.

Am 29. August 2008 wies das kantonale Steueramt die

hiergegen gerichteten Einsprachen ab. Es erwog, der pflichtige Ehemann sei die

Solidarbürgschaft nicht aufgrund des Verwaltungsratsmandats, sondern wegen

seiner indirekten Eigentümerschaft an der E AG eingegangen, um die notwendige

Finanzierung sicherzustellen; dies sei mit einer Kapitaleinlage vergleichbar.

Die Ratenzahlungen seien daher keine Gewinnungskosten, sondern nicht abziehbare

private Kapitalverluste.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission I wies die Beschwerde der

Pflichtigen mit Entscheid vom 28. November 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Januar 2009 beantragen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die Zahlungen aus Solidarbürgschaft

von Fr. ….- (Steuerperiode 2003), Fr. ….- (Steuerperiode 2004) und

Fr. ….- (Steuerperiode 2005) in den jeweiligen Steuerperioden zum Abzug

zuzulassen.

Während die Steuerrekurskommission I auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige

kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das

Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der

Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur

eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen

System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für

die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und

ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken

(BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,

hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche

Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel

des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3

DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,

welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige

einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das

Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken;

dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen

Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt,

das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte

Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle

desjenigen der Rekurskommission zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2

Die vom

Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter

Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen

Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven

handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf

einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue, erstmals

vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein

zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,

welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).

2.

Im vorliegenden Fall ist einzig umstritten, ob die

aufgrund der Vereinbarung mit der Bank F in den Jahren 2003, 2004 und 2005

geleisteten Ratenzahlungen von Fr. ….- (Steuerperiode 2003) bzw. jeweils

Fr. ….- (Steuerperioden 2004 und 2005) vom Einkommen abgezogen werden

können. Die Pflichtigen machen geltend, die Ratenzahlungen seien im Rahmen der

beruflichen Tätigkeit des Ehemannes als Verwaltungsrat für die Gesellschaft

erbracht worden, weshalb es sich um abzugsfähige Gewinnungskosten handle. Im

Weiteren stellen sie sich auf den Standpunkt, solche Schadenersatzleistungen

seien abzugsfähig, wenn lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliege.

2.1

2.1.1

Steuerrechtlich ist die unselbständige Erwerbs­tä­tigkeit durch

Entgeltlichkeit und Arbeitsleistung auf Zeit gekennzeichnet sowie dadurch, dass

der Erwerbstätige weder rechtlich noch wirtschaftlich unabhängig (RB 1984

Nr. 31), son­dern vielmehr an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist

(RB 1984 Nr. 32). In An­wendung dieser Grundsätze gilt die Tätigkeit als

Mitglied eines Verwaltungsrats als unselbständige Erwerbstätigkeit (BGE 121 I 259

E. 3 S. 264, 95 I 21 E. 3–5 = ASA 39 1960/61, 327; RB 1960

Nr. 73). Es besteht kein Grund, vorliegend von dieser Rechtsprechung

abzusehen.

2.1.2

Als Berufskosten werden nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG die

übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen. Bei

Haftung eines Verwaltungsrats aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit handelt

es sich um eine Verschuldenshaftung. Für die Qualifizierung von

Schadenersatzleistungen als Berufskosten ist dabei ein enger Zusammenhang

zwischen dem ersatzpflichtigen Schaden und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen

gefordert. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der sich aus dem Aktienrecht

ergebenen Pflichten eines Verwaltungsrats können die dadurch verursachten

Schäden nicht mehr als Risiko gelten, welches eine Verwaltungsratstätigkeit als

nicht ohne Weiteres vermeidbare Begleiterscheinung mit sich bringt. Solche

Kosten können daher mangels eines genügend engen Zusammenhangs mit der

Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht in Abzug gebracht werden (vgl. BGr,

16.

Dezember 2008,2C_566/2008, E. 2.3; BGr, 4. November 2002,

2A.252/2002, E. 2.1, www.bger.ch). Schadenersatzleistungen für die Abwehr

von Verantwortlichkeits- und Haftpflichtklagen können nur als Gewinnungskosten

berücksichtigt werden, wenn lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliegt (Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum DBG, Zürich 2003,

Art. 26 N. 40, mit Hinweisen; Bruno Knüsel in: Martin Zweifel/Peter

Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2. A., Basel

2008, Art. 26 DBG N. 17). Das Bundesgericht hat jedoch darauf

hingewiesen, dass der Verschuldensgrad nur ein Aspekt unter mehreren sei. Im Einzelfall

können auch die Art und der Umfang der Schädigung für die Beurteilung des Zusammenhangs

zwischen der Schadensverursachung und der Einkommenserzielung und damit für die

Abzugsfähigkeit massgebend sein, z.B. Schädigung zu Lasten des eigenen

Unternehmens, oder Einzahlung der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialleistungen

zugunsten der Arbeitnehmer (BGr, 16. Dezember 2008,2C_566/2008,

E. 4.3, www.bger.ch).

2.1.3

Derartige steuermindernde Tatsachen hat der Steuer­pflich­tige – spätestens

im Rekursverfahren – rechtsgenügend darzu­tun und nachzuweisen (vgl. RB 1987

Nr. 35; RB 1980 Nr. 69; Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter

Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, 2. A., Basel

2008, Art. 132 DBG N. 40 ff. mit Hin­weisen, auch zum Folgenden).

Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv

und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere

Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung

der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992

Nr. 32). Ist seine Sachdarstellung un­vollständig, trifft die Rekurskommission

keine weitere Un­tersuchungspflicht. Eine solche Darstellung kann nicht im

Beweisverfahren nachgeholt werden, da dieses einzig die Richtigkeit eines

hinreichend behaupteten Sachverhalts zu erforschen erlaubt. Anders verhält es

sich bloss dort, wo es um komplexe rechtliche oder sachverhaltsbezogene Fragen

im Zusammenhang mit steuermindernden Tatsachen hinsichtlich eines

rechtsunkundigen, mitwirkungswilligen Steuerpflichtigen geht. In einem solchen

Fall darf ihm nicht die alleinige Verantwortung für die Beschaffung von Entlastungsmaterial

überbunden werden, sondern die fachkundige Steuerbehörde muss ihm aufzeigen,

welche Unterlagen zur Sachverhaltsfeststellung noch erforderlich sind (BGr,

16.

Dezember 2008,2C_566/2008, E. 3.2, www.bger.ch).

2.2

Wie

bereits die Rekurskommission zu Recht festgestellt hat, gehen die aufgrund der

Vereinbarung mit der Bank F erfolgten Ratenzahlungen von Fr. ….-

(Steuerperiode 2003) bzw. jeweils Fr. ….- (Steuerperioden 2004 und 2005)

auf die bereits 1999 vom pflichtigen Ehemann zugunsten der E AG eingegangene

Solidarbürgschaft zurück. Sowohl die Solidarbürgschaft als auch die

Vereinbarung mit der Bank F ist dieser bedingungslos eingegangen und ohne

konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verletzung seiner Verantwortlichkeit

als Verwaltungsrat. Dabei ist es unerheblich, ob er nebst seiner Funktion als

Verwaltungsrat auch Aktionär dieser Gesellschaft gewesen ist oder nicht, denn weder

in der einen noch in der anderen Funktion besteht eine Pflicht zum Abschluss

einer Solidarbürgschaft. Es mag zwar zutreffen, dass der Ehemann mit der Solidarbürgschaft

einen allfälligen Haftungsprozess abwenden oder die Sanierung der Gesellschaft

ermöglichen wollte, doch fehlt es dazu an konkreten Anhaltspunkten. Gleiches

gilt für die Vereinbarung mit der Bank F, welche die Ratenzahlungen ausgelöst

hat. Die Pflichtigen geben weder Aufschluss über die Hintergründe der mit der

Bank F geschlossenen Vereinbarung noch über die Motive für die Eingehung der

Solidarbürgschaft. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, welche Forderungen

weshalb und aus welchem Rechtsgrund gestellt worden sind und wie die

Vereinbarung letztlich zustande gekommen ist. Ebenso wenig wurde eine vollständige

Fassung der Vereinbarung mit der Bank F eingereicht. Der bei den Akten liegende

Auszug dieser Vereinbarung gibt jedenfalls keinen Hinweis auf eine allfällige

Haftung des pflichtigen Ehemannes aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat.

Damit bleibt auch völlig im Dunkeln, ob ihn überhaupt ein Verschulden getroffen

hätte und ob ihm lediglich ein fahrlässiges oder allenfalls ein den Abzug

ausschliessendes grob fahrlässiges Verhalten hätte vorgeworfen werden können.

Da die Pflichtigen bereits in den vorinstanzlichen Verfahren rechtskundig

vertreten waren, hat auch keine weitergehende Untersuchungspflicht der Vorinstanzen

bestanden. Vor diesem Hintergrund können die geltend gemachten Abzüge mangels

genügender Substanziierung von vornherein nicht steuermindernd zugelassen

werden und hat die Rekurskommission auch keine weitere Untersuchungspflicht getroffen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…